BGH Beschluss vom 17.09.2008 – IV ZR 343/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. September 2008
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
ZPO § 121 Abs. 1
Im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann der bedürfti- gen Partei eine Rechtsanwaltssozietät beigeordnet werden.
BGH, Beschluss vom 17. September 2008 - IV ZR 343/07 - OLG Celle LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 17. September 2008
beschlossen:
Dem Kläger wird für das Verfahren über die Nichtzulas-
sungsbeschwerde der Beklagten gegen das Urteil des
8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. No-
vember 2007 Prozesskostenhilfe gewährt und die Sozietät
der Rechtsanwälte Prof. Dr. Vorwerk und Dr. Schultz, Erb-
prinzenstraße 27, Karlsruhe, beigeordnet.
Der Kläger hat monatliche Raten in Höhe von 60 € an die
Landeskasse zu zahlen.
Gründe
Dem Kläger war im Rahmen der nach § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO
gewährten Prozesskostenhilfe antragsgemäß die Rechtsanwaltssozietät
Prof. Dr. Vorwerk und Dr. Schultz nach § 121 Abs. 1 ZPO für das Nicht-
zulassungsbeschwerdeverfahren beizuordnen. Diese Vorschrift ist ver-
fassungskonform dahin auszulegen, dass nicht nur eine persönliche Bei-
ordnung eines einzelnen Rechtsanwalts vom Gesetz gestattet wird. Da-
für sind die folgenden Erwägungen maßgebend:
1. Die Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) ermöglicht Gesell-
schaften, deren Unternehmensgegenstand die Beratung und Vertretung
in Rechtsangelegenheiten ist, die Zulassung als Rechtsanwaltsgesell-
schaft (§ 59c Abs. 1 BRAO). Nach § 59l BRAO kann die Rechtsanwalts-
gesellschaft als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte beauftragt wer-
den. Sie hat dann die Rechte und Pflichten eines Rechtsanwalts, kann
allerdings nur durch solche Organe und Vertreter handeln, in deren Per-
son die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen gesetzlich vor-
geschriebenen Voraussetzungen vorliegen. Trotz dieser Einschränkung
wird die Bestimmung teilweise dahin verstanden, dass die Rechtsan-
waltsgesellschaft selbst - und nicht nur die für sie nach § 59l Satz 3
BRAO jeweils handlungsbefugte Person - prozess- und postulationsfähig
ist mit der Folge, dass die Gesellschaft als solche einer Partei im Rah-
men der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 121 Abs. 1 ZPO bei-
geordnet werden kann (OLG Nürnberg NJW 2002, 3715 m.w.N.; OLG
Frankfurt OLGR 2001, 153, juris Tz. 11, zustimmend Musielak/Fischer,
Rdn. 2).
2. Ähnliches gilt für die Partnerschaftsgesellschaft. § 7 Abs. 4
PartGG lässt es ähnlich wie §§ 59c i.V. mit 59l BRAO zu, dass Rechtsu-
chende die Gesellschaft als Prozess- und Verfahrensbevollmächtigte be-
auftragen, wobei auch hier die Gesellschaft durch ihre Partner und Ver-
treter handelt und § 7 Abs. 4 Satz 2 PartGG anordnet, dass diese jeweils
in ihrer Person die für die Erbringung rechtsbesorgender Leistungen ge-
setzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen aufweisen müssen.
3. Für die in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts (GbR) betriebene Anwaltssozietät ist spätestens mit der Ent-
scheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (II ZR 331/00,
BGHZ 146, 341 ff.) eine grundlegende Änderung der rechtlichen An-
schauung eingetreten, weil ihr nunmehr die Rechtsfähigkeit einschließ-
lich der Parteifähigkeit zugestanden wird, soweit sie am Rechtsverkehr
teilnimmt (BGHZ aaO S. 343 ff.). Sie untersteht insoweit auch dem
Schutz der Artt. 12 Abs. 1 und 3 Abs. 1 GG.
