BGH Versäumnisurteil vom 25.04.2006 – VI ZR 36/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 25. April 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 249 Bb., 254 Cb
Auch bei nur anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger für den
Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die Kasko-
versicherung in Anspruch nimmt.
BGH, Versäumnisurteil vom 25. April 2006 - VI ZR 36/05 - LG Berlin
AG Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. April 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner,
die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der Zivilkammer 58
des Landgerichts Berlin vom 17. Januar 2005 aufgehoben.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts
Mitte - 106 C 3486/03 - vom 7. Oktober 2004 im Kostenausspruch
und insoweit abgeändert, als die Klage abgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner ver-
pflichtet sind, der Klägerin zu 50 % sämtliche Schäden zu erset-
zen, die aus der Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung
bei der IDUNA Versicherung AG aus Anlass des Verkehrsunfalls
vom 23. November 2002 entstanden sind und entstehen werden.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Eigentümerin eines PKW, der am 23. November 2002
in einen Verkehrsunfall mit einem bei der Beklagten zu 1 haftpflichtversicherten
und von der Beklagten zu 2 geführten PKW verwickelt worden ist. Die gesamt-
schuldnerische Haftung der Beklagten zu einer Quote von 50 % ist dem Grunde
nach unstreitig. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Ersatzpflicht der Be-
klagten als Gesamtschuldner zu 50 % für sämtliche Schäden, die aus der Inan-
spruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung zur Schadensregulierung resultieren.
Das Amtsgericht hat die Klage hinsichtlich des Feststellungsantrages
abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der
Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt
die Klägerin den Feststellungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts handelt es sich bei den bei der
Klägerin durch die Inanspruchnahme ihrer Vollkaskoversicherung eingetretenen
Prämiennachteilen nicht um einen adäquat kausalen Schaden des streitgegen-
ständlichen Unfallereignisses, für welche die Beklagten eine (anteilige) Haftung
treffe. Ausschlaggebend für die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung
durch den Geschädigten sei im Falle seiner anteiligen Mithaftung nicht die Re-
gulierung der durch den Schädiger verursachten Schäden, sondern der Aus-
gleich der vom Geschädigten selbst zu tragenden Schäden. Auf dieser Grund-
lage träten die Prämiennachteile bereits ihrem gesamten Umfang nach ein (so
auch AG Altenkirchen VersR 2002, 116).
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Da die Beklagten und Revisionsbeklagten in der Revisionsverhandlung
trotz rechtzeitiger Ladung nicht vertreten waren, ist über die Revision der Kläge-
rin antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch
keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (BGHZ 37, 79,
81; BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97 - NJW 1999, 647,
648).
2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann die Klägerin
die beantragte Feststellung verlangen.
a) Sie kann ihren Anspruch insgesamt im Wege der Feststellungsklage
geltend machen. Das hierfür erforderliche und von Amts wegen zu prüfende
Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ist für den künftigen
Schaden jedenfalls zu bejahen, weil noch nicht mit der erforderlichen Sicherheit
feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen der Geschädig-
ten tatsächlich nachteilig auswirken wird (vgl. Senatsurteil vom 3. Dezember
1991 - VI ZR 140/91 - VersR 1992, 244). Soweit der Antrag der Klägerin den
Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung betrifft, könnte die Klägerin
den Schaden zwar beziffern. Doch ist die Feststellungsklage insgesamt zuläs-
sig, weil sich der Schaden noch in der Fortentwicklung befindet (vgl. BGH, Urteil
vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89 - VersR 1991, 788 f.).
b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der Rückstufungs-
schaden in der Vollkaskoversicherung trotz des anteiligen Mitverschuldens des
Geschädigten eine adäquate Folge des Unfalls.
aa) Anders als beim Verlust des Schadensfreiheitsrabattes in der Haft-
pflichtversicherung, bei dem es sich lediglich um einen allgemeinen Vermö-
gensnachteil in der Form des Sachfolgeschadens handelt (BGHZ 66, 398, 400
m.w.N.; vgl. BVerwGE 95, 98, 101; BAG NJW 1993, 1028), ist die Rückstufung
in der Vollkaskoversicherung für den Geschädigten eine Folge seines unfallbe-
dingten Fahrzeugschadens (Senatsurteil BGHZ 44, 382, 387; ebenso BGH,
Urteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 35/74 - VersR 1976, 1066, 1067, insoweit in
BGHZ 66, 398 nicht abgedruckt; BVerwGE 95, 98, 102 f.; vgl. zur Gebäudekas-
koversicherung Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 - VersR 2005,
558, 559). Für den Fall der vollen Haftung des Schädigers stellt dies auch das
Berufungsgericht nicht in Frage.
