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BGH Urteil vom 21.09.2006 – IX ZR 235/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 21. September 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

a) Die Anfechtung einer Abtretung nach §§ 129 ff InsO führt nicht zur Nichtigkeit

des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr entsteht ein Rückgewähran-

spruch in Form eines schuldrechtlichen Verschaffungsanspruchs.

b) Der Zessionar einer nach §§ 129 ff InsO angefochtenen Abtretung bleibt so

lange aktivlegitimiert, bis der Anspruch an den Insolvenzverwalter zurückabge-

treten ist oder infolge Verurteilung des Zessionars als zurückabgetreten gilt.

BGH, Urteil vom 21. September 2006 - IX ZR 235/04 - OLG Naumburg

LG Stendal

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 21. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die

Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. September 2004 aufge-

hoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin nimmt die Beklagte aus abgeleitetem Recht auf Zahlung von

35.000 € Restwerklohn in Anspruch.

Die Beklagte beauftragte im Jahr 2001 die Metallverarbeitung S.

(im Folgenden: S) mit der Errichtung einer Produktionshalle. Die S schalte-

te als Subunternehmerin für die Durchführung der Dacharbeiten die Dach- und

Fassadenbau S. GmbH (im Folgenden: AS) ein. Diese wiederum

war geschäftlich mit der Klägerin verbunden. Über das Vermögen der S

wurde auf Eigenantrag vom 1. August 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet.

3

Am 4. September 2001 erteilte die AS der S die unwiderrufliche

Anweisung, Zahlungen aus dem Bauvorhaben ausschließlich an die Klägerin zu

leisten, was von der S bestätigt wurde. Die Beklagte behielt wegen Baumän-

geln, unter anderem am Dach, 46.000 € ein. In einer Aktennotiz vom 19. Juni

2002 hielten die Beklagte und die S fest, dass die AS nach erfolgter

Mängelbeseitigung direkt von der Beklagten eine gemeinsam festzulegende

Vergütung erhalten solle. Am 27. Juni 2002 fand ein Ortstermin statt, an wel-

chem außer der Klägerin alle Beteiligten teilnahmen. Laut Protokoll wurde unter

anderem Folgendes vereinbart:

"Teilabtretung der Forderung S an AS/Dachdeckereinkauf (Klägerin) in Höhe von 35.000 € (ca. 50 % des Einbehalts). Die Zahlung erfolgt dann vom Bauherrn direkt entsprechend der Abtre- tungsvereinbarung."

4

Am 5./8. Juli 2002 trat die S unter Bezugnahme auf die Vereinbarung

beim Ortstermin ihre Ansprüche gegen die Beklagte in Höhe von 35.000 € an

die Klägerin ab, die diese Abtretung annahm. Der Verwalter in dem Insolvenz-

verfahren über das Vermögen der S erklärte mit Schreiben vom 18. März

2004, er fechte diese Abtretungsvereinbarung nach den Vorschriften der Insol-

venzordnung an.

5

Das Landgericht hat die Zahlungsklage wegen fehlender Aktivlegitimation

der Klägerin abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom

Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Anspruch in vollem

Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung des Beru-

fungsurteils und zur Zurückverweisung.

I.

7

Das Berufungsgericht meint im Anschluss an das Landgericht, die Kläge-

rin sei nicht aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien hätten keine vertraglichen

Beziehungen bestanden. Die Klägerin habe weder durch Schuldbeitritt oder

Schuldübernahme noch durch Abtretung Rechte gegen die Beklagte erworben.

Aus der Aktennotiz vom 19. Juni 2002, in der die Klägerin nicht angesprochen

sei, habe sie keine Rechte erwerben können. An der Besprechung vom 27. Juni

2002 sei die Klägerin nicht beteiligt gewesen. Das Protokoll könne nicht als Ab-

tretung zu ihren Gunsten angesehen werden. Jedenfalls sei eine Abtretung zu-

gunsten eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten nicht möglich.

