BGH Urteil vom 26.09.2006 – VI ZR 247/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 26. September 2006 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 249 Bb, 254 Cb
Bei einer anteiligen Haftung muss der Geschädigte vor Inanspruchnahme seiner
Vollkaskoversicherung grundsätzlich nicht die Mitteilung über die Regulierungsbereit-
schaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners abwarten.
BGH, Urteil vom 26. September 2006 - VI ZR 247/05 - LG Mainz
AG Mainz
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2006 im
schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 1. August 2006 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer
des Landgerichts Mainz vom 26. Oktober 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Zwischen dem Fahrzeug des Klägers und dem Fahrzeug der Beklagten
zu 2, das bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversichert ist, kam es am 7. Juli 2003
zu einem Verkehrsunfall. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu
einer Quote von 50 % ist dem Grunde nach unstreitig.
Der Kläger rechnete seinen Schaden über seine Vollkaskoversicherung
ab. Mit Anwaltsschreiben vom 18. Juli 2003 an die Beklagte zu 1 teilte er mit,
dass für das Kraftfahrzeug eine Kraftfahrzeugvollversicherung bestehe, die in
Anspruch genommen werde, und bat, nicht später als zum 15. August 2003 den
Umfang der Regulierungsbereitschaft anzuzeigen.
Wegen der Erhöhung der Versicherungsprämie auf 100 % übernahm der
Kläger das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskoversicherungsvertrag, der
zu 30 % geführt wird. Mit der Klage begehrt er die Feststellung der Ersatzpflicht
der Beklagten als Gesamtschuldner zu 50 % für sämtliche Schäden, die aus der
Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung resultieren.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers
wurde zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision
verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann es auf sich beruhen, ob
der Kläger einen Verlust seines Schadensfreiheitsrabattes erlitten hat, weil er
das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskovertrag übernommen habe. Es
könne auch dahinstehen, ob eine Ersatzpflicht zu versagen sei, weil der Kläger
selbst anteilig zu 50 % hafte, also aufgrund seiner Mithaftung für den Unfall
ohnehin zurückgestuft worden wäre.
Die Berufung sei schon deswegen unbegründet, weil der Geschädigte
dem Schädiger grundsätzlich Gelegenheit geben müsse, die entstehenden Kos-
ten durch Regulierung abzuwenden, bevor er seinen Kaskoversicherer in An-
spruch nehme. Warte der Geschädigte - wie hier - nicht die Regulierungsbereit-
schaft des Haftpflichtversicherers des Schädigers ab, liege regelmäßig ein Ver-
stoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Dies führe dazu, dass die Auf-
wendungen, die aus der Rückstufung entstünden, nicht erforderlich gewesen
und deshalb nicht zu ersetzen seien.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Rückstufung in der Vollkasko-
versicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbedingten Fahr-
zeugschadens (vgl. Senatsurteile BGHZ 44, 382, 387 und vom 25. April 2006
- VI ZR 36/05 - VersR 2006, 1139, 1140; BGH, Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR
35/74 - VersR 1976, 1066, 1067, insoweit in BGHZ 66, 398 nicht abgedruckt;
BVerwGE 95, 98, 102 f.). Die umstrittene Frage, ob der Schädiger auch bei nur
anteiliger Schadensverursachung für den Rückstufungsschaden haftet, hat der
erkennende Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 25. April
2006 (VI ZR 36/05, aaO) entschieden. Wie der erkennende Senat in diesem
Urteil näher ausgeführt hat, gilt dieser Grundsatz auch dann, wenn der Rückstu-
fungsschaden auch infolge der Regulierung des vom Geschädigten selbst zu
tragenden Schadensanteils eintritt. Das folgt aus dem Grundsatz, dass eine
Mitursächlichkeit einer Alleinursächlichkeit in vollem Umfang gleichsteht (vgl.
Senatsurteile vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - aaO; vom 19. April 2005
- VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945, 946; vom 20. November 2001 - VI ZR
77/00 - VersR 2002, 200, 201; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000,
1282, 1283 und vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist ein Ersatzan-
spruch des Klägers auch nicht deswegen ausgeschlossen, weil er nach den
Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Inanspruchnahme seiner Vollkas-
koversicherung nicht die Regulierungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers
des Beklagten zu 2 abgewartet hat.
Zwar wird die Auffassung vertreten, es liege regelmäßig ein Verstoß ge-
gen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte nicht die Regu-
lierungsbereitschaft des Schädigers (Versicherers) abwarte, weil die Inan-
spruchnahme der Vollkaskoversicherung zum Ausgleich des Schadens nicht
erforderlich sei, wenn der Schädiger die Schadensregulierung unverzüglich an-
biete (vgl. OLG Hamm VersR 1993, 1544; Böhme/Biela, Kraftverkehrshaft-
pflichtschäden, 23. Aufl., Rn. D 105; Klunzinger NJW 1969, 2113, 2114;
Sanden/Völtz, Sachschadenrecht des Kraftverkehrs, 7. Aufl., Rn. 176). Darauf
kommt es jedoch dann nicht an, wenn der Geschädigte - wie hier - wegen einer
Mithaftung einen Teil seines Schadens selbst tragen muss (vgl. OLG Hamm,
aaO, 1545). In solchen Fällen wird der Kaskoversicherte regelmäßig seine Kas-
koversicherung jedenfalls zur Abdeckung des selbstverschuldeten Schadensan-
teils in Anspruch nehmen, auch wenn der Unfallgegner bzw. sein Haftpflichtver-
sicherer unverzüglich die Regulierung seines eigenen Schadensanteils anbie-
tet. Anders als in den Fällen, in denen der Geschädigte voll haftet, verbleibt
nämlich bei der Mithaftung in jedem Fall ein Teil des Schadens bei dem Ge-
schädigten. Hinsichtlich dieses Teils liegt aber eine Mitverursachung durch den
Unfallgegner auch hinsichtlich des Rückstufungsschadens in der Vollkaskover-
sicherung vor (vgl. Senatsurteil vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - aaO). Des-
halb ist es unerheblich, ob der Geschädigte die Mitteilung über die Regulie-
rungsbereitschaft des Haftpflichtversicherers seines Unfallgegners für dessen
Haftungsanteil abwartet und sich dann an seine Kaskoversicherung wendet,
oder ob er dies sogleich tut und dann der Schaden quotenmäßig - hier zu
50 % - ausgeglichen wird. In beiden Fällen tritt der Rückstufungsschaden ein
mit der Folge, dass in derartigen Fällen der Rückstufungsschaden vom Schädi-
ger unabhängig von dessen Regulierungsverhalten regelmäßig anteilig zu er-
setzen ist (vgl. OLG Hamm aaO, 1545; LG Aachen DAR 2000, 36).
III.
Da das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob der
Kläger einen Verlust seines Schadensfreiheitsrabattes erlitten hat oder noch
erleiden kann, weil er das Unfallfahrzeug in einen anderen Vollkaskovertrag
übernahm und deshalb bei Abschluss eines neuen Vertrages ein Schaden ein-
treten kann, kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Daher ist das Be-
rufungsurteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Müller Wellner Pauge
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Mainz, Entscheidung vom 10.12.2004 - 70 C 34/04 -
LG Mainz, Entscheidung vom 26.10.2005 - 3 S 10/05 -