Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 28.09.2006 – IX ZR 98/05

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 28. September 2006 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO § 129 Abs. 1; ZAV 2002 § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 2, 3, 4 Satz 1 Nr. 2;

MGV 1996 § 7 Abs. 1

Zur Anfechtung des Übergangs einer Anlieferungs-Referenzmenge ("Milchquote") im

Insolvenzverfahren über das Vermögen des vormaligen Pächters bei Pachtverträgen,

die vor dem 1. April 2000 abgeschlossen worden sind.

BGH, Urteil vom 28. September 2006 - IX ZR 98/05 - OLG Celle

LG Lüneburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 28. September 2006 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser,

Cierniak und Dr. Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 3. Mai 2005 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des

Landgerichts Lüneburg vom 28. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Schuldner, ein Landwirt, pachtete im Jahre 1985 von seiner Mutter,

der Beklagten, und seinem zwischenzeitlich verstorbenen Vater einen landwirt-

schaftlichen Hof in Hohne (Niedersachsen). Während der Laufzeit des Pacht-

vertrages führte er bis März 2001 einen landwirtschaftlichen Betrieb in Warnau

(Sachsen-Anhalt). Dort erwarb er als Wiedereinrichter ein Milchkontingent von

360.000 kg, das er durch eine Betriebsverlegung im Jahre 2001 auf den Pacht-

hof in Hohne übertrug. Diesen führte er bis Ende März 2003 weiter.

2

Mit zwei Vereinbarungen vom März 2003 hoben der Schuldner und die

Beklagte den Pachtvertrag zum 31. März 2003 beziehungsweise zum 1. April

2003 auf. Beide Vereinbarungen enthalten folgende Klausel:

"Sämtliche bestehenden Kartoffel-, Zuckerrüben- und Milchliefer- rechte (Quoten) werden, soweit sie nicht ohnehin mit Rückgabe des Hofes an den Verpächter übergehen, hiermit an diesen über- tragen."

3

Aufgrund eines Antrags der Beklagten bescheinigte die Kreisstelle der

Landwirtschaftskammer ihr den Übergang einer Referenzmenge in Höhe von

insgesamt 738.175 kg mit Beginn des 1. April 2003. In dieser Menge ist das

Milchkontingent von 360.000 kg enthalten, das der Schuldner im Jahre 2001

nach Hohne mitgebracht hatte.

4

Am 1. Juli 2003 stellte ein Gläubiger Insolvenzantrag. Am 4. September

2003 wurde das Verfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter be-

stellt. Er focht die Übertragung des aus Warnau mitgebrachten Milchkontingents

auf die Beklagte durch die Vereinbarungen von März 2003 als gläubigerbenach-

teiligende Rechtshandlung an. Der Kläger meint, an der gemäß § 8 Zusatzab-

gabenverordnung vom 12. Januar 2000 (BGBl. I S. 27) eingerichteten zuständi-

gen Verkaufsstelle ("Quotenbörse") sei für dieses Kontingent am 30. Oktober

2003 ein Betrag von (360.000 kg x 0,40 €/kg =) 144.000 € zu erzielen gewesen.

Er verlangt von der Beklagten in dieser Höhe Zahlung, hilfsweise Rückübertra-

gung des Milchkontingents, äußerst hilfsweise Duldung des Verkaufs an der

Verkaufsstelle. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsge-

richt hat dem Zahlungsantrag entsprochen. Mit der zugelassenen Revision er-

strebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Sie führt zur Wie-

derherstellung der klageabweisenden Entscheidung des Landgerichts.

6

Das Berufungsgericht meint: Die streitige Anlieferungs-Referenzmenge

I.

von 360.000 kg (fortan auch Referenzmenge oder Milchkontingent) habe der

Schuldner durch eine Rechtshandlung (§ 129 Abs. 1 InsO) auf die Beklagte ü-

bertragen. Ein Übergang kraft Gesetzes scheide aus. Rechtsgrundlage für ei-

nen gesetzlichen Übergang könne nur § 12 Abs. 2 der Zusatzabgabenverord-

nung vom 12. Januar 2000 in der hier maßgeblichen Fassung vom 6. Februar

2002 (BGBl. I S. 586; fortan: ZAV 2002) sein. Das Milchkontingent werde von

dieser Regelung jedoch nicht erfasst. Bei ihm habe es sich zu keinem Zeitpunkt

um eine dem Betrieb in Hohne entsprechende, also an dessen Betriebsflächen

gebundene Anlieferungs-Referenzmenge nach § 7 der Milch-Garantiemengen-

Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1994 (BGBl. I

S. 586), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. März 1996 (BGBl. I S. 535;

fortan nur MGV 1996) gehandelt. Die Flächenbindung sei durch die Zusatzab-

gabenverordnung mit Wirkung vom 1. April 2000 abgeschafft worden. Deshalb

könne das erst im Jahre 2001 von dem Schuldner aus Sachsen-Anhalt mitge-

brachte Milchkontingent dem Pachtbetrieb nicht zugeordnet werden. Vielmehr

sei es unmittelbar aus dem Vermögen des Schuldners auf die Beklagte überge-

gangen.

