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BGH Urteil vom 10.10.2006 – VI ZR 74/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 10. Oktober 2006 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 823 Abs. 1 Aa; 852 a. F.

a) Minderjährigen Patienten kann bei einem nur relativ indizierten Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestaltung ein Vetorecht gegen die Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter zustehen, wenn sie über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen.

b) Auch über ein gegenüber dem Hauptrisiko des Eingriffs weniger schweres Risiko ist aufzuklären, wenn dieses dem Eingriff spezifisch anhaftet, es für den Laien ü- berraschend ist und durch die Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belastet würde.

c) Im Hinblick auf den Beginn der Verjährungsfrist gemäß § 852 BGB a. F. besteht keine Verpflichtung des Patienten, sich Kenntnisse über fachspezifisch medizini- sche Fragen zu verschaffen.

BGH, Urteil vom 10. Oktober 2006 - VI ZR 74/05 - OLG München

LG München I

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 10. Oktober 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter

Dr. Greiner und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 24. März 2005 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt Schmerzensgeld wegen unzureichender Aufklärung

über die Risiken einer Operation, aufgrund der sie neben anderen Folgen

querschnittgelähmt ist. Der Beklagte war Oberarzt in der orthopädischen Abtei-

lung der Klinik, in welcher die Operation durchgeführt wurde. Träger der Klinik

ist der Streithelfer.

2

Die am 16. August 1976 geborene Klägerin litt ab dem 13. Lebensjahr an

einer Adoleszenzskoliose. Nachdem sich konservative Maßnahmen als nicht

wirksam gegen die fortschreitende Verkrümmung erwiesen hatten, schlug der

Beklagte im Jahr 1990 den Eltern der Klägerin vor, durch eine Operation die

Missbildung zu korrigieren. Am 25. September 1990 wurde ein Aufklärungsge-

spräch über Vorgehensweise und Risiken bei der Operation durch Frau Dr. S.

mit den Eltern der Klägerin in deren Beisein geführt. Die Operation musste ver-

schoben werden, weil die Klägerin an starker Akne an den von der Operation

betroffenen Hautstellen litt. Am 12. Januar 1991 führte Dr. Dr. T. ein weiteres

Aufklärungsgespräch. Die Operation wurde wiederum aufgeschoben, weil eine

Eigenblutspende versäumt worden war. Die Eltern der damals 14-jährigen Klä-

gerin unterzeichneten nach dem jeweiligen Aufklärungsgespräch einen Vor-

druck mit einer Einwilligungserklärung. In den Vordruck ist handschriftlich einge-

fügt: "u. a. Infektion, Gefäß-, Nervenverletzung, Querschnitt; Eigenblut, Retrans-

fusion, nur im Notfall Fremdblut". Von 1990 bis zur Operation war die Klägerin

in ständiger Behandlung in der klinischen Ambulanz. Anlässlich der Behand-

lungstermine wurden auch Gespräche von den behandelnden Ärzten mit der

Mutter der Klägerin über Risiken und Erfolgsaussichten der anstehenden Ope-

ration geführt. Die Risiken einer Falschgelenkbildung (Pseudarthrose) und des

operativen Zugangs (Verwachsungen im Brustraum und Rippeninstabilitäten)

wurden auch nicht bei dem Aufklärungsgespräch angesprochen, das der Be-

klagte am 18. Februar 1992, dem Vortag der Operation, führte. Dabei unter-

schrieb neben ihren Eltern auch die Klägerin die Einverständniserklärung. Der

Vordruck ist durch folgende handschriftliche Eintragungen ergänzt: "Komplikati-

onsmöglichkeiten: Neurologische Ausfälle, Infektionen, Blutungen, Thrombo-

sen, Embolien". Bei der Operation am 19. Februar 1992 kam es zu einer Einblu-

tung in den Rückenmarkskanal, die zur Querschnittlähmung der Klägerin führte.

In der Folgezeit entwickelten sich neben anderen Beschwerden auch Verwach-

sungen im Brustraum, Falschgelenkbildungen und Rippeninstabilitäten.

