Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 02.02.2006 – III ZR 61/05

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 2. Februar 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB § 157 C

Zur Auslegung eines Vertrags als Dienstvertrag oder Arbeitnehmerüberlas-

sungsvertrag.

BGH, Urteil vom 2. Februar 2006 - III ZR 61/05 - OLG Celle

LG Hannover

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 2. Februar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter

Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Februar 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin (DB Netz AG) macht aus eigenem und abgetretenem Recht

der DB Regio AG gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen unzu-

reichender Sicherung eines Bahnübergangs geltend.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1, deren Angestellter der

Beklagte zu 2 ist, bestand eine von ihren Rechtsvorgängern geschlossene

Rahmenvereinbarung Nr. 51 vom 30. Juli/22. September 1997 "über die Siche-

rung von Arbeitskräften gegen die Gefahren aus dem Eisenbahnbetrieb bei Ar-

beiten im Bereich von Gleisen". Unter dem 19. Oktober/14. Dezember 1999

schlossen ferner die Deutsche Bahn AG und die Beklagte zu 1, nachdem diese

am 1. Dezember 1999 eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüber-

lassung erhalten hatte, eine weitere Rahmenvereinbarung Nr. 35, durch die sich

die Beklagte zu 1 verpflichtete, der Klägerin Leiharbeitnehmer als Zugführer von

Arbeitszügen zur Verfügung zu stellen.

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Im Zuge von Bauarbeiten an der Bahnstrecke Braunschweig-Magdeburg

wurde es erforderlich, die zuggesteuerte Bahnübergangssicherung für einen

Bahnübergang abzuschalten und dessen Sicherung manuell durch Bahnüber-

gangsposten durchzuführen. Hiermit wurde unter im Einzelnen streitigen Um-

ständen die Beklagte zu 1 betraut, die dafür den Beklagten zu 2 als Siche-

rungsposten einsetzte. Am 12. November 1999 kam es an diesem Übergang,

dessen Schranken nicht geschlossen waren, zu einem Zusammenstoß zwi-

schen dem Triebfahrzeug eines Messzugs und einem die Schienen überque-

renden Pkw mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Die Klägerin, die das

Vertragsverhältnis mit der Beklagten zu 1 auf der Grundlage der Rahmenver-

einbarung Nr. 51 als Dienstvertrag qualifiziert, macht beide Beklagten für den

Unfall verantwortlich. Die Beklagten haben sich demgegenüber auf die Rah-

menvereinbarung Nr. 35 berufen und den Beklagten zu 2 als in den Betrieb der

Klägerin eingegliederten Leiharbeitnehmer angesehen. Außerdem haben sie

die Einrede der Verjährung erhoben.

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Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung von 395.812, 93 € nebst Zinsen

gerichtete Klage abgewiesen. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen -

Revision verfolgt die Klägerin ihre Zahlungsansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils

und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

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1.

Das Berufungsgericht wertet die vertraglichen Beziehungen zwischen der

I.

Klägerin und der Beklagten zu 1 nicht als Dienst- oder Werkvertrag über die

Sicherung des Bahnübergangs, sondern mit Rücksicht auf den tatsächlichen

Ablauf des Geschehens als Dienstverschaffungsvertrag in Form eines Arbeit-

nehmerüberlassungsvertrags. Die Rahmenvereinbarung Nr. 51 habe sich nur

auf die Sicherung von Arbeitskräften der Deutschen Bahn bezogen, während es

hier um die anders geartete Sicherung der Straßenverkehrsteilnehmer gehe.

Aber auch die Rahmenvereinbarung Nr. 35 sei nicht maßgebend, weil sie am

Unfalltag mangels einer Unterzeichnung durch die Deutsche Bahn AG noch

nicht gegolten habe, dazu auch lediglich das Überlassen von Arbeitnehmern als

Arbeitszugführer und nicht als Bahnübergangsposten betreffe. Entscheidend für

die rechtliche Qualifikation des Vertragsverhältnisses sei in Ermangelung sub-

stantiierten Vortrags der Klägerin zur Auftragsvergabe vielmehr der tatsächliche

Ablauf. Der Beklagte zu 2 sei dabei vollständig in die Organisation der Klägerin

eingebunden gewesen, während die Beklagte zu 1 hinsichtlich seiner Tätigkeit

als Bahnübergangsposten keinerlei Weisungsrecht gehabt habe. Die Klägerin

habe den Beklagten zu 2 wie einen eigenen Arbeitnehmer eingesetzt. Dieser

sei damit im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung tätig geworden. Hierfür

spreche auch, dass heute die Stellung von Bahnübergangsposten durch die

Beklagte zu 1 in Form von Arbeitnehmerüberlassungsverträgen durchgeführt

werde. Dass die Beklagte zu 1 damals noch nicht über die erforderliche Erlaub-

nis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung verfügt habe, sei ohne Belang.