II.

7

Diese Begründung trifft nicht zu, weil sie die Reichweite der in § 12

Abs. 2 und 4 ZAV 2002 getroffenen Übergangsregelung verkennt. Danach ist

die Referenzmenge kraft Gesetzes mit Rückgabe des gepachteten Betriebes

(vgl. BVerwG RdL 2005, 215, 217; 2006, 246, 247 f) auf die Beklagte als Ver-

pächterin übergegangen. Die anlässlich der Beendigung des Pachtvertrages in

die Vereinbarungen von März 2003 aufgenommenen Klauseln betreffend die

Übertragung der Anlieferungsquoten gingen deshalb - soweit hier von Interes-

se - ins Leere. Auf der Grundlage des klägerischen Vortrags fehlt es sonach

schon an einer gläubigerbenachteiligenden Rechtshandlung im Sinne des § 129

Abs. 1 InsO. Andere Ansprüche als die anfechtungsrechtliche Rückgewähr sind

nicht Streitgegenstand.

8

1. Die Milchreferenzmenge berechtigt einen Milcherzeuger, im Umfang

der ihm zugeteilten Quote Milch abgabenfrei an einen Abnehmer zu veräußern

(BGHZ 115, 162, 167; BGH, Urt. v. 26. April 1991 - V ZR 53/90, NJW 1991,

3280, 3281). Die Referenzmenge ist deshalb grundsätzlich an einen milcher-

zeugenden Betrieb gebunden (vgl. EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - Rs 5/88,

AgrarR 1990, 118; BGHZ 114, 277, 282; 115, 162, 167; BVerwGE 84, 140, 146;

92, 322, 326; BVerwG RdL 2006, 246, 247; Wagner in Bamberger/Roth, BGB

§ 591 Rn. 9; MünchKomm-BGB/Harke, 4. Aufl. § 591 Rn. 2).

9

2. Die rechtliche Zuordnung der Referenzmenge eines Pächters bei Be-

endigung des Pachtvertrages, der - wie hier - vor dem 1. April 2000 geschlos-

sen worden ist, ist in § 12 Abs. 2 ZAV 2002 geregelt. Diese Bestimmung trifft

eine Übergangsregelung für die bei Inkrafttreten der Zusatzabgabenverordnung

laufenden Pachtverträge.

10

a) Danach gehen bei Beendigung dieser Pachtverträge die entsprechen-

den Anlieferungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3,

Abs. 5 und 6 MGV 1996 auf den Verpächter mit der Maßgabe über, dass 33

v.H. der zurückgewährten Anlieferungs-Referenzmenge zugunsten der Reserve

des Landes, in dem der Betriebssitz des Pächters liegt, eingezogen werden.

Nach § 12 Abs. 4 Nr. 2 ZAV 2002 gilt der Abzug nicht, wenn - wie hier - ein

ganzer Betrieb zurückgewährt wird. In dieser Regelung kommt einer der

Grundgedanken des Milchquotenrechts nach der Milch-Garantiemengen-

Verordnung zum Ausdruck, dass die Vorteile durch eine öffentlich-rechtliche

Erlaubnis bei Pachtende als betriebsakzessorisches Recht grundsätzlich dem

Verpächter zugewiesen werden, mag die Erlaubnis auch dem Pächter erteilt

worden sein.

11

b) Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Landwirtschaftskammer der

Beklagten, die selbst Milcherzeugerin ist, gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV 2002

den Übergang der zunächst dem Schuldner zugeordneten Referenzmengen mit

Ende des Pachtverhältnisses bescheinigt. Zwar ist dort - im Gegensatz zu dem

beschiedenen Antrag - formularmäßig vermerkt, dass die Beklagte durch "Ver-

einbarung vom 22.3.2003" Rechtsnachfolgerin des Schuldners gemäß § 7

Abs. 2 ZAV 2002 geworden sei. Diese nicht konstitutive (vgl. BVerwG RdL

2002, 215, 216) rechtliche Einordnung des Übergangs entfaltet aber im Ver-

hältnis zwischen den Prozessparteien keine Bindungswirkung, weil sich die

Tatbestandswirkung der nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 ZAV 2002 zur Vorlage beim

Käufer (der Milch) bestimmte Bescheinigung nur darauf beschränkt, dass (und

nicht "wie") der benannte Milcherzeuger Inhaber der Milchquote geworden ist.