3

Die Klägerin macht, nachdem sie erfolglos versucht hat, den operieren-

den Arzt wegen eines Behandlungsfehlers in Anspruch zu nehmen, gegen den

Beklagten Schadensersatzansprüche wegen unzureichender Aufklärung am

18. Februar 1992 geltend. Sie ist der Auffassung, die Aufklärung sei schon des-

halb unwirksam, weil Aufklärungsadressaten ihre Eltern und nicht sie selbst

gewesen seien, obwohl sie am 18. Februar 1992 bereits die sittliche Reife und

das erforderliche Verständnis für die Risiken der Operation gehabt habe.

Außerdem sei die Aufklärung am 18. Februar 1992 zu spät erfolgt und von ih-

rem Inhalt her unzureichend gewesen. Die beiden vorhergehenden Aufklä-

rungsgespräche könnten wegen des zeitlichen Abstands nicht in die Beurteilung

miteinbezogen werden. Der Beklagte habe Alternativen zum Eingriff und des-

sen Dringlichkeit nicht angesprochen. Auch sei das Risiko der Querschnittläh-

mung verharmlost worden. Über die Möglichkeit des Materialbruches und der

Bildung von Verwachsungen im Brustraum, von Falschgelenken und Rippenin-

stabilitäten sei nicht aufgeklärt worden. Bei Kenntnis dieser Risiken wäre in die

Operation nicht eingewilligt worden. Der Anspruch gegen den Beklagten sei

nicht verjährt, da die Klägerin erst durch das Gutachten des Sachverständigen

Prof. Dr. P. im Juni 1997 erfahren habe, dass die Aufklärung unzureichend ge-

wesen sei.

4

Der Beklagte wendet dagegen ein, dass, selbst wenn eine unzureichen-

de Aufklärung unterstellt würde, die Eltern der Klägerin jedenfalls auch bei

Kenntnis aller Risiken in eine Operation eingewilligt hätten. Immerhin seien sie

das ihnen genannte Risiko einer Querschnittlähmung eingegangen. Die An-

sprüche seien außerdem verjährt.

5

Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Die Klägerin verfolgt mit

der vom Senat zugelassenen Revision ihren Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe

I.

6

In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist das Berufungsgericht der

Auffassung, dass die Eltern der Klägerin in die Operation wirksam eingewilligt

hätten. Jedenfalls seien die Ansprüche der Klägerin verjährt. Zuständige Aufklä-

rungsadressaten seien wegen der Minderjährigkeit der zur Zeit der Operation

erst 15 ½ Jahre alten Klägerin deren Eltern als gesetzliche Vertreter gewesen.

Die Aufklärung sei umfassend und rechtzeitig erfolgt, da die Aufklärungsge-

spräche vom 25. September 1990, 12. Januar 1991 und 18. Februar 1992 in

einer Zusammenschau zu beurteilen seien. Die Operation habe nach dem ers-

ten Aufklärungsgespräch bis zu ihrer Durchführung stets im Raume gestanden.

Inhaltlich sei ausreichend über Durchführungsweise und Erfolgsaussichten der

relativ indizierten Operation aufgeklärt worden. Den Eltern der Klägerin sei in

verschiedenen Gesprächen von den Ärzten ausreichend verdeutlicht worden,

dass das Risiko einer Querschnittlähmung bestehe, wenn dieses auch - wie es

den Tatsachen entspreche - äußerst gering sei. Über die Risiken der Falschge-

lenkbildung und des operativen Zugangs sei zwar nicht aufgeklärt worden, doch

habe es das Landgericht zutreffend als unter keinem Gesichtspunkt plausibel

angesehen, dass die Eltern der Klägerin, die nach Aufklärung über das Quer-

schnittrisiko in die Operation eingewilligt hätten, sich bei Kenntnis eines Risikos,

das demgegenüber in seiner Schwere nicht wesentlich ins Gewicht falle, in ei-

nem ernsthaften Entscheidungskonflikt befunden hätten. Bei Erhebung der Kla-

ge mit Klageschrift vom 11. Mai 2000 sei die dreijährige Verjährungsfrist längst

abgelaufen gewesen, weil die Eltern der Klägerin bereits 1992/1993 die erfor-

8

derliche Kenntnis im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a. F. von den geltend ge-

machten Aufklärungsversäumnissen gehabt hätten.

