BGH Urteil vom 21.09.2006 – IX ZR 235/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 21. September 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO § 143 Abs. 1 Satz 1
a) Die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO führt nicht zur Nichtigkeit
des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr entsteht ein Rückgewähran-
spruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs.
b) Der Zessionar einer nach §§ 129 ff InsO angefochtenen Abtretung bleibt so
lange aktivlegitimiert, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabge-
treten ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt.
BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04 - OLG Naumburg
LG Stendal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die
Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 2004 aufge-
hoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-
fungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgeleitetem Recht auf Zahlung von
35.000 € Restwerklohn in Anspruch.
Die Beklagte beauftragte im Jahr 2001 die Metallverarbeitung S.
(im Folgenden: S) mit der Errichtung einer Produktionshalle. Die S schalte-
te als Subunternehmerin für die Durchführung der Dacharbeiten die Dach- und
Fassadenbau S. GmbH (im Folgenden: AS) ein. Diese wiederum
war geschäftlich mit der Klägerin verbunden. Über das Vermögen der S
wurde auf Eigenantrag vom 1. August 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.
Am 4. September 2001 erteilte die AS der S die unwiderrufliche
Anweisung, Zahlungen aus dem Bauvorhaben ausschließlich an die Klägerin zu
leisten, was von der S bestätigt wurde. Die Beklagte behielt wegen Baumän-
geln, unter anderem am Dach, 46.000 € ein. In einer Aktennotiz vom 19. Juni
2002 hielten die Beklagte und die S fest, dass die AS nach erfolgter
Mängelbeseitigung direkt von der Beklagten eine gemeinsam festzulegende
Vergütung erhalten solle. Am 27. Juni 2002 fand ein Ortstermin statt, an wel-
chem außer der Klägerin alle Beteiligten teilnahmen. Laut Protokoll wurde unter
anderem Folgendes vereinbart:
"Teilabtretung der Forderung S an AS/Dachdeckereinkauf (Klägerin) in Höhe von 35.000 € (ca. 50 % des Einbehalts). Die Zahlung erfolgt dann vom Bauherrn direkt entsprechend der Abtre- tungsvereinbarung."
Am 5./8. Juli 2002 trat die S unter Bezugnahme auf die Vereinbarung
beim Ortstermin ihre Ansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 35.000 € an
die Klägerin ab, die diese Abtretung annahm. Der Verwalter in dem Insolvenz-
verfahren über das Vermögen der S erklärte mit Schreiben vom 18. März
2004, er fechte diese Abtretungsvereinbarung nach den Vorschriften der Insol-
venzordnung an.
Das Landgericht hat die Zahlungsklage wegen fehlender Aktivlegitimation
der Klägerin abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom
Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in vollem
Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Beru-
fungsurteils und zur Zurückverweisung.
I.
Das Berufungsgericht meint im Anschluss an das Landgericht, die Kläge-
rin sei nicht aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien hätten keine vertraglichen
Beziehungen bestanden. Die Klägerin habe weder durch Schuldbeitritt oder
Schuldübernahme noch durch Abtretung Rechte gegen die Beklagte erworben.
Aus der Aktennotiz vom 19. Juni 2002, in der die Klägerin nicht angesprochen
sei, habe sie keine Rechte erwerben können. An der Besprechung vom 27. Juni
2002 sei die Klägerin nicht beteiligt gewesen. Das Protokoll könne nicht als Ab-
tretung zu ihren Gunsten angesehen werden. Jedenfalls sei eine Abtretung zu-
gunsten eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten nicht möglich.
Mit der Vereinbarung vom 5./8. Juli 2002 habe die S zwar ihre Forde-
rung gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten und diese habe die Abtre-
tung angenommen. Der Insolvenzverwalter habe die Abtretung jedoch wirksam
gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1, §§ 139, 140 InsO angefochten, weshalb die Abtre-
tung gemäß § 134 BGB unwirksam sei.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ent-
gegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin aufgrund der Abtre-
tung vom 5./8. Juli 2002 aktivlegitimiert.
Die Anfechtung nach §§ 129 ff InsO führt gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1
InsO nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr ent-
steht ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch. Solange die Forderung nicht
zurückübertragen ist, bleibt der Anfechtungsgegner Inhaber der Forderung und
ist aktivlegitimiert, sie im streitigen Verfahren durchzusetzen.
1. Die Abtretung vom 5./8. Juli 2002, die in Vollzug der Vereinbarung
vom 27. Juni 2002 durch Vertrag zwischen der Klägerin und der S vorge-
nommen wurde, ist wirksam, § 398 BGB.
2. Die von den Vorgerichten angenommene Anfechtung nach § 131
Abs. 1 Nr. 1 InsO führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung.