Das Fehlen der öffentlich-rechtlichen Genehmigung führe nicht zur Unwirksam-

keit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags. Auf dieser Grundlage brauche sich

die Beklagte zu 1 etwaige Pflichtverletzungen des Beklagten zu 2 bei der Aus-

führung seiner Arbeiten nicht zurechnen zu lassen. Auf die Verjährungsfrage

komme es insoweit nicht an.

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2.

Vertragliche Ansprüche der Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2 be-

stünden gleichfalls nicht, sie wären überdies nach den Grundsätzen über die

Haftung eines Arbeitnehmers wegen Schäden an Rechtsgütern des Arbeitge-

bers zu verneinen. Etwaige Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 aus Delikt

seien verjährt, da die Klageschrift diesem erst am 12. Juni 2003 zugestellt wor-

den sei. Im Verhältnis zum Beklagten zu 2 sei die Verjährung auch nicht durch

Verhandlungen mit dem hinter der Beklagten zu 1 stehenden Haftpflichtversi-

cherer unterbrochen worden. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass der Versi-

cherer ausdrücklich zugleich für den Beklagten zu 2 gehandelt habe. Vielmehr

spreche der Versicherer in seinem Schreiben vom 21. Juni 2001 davon, dass

über einen Versicherungsschutz für den Beklagten zu 2 noch nicht abschlie-

ßend entschieden worden sei.

II.

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Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung insgesamt nicht

stand.

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1.

a) Die Revision rügt mit Recht, dass die vom Berufungsgericht vorge-

nommene Qualifizierung des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und

der Beklagten zu 1 über die Sicherung des Bahnübergangs als Arbeitnehmer-

überlassungsvertrag nicht haltbar ist. Zwar ist die Auslegung individualvertragli-

cher Erklärungen im Grundsatz dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist jedoch für

das Revisionsgericht nicht bindend, wenn sie gesetzliche oder allgemein aner-

kannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt. Zu den

allgemein anerkannten Auslegungsregeln gehört auch der Grundsatz einer

nach beiden Seiten interessengerechten Auslegung (vgl. nur BGHZ 150, 32,

37 ff.; Senatsurteil vom 16. Dezember 2004 - III ZR 119/04 - NJW 2005, 753,

756, insoweit in BGHZ 161, 349 nicht abgedruckt), wonach unter anderem in

Zweifelsfällen einer Auslegung der Vorzug zu geben ist, die die Nichtigkeit des

angestrebten Vertrags vermeidet (BGH, Urteil vom 26. September 2002 - I ZR

44/00 - NJW 2003, 819, 820).

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b) Diesen Maßstäben wird die Beurteilung des Berufungsgerichts nicht

gerecht. Insbesondere trifft es nicht zu, dass das Fehlen der erforderlichen Ge-

nehmigung zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zivilrechtlich die

Wirksamkeit des Arbeitnehmerüberlassungsvertrags unberührt lässt. Verträge

zwischen Verleihern und Entleihern sind vielmehr nach der ausdrücklichen ge-

setzlichen Bestimmung in § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam, wenn der Verleiher nicht

die nach § 1 AÜG erforderliche Erlaubnis besitzt; statt dessen gilt ein Arbeits-

verhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer als zustande ge-

kommen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG). Es kommt hinzu, dass ein solcher Vertrag

zumindest bei gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung, wie hier, der Schrift-

form bedarf (§ 12 Abs. 1 Satz 1 AÜG) und ein ohne Einhaltung der Form erteil-

ter Auftrag gemäß § 125 Satz 1 BGB auch aus diesem Grunde unheilbar nichtig

ist (vgl. nur Boemke/Lembke, AÜG, 2. Aufl., § 12 Rn. 12; Schüren/Feuerborn,

AÜG, 2. Aufl., § 12 Rn. 16 ff.), sowie darüber hinaus, dass sich die Vertreter der

Klägerin und der Beklagten zu 1 ohne Vorliegen der erforderlichen Erlaubnis zur

gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung einer Ordnungswidrigkeit schuldig

gemacht hätten, wenn sie den Beklagten zu 2 als Leiharbeitnehmer überlassen

und beschäftigt hätten (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 und 1a AÜG). Nichts spricht dafür,

dass die geschäftserfahrenen Beteiligten diese Gesetzesverstöße mit ihren ne-

gativen zivilrechtlichen Folgen bewusst in Kauf genommen hätten. Im Gegenteil

zeigt die Unterzeichnung eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags durch die

Klägerin - erst - nach Vorliegen einer Erlaubnis gemäß § 1 AÜG für die Beklag-

te zu 1, dass die Parteien sich dieser Rechtslage durchaus bewusst waren.

