BGH Urteil vom 26.09.2006 – VI ZR 124/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 26. September 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 254 Abs. 2 Dc, § 844 Abs. 2
Verstößt der Geschädigte gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht,
weil er es unterlässt, einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind die
erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den Schaden anzurechnen. Eine quotenmäßige
Anspruchskürzung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 124/05 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des
Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Oldenburg vom 13. Mai 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Das klagende Land (Kläger) begehrt im Wege des Schadensersatzes
aus übergegangenem Recht nach § 95 Satz 1 NdsBG die Erstattung von Ver-
sorgungsleistungen, die es der Witwe des von dem Beklagten am 5. Dezember
1999 mit einem Messer getöteten Polizeibeamten B. erbracht hat. Der Beklagte
hat einen Unterhaltsanspruch der Versorgungsempfängerin nach Grund und
Höhe bestritten und die Einrede der Verjährung erhoben. Das Landgericht hat
der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hatte zum Teil Erfolg. Mit
der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein
Klageabweisungsbegehren weiter. Der Kläger begehrt mit der Anschlussrevisi-
on die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Ersatzansprüche seien
nicht verjährt. Die Verjährungsfrist habe am 31. August 2000 begonnen, als der
Kläger Kenntnis von der strafrechtlichen Verurteilung des Beklagten erlangt ha-
be. Der Mahnbescheid sei zwar erst am 15. September 2003 und damit mehr
als drei Jahre nach Kenntniserlangung eingereicht worden, doch sei die Verjäh-
rung gehemmt gewesen, weil es aufgrund des Schreibens des damaligen Pro-
zessbevollmächtigten des Beklagten vom 7. Februar 2003 zu Verhandlungen
der Parteien über den Schadensersatzanspruch gekommen sei. Der Kläger
müsse sich allerdings ein Mitverschulden der Versorgungsempfängerin anrech-
nen lassen, weil diese sich nicht hinreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht
habe. Dieses Mitverschulden sei mit 25 % zu bewerten. Bei einem (der Höhe
nach unstreitigen) Gesamtbetrag an Versorgungsleistungen von 32.794,51 €
errechne sich ein Ersatzanspruch in Höhe von 24.595,88 € zuzüglich des hilfs-
weise geltend gemachten Anspruchs auf Erstattung der Beerdigungskosten von
4.054,88 €. Hinsichtlich des Feststellungsantrags könne ein Mitverschulden
(noch) nicht berücksichtigt werden, weil dieses davon abhänge, ob und in wel-
chem Umfang die Versorgungsempfängerin künftig ihrer Schadensminderungs-
pflicht nachkomme.
Die wechselseitigen Rechtsmittel sind begründet. Das Berufungsurteil
hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Beurteilung
des Berufungsgerichts, die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche seien
nicht verjährt. Das Berufungsgericht geht rechtsfehlerfrei davon aus, dass die
dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 852 Abs. 1 BGB a. F. am 31. August 2000
zu laufen begonnen hat. Dies wird von der Revision auch nicht angegriffen. Sie
meint aber, eine Hemmung der Verjährung sei nicht eingetreten, weil die Par-
teien entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht über den Scha-
densersatzanspruch verhandelt hätten. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt wer-
den.
Das für den Beginn der Verjährungshemmung maßgebliche "Verhan-
deln" i. S. d. § 852 Abs. 2 BGB a. F. ist weit zu verstehen. Nach ständiger
Rechtsprechung des erkennenden Senats genügt dafür jeder Meinungsaus-
tausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und dem Verpflichte-
ten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt wird. Verhandlun-
gen schweben daher schon dann, wenn der in Anspruch Genommene Erklä-
rungen abgibt, die dem Geschädigten die Annahme gestatten, der Verpflichtete
lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprü-
chen ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei eine Vergleichsbereitschaft oder eine
Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird (Senatsurteile vom 26. Ja-
nuar 1988 - VI ZR 120/87 - VersR 1988, 718, 719; vom 31. Oktober 2000
- VI ZR 198/99 - VersR 2001, 108, 110, insoweit nicht in BGHZ 145, 358 abge-
druckt; vom 20. Februar 2001 - VI ZR 179/00 - VersR 2001, 1167; vom 8. Mai
2001 - VI ZR 208/00 - VersR 2001, 1255, 1256 und vom 17. Februar 2004
- VI ZR 429/02 - VersR 2004, 656, 657). Wenn auch eine nur formularmäßige
Eingangsbestätigung nicht ausreicht, so ist doch eine Stellungnahme des in
Anspruch genommenen Schädigers zur Sache selbst nicht Voraussetzung für
die Annahme eines "Verhandelns" über den geltend gemachten Anspruch. Es
genügt, dass der angeblich ersatzpflichtige Schädiger erkennen lässt, er werde
die Berechtigung des Anspruchs jedenfalls prüfen (Senatsurteil vom 26. Januar
1988 - VI ZR 120/87 - aaO).
Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Beurteilung des Berufungs-
gerichts, dass es aufgrund des Anspruchsschreibens des Klägers vom
21. Januar 2003 zu Verhandlungen der Parteien über den Schadensersatzan-
spruch gekommen sei, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Dem steht
nicht entgegen, dass der Beklagte das an ihn gerichtete Schreiben an seinen
Strafverteidiger weiterleitete und dieser unter dem 7. Februar 2003 lediglich
antwortete, er werde nach Erörterung mit dem Schädiger mitteilen, wie die wei-
tere Vertretung erfolge. Darin lag der Beginn eines Verhandelns. Entgegen der
Auffassung der Revision hatte dieses Schreiben nicht nur die Bedeutung einer
Erklärung im Vorstadium des Verhandelns zur Frage der weiteren Vertretung
des Beklagten. Für die Auslegung des Schreibens darf nämlich nicht allein auf
dessen Wortlaut abgestellt werden. Maßgebend ist nicht, welche Schlüsse der
Kläger daraus gezogen hat; für die Auslegung des Schreibens kommt es viel-
mehr auf den objektiven Empfängerhorizont an. Deshalb kommt dem Umstand
keine Bedeutung zu, dass das Schreiben den Kläger zu einer telefonischen
Rückfrage veranlasste und dieser das Schreiben vom 3. Juli 2003, mit dem er
seine Forderung bezifferte, nicht etwa an den Strafverteidiger, sondern unmit-
telbar an den Beklagten richtete. Die Antwort des Strafverteidigers, er werde
mitteilen, wie die weitere Vertretung erfolge, war mehr als eine formularmäßige
Eingangsbestätigung. Sie ließ immerhin erkennen, dass der Kläger mit einer
Prüfung - wenn auch nicht unbedingt mit einer Prüfung zur Sache -, vor allem
aber mit einer weiteren Erklärung rechnen durfte. Bei dieser Sachlage begegnet
die Beurteilung des Berufungsgerichts, das Schreiben genüge im Streitfall für
die Annahme von Verhandlungen, keinen durchgreifenden Bedenken.
2. Die Revision des Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers
beanstanden jedoch mit Recht, dass das Berufungsgericht die Ersatzansprüche
wegen Mitverschuldens der Versorgungsempfängerin um 25 % gemindert hat.
a) Rechtsfehlerfrei nimmt das Berufungsgericht an, dass die Versor-
gungsempfängerin im Rahmen der ihr gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB oblie-
genden Schadensminderungspflicht grundsätzlich gehalten ist, sich um eine
Erwerbstätigkeit zu bemühen. Nach ständiger Rechtsprechung kann einer jun-
gen, kinderlosen, arbeitsfähigen Witwe nämlich im Regelfall zugemutet werden,
einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unterlässt sie dies, kann der Schädiger ihr
einen Verstoß gegen Treu und Glauben entgegenhalten (BGHZ 4, 170, 174;
Senatsurteile BGHZ 91, 357, 363 f.; vom 13. Juli 1962 - VI ZR 109/61 - VersR
1962, 1086, 1088; vom 25. September 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, 142
und vom 6. April 1976 - VI ZR 240/74 - VersR 1976, 877, 878). Ein Verstoß ge-
gen die Schadensminderungspflicht kann auch dann zu bejahen sein, wenn die
Witwe sich nicht in zumutbarer Weise um eine Arbeitsstelle bemüht und nach
Lage der Dinge anzunehmen ist, dass sie bei hinreichendem Bemühen eine
Arbeitsstelle gefunden hätte. Dazu hat der Kläger nach den verfahrensfehlerfrei
getroffenen Feststellungen nicht ausreichend vorgetragen. Das Berufungsge-
richt verkennt nicht, dass zwar grundsätzlich der Schädiger für das Vorliegen
eines Mitverschuldens und eines Verstoßes gegen die Schadensminderungs-
pflicht darlegungs- und beweispflichtig ist (BGHZ 91, 357, 369; Senatsurteile
vom 23. Januar 1979 - VI ZR 103/78 - VersR 1979, 424, 425 und vom
9. Oktober 1990 - VI ZR 291/89 - VersR 1991, 437, 438), der Geschädigte an-
dererseits aber, soweit es um Umstände aus seiner Sphäre geht, an der Sach-
aufklärung mitwirken und erforderlichenfalls darlegen muss, was er zur Scha-
densminderung unternommen hat (BGHZ 91, 243, 259 f.; Senatsurteile vom
5. Dezember 1995
- VI ZR 398/94 - NJW 1996, 652, 653 und vom
29. September 1998 - VI ZR 296/97 - VersR 1998, 1428). Dazu vermisst das
Berufungsgericht mit Recht einen hinreichenden Sachvortrag des Klägers.