II.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer revisionsrechtli-

chen Überprüfung nicht stand.

1. a) Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungs-

gerichts, dass unter den tatsächlichen Umständen des Streitfalls die Aufklä-

rungsgespräche mit den Eltern der damals minderjährigen Klägerin zu führen

waren. Zwar kann minderjährigen Patienten bei einem nur relativ indizierten

Eingriff mit der Möglichkeit erheblicher Folgen für ihre künftige Lebensgestal-

tung - wovon im Streitfall auszugehen ist - ein Vetorecht gegen die Fremdbe-

stimmung durch die gesetzlichen Vertreter zuzubilligen sein, wenn sie über eine

ausreichende Urteilsfähigkeit verfügen. Um von diesem Vetorecht Gebrauch

machen zu können, sind auch minderjährige Patienten entsprechend aufzuklä-

ren, wobei allerdings der Arzt im Allgemeinen darauf vertrauen kann, dass die

Aufklärung und Einwilligung der Eltern genügt (vgl. Senatsurteile vom 22. Juni

1971

- VI ZR 230/69 - VersR 1971, 929 f. und vom 16. April 1991

- VI ZR 176/90 - VersR 1991, 812, 813; Geiß/Greiner Arzthaftpflichtrecht 5. Aufl.

Rn. C 115; Steffen/Pauge Arzthaftungsrecht 10. Aufl. Rn. 432; differenzierend

Wölk MedR 2001, 80, 83 ff.). Es kann dahinstehen, ob die Klägerin 1992 bereits

über eine ausreichende Urteilsfähigkeit verfügte, denn nach den insoweit nicht

angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde dem

Selbstbestimmungsrecht der Klägerin hinreichend Rechnung getragen. Sie war

bei den einzelnen Aufklärungsgesprächen anwesend und hat durch ihre Unter-

schrift unter die Einwilligungserklärung vom 18. Februar 1992 bekundet, dass

sie mit dem Eingriff einverstanden sei.

9

b) Keine Bedenken bestehen auch gegen die Auffassung des Beru-

fungsgerichts, dass der Vater, soweit er bei den zwischen der Mutter der Kläge-

rin und den Ärzten geführten Gesprächen nicht anwesend war, ausreichend

informiert worden ist, weil ihm von der Mutter die erhaltenen Informationen mit-

geteilt und mit ihm besprochen worden sind. Bei den maßgebenden Aufklä-

rungsgesprächen waren außerdem beide Elternteile anwesend, da die jeweili-

gen Einwilligungserklärungen von beiden Elternteilen unterzeichnet worden

sind.

10

c) Schließlich ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht unter

den Umständen des Streitfalls die Aufklärung für rechtzeitig hielt. Zwar wäre

das Aufklärungsgespräch am Vortag der risikoreichen und umfangreichen Ope-

ration zweifellos verspätet gewesen, wenn die früheren Aufklärungsgespräche

nicht einzubeziehen wären (vgl. zur rechtzeitigen Aufklärung etwa Senatsurteil

vom 25. März 2003 - VI ZR 131/02 - VersR 2003, 1441 ff. m. w. N.). Nach der

Rechtsprechung des erkennenden Senats hängt die Wirksamkeit der Einwilli-

gung davon ab, ob unter den jeweils gegebenen Umständen der Patient ausrei-

chend Gelegenheit hat, sich innerlich frei zu entscheiden. Je nach den Vor-

kenntnissen des Patienten von dem bevorstehenden Eingriff kann bei stationä-

rer Behandlung eine Aufklärung im Verlauf des Vortages genügen, wenn sie zu

einem Zeitpunkt erfolgt, der dem Patienten die Wahrung seines Selbstbestim-

mungsrechts erlaubt (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 -

VersR 1998, 766, 767). Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass das Beru-

fungsgericht die drei Aufklärungsgespräche in einem zeitlichen Zusammenhang

gesehen hat. Nachdem die Eltern der Klägerin bereits in zwei Gesprächen am

25. September 1990 und 12. Januar 1991 über Risiken der Operation informiert

worden waren und die Operation seit 1990 stets im Raume stand, erfolgte die

abschließende Aufklärung am 18. Februar 1992 zwar noch rechtzeitig, doch ist

sie inhaltlich unzureichend.

