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BGH Urteil vom 11.07.2003 – V ZR 276/02

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

nein

BGHR: ja

Verkündet am: 11. Juli 2003 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Art. 7 Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3950/92; MGVO § 7 Abs. 2 a

Dem Verpächter darf eine - flächengebundene oder flächenlose - Milchreferenz-

menge nach Beendigung des Pachtverhältnisses nur dann zurückübertragen wer-

den, wenn er aktiver Milcherzeuger ist oder dies unmittelbar nach der Rückübertra-

gung wird.

BGH, Urt. v. 11. Juli 2003 - V ZR 276/02 - OLG Oldenburg

LG Oldenburg

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Juli 2003 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes

Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-

Räntsch

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandes-

gerichts Oldenburg vom 4. Juli 2002 wird auf Kosten des Klägers

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Mit Vertrag vom 29. Oktober 1990 verpachtete der Kläger dem Beklag-

ten Ackerland und Weideflächen befristet bis zum 31. März 2001. Außerdem

vereinbarten die Parteien die Übernahme einer Milchquote von 164.980 kg

durch den Beklagten gegen Zahlung eines jährlichen Pachtzinses in Höhe von

32.900 DM. Die Milchquote (Referenzmenge) wurde später auf 157.160 kg ge-

kürzt.

Mit gerichtlich protokolliertem Vergleich vom 8. Dezember 1995 kamen

die Parteien dahin überein, daß die Pachtflächen zum 31. März 1996 an den

Kläger zurückgegeben werden sollten. Hinsichtlich der Referenzmenge verein-

barten die Parteien die unveränderte Fortsetzung des Pachtvertrags.

Nach Vertragsablauf am 31. März 2001 erklärte der Beklagte gegenüber

dem Kläger mit Schreiben vom 25. April 2001 die Übernahme der Referenz-

menge gemäß § 12 Abs. 3 Zusatzabgabenverordnung

(ZAbgVO vom

12. Januar 2000, BGBl. I S. 27). Am 7. Mai 2001 zahlte der Beklagte an den

Kläger 184.020,40 DM.

Der Kläger meint, der Beklagte sei aufgrund des Pachtvertrags zur

Rückgabe der Referenzmenge verpflichtet. Mit seiner Klage hat er den Be-

klagten auf Abgabe der Erklärung in Anspruch genommen, daß ihm die Refe-

renzmenge nicht mehr zustehe; weiterhin hat er von dem Beklagten den Wider-

ruf der Übernahmeerklärung verlangt und hilfsweise die Feststellung beantragt,

daß diese Erklärung unwirksam ist; schließlich möchte der Kläger festgestellt

wissen, daß ihm der Beklagte den wegen verspäteter Rückgabe der Referenz-

menge entstehenden Schaden zu ersetzen hat. Das Landgericht hat die Klage

abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner Revi-

sion, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen

Klageanspruch in vollem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht verneint Ansprüche des Klägers auf Rückübertra-

gung der Referenzmenge und auf Schadenersatz. Es meint, der Beklagte habe

seine aus dem Pachtvertrag folgende Verpflichtung zur Rückgabe der Refe-

renzmenge nicht schuldhaft verletzt. Vielmehr habe er in wirksamer Weise von

seinem Übernahmerecht gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 ZAbgVO Gebrauch ge-

macht. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung bestünden

nicht. Die Ausübung des Übernahmerechts sei auch nicht mißbräuchlich er-

folgt, denn der Beklagte habe das Ziel des Verordnungsgebers, die dauerhafte

Verfügbarkeit der Referenzmengen in der Hand der aktiven Milcherzeuger si-

cherzustellen, verwirklicht. Darüber hinaus habe der Kläger gemäß § 12 Abs. 4

Nr. 3 ZAbgVO die Möglichkeit gehabt, die Übernahme der Referenzmenge

durch den Beklagten zu verhindern, wenn er seine Stellung als Geschäftsführer

eines landwirtschaftlichen Unternehmens in Polen aufgegeben hätte und selbst

aktiver Milchproduzent geworden wäre.

Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

II.

1. Mit seiner auf die Abgabe verschiedener Willenserklärungen, hilfs-

weise auf die Feststellung der Unwirksamkeit der Übernahmeerklärung ge-

richteten Klage verfolgt der Kläger das Ziel, die dem Beklagten überlassene

Referenzmenge zurückzuerhalten. Hierauf hat der Kläger jedoch unabhängig

von der Geltendmachung des in § 12 Abs. 3 ZAbgVO geregelten Übernahme-

rechts durch den Beklagten keinen Anspruch. Zwar war der Beklagte aufgrund

des zwischen den Parteien geschlossenen Pachtvertrags vom 29. Oktober

1990 in Verbindung mit dem gerichtlichen Vergleich vom 8. Dezember 1995 an

sich verpflichtet, die Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses

am 31. März 2001 zurückzugewähren (§§ 581 Abs. 2, 556 Abs. 1 BGB a.F.).

Die Erfüllung dieser privatrechtlichen Verpflichtung war dem Beklagten jedoch

aus Gründen, die im öffentlichen Recht, insbesondere im europäischen Ge-

meinschaftsrecht liegen, unmöglich, so daß er von seiner Leistungspflicht frei

geworden ist (§ 275 Abs. 1 BGB a. F.). Da der Beklagte das Leistungshindernis

nicht zu vertreten hat, ist er dem Kläger auch nicht zum Schadenersatz ver-

pflichtet (§§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB a. F.).

2. Die rechtliche Zuordnung einer verpachteten Referenzmenge bei Be-

endigung des Pachtvertrags ist in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG)

Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zu-

satzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31. Dezember 1992, S. 1) geregelt.

Danach werden in den Fällen, in denen bei der Beendigung landwirtschaftli-

cher Pachtverträge eine Verlängerung zu gleichartigen Bedingungen nicht

möglich ist oder ein rechtlich gleichgelagerter Fall vorliegt und zwischen den

Beteiligten keine Vereinbarung getroffen wurde, die verfügbaren Referenz-

mengen der betreffenden Betriebe nach den von den Mitgliedstaaten festge-

legten oder festzulegenden Bestimmungen unter Berücksichtigung der berech-

tigten Interessen der Beteiligten ganz oder teilweise auf die Erzeuger übertra-

gen, die sie übernehmen. Diese nach Art. 249 Abs. 2 Satz 2 des EG-Vertrages

(EG in der Fassung des Vertrages von Amsterdam, BGBl. 1998 II S. 386, vor-

mals Art. 189 Abs. 2 Satz 2 EG) in jedem Mitgliedstaat unmittelbar geltende

Bestimmung, die durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/99 des Rates vom

17. Mai 1999 (ABl. L 160 vom 26. Juni 1999, S. 73) keine Änderung erfahren

hat, ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. Juni 2002 in

der Rechtssache Thomsen so auszulegen, daß bei der Beendigung eines

landwirtschaftlichen Pachtvertrags über einen Milchwirtschaftsbetrieb die voll-

ständige

oder

teilweise

Übertragung der daran gebundenen Referenzmenge auf den Verpächter nur

dann möglich ist, wenn dieser die Eigenschaft eines Erzeugers im Sinne des

Art. 9 lit. c der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) hat oder im Zeitpunkt der Been-

digung des Pachtvertrags die verfügbare Referenzmenge auf einen Dritten

überträgt, der diese Eigenschaft besitzt; dabei reicht es für die Zuteilung der

relevanten Referenzmengen an die Verpächter aus, daß sie bei Pachtvertrags-

ende nachweisen, konkrete Vorbereitungen dafür zu treffen, in kürzester Zeit

die Tätigkeit eines Erzeugers auszuüben (EuGH, Urt. v. 20. Juni 2002, Rs. C-

401/99, Thomsen, Slg. 2002, I-5775; ebenso OVG Schleswig, RdL 2002, 330,

331; VG Oldenburg, RdL 2003, 80, 81). Zwar ist der Europäische Gerichtshof

in der vorgenannten Entscheidung von dem in Art. 7 Abs. 1 der Verordnung

Nr. 3950/92 (aaO) enthaltenen Grundsatz der Flächenbindung der Referenz-

mengen ausgegangen, der auch nach Inkrafttreten der Verordnung Nr. 1256/99

(aaO) vorbehaltlich einer abweichenden Regelung durch die Mitgliedstaaten

(Art. 8a lit. b der Verordnung Nr. 3950/92 [aaO]) weitergilt. Wie sich aus den

Entscheidungsgründen ergibt, kann jedoch für die nach Art. 8, 4. Spiegelstrich

der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) alter Fassung in Verbindung mit § 7 Abs. 2a

der Milch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO in der Fassung der Bekannt-

machung vom 21. März 1994, BGBl. I S. 586) zulässige flächenlose Überlas-

sung von Referenzmengen nichts anderes gelten (Günther, AgrarR 2002, 305,

307). Denn aus dem allgemeinen Sinn und Zweck der Regelung über die Zu-

satzabgabe für Milch folgt, daß einem Landwirt eine Referenzmenge nur dann

eingeräumt werden kann, wenn er die Eigenschaft eines Milcherzeugers hat

(EuGH, aaO, Slg. 2002, I-5775, Rdn. 32; ebenso EuGH, Urt. v. 15. Januar

1991, Rs. C-341/89, Ballmann, Slg. 1991, I-25 Rdn. 9; EuGH, Urt. v. 20. Juni

2002, Rs. C-313/99, Mulligan, Slg. 2002, I-5719 Rdn. 30). Dies schließt die

Rückübertragung einer verpachteten Referenzmenge auf einen Verpächter

ohne Erzeugereigenschaft in den Fällen der flächengebundenen und auch der

flächenlosen Verpachtung aus. Gerade wenn die Referenzmenge zum alleini-

gen Gegenstand des Pachtvertrags gemacht worden ist, besteht die Gefahr,

daß sie der Verpächter nach erfolgter Rückübertragung nicht zur Erzeugung

oder Vermarktung von Milch, sondern dazu verwendet, aus ihr – sei es durch

erneute Verpachtung, sei es durch Veräußerung - einen finanziellen Vorteil zu

ziehen. Dies zu verhindern, ist Hauptziel des Art. 7 Abs. 2 der Verordnung

Nr. 3950/92 (EuGH, aaO, Slg. 2002, I-5775 Rdn. 45; vgl. auch EuGH, Urt. v.

13. April 2000, Rs. C-292/97, Karlsson, Slg. 2000, I-2737 Rdn. 57; EuGH, aaO,

Slg. 2002, I-5719 Rdn. 30). Es kann in jedem Fall nur dann erreicht werden,

wenn der die Referenzmenge zurücknehmende Verpächter selbst aktiver

Milcherzeuger ist, dies unmittelbar nach der Rückübertragung wird oder die

zurückgewährte Referenzmenge unverzüglich einem aktiven Milcherzeuger

überläßt.

3. Auch aus den zur Durchführung der gemeinschaftsrechtlichen Be-

stimmungen über das System der zusätzlichen Abgabe für Milch erlassenen

nationalen Rechtsvorschriften ergibt sich, daß eine flächenlos verpachtete

Referenzmenge nur dann auf den Verpächter zurückübertragen werden kann,

wenn dieser aktiver Milcherzeuger ist.

Die Anforderungen an eine flächenlose Übertragung von Referenzmen-

gen sind in § 7 Abs. 2a MGVO geregelt. Danach kann der Milcherzeuger einem

anderen Referenzmengen ohne Übergang des entsprechenden Betriebes oder

der entsprechenden Fläche mit Wirkung für mindestens zwei Zwölfmonatszeit-

räume durch schriftliche Vereinbarung übertragen oder überlassen, wenn der

Erwerber der Referenzmenge Milch oder Milcherzeugnisse an einen Käufer

liefert. Diese Vorschrift ist trotz der Ersetzung der Milch-Garantiemengen-

Verordnung durch die Zusatzabgabenverordnung mit Wirkung vom 1. April

2000 weiter einschlägig, weil § 12 Abs. 2 ZAbgVO für die Abwicklung laufender

Pachtverträge unter anderem auf sie verweist. Sollte die Zusatzabgabenver-

ordnung, wie die Revision meint, insgesamt wegen eines Verstoßes gegen das

Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG nichtig sein (verneinend BVerwG, Urt.

v. 20. März 2003, 3 C 10/02, bislang nicht veröffentlicht), beträfe dies auch die

in § 30 ZAbgVO angeordnete Aufhebung der Milch-Garantiemengen-

Verordnung, die dann weiterhin anwendbar wäre. Es bliebe somit auch in die-

sem Fall dabei, daß die Rückübertragung der flächenlosen Referenzmenge nur

an einen Milcherzeuger erfolgen kann. Insoweit kommt es auf die Verfas-

sungsmäßigkeit der Zusatzabgabenverordnung nicht an.

4. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts

war der Kläger bei Beendigung des mit dem Beklagten geschlossenen Pacht-

vertrags kein Milcherzeuger im Sinne von Art. 9 lit. c der Verordnung

Nr. 3950/92 (aaO), da er weder einen Betrieb im geographischen Gebiet der

Gemeinschaft bewirtschaftete noch Milch oder Milcherzeugnisse direkt an

Verbraucher verkaufte bzw. an Abnehmer lieferte. Der Kläger beabsichtigte –

selbst unter Berücksichtigung seines Vortrags in der Berufungsinstanz in dem

nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 26. Juni 2002 - auch nicht, seine Tätig-

keit als Geschäftsführer eines landwirtschaftlichen Betriebs in Polen alsbald

aufzugeben und in kürzester Zeit die Tätigkeit eines Milcherzeugers aufzu-

nehmen; konkrete Vorbereitungen hierfür hatte er nicht getroffen. Ob die Rück-

übertragung der Referenzmenge auf den Verpächter möglich ist, wenn dieser

sie zum nächsten Übertragungstermin über die Verkaufsstelle an einen aktiven

Milcherzeuger veräußern will (§§ 8 ff. ZAbgVO), ist zweifelhaft, weil es sich

hierbei um eine rein kommerzielle Verwertung der Referenzmenge handelte,

die verhindert werden soll (Günther, AgrarR 2002, 305, 308). Da der Kläger

jedoch eine entsprechende Absicht nicht behauptet hat, bedarf diese Frage im

vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

5. Damit kam eine Rückübertragung der Referenzmenge auf den Kläger

nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 3950/92 (aaO) und nach § 7 Abs. 2a

Satz 3 Nr. 1 MGVO (i.V.m. § 12 Abs. 2 ZAbgVO) nicht in Betracht, weil er die

hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Zeitpunkt der Beendigung des

Pachtvertrags nicht erfüllte. Eine dem entgegenstehende vertragliche Verein-

barung, wie sie die Revision dem gerichtlichen Vergleich vom 8. Dezember

1995 – gegebenenfalls im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung – ent-

nimmt, ist nichtig. Denn beide Vorschriften sind Verbotsgesetze im Sinne von

§ 134 BGB, weil es mit ihrem Sinn und Zweck unvereinbar wäre, die entgegen-

stehende rechtsgeschäftliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen

(vgl. BGHZ 93, 264, 267; zu einem gesetzlichen Verbot aus dem Recht der Eu-

ropäischen Union vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, V ZR 314/02, VIZ 2003, 340,

341 f.). Auf die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Beklagte von dem

in § 12 Abs. 3 ZAbgVO geregelten Übernahmerecht wirksam Gebrauch ge-

macht hat oder ob diese Vorschrift verfassungswidrig ist, kommt es somit nicht

an.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Wenzel Tropf

Klein

Lemke Schmidt-Räntsch