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c) Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die

beiderseitigen Parteierklärungen selbst auslegen (vgl. BGHZ 121, 284, 289;

BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 136/04 - NJW 2005, 3205, 3207). Das

führt auch ohne Berücksichtigung der vom Berufungsgericht für unsubstantiiert

gehaltenen Behauptung der Klägerin, sie habe der Beklagten zu 1 den Auftrag

auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung Nr. 51 erteilt, zu einer Qualifizie-

rung des Vertragsverhältnisses als Dienstvertrag. Denn die Beklagte zu 1 hatte

es übernommen, den Bahnübergang mit eigenen Arbeitnehmern abzusichern

und dadurch der Klägerin im Sinne des § 611 Abs. 1 BGB Dienste zu leisten.

Dass die von der Beklagten zu 1 hierfür eingesetzten Arbeitnehmer tatsächlich

weitgehend in die Organisation der Klägerin eingegliedert waren, wie das Beru-

fungsgericht insoweit unangegriffen feststellt, liegt in der Natur der Aufgaben-

stellung und spricht angesichts der oben dargestellten rechtlichen Schranken

nicht entscheidend für einen bloßen Dienstverschaffungsvertrag als gewerbs-

mäßige Arbeitnehmerüberlassung.

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d) Bei dieser Sachlage haftet die Beklagte zu 1 der Klägerin für etwaige

Pflichtversäumnisse des Beklagten zu 2 in Erfüllung seiner Überwachungsauf-

gaben schon vertraglich gemäß § 278 BGB. Auf etwaige weitere Ansprüche aus

unerlaubter Handlung kommt es nicht an. In den Schutzbereich dieses Vertrags

ist auch die Zedentin DB Regio AG einbezogen. Die Entscheidung hängt somit

davon ab, ob dem Beklagten zu 2 die von der Klägerin behaupteten Pflichtver-

letzungen zur Last fallen. Feststellungen hierzu fehlen.

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2.

Ebenso zu Unrecht verneint das Berufungsgericht deliktische Ansprüche

gegen den Beklagten zu 2.

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a) Für die Revisionsinstanz ist zugunsten der Klägerin davon auszuge-

hen, dass sich der Beklagte zu 2 sorgfaltswidrig verhalten und dadurch die mit

der Klage geltend gemachten Personen- und Sachschäden verursacht hat

(§ 823 Abs. 1 BGB). In diesem Fall ständen die im Arbeitsrecht entwickelten

Grundsätze über Haftungsmilderungen für Arbeitnehmer (vgl. dazu etwa Pa-

landt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 611 Rn. 156 ff.) nach der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs Schadensersatzansprüchen außerhalb des Arbeitsver-

hältnisses stehender Dritter wie der Klägerin nicht entgegen (BGHZ 108, 305,

307 ff.; BGH, Urteil vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 103/93 - NJW 1994, 852,

854 f.). Hieran würde sich im Streitfall auch durch die besondere Nähe des Be-

klagten zu 2 zur betrieblichen Organisation der Klägerin nichts ändern. Perso-

nenschäden im selben Betrieb tätiger Personen, denen gegenüber eine Ersatz-

pflicht gemäß § 105 SGB VII ausgeschlossen sein könnte, sind nicht eingetre-

ten.

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b) Die Revision wendet sich auch mit Erfolg gegen die Auffassung des

Berufungsgerichts, Ansprüche gegen den Beklagten zu 2 scheiterten jedenfalls

am Eintritt der Verjährung.

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aa) Beginn und Hemmung der Verjährung bestimmen sich hier für die

Zeit vor dem 1. Januar 2002 gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB noch

nach § 852 BGB a.F. Die Verjährung deliktischer Ansprüche konnte daher auch

durch Verhandlungen zwischen dem Ersatzpflichtigen und dem Ersatzberech-

tigten gehemmt werden (§ 852 Abs. 2 BGB a.F., jetzt § 203 Satz 1 BGB). Der-

artige Verhandlungen bejaht das Berufungsgericht nur im Verhältnis zu der Be-

klagten zu 1, da deren Versicherer nicht ausdrücklich zugleich für den Beklag-

ten zu 2 gehandelt habe.