Deshalb kann dahinstehen, ob die Anfechtung durchgreift.
wendung, es sei denn, es liegen über die Gläubigerbenachteiligung hinausge-
hende Umstände vor (BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 151/91, WM 1993,
1106, 1107 zum Anfechtungsgesetz; v. 7. April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005,
1037, 1038; MünchKomm-InsO/Kirchhof, vor §§ 129 ff Rn. 45). Derartiges ist
hier weder behauptet noch festgestellt.
b) Die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung ergeben sich aus § 143
Abs. 1 Satz 1 InsO. Danach muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden,
was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners ver-
äußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Dieser Rückgewähranspruch
ist ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch.
Nach dem Wortlaut von § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Anfechtungsan-
spruch wie zuvor der Anspruch nach § 37 KO als obligatorischer Rückgewähr-
anspruch ausgestaltet. Wie der Vergleich mit den Vorschriften des § 81 Abs. 1
Satz 1, des § 88 und des § 91 Abs. 1 InsO zeigt, bringt der Wortlaut des § 143
Abs. 1 Satz 1 InsO hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die angefochtene
Handlung weder absolut noch relativ unwirksam ist. Auf Formulierungen, aus
denen nach der Konkursordnung dingliche Wirkungen der Anfechtung abgelei-
tet werden konnten, hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. So ist aus diesem
Grund die Formulierung des § 29 KO nicht übernommen worden, wonach an-
fechtbare Rechtshandlungen als "den Konkursgläubigern gegenüber unwirk-
sam" angefochten werden konnten (Amtliche Begründung zu § 144 RegE, BT-
Drucks. 12/2443 S. 157). Nach der amtlichen Begründung zu § 88 InsO liegt ein
Gegensatz zu den Rechtswirkungen der Rückschlagsperre bei der Insolvenzan-
fechtung gerade darin, dass für letztere eine "Unwirksamkeit ipso iure … nicht
vorgesehen ist" (Amtliche Begründung zu § 99 RegE, BT-Drucks. 12/2443
S. 137).
Die schuldrechtliche Ausgestaltung der Wirkungen der Anfechtung nach
der Konkursordnung ist durch die Insolvenzordnung noch verstärkt worden.
§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO bezeichnet, wie § 37 Abs. 1 Satz 1 KO, eine Rückge-
währpflicht als Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung. Der Anfechtungs-"An-
spruch" verjährt nach Maßgabe des § 146 InsO (MünchKomm-InsO/Kirchhof,
aaO Rn. 35). Auf den Anspruch finden gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO die
Vorschriften über die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten Bereicherung An-
wendung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt
ist. Ein sich gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB erge-
bender Wertersatzanspruch ist eine gewöhnliche Geldforderung (BGHZ 155,
199, 202 f).
Auch wenn der Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung in § 96 Abs. 1 Nr. 3
InsO in Bezug auf die Aufrechnung nunmehr unmittelbare rechtsgestaltende
Wirkung zukommt, bleibt es im Übrigen bei dem schuldrechtlichen Charakter
des Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO (MünchKomm-InsO/
Kirchhof, aaO Rn. 38).
c) Solange die Forderung nicht zurückübertragen worden ist, bleibt damit
der Anfechtungsgegner Inhaber der Forderung (zum Anfechtungsgesetz und
zur Konkursordnung vgl. BGHZ 100, 36, 42; 106, 127, 129; zur InsO: HK-InsO/
Kreft, aaO § 143 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 36; Uhlen-
Rn. 36; a.A. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. § 37 Rn. 24, 41).
Da die Klägerin weder die Forderung freiwillig zurückabgetreten hat noch
vom Insolvenzverwalter auf Rückabwicklung verklagt worden ist und folglich ein
entsprechendes Urteil mit den Wirkungen des § 894 ZPO nicht vorliegt, ist die
Klägerin aktivlegitimiert. Darüber herrscht zwischen den Parteien im Revisions-
verfahren im Übrigen kein Streit mehr.
d) Sofern die Klägerin infolge der Anfechtung verpflichtet ist, die Forde-
rung an den Insolvenzverwalter zurückabzutreten, wird sie allerdings nach wirk-
samer Erfüllung durch die Beklagte auch verpflichtet sein, dem Verwalter ge-
mäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989
BGB Wertersatz zu leisten (HK-InsO/Kreft, aaO § 143 Rn. 20; MünchKomm-
InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 36, 73, 90). Hieraus ergibt sich aber - auch nach Treu
und Glauben - nichts, was die Klägerin als Forderungsinhaberin hindern könnte,
die Forderung gegen die Beklagte durchzusetzen. Was die Klägerin an den In-
solvenzverwalter herauszugeben hat, ist allein im Verhältnis zu diesem zu klä-
ren.
Das die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigende Beru-
fungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache
ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-
zuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit geprüft werden kann, ob die Forderung
der Klägerin berechtigt ist. Die Beklagte hat nicht nur die Aktivlegitimation
bestritten, sondern der Forderung auch Mängel der Werkleistung der Insolvenz-
schuldnerin entgegengehalten.
Fischer
Raebel
Vill
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stendal, Entscheidung vom 15.04.2004 - 31 O 15/04 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.09.2004 - 4 U 61/04 -