11

d) Soweit die Revision allerdings die Ausführungen des Berufungsge-

richts zur hinreichenden Aufklärung über das Querschnittrisiko, die Möglichkeit

des Materialbruchs und die eingeschränkten Erfolgsaussichten des Eingriffs in

Zweifel zieht, begibt sie sich unter den Umständen des Streitfalls auf das ihr

verschlossene Gebiet der Tatsachenwürdigung und setzt ihre eigene Beurtei-

lung an die Stelle derjenigen des Berufungsgerichts. Aus Rechtsgründen be-

stehen insoweit keine Bedenken gegen dessen Ausführungen.

12

e) Doch ist die Aufklärung deshalb inhaltlich unvollständig, weil die Risi-

ken der Falschgelenkbildung und des operativen Zugangswegs von vorne

durch die Brust in den Aufklärungsgesprächen nicht erörtert worden sind. Ge-

genstand der Risikoaufklärung sind generell alle behandlungstypischen Risiken,

deren Kenntnis beim Laien nicht vorausgesetzt werden kann, die aber für die

Entscheidung des Patienten über die Zustimmung zur Behandlung ernsthaft ins

Gewicht fallen (Geiß/Greiner aaO, Rn. C 49). Auch über ein gegenüber dem

Hauptrisiko weniger schweres Risiko ist deshalb aufzuklären, wenn dieses dem

Eingriff spezifisch anhaftet, es für den Laien überraschend ist und durch die

Verwirklichung des Risikos die Lebensführung des Patienten schwer belastet

würde (BGH BGHZ 126, 386, 389; Senat, Urteil vom 12. Dezember 1989

- VI ZR 83/89 - VersR 1990, 522, 523). Nach den tatsächlichen Feststellungen

im Berufungsurteil handelt es sich bei den in Rede stehenden Risiken um ope-

rationsspezifische Komplikationen, die sich tatsächlich verwirklicht haben und

das Leben der Klägerin nachhaltig beeinträchtigen. Zutreffend ist deshalb der

Ansatz des Berufungsgerichts, dass auch diese Risiken im Rahmen der Aufklä-

rung anzusprechen waren, obwohl über das schwerere Risiko der Querschnitt-

lähmung aufgeklärt worden ist. Der Hinweis auf das Risiko der Querschnittläh-

mung, das überdies von den beteiligten Ärzten als äußerst gering dargestellt

worden war, vermochte kein realistisches Bild davon zu vermitteln, welche

sonstigen Folgen die Verwirklichung der weiteren Risiken der Operation für die

künftige Lebensgestaltung der Klägerin mit sich bringen konnte. Bei dieser

Sachlage führt die fehlerhafte Aufklärung grundsätzlich zur Haftung des Beklag-

ten für die Folgen des ohne wirksame Einwilligung durchgeführten Eingriffs.