12

c) Der Kläger ist in den Tatsacheninstanzen der Anwendbarkeit des § 12

Abs. 2 ZAV 2002 mit dem Argument entgegengetreten, dass diese Vorschrift

nur Pachtverträge bezüglich Anlieferungs-Referenzmengen, nicht aber Hof-

pachtverträge betreffe. Dies folge aus der Verweisung auf die "in Absatz 1 ge-

nannten Pachtverträge", welche die "Anlieferungs-Referenzmengen … betref-

fen". Der Schuldner habe von der Beklagten nicht die im Streit befindliche Anlie-

ferungs-Referenzmenge, sondern einen Hof gepachtet gehabt.

13

Diese Beschränkung des Anwendungsbereichs des § 12 Abs. 2 ZAV

2002 trifft nicht zu. Sowohl die genannte Vorschrift als auch die dort in Bezug

genommenen Regelungen des § 7 MGV 1996 betreffen den Übergang von Re-

ferenzmengen bei Betriebs- und Teilbetriebsübertragungen. Nur § 7 Abs. 2a

Satz 2 Nr. 1 MGV 1996 enthält eine Regelung für den Fall einer Referenzmen-

genübertragung ohne Übergang des entsprechenden Betriebes oder der ent-

sprechenden Flächen. Träfe § 12 Abs. 1 und 2 ZAV 2002 ausschließlich eine

Übergangsregelung für Referenzmengen ohne Betrieb, liefe die detailliert aus-

gestaltete Verweisung auf § 7 MGV 1996 weitgehend leer. Hiervon kann nicht

ausgegangen werden (vgl. auch EuGH, Urt. v. 13. Juli 1989 - Rs 5/88, AgrarR

1990, 118 f; BVerwGE 96, 337, 339; BVerwG RdL 2006, 246; Düsing/Kauch,

Die Zusatzabgabe im Milchsektor, S. 42).

14

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfasst der Rechts-

übergang kraft Gesetzes nach § 12 Abs. 2 ZAV 2002 auch die Referenzmenge,

die aus der Verlagerung der Milchproduktion von Warnau nach Hohne im Jahre

2001 herrührt. Auch diese Referenzmenge ist bis zur Auflösung des Pachtver-

trages für die Zwecke des Betriebes in Hohne genutzt worden.

15

a) Nach § 12 Abs. 2 ZAV 2002 gehen in den dort angesprochenen Über-

gangsfällen bei Beendigung des Pachtvertrages die entsprechenden Anliefe-

rungs-Referenzmengen nach § 7 Abs. 1 bis 2a, Abs. 4 Satz 1 bis 3, Abs. 5 und

6 MGV 1996 auf den Verpächter über. Diese Bestimmungen enthalten für den

hier in Rede stehenden Fall, dass der gesamte Betrieb an den Verpächter zu-

rückgegeben wird, grundsätzlich keinen Pächterschutz (vgl. EuGH, aaO S. 119;

