BGH Urteil vom 01.02.2005 – VI ZR 174/03
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 1. Februar 2005 Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 823 Abs. 1 (Aa); § 847 Abs. 1 a.F.
Wenn der Patient im Arzthaftungsprozeß im einzelnen darlegt, warum er bei voll-
ständiger und richtiger Aufklärung hinsichtlich seiner Einwilligung in den ärztlichen
Eingriff in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre, darf der Tatrichter in aller Regel
die Plausibilität dieses Vortrags nicht beurteilen, ohne den Patienten persönlich dazu
angehört zu haben. Der Tatrichter darf seine eigene Beurteilung des Konflikts nicht
an die Stelle derjenigen des Patienten setzen.
BGH, Urteil vom 1. Februar 2005 - VI ZR 174/03 - Thüringer OLG Jena
LG Meiningen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 1. Februar 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts Jena vom 4. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der
Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagten wegen ärztlicher Behandlungsfehler
und fehlerhafter Aufklärung auf Zahlung von Schmerzensgeld und Ersatz mate-
riellen Schadens in Anspruch. Die Klägerin behauptet, seit der operativen Exzi-
sion einer Analfistel im Juni 1998 im Krankenhaus der Beklagten zu 1 durch
den Beklagten zu 2 als Operateur an einer Inkontinenz II. Grades (unkontrollier-
ter Abgang von Winden und dünnflüssigem Stuhl) zu leiden. Sie führt dies auf
einen Behandlungsfehler bei der Operation zurück.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Zur Begründung hat es aus-
geführt, dem Beklagten zu 2 sei kein ärztlicher Kunstfehler unterlaufen; aus ei-
nem vorliegenden Mangel der Aufklärung ergäben sich keine Ansprüche, weil
die Klägerin der Operation auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung zugestimmt
hätte. Das Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin
zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit der vom erkennenden
Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint in Übereinstimmung mit dem Landgericht
das Vorliegen eines Behandlungsfehlers. Das Landgericht habe sich insoweit
auf das eingeholte Sachverständigengutachten stützen können. Die Vorausset-
zungen für Beweiserleichterungen zugunsten der Klägerin lägen nicht vor. Aus
einem Aufklärungsfehler könne die Klägerin keine Ansprüche herleiten. Hier sei
zwar nicht über alternative Behandlungsmethoden, wohl aber über das Risiko
einer bleibenden Stuhlinkontinenz aufzuklären gewesen. Eine solche Aufklä-
rung habe nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Zeugenver-
nehmung nicht stattgefunden. Die Beklagten hätten aber vorgetragen, daß die
Klägerin auch bei korrekter Aufklärung in den Eingriff, wie er vorgenommen
worden sei, eingewilligt hätte. Die gegenteilige Behauptung der Klägerin über-
zeuge nicht. Sie habe nicht vorgetragen, welche Erwägungen von ihr vorge-
nommen worden wären, wenn sie damit konfrontiert worden wäre, daß es bei
der geplanten Operation ein Inkontinenzrisiko gebe. Angesichts dessen, daß
eine Zustimmung nahegelegen habe, reiche die pauschale Behauptung einer
Zustimmungsverweigerung nicht aus. Auch unter Berücksichtigung der vorlie-
genden Umstände, insbesondere der sensiblen Reaktion der Klägerin auf den
Schaden, und der Tatsache, daß die Operation nur relativ indiziert gewesen sei,
dränge sich eine Zustimmung der Klägerin auf. Von einer persönlichen Anhö-
rung der Klägerin habe abgesehen werden können, weil die unstreitigen äuße-
ren Umstände eine sichere Beurteilung der hypothetischen Entscheidungssitua-
tion erlaubten.
Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.
II.