13

f) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt nicht das für die

Haftung erforderliche Verschulden des Beklagten. Soweit der Streithelfer meint,

der Beklagte sei vor dem Aufklärungsgespräch am 18. Februar 1992 nicht mit

dem Fall der Klägerin befasst gewesen, ist dies in tatsächlicher Hinsicht unzu-

treffend, weil der Beklagte nach den von den Beteiligten nicht in Zweifel gezo-

genen tatsächlichen Feststellungen bereits 1990 den Eltern der Klägerin die

Operation vorschlug. Der Arzt, der seinem Patienten zur Operation rät und ihn

über Art und Umfang sowie mögliche Risiken dieser Operation aufklärt, begrün-

det dadurch eine Garantenstellung gegenüber dem sich ihm anvertrauenden

Patienten (vgl. Senatsurteil vom 22. April 1980 - VI ZR 37/79 - VersR 1981,

456, 457). Durch die Übernahme der ärztlichen Aufklärung vor der Operation ist

er dafür verantwortlich, dass die Einwilligung des Patienten in die Operation

wirksam ist. Davon geht auch das Berufungsgericht aus. Jedoch durfte sich der

Beklagte im Hinblick auf den Inhalt der Dokumentation zur Aufklärung nicht oh-

ne weiteres darauf verlassen, dass in den beiden vorangegangenen Aufklä-

rungsgesprächen eine ausreichende Risikoaufklärung erfolgt sei. Da die Risi-

ken der Pseudarthrose und des operativen Zugangsweges ersichtlich nicht an-

gesprochen worden waren, oblag es dem Beklagten, die Aufklärung hinrei-

chend zu vervollständigen und zu diesem Zweck sich vor dem abschließenden

Aufklärungsgespräch am Tag vor der Operation durch einen Einblick in die Be-

handlungsunterlagen zu vergewissern, inwieweit bereits aufgeklärt worden war.

Dass er dies unterlassen hat, obwohl er den Mangel hätte erkennen können,

begründet einen Verschuldensvorwurf hinsichtlich der Aufklärung.

14

2. Zu Recht rügt die Revision, die Auffassung des Berufungsgerichts, die

Eltern hätten die Einwilligung in die Operation auch bei gehöriger Aufklärung

über diese Risiken erteilt, beruhe auf verfahrensfehlerhaften tatsächlichen Fest-

stellungen (§ 286 Abs. 1 ZPO). Die Haftung durfte auf der Grundlage der getrof-

fenen Feststellungen im Streitfall nicht deshalb verneint werden, weil ein Ent-

scheidungskonflikt der Eltern der Klägerin nicht plausibel, sondern vielmehr an-

zunehmen sei, dass die Einwilligung auch bei Kenntnis der unerwähnt geblie-

benen Risiken erteilt worden wäre.

15

a) Entgegen der Auffassung der Revision haben sich der Beklagte und

der Streithelfer bereits in erster Instanz auf eine hypothetische Einwilligung der

Eltern der Klägerin berufen. Dem Berufungsgericht war es folglich nicht versagt,

diese Frage zu prüfen (vgl. Senatsurteile vom 17. März 1998 - VI ZR 74/97 -

VersR 1998, 766, 767 und vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994,

1302).

16

b) Der Verpflichtung, plausibel darzulegen, weshalb aus ihrer Sicht bei

Kenntnis der aufklärungspflichtigen Umstände ihre Eltern vor einem Entschei-

dungskonflikt gestanden hätten, ob sie den ihnen empfohlenen Eingriff gleich-

wohl ablehnen sollten (vgl. Senat BGHZ 90, 103, 111 ff.; Urteile vom 1. Februar

2005 - VI ZR 174/03 - VersR 2005, 694 und vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 -

VersR 1990, 1238, 1239), ist die Klägerin - entgegen der Auffassung des Streit-

helfers - hinreichend nachgekommen. Bereits in der Klageschrift hat sie vorge-

tragen, dass sie vor der Operation nicht unter Leidensdruck gestanden habe

und alle altersüblichen Sportarten habe ausüben können. Bei Kenntnis der

Operationsrisiken hätte sie eine Einwilligung hierzu nicht erteilt. Es wäre in je-

dem Fall ihre Volljährigkeit abgewartet worden, damit sie die Entscheidung

selbst hätte treffen können. Zum Beweis für diesen Vortrag hat die Klägerin ihre

Eltern als Zeugen angeboten. Auch in der Berufungsbegründung vom 19. April

2004 hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass wegen ihres Befindens eine

Operation weder nötig noch dringend gewesen sei. Sie habe keine Beschwer-

den gehabt, sei leistungsmäßig nicht eingeschränkt gewesen, habe nicht über

Schmerzen geklagt, am Turnunterricht teilgenommen und intensiv Reit- und

Fahrsport mit Pferden betrieben. Die Operation sei zwei Mal verschoben wor-

den, einem weiteren Aufschub hätte nichts entgegengestanden. Diese Ausfüh-

rungen genügen den Anforderungen, die der erkennende Senat an die Sub-

stantiierung der Plausibilität des Entscheidungskonflikts durch den Patienten

stellt (vgl. Senat BGHZ 90, 103, 111 ff.).