BGHZ 115, 162, 168; BVerwGE 87, 94, 100; 96, 337, 339; Düsing/Kauch, aaO

S. 60 f m.w.N.).

16

aa) Der Anwendung der Übergangsvorschrift auf die dem Schuldner un-

ter Geltung der Milch-Garantiemengen-Verordnung zugeteilte Referenzmenge

steht nicht entgegen, dass die Verordnung vor der Einbringung der Anliefe-

rungs-Referenzmenge in den Betrieb der Beklagten in Hohne durch die Zusatz-

abgabenverordnung ersetzt worden ist. Der von dem Kläger in diesem Zusam-

menhang hervorgehobene "Paradigmenwechsel" von der subventionsähnlichen

abgabenrechtlichen Bevorzugung zum flächenungebundenen Recht hat im

Rahmen der Übergangsvorschrift des § 12 ZAV jedenfalls dann keine Bedeu-

tung, wenn die Referenzmenge bis zur Auflösung des Altpachtvertrages für die

Zwecke des Pachtbetriebes genutzt worden ist. Zwar bezieht sich § 12 ZAV in

seinen Absätzen 1 und 2 auf Anlieferungs-Referenzmengen nach der Milch-

Garantiemengen-Verordnung. Dies könnte bei einer isolierten Betrachtung für

eine Beschränkung der Übergangsvorschrift auf Referenzmengen sprechen, die

von ihrer Zuteilung an bis zur Auflösung des Pachtverhältnisses dem Pachtbe-

trieb als flächengebundenes Recht zugewiesen waren. Andererseits wird der

Begriff der "Anlieferungs-Referenzmenge" unterschiedslos für den Rechtszu-

stand vor dem 1. April 2000 und danach verwendet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 ZAV). Er

findet sich sowohl in § 7 ZAV, der den Rechtszustand nach der Neuordnung

des Übertragungssystems behandelt, als auch in § 12 ZAV, der die sogenann-

ten Altverträge betrifft. Daraus folgt, dass die Übergangsvorschrift des § 12 ZAV

weit auszulegen und auf Altpachtverträge ungeachtet der zwischenzeitlich er-

folgten zahlreichen Änderungen des Milchquotenrechts anzuwenden ist, falls

die Anlieferungs-Referenzmenge entsprechend § 5 Abs. 1 ZAV bei Beendigung

des Pachtvertrages für den gepachteten Betrieb genutzt worden ist.

17

bb) Dies ist hier der Fall. Indem der Schuldner die Milchproduktion - unter

Mitnahme der Referenzmenge - ganz auf den Betrieb in Hohne verlagerte, wur-

de die Referenzmenge dort zu einem betriebsakzessorischen Recht (vgl. BGH,

Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 276/02, NJW-RR 2004, 210, 211). Ob sie - wie der

Kläger behauptet - nach Aufgabe des Betriebs in Warnau dem Schuldner nach

§ 7 Abs. 3 ZAV flächenungebunden übertragen worden war, ist unerheblich

(vgl. BVerwG RdL 2006, 246, 248). Der Schuldner hat die Referenzmenge in

den Betrieb in Hohne eingebracht und damit eine Betriebsbindung geschaffen.

Während der Pachtzeit hat er von der von ihm neu geschaffenen Betriebsbin-

dung insofern profitiert, als er die auf dem Hof erzeugte Milch bis zur Erschöp-

fung der Referenzmenge abgabenfrei vermarkten konnte. Die Betriebsbindung

wurde auch nicht gegenstandslos, als der Schuldner das Pachtverhältnis in

Hohne beendete und den Betrieb an die Verpächterin zurückgab. Nach Beendi-

gung des Pachtverhältnisses - die damit begründet wurde, dass der Schuldner

den Betrieb nicht weiterführen könne - konnte die Referenzmenge nicht bei ihm

verbleiben, weil er keinen Betrieb mehr hatte und auch die Eigenschaft als akti-

ver Milcherzeuger nicht mehr besaß.

18

b) Eine abweichende Zuordnung der Milchquote ergibt sich nicht aus den

in § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV 2002 in Bezug genommenen Vorschriften der MGV

1996.

19

aa) § 7 Abs. 1 Satz 1 MGV 1996 formuliert wiederum den Grundsatz des

Übergangs der Anlieferungs-Referenzmenge auf den Verpächter, der den ge-

samten Betrieb zurückerhält.

20

(1) Hiervon erkennt Satz 2 der Vorschrift nur für den Fall Ausnahmen an,

dass dem Pächter die Referenzmenge zuvor entgeltlich zugeteilt worden ist

oder er sie aufgrund einer Vereinbarung nach Abs. 2a der Vorschrift erhalten

hat. Danach kann ein Milcherzeuger unter der Geltung der MGV 1996 Refe-

renzmengen ohne Übergang des entsprechenden Betriebs oder der entspre-

chenden Fläche - in engen Grenzen - einem anderen durch schriftliche Verein-

barung übertragen oder überlassen. Diese Vorschrift ist trotz der Ersetzung der

Milch-Garantiemengen-Verordnung durch die Zusatzabgabenverordnung weiter

anwendbar, weil § 12 Abs. 2 ZAV 2002 für die Abwicklung laufender Pachtver-

träge unter anderem auf sie verweist (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR

276/02, NJW-RR 2004, 210, 211).