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Mit der Vereinbarung vom 5./8. Juli 2002 habe die S zwar ihre Forde-

rung gegen die Beklagte an die Klägerin abgetreten und diese habe die Abtre-

tung angenommen. Der Insolvenzverwalter habe die Abtretung jedoch wirksam

gemäß § 131 Abs. 1 Nr. 1, §§ 139, 140 InsO angefochten, weshalb die Abtre-

tung gemäß § 134 BGB unwirksam sei.

II.

9

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Ent-

gegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klägerin aufgrund der Abtre-

tung vom 5./8. Juli 2002 aktivlegitimiert.

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Die Anfechtung nach §§ 129 ff InsO führt gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1

InsO nicht zur Nichtigkeit des angefochtenen Rechtsgeschäfts; vielmehr ent-

steht ein schuldrechtlicher Rückgewähranspruch. Solange die Forderung nicht

zurückübertragen ist, bleibt der Anfechtungsgegner Inhaber der Forderung und

ist aktivlegitimiert, sie im streitigen Verfahren durchzusetzen.

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1. Die Abtretung vom 5./8. Juli 2002, die in Vollzug der Vereinbarung

vom 27. Juni 2002 durch Vertrag zwischen der Klägerin und der S vorge-

nommen wurde, ist wirksam, § 398 BGB.

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2. Die von den Vorgerichten angenommene Anfechtung nach § 131

Abs. 1 Nr. 1 InsO führt nicht gemäß § 134 BGB zur Nichtigkeit der Abtretung.

Deshalb kann dahinstehen, ob die Anfechtung durchgreift.

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a) § 134 BGB kommt grundsätzlich nicht neben §§ 129 ff InsO zur An-

wendung, es sei denn, es liegen über die Gläubigerbenachteiligung hinausge-

hende Umstände vor (BGH, Urt. v. 4. März 1993 - IX ZR 151/91, WM 1993,

1106, 1107 zum Anfechtungsgesetz; v. 7. April 2005 - IX ZR 258/01, WM 2005,

1037, 1038; MünchKomm-InsO/Kirchhof, vor §§ 129 ff Rn. 45). Derartiges ist

hier weder behauptet noch festgestellt.

14

b) Die Rechtsfolgen der Insolvenzanfechtung ergeben sich aus § 143

Abs. 1 Satz 1 InsO. Danach muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden,

was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners ver-

äußert, weggegeben oder aufgegeben worden ist. Dieser Rückgewähranspruch

ist ein schuldrechtlicher Verschaffungsanspruch.

15

Nach dem Wortlaut von § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO ist der Anfechtungsan-

spruch wie zuvor der Anspruch nach § 37 KO als obligatorischer Rückgewähr-

anspruch ausgestaltet. Wie der Vergleich mit den Vorschriften des § 81 Abs. 1

Satz 1, des § 88 und des § 91 Abs. 1 InsO zeigt, bringt der Wortlaut des § 143

Abs. 1 Satz 1 InsO hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass die angefochtene

Handlung weder absolut noch relativ unwirksam ist. Auf Formulierungen, aus

denen nach der Konkursordnung dingliche Wirkungen der Anfechtung abgelei-

tet werden konnten, hat der Gesetzgeber bewusst verzichtet. So ist aus diesem

Grund die Formulierung des § 29 KO nicht übernommen worden, wonach an-

fechtbare Rechtshandlungen als "den Konkursgläubigern gegenüber unwirk-

sam" angefochten werden konnten (Amtliche Begründung zu § 144 RegE, BT-

Drucks. 12/2443 S. 157). Nach der amtlichen Begründung zu § 88 InsO liegt ein

Gegensatz zu den Rechtswirkungen der Rückschlagsperre bei der Insolvenzan-

fechtung gerade darin, dass für letztere eine "Unwirksamkeit ipso iure … nicht

vorgesehen ist" (Amtliche Begründung zu § 99 RegE, BT-Drucks. 12/2443

S. 137).

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Die schuldrechtliche Ausgestaltung der Wirkungen der Anfechtung nach

der Konkursordnung ist durch die Insolvenzordnung noch verstärkt worden.