17

c) Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht ohne die im

Hinblick auf ihr Vetorecht gebotene persönliche Anhörung der Klägerin und oh-

ne die Vernehmung der Eltern als Zeugen zu dem Ergebnis gelangen, dass die

Voraussetzungen für eine hypothetische Einwilligung (vgl. dazu etwa Senatsur-

teil vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 - VersR 1994, 1302 f. und vom 1. Februar

2005 - VI ZR 174/03 - VersR 2005, 694) vorliegen. Dabei hat es in unzulässiger

Weise seine eigene Beurteilung des Konflikts an die Stelle derjenigen der Klä-

gerin und ihrer Eltern gesetzt, ohne sich ein eigenes Bild durch deren Verneh-

mung als Zeugen bzw. die persönliche Anhörung der Klägerin zu verschaffen.

18

Die Revision rügt zu Recht, dass das Landgericht, auf dessen Urteil das

Berufungsgericht insoweit Bezug nimmt, die Klägerin und ihre Eltern nicht zu

dem hier in Rede stehenden Entscheidungskonflikt gehört hat. Bei der Anhö-

rung vor dem Landgericht ging es um die Einwilligung in das Querschnittrisiko

und nicht um die Risiken der Pseudarthrose und des operativen Zugangswegs.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts lässt sich aus der Tatsache,

dass die Eltern der Klägerin in das Risiko einer Querschnittlähmung eingewilligt

haben, nicht schließen, die Aufklärung über die hier in Rede stehenden weniger

schweren Risiken hätte keinen Einfluss auf die Einwilligung in die Operation

gehabt. Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass nach den insoweit

revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsge-

richts in verschiedenen Gesprächen vor der Operation das Risiko der Quer-

schnittlähmung als äußerst gering dargestellt worden ist. Im Hinblick darauf

konnte der Eindruck entstanden sein, dass dieses Risiko zu vernachlässigen

sei. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass die Operation ohnehin nur einen

Teilerfolg erwarten ließ und deswegen selbst bei geglückter Operation nicht mit

völliger Beschwerdefreiheit gerechnet werden konnte. Hingegen waren bei

Verwirklichung der unerwähnt gebliebenen Risiken erhebliche weitere Belas-

tungen für die Lebensführung der noch jugendlichen Klägerin gegeben. Nach

den bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts ist danach nicht auszu-

schließen, dass die Eltern der Klägerin bei Kenntnis der möglichen Folgen, die

mit der konkreten Operationstechnik verbunden waren, Bedenken bekommen

und von dem Eingriff Abstand genommen hätten, um Zeit zu gewinnen und sich

in Ruhe über ihre Einwilligung in den Eingriff schlüssig zu werden oder um ihn

bis zur Volljährigkeit der Klägerin aufzuschieben.

19

Hätte die gebotene Aufklärung zur Versagung der Einwilligung und infol-

gedessen zur Vermeidung der Operation geführt, hat der Beklagte grundsätz-

lich für deren sämtliche Folgen einzustehen (vgl. Senatsurteil vom 30. Januar

2001 - VI ZR 353/99 - VersR 2001, 592).

20

3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die im Streit be-

findlichen Ansprüche der Klägerin nicht verjährt.