21

(2) Der Schuldner hat die Referenzmenge indes nicht, wie es die Aus-

nahmevorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 MGV 1996 im Ausgangspunkt vor-

aussetzt, aufgrund einer mit einem Milcherzeuger getroffenen Vereinbarung

nach Absatz 2a erworben. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts ist sie ihm vielmehr als Wiedereinrichter eines landwirtschaft-

lichen Betriebes in Sachsen-Anhalt amtlich zugeteilt worden.

22

bb) Die Verlagerung der Milchproduktion von Sachsen-Anhalt nach

Hohne erfüllt auch keinen anderen der in § 12 Abs. 2 Satz 1 ZAV 2002 in Bezug

genommenen Ausnahmetatbestände der MGV 1996, der den Grundsatz der

Betriebsakzessorietät in Frage stellen könnte. Dies ist von dem Kläger in den

Tatsacheninstanzen auch nicht geltend gemacht worden.

24

4. Andere Anknüpfungspunkte für die geltend gemachte Insolvenzan-

fechtung sind nicht ersichtlich.

a) Gegenstand der Insolvenzanfechtung kann nicht der Verzicht auf das

Übernahmerecht des Pächters gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAV 2002 sein. Nach

dieser Bestimmung hat der Pächter in den Fällen des gesetzlichen Übergangs

der Anlieferungs-Referenzmenge nach Absatz 2 Satz 1 das Recht, die zurück

zu gewährende Menge vom Verpächter innerhalb eines Monats nach Ablauf

des Pachtvertrages zu übernehmen, sofern nicht er den Pachtvertrag gekündigt

hat. Hier hat jedoch der Schuldner die Beendigung des Pachtverhältnisses be-

trieben. Außerdem besteht das Übernahmerecht nach § 12 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2

ZAV 2002 nicht, wenn ein ganzer Betrieb zurückgewährt wird. Dies war hier der

Fall. Deshalb kann unentschieden bleiben, ob der Verzicht auf die Ausübung

des Übernahmerechts bei Abschluss des Aufhebungsvertrages oder zu einem

späteren Zeitpunkt eine nach § 129 Abs. 2 InsO anfechtbare Unterlassung dar-

stellt und ob der Kläger den Rückgewähranspruch aus § 143 InsO im vorlie-

genden Rechtsstreit auch hierauf gestützt hat.

25

b) Ein etwaiger Verzicht des Schuldners auf eine Anpassung des Pacht-

vertrages im Zusammenhang mit der Verlagerung der Milchproduktion nach

Hohne im Jahr 2001 (vgl. BGHZ 115, 162, 168; BGH, Urt. v. 22. November

2000 - LwZR 12/00, RdL 2001, 81 f) ist nicht Gegenstand der vorliegenden Kla-

ge. Dasselbe gilt für die Einbringung der Referenzmenge in den Betrieb in Hoh-

ne.

26

5. Im vorliegenden Rechtsstreit ist nicht darüber zu entscheiden, ob die

Beklagte die Milchreferenzmenge nach § 8 des Normalpachtvertrages zu vergü-

ten hat. Nach dessen Absatz 2 - der im Wesentlichen dem § 591 Abs. 1 BGB

entspricht - hat der Verpächter dem Pächter bei Pachtende Aufwendungen in-

soweit zu ersetzen, als die Maßnahmen den wirtschaftlichen Wert des Hofes

bei Pachtende noch erhöhen oder eine Werterhöhung noch nach Pachtende zu

erwarten ist (vgl. BGHZ 115, 162, 166 ff). Die beiläufige Erwähnung dieser Be-

stimmung in einem Schriftsatz während der Berufungsinstanz hat den Streitge-

genstand nicht erweitert. Außerdem liegen die Voraussetzungen des § 533

ZPO insoweit nicht vor. Schon deshalb bedurfte es keines Hinweises durch das

Berufungsgericht gemäß § 139 ZPO, dass die tatsächlichen Voraussetzungen

eines Aufwendungsersatzanspuchs nicht dargetan waren.

III.

28

Das Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben; es ist aufzu-

Da der Sachverhalt hinreichend geklärt ist, kann der Senat in der Sache

selbst entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Fragen zur Pfändbarkeit von

Anlieferungs-Referenzmengen (vgl. § 36 InsO), zur Verwirklichung eines der

Anfechtungstatbestände (§§ 130 ff InsO) und zum Gegenstand des Rückge-

währanspruchs (vgl. § 143 InsO) kommt es nicht an.

Ganter

Raebel

Kayser

Cierniak

Fischer

Vorinstanzen:

LG Lüneburg, Entscheidung vom 28.07.2004 - 4 O 408/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 03.05.2005 - 13 U 230/04 -