§ 143 Abs. 1 Satz 1 InsO bezeichnet, wie § 37 Abs. 1 Satz 1 KO, eine Rückge-

währpflicht als Rechtsfolge der erfolgreichen Anfechtung. Der Anfechtungs-"An-

spruch" verjährt nach Maßgabe des § 146 InsO (MünchKomm-InsO/Kirchhof,

aaO Rn. 35). Auf den Anspruch finden gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO die

Vorschriften über die Rechtsfolgen der ungerechtfertigten Bereicherung An-

wendung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt

ist. Ein sich gemäß § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989 BGB erge-

bender Wertersatzanspruch ist eine gewöhnliche Geldforderung (BGHZ 155,

199, 202 f).

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Auch wenn der Anfechtbarkeit einer Rechtshandlung in § 96 Abs. 1 Nr. 3

InsO in Bezug auf die Aufrechnung nunmehr unmittelbare rechtsgestaltende

Wirkung zukommt, bleibt es im Übrigen bei dem schuldrechtlichen Charakter

des Rückgewähranspruchs nach § 143 Abs. 1 Satz 1 InsO (MünchKomm-InsO/

Kirchhof, aaO Rn. 38).

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c) Solange die Forderung nicht zurückübertragen worden ist, bleibt damit

der Anfechtungsgegner Inhaber der Forderung (zum Anfechtungsgesetz und

zur Konkursordnung vgl. BGHZ 100, 36, 42; 106, 127, 129; zur InsO: HK-InsO/

Kreft, aaO § 143 Rn. 15; MünchKomm-InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 36; Uhlen-

bruck/Hirte, 12. Aufl. § 143 Rn. 10; Kübler/Prütting/Paulus, InsO § 143 Rn. 14;

FK-InsO/Dauernheim, 4. Aufl. § 143 Rn. 6; Nerlich/Römermann, InsO § 143

Rn. 36; a.A. Jaeger/Henckel, KO, 9. Aufl. § 37 Rn. 24, 41).

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Da die Klägerin weder die Forderung freiwillig zurückabgetreten hat noch

vom Insolvenzverwalter auf Rückabwicklung verklagt worden ist und folglich ein

entsprechendes Urteil mit den Wirkungen des § 894 ZPO nicht vorliegt, ist die

Klägerin aktivlegitimiert. Darüber herrscht zwischen den Parteien im Revisions-

verfahren im Übrigen kein Streit mehr.

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d) Sofern die Klägerin infolge der Anfechtung verpflichtet ist, die Forde-

rung an den Insolvenzverwalter zurückabzutreten, wird sie allerdings nach wirk-

samer Erfüllung durch die Beklagte auch verpflichtet sein, dem Verwalter ge-

mäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292 Abs. 1, § 989

BGB Wertersatz zu leisten (HK-InsO/Kreft, aaO § 143 Rn. 20; MünchKomm-

InsO/Kirchhof, § 143 Rn. 36, 73, 90). Hieraus ergibt sich aber - auch nach Treu

und Glauben - nichts, was die Klägerin als Forderungsinhaberin hindern könnte,

die Forderung gegen die Beklagte durchzusetzen. Was die Klägerin an den In-

solvenzverwalter herauszugeben hat, ist allein im Verhältnis zu diesem zu klä-

ren.

21

Das die Abweisung der Klage durch das Landgericht bestätigende Beru-

fungsurteil kann danach nicht aufrechterhalten werden.

III.

22

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache

ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück-

zuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO), damit geprüft werden kann, ob die Forderung

der Klägerin berechtigt ist. Die Beklagte hat nicht nur die Aktivlegitimation

bestritten, sondern der Forderung auch Mängel der Werkleistung der Insolvenz-

schuldnerin entgegengehalten.

Fischer

Raebel

Vill

Cierniak

Lohmann

Vorinstanzen:

LG Stendal, Entscheidung vom 15.04.2004 - 31 O 15/04 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 16.09.2004 - 4 U 61/04 -