bb) Doch liegt der Auffassung des Berufungsgerichts, dass im Falle an-
teiliger Mithaftung des Geschädigten der Prämienschaden allein infolge der Re-
gulierung der durch den Geschädigten selbst zu tragenden Schäden eintrete,
ein rechtsfehlerhaftes Verständnis des Ursachenzusammenhangs im Haftungs-
recht zugrunde. Es kommt nicht darauf an, ob ein Ereignis die "ausschließliche"
oder "alleinige" Ursache des Schadens ist; auch eine Mitursächlichkeit, sei sie
auch nur "Auslöser" neben erheblichen anderen Umständen, steht einer Allein-
ursächlichkeit in vollem Umfang gleich (vgl. Senatsurteile vom 19. April 2005
- VI ZR 175/04 - VersR 2005, 945, 946; vom 20. November 2001 - VI ZR
77/00 - VersR 2002, 200, 201; vom 27. Juni 2000 - VI ZR 201/99 - VersR 2000,
1282, 1283 und vom 26. Januar 1999 - VI ZR 374/97 - VersR 1999, 862). Auch
bei anteiliger Schadensverursachung haftet der Schädiger dementsprechend
für den Rückstufungsschaden, der dadurch eintritt, dass der Geschädigte die
Kaskoversicherung in Anspruch nimmt.
cc) Im Streitfall hat die Abrechnung des gesamten Unfallschadens über
die Vollkaskoversicherung den Rückstufungsschaden der Klägerin zur Folge,
der durch die Beklagte zu 2 mitverursacht worden ist. Dass die Klägerin eine
hälftige Mithaftung trifft, ändert daran nichts. Der Nachteil der effektiven Prä-
mienerhöhung trat, unabhängig von der Schuldfrage, allein dadurch ein, dass
überhaupt Versicherungsleistungen in Anspruch genommen wurden. Da der
Unfall als das den Schaden begründende Ereignis teils von der Beklagten zu 2,
teils von der Klägerin zu vertreten ist, ist auch der Rückstufungsschaden hälftig
zu teilen (Senatsurteil BGHZ 44, 382, 387 f.; OLG Karlsruhe, VersR 1992, 67,
68; LG Ulm, VersR 1993, 334; vgl. Klunzinger, NJW 1969, 2113, 2116; Be-
cker/Böhme, Kraftverkehrshaftpflichtschäden, 22. Aufl., D 84; Geigel-
Schlegelmilch, Haftpflichtprozess, 24. Aufl., § 13 Rn. 88).
c) Die Fragen, ob und inwieweit die Inanspruchnahme der Vollkaskover-
sicherung zum Ausgleich des Schadens erforderlich ist, wenn der Schädiger
und dessen Haftpflichtversicherer die Regulierung ihres Schadensanteils sofort
angeboten haben (vgl. zur Erforderlichkeit von Rechtsanwaltsgebühren als
Rechtsverfolgungskosten Senatsurteil vom 18. Januar 2005 - VI ZR 73/04 -
aaO; zur Inanspruchnahme der Kaskoversicherung Becker/Böhme, Kraftver-
kehrshaftpflichtschäden, 22. Aufl., Rn. D 84) oder ob der Geschädigte bei ge-
ringer Fremdbeteiligung gegen seine Schadensminderungspflicht verstößt (ver-
neinend OLG Hamm, VersR 1993, 1545; LG Aachen, DAR 2000, 36; AG Gie-
ßen, DAR 1995, 29; AG Münster, VersR 2001, 781, 782), wirft der Streitfall
nicht auf, weil die Beklagten nach den nicht angegriffenen tatsächlichen Fest-
stellungen die Haftung zunächst dem Grunde nach bestritten haben. Jedenfalls
unter diesen Umständen war die Klägerin berechtigt, die Versicherung in An-
spruch zu nehmen.
3. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen waren, konnte der Senat
nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst entscheiden.
Müller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Mitte, Entscheidung vom 07.10.2004 - 106 C 3486/03 -
LG Berlin, Entscheidung vom 17.01.2005 - 58 S 384/04 -