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bb) Damit überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an den

Tatbestand der Verhandlung. Der Begriff ist weit auszulegen. Es genügt jeder

Meinungsaustausch über den Schadensfall zwischen dem Berechtigten und

dem Verpflichteten, sofern nicht sofort und eindeutig jeder Ersatz abgelehnt

wird (st. Rspr.; s. etwa BGH, Urteil vom 8. Mai 2001 - VI ZR 208/00 - NJW-RR

2001, 1168, 1169 f.; Urteil vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02 - NJW 2004,

1654 f.; jeweils m.w.N.). Ausdrückliche Erklärungen sind dabei ebenso wenig

erforderlich wie bei der Abgabe von Willenserklärungen. Maßgebend ist viel-

mehr, wie der Gläubiger die Äußerungen des Schuldners oder seines Vertreters

verstehen konnte. Mit Rücksicht darauf durfte sich das Berufungsgericht schon

nicht mit einer Auslegung des Schreibens des Versicherers vom 21. Juni 2001

allein begnügen. Die Revision weist mit Recht darauf hin, dass der Haftpflicht-

versicherer der Beklagten zu 1 noch in seiner vorausgegangenen Stellungnah-

me vom 19. Januar 2001 den Versicherungsschutz für den Beklagten zu 2 nicht

in Frage gestellt hatte und damit aus der Sicht der Klägerin erkennbar zunächst

auch für diesen aufgetreten war. Daran muss sich der Versicherer bis zu einer

eindeutigen Ablehnung, die nicht einmal in dem vom Berufungsgericht herange-

zogenen Schreiben vom 21. Juni 2001 zu finden ist, festhalten lassen.

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cc) Eine andere, vom Berufungsgericht nicht geprüfte Frage ist, ob der

hinter der Beklagten zu 1 stehende Haftpflichtversicherer überhaupt berechtigt

war, auch den Beklagten zu 2 bei Verhandlungen über einen Schadensaus-

gleich zu vertreten. Dafür würde es nicht ausreichen, dass der Beklagte zu 2 in

dieser Versicherung - unterstellt - mitversichert war. Die dem Versicherer durch

§ 5 Nr. 7 AHB erteilte Regulierungsvollmacht beschränkt sich, abweichend von

der Kfz-Pflichtversicherung (§ 10 Nr. 5 AKB; s. BGHZ 28, 244, 246 ff.; 101, 276,

285), auf den Versicherungsnehmer. Zur Vertretung eines nur Mitversicherten

ist der Versicherer in der allgemeinen Haftpflichtversicherung lediglich dann be-

fugt, wenn ihm hierzu rechtsgeschäftlich Vollmacht erteilt worden ist oder der

Versicherte wenigstens konkludent zustimmt (BGH, Urteil vom 19. Dezember

1989 - VI ZR 57/89 - NJW-RR 1990, 343, 344; Urteil vom 4. Dezember 1990

- VI ZR

300/89 - NJW-RR

1991,

472,

473;

Prölss/Martin/Voit/

Knappmann, VVG, 27. Aufl., § 5 AHB Rn. 27; Späte, Haftpflichtversicherung,

§ 5 AHB Rn. 70; zur Prozessführungsbefugnis nach § 5 Nr. 4 AHB auch BGH,

Beschluss vom 8. Juni 1999 - VI ZB 14/99 - NJW-RR 1999, 1470 = VersR 1999,

1228, 1229). Derartiges hat die Klägerin bislang zwar nicht vorgetragen. Die

Parteien müssen aber Gelegenheit erhalten, zu diesem offenbar übersehenen

Gesichtspunkt ergänzend Stellung zu nehmen.

III.

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Nach alledem kann das Berufungsurteil insgesamt nicht bestehen blei-

ben. Die Sache ist unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das Beru-

fungsgericht zurückzuverweisen, damit es die fehlenden Feststellungen nach-

holen kann.

Schlick

Wurm

Kapsa

Dörr

Galke

Vorinstanzen:

LG Hannover, Entscheidung vom 05.08.2004 - 14 O 163/03 -

OLG Celle, Entscheidung vom 24.02.2005 - 11 U 252/04 -