b) Das Berufungsurteil kann aber keinen Bestand haben, soweit die Er-
satzansprüche des Klägers gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB um eine prozentu-
ale Mitverschuldensquote gekürzt worden sind. Verstößt der Geschädigte ge-
gen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht, weil er es unterlässt, einer
ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind nach ständiger Rechtspre-
chung des erkennenden Senats die erzielbaren (fiktiven) Einkünfte auf den
Schaden anzurechnen (vgl. Senatsurteile BGHZ 91, 357, 363 ff.; vom 25. Sep-
tember 1973 - VI ZR 97/71 - VersR 1974, aaO, S. 143 und vom 6. April 1976
- VI ZR 240/74 - VersR 1976, aaO). Eine quotenmäßige Anspruchskürzung, wie
sie das Berufungsgericht vorgenommen hat, kommt dagegen grundsätzlich
nicht in Betracht, weil sie im Einzelfall zu sachwidrigen Ergebnissen führen
kann. Die Höhe der erzielbaren Einkünfte des Geschädigten hängt nämlich
nicht quotenmäßig von der Höhe des ihm entgangenen Unterhalts, sondern
vielmehr davon ab, welches Einkommen in einem Fall der vorliegenden Art der
Versorgungsempfänger in der konkreten Situation unter Berücksichtigung aller
Umstände, d. h. seiner Lebenssituation, seiner Ausbildung, einer eventuell frü-
her ausgeübten Tätigkeit und der jeweiligen Lage auf dem Arbeitsmarkt in zu-
mutbarer Weise erzielen könnte und von welchem Zeitpunkt an ihm eine Auf-
nahme der Erwerbstätigkeit zumutbar war. Inwieweit dies der Fall ist, unterliegt
im Einzelfall der tatrichterlichen Würdigung. Ob und in welchem Umfang im
Streitfall eine Anspruchskürzung gerechtfertigt ist, kann aufgrund der bisherigen
Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilt werden.
3. Das angefochtene Urteil erweist sich auch insoweit als fehlerhaft, als
das Berufungsgericht dem Feststellungsbegehren in vollem Umfang entspro-
chen hat.
a) Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, dass es vorliegend
schon an einem Feststellungsinteresse des Klägers fehle, weil dieser eine Leis-
tungsklage hätte erheben können. Insoweit verkennt die Revision, dass der zu-
künftige Umfang der Versorgungsansprüche der im Jahr 1966 geborenen Wit-
we gegenwärtig noch nicht beziffert werden kann. Offen ist auch, inwieweit die
Witwe zukünftig gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen wird. Entge-
gen der Auffassung der Revision würde der Feststellungsausspruch auch nicht
einen nach Rechtskraft entstehenden Einwand gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1
BGB hindern und insoweit eine Anspruchskürzung für alle Zukunft ausschlie-
ßen.
b) Etwas anderes gilt jedoch, soweit die für die Annahme eines Ver-
stoßes gegen die Schadensminderungspflicht maßgebenden Tatsachen schon
zum Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung vorgelegen haben. Insoweit
stünde die Rechtskraft des Feststellungsurteils der Berücksichtigung des Ein-
wandes nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB entgegen (Senatsurteil vom 14. Juni
1988 - VI ZR 279/87 - VersR 1988, 1139). Da die letzte mündliche Verhandlung
in der Berufungsinstanz vorliegend am 29. April 2005 war, würde sich der Fest-
stellungsausspruch demnach auch auf den Zeitraum davor erstrecken. Insoweit
wäre ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht deshalb im Feststel-
lungsausspruch zu berücksichtigen. Die Höhe einer etwaigen Anspruchskür-
zung ist gegebenenfalls gemäß § 287 ZPO vom Tatrichter zu schätzen.
Müller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
LG Aurich, Entscheidung vom 10.12.2004 - 3 O 538/04 (141) -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 13.05.2005 - 6 U 10/05 -