BGH Beschlüsse vom 28.09.2006 – VII ZB 51/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. September 2006
in Sachen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Dr. Wiebel und Bauner
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des
4. Zivilsenats (Einzelrichter) des Oberlandesgerichts Bamberg
vom 16. März 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
(Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Beschwerdewert: 1.444,70 €
Gründe
I.
Das Landgericht hat die vom Kläger geltend gemachten Termins- und
Einigungsgebühren in Höhe von insgesamt 1.444,70 € im Kostenfestsetzungs-
beschluss nicht berücksichtigt. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde
des Klägers hat das Beschwerdegericht mit Beschluss des Einzelrichters zu-
rückgewiesen. Mit der vom Einzelrichter zugelassenen Rechtsbeschwerde be-
gehrt der Kläger, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und unter Abände-
rung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Landgerichts seinem Kostenfest-
setzungsantrag hinsichtlich der verlangten Termins- und Einigungsgebühren
stattzugeben.
II.
Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter
entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
2. Die angefochtene Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Auf-
hebung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen
Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst
entscheiden, sondern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO dem
Senat übertragen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB
134/02, BGHZ 154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252
= ZfBR 2003, 557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003,
3712).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-
richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Dressler Haß Hausmann
Wiebel Bauner
Vorinstanzen:
LG Würzburg, Entscheidung vom 04.01.2006 - 72 O 946/05 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.03.2006 - 4 W 39/06 -