21

a) Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass für die

nach § 852 Abs. 1 BGB a. F. für den Lauf der Verjährung deliktischer Ansprü-

che erforderliche Kenntnis von Schädigungshandlung und Schädigung nicht auf

das Wissen der minderjährigen Klägerin, sondern auf die Kenntnis ihrer Eltern

als ihrer gesetzlichen Vertreter abzustellen ist, denn auf deren Wissensstand

kommt es an, solange der Geschädigte beschränkt geschäftsfähig oder ge-

schäftsunfähig ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88 - NJW

1989, 2323 m. w. N.). Auch hat es mit Recht den Kenntnisstand der Rechtsan-

wälte, die die Eltern der Klägerin mit der Ermittlung und Geltendmachung der

Ansprüche beauftragt hatten,

in die Prüfung miteinbezogen. Nach den

Grundsätzen, die die Rechtsprechung unter Heranziehung des Rechtsgedan-

kens des § 166 Abs. 1 BGB zum so genannten Wissensvertreter entwickelt hat,

muss sich derjenige, der einen anderen mit der Erledigung bestimmter Angele-

genheiten in eigener Verantwortung betraut, das in diesem Rahmen erlangte

Wissen des anderen zurechnen lassen; dies gilt insbesondere dann, wenn der

Geschädigte bzw. dessen gesetzlicher Vertreter einen Rechtsanwalt mit der

Aufklärung eines Sachverhalts beauftragt hat (vgl. BGHZ 83, 293, 296; Senat,

Urteile vom 19. März 1985 - VI ZR 190/83 - VersR 1985, 735 f. und vom 16. Mai

1989 - VI ZR 251/88 - aaO).

22

b) Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen jedoch die Ausfüh-

rungen, mit denen das Berufungsgericht annimmt, die für den Verjährungsbe-

ginn maßgebende Kenntnis der Eltern der Klägerin im Sinne des § 852 Abs. 1

BGB a. F. sei bereits seit 1992/1993 gegeben.

23

(1) Zwar geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass bei Scha-

densersatzansprüchen wegen Aufklärungsmängeln die Verjährung in der Regel

nicht schon beginnt, sobald der nicht aufgeklärte Patient einen Schaden

aufgrund der medizinischen Behandlung feststellt. Hinzutreten muss vielmehr

auch die Kenntnis, dass der Schaden nicht auf einem Behandlungsfehler be-

ruht, sondern eine spezifische Komplikation der medizinischen Behandlung ist,

über die der Patient - was dem behandelnden Arzt bekannt sein musste - hätte

aufgeklärt werden müssen

(vgl. Senatsurteil

vom 10. April 1990

- VI ZR 288/89 - VersR 1990, 795). Auch ist zutreffend, dass die Vorschrift des

§ 852 BGB a. F. für den Beginn der Verjährungsfrist nur auf die Kenntnis der

anspruchsbegründenden Tatsachen abstellt, nicht jedoch auf deren zutreffende

rechtliche Würdigung. Fehlen dem Geschädigten die hierfür erforderlichen

Kenntnisse, muss er versuchen, sich insoweit rechtskundig zu machen (vgl.

Senatsurteil vom 20. September 1983 - VI ZR 35/82 - VersR 1983, 1158, 1159).

24

(2) Soweit aber das Berufungsgericht im Streitfall eine Erkundigungs-

pflicht der klagenden Partei annimmt, kann diese sich nicht auf die fachspezi-

fisch medizinische Frage beziehen, inwieweit eine Aufklärung zu erfolgen hatte.

Der Patient und sein Prozessbevollmächtigter sind nämlich nicht verpflichtet,

sich im Hinblick auf einen Haftungsprozess medizinisches Fachwissen anzu-

eignen (vgl. Senat, BGHZ 159, 245, 254). Da die erteilte Aufklärung insoweit

erhebliche Lücken aufwies (oben 1 e), hat die Klägerin erst mit Zugang des

Gutachtens des Prof. Dr. P. im Juni 1997 davon Kenntnis erlangt, dass es sich

bei den eingetretenen Komplikationen der Pseudarthrose und des operativen

Zugangswegs, über die nicht aufgeklärt worden ist, nicht um die Folgen eines

Operationsfehlers oder schicksalhafte Zufälle handelt, sondern um Risiken, die

dem Eingriff spezifisch anhaften und über die deshalb hätte aufgeklärt werden

müssen. Danach greift die Verjährungseinrede im Streitfall nicht.

III.

25

Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache zur Klä-

rung der Frage des Entscheidungskonflikts an das Berufungsgericht zurückzu-

verweisen.

Müller Greiner Wellner

Diederichsen Zoll

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 11.02.2004 - 9 O 8807/00 -

OLG München, Entscheidung vom 24.03.2005 - 1 U 2427/04 -