4. Eine Beschränkung der Beiordnungsmöglichkeit auf Rechtsan-
wälte als Einzelpersonen würde die Rechtsanwaltssozietät in ihrer von
Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsausübung einschränken, ohne dass
sich dafür heute noch tragfähige Gründe finden ließen (vgl. dazu auch
Ganter in AnwBl 2007, 847). Zugleich könnte die Anwaltssozietät gegen-
über Einzelanwälten, der Rechtsanwaltsgesellschaft und der Partner-
schaftsgesellschaft in einer den Schutzbereich des Art. 3 Abs. 1 GG be-
rührenden Weise benachteiligt sein. Es ist zudem zu berücksichtigen,
dass der dem Prozesskostenhilferecht immanente Grundsatz der Waf-
fengleichheit berührt ist, wenn einerseits eine vermögende Partei in der
Lage ist, für sich eine Anwaltssozietät mit den aus deren Arbeitsteilung
erwachsenden Vorteilen zu verpflichten, andererseits aber die auf Pro-
zesskostenhilfe angewiesene Partei jeweils auf die Vertretung durch ei-
nen einzelnen Rechtsanwalt beschränkt ist (vgl. Ganter aaO).
Es tritt hinzu, dass die Rechtslage für den Mandanten einer An-
waltssozietät schwer durchschaubar wird, wenn ihm während des lau-
fenden Mandats lediglich ein bestimmter Sozius nach § 121 Abs. 1 ZPO
beigeordnet wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fin-
det ein zuvor mit der Sozietät geschlossener Mandats-Vertrag mit der
Beiordnung nicht ohne Weiteres sein Ende (BGH, Urteil vom 23. Sep-
tember 2004 - IX ZR 137/03 - NJW-RR 2005, 261 unter III 1). Aus dem
fehlenden Gleichlauf von Mandat und Beiordnung erwachsen sodann
weitere Probleme hinsichtlich der Frage, inwieweit die Sperrwirkung des
§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO auch den Honoraranspruch der Sozietät erfasst,
bzw. inwieweit jedenfalls der schließlich allein beigeordnete Rechtsan-
walt gehalten ist, den Mandanten über die gebührenrechtlichen Folgen
des fehlenden Gleichlaufs von Mandat und Beiordnung zu belehren, um
sich nicht mit Blick auf den mitunter fortbestehenden Honoraranspruch
der Sozietät schadensersatzpflichtig zu machen (vgl. dazu Ganter aaO).
5. Zwar wird in der Rechtsprechung auch nach der mit der Ent-
scheidung BGHZ 146, 341 ff. verbundenen Zuerkennung der Rechtsfä-
higkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts teilweise weiterhin die Auf-
fassung vertreten, der Wortlaut des § 121 Abs. 1 ZPO verbiete die Bei-
ordnung einer Rechtsanwaltssozietät (OLG Celle, Beschluss vom 2. Mai
2003 - 7 U 11/03 -; BayLSG, Beschluss vom 4. Juli 2006- L 15 B 44/03 R
KO - beide veröffentlicht in juris). Das stützt sich zum einen darauf, dass
der Gesetzgeber trotz der Neuregelungen über die Rechtsanwaltsgesell-
schaft (§§ 59c ff. BRAO) davon abgesehen hat, die §§ 78 und 121 ZPO
neu zu fassen und die Beiordnungsmöglichkeit auf die Rechtsanwaltsge-
sellschaft zu erweitern, zum anderen darauf, dass mit der persönlichen
Beiordnung eines einzelnen Rechtsanwalts vermieden werde, dass etwa
ein in einer entfernt gelegenen Niederlassung derselben Sozietät tätiger
Rechtsanwalt für die bedürftige Partei auftreten und hierdurch höhere
Kosten verursachen könne.
Beide Argumente überzeugen nicht.
a) Wie bereits dargelegt, ist die Beiordnungsfähigkeit der Rechts-
anwaltsgesellschaft mittlerweile ungeachtet der Tatsache anerkannt,
dass der Gesetzgeber insoweit von einer Änderung des § 121 Abs. 1
ZPO abgesehen hat. Allein die Tatsache, dass der Wortlaut des § 121
ZPO unverändert fortbesteht, beantwortet im Übrigen nicht die Frage, ob
die Vorschrift vor dem Hintergrund der inzwischen eingetretenen Rechts-
entwicklung in Bezug auf die Rechtsanwalts- und die Partnerschaftsge-
sellschaft einer Korrektur mittels verfassungskonformer Auslegung be-
darf. Zu der im Jahre 1998 geschaffenen Neuregelung der §§ 59c ff.
BRAO und den bereits im Jahre 1995 geschaffenen Regelungen über die
Partnerschaftsgesellschaft (vgl. dazu Schultz in Festschrift für Hirsch,
2008, S. 525, 526) tritt inzwischen hinzu, dass spätestens seit der zu
Beginn des Jahres 2001