1. Es ist bereits zweifelhaft, ob es den Anforderungen entspricht, die
nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an den Inhalt eines Beru-
fungsurteils zu stellen sind. Findet gegen ein Berufungsurteil die Nichtzulas-
sungsbeschwerde statt, muß aus dem Urteil zu ersehen sein, von welchem
Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbe-
gehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der
Entscheidung zugrunde liegen (vgl. Senatsurteile BGHZ 156, 216 ff.; vom
10. Februar 2004 - VI ZR 94/03 - VersR 2004, 881 f. und vom 28. September
2004 - VI ZR 362/03 - EBE/BGH 2004, BGH-Ls 979/04 (Leitsatz); ferner BGHZ
154, 99 ff; 158, 37 ff.; BGH, Urteile vom 6. Juni 2003 - V ZR 392/02 - NJW-RR
2003, 1290, 1291; vom 22. Dezember 2003 - VIII ZR 122/03 - NJW-RR 2004,
494; vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03 - NJW-RR 2004, 573 f.; vom 6. Februar
2004 - V ZR 249/03 - NJW 2004, 1666, 1667). Gemessen an diesen Anforde-
rungen liegt es nahe, die Mitteilung, daß "klageerweiternd eine erhöhte Schmer-
zensgeldrente begehrt" werde, als nicht ausreichend anzusehen, zumal sie un-
vollständig ist, weil die Klägerin in der Berufungsbegründung auch ihren Antrag
auf Rentenzahlung erhöht hat. Dem muß indes nicht weiter nachgegangen wer-
den.
2. Das angefochtene Urteil kann jedenfalls deshalb keinen Bestand ha-
ben, weil seine Ausführungen zum Entscheidungskonflikt der Klägerin von Ver-
fahrensfehlern beeinflußt sind.
Feststellungen darüber, wie sich ein Patient bei ausreichender Aufklä-
rung entschieden hätte, und ob er in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre,
darf der Tatrichter grundsätzlich nicht ohne persönliche Anhörung des Patienten
treffen (vgl. Senatsurteile vom 26. Juni 1990 - VI ZR 289/89 - VersR 1990,
1238, 1240 = AHRS 6180/38; vom 11. Dezember 1990 - VI ZR 151/90 -
VersR 1991, 315, 316 = AHRS 1050/49; vom 2. März 1993 - VI ZR 104/92 -
VersR 1993, 749, 750 = AHRS 1050/104; vom 14. Juni 1994 - VI ZR 260/93 -
VersR 1994, 1302 f. = AHRS 1050/128; vom 4. April 1995 - VI ZR 95/94 -
VersR 1995, 1055, 1057 = AHRS 1050/144). Ein Ausnahmefall kann vorliegen,
wenn schon die unstreitigen äußeren Umstände eine sichere Beurteilung der
hypothetischen Entscheidungssituation erlauben. Der Auffassung des Beru-
fungsgerichts, dies sei hier der Fall, vermag der erkennende Senat nicht zu fol-
gen.
Freilich trifft den Patienten die Verpflichtung, plausibel darzulegen, wes-
halb er aus seiner Sicht bei Kenntnis der aufklärungspflichtigen Umstände vor
einem Entscheidungskonflikt gestanden hätte, ob er die ihm empfohlene Be-
handlung gleichwohl ablehnen solle
(Senatsurteil vom 26. Juni 1990
- VI ZR 289/89 - aaO). Dieser Verpflichtung ist die Klägerin jedoch in dem
Schriftsatz vom 7. Februar 2003 nachgekommen. Dort ist im einzelnen darge-
legt, weshalb sie im Hinblick auf ihre bestehenden Beeinträchtigungen und in
Anbetracht ihres bisherigen Lebenswegs ein Inkontinenzrisiko keineswegs ak-
zeptiert hätte. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen, die der erken-
nende Senat an die Substantiierung des Vortrags des Patienten stellt
(BGHZ 90, 103, 111 ff. = AHRS 1050/11). Von einer "pauschalen Behauptung
einer Zustimmungsverweigerung" kann insoweit nicht die Rede sein.
Bei dieser Sachlage durfte das Berufungsgericht nicht von der grundsätz-
lich gebotenen persönlichen Anhörung der Klägerin absehen, ohne in unzuläs-
siger Weise seine eigene Beurteilung des Konflikts an die Stelle derjenigen der
Klägerin zu setzen. Gerade angesichts der vom Berufungsgericht selbst ange-
sprochenen besonderen Lebensgeschichte und Sensibilität der Klägerin bedarf
es zum Erfassen ihrer besonderen persönlichen Situation und ihrer Einstellung
eines persönlichen Eindrucks und konkreter Nachfragen.
Müller
Wellner
Diederichsen
Stöhr
Zoll