Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 28.09.2006 – VII ZB 51/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. September 2006

in Sachen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann,

Dr. Wiebel und Bauner

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des

4. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Bamberg

vom 16. März 2006 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

(Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Beschwerdewert: 1.444,70 €

Gründe

I.

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Das Landgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Termins- und

Einigungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.444,70 € im Kostenfestsetzungs-

beschluss nicht berücksichtigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde

des Klägers hat das Beschwerdegericht mit Beschluss des Einzelrichters zu-

rückgewiesen. Mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde be-

gehrt der Kläger, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und unter Abände-

rung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts seinem Kostenfest-

setzungsantrag hinsichtlich der verlangten Termins- und Einigungsgebühren

stattzugeben.

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II.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3

ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter

entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-

hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen

Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst

entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem

Senat übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB

134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252

= ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003,

3712).

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3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-

richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Dressler Haß Hausmann

Wiebel Bauner

Vorinstanzen:

LG Würzburg, Entscheidung vom 04.01.2006 - 72 O 946/05 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 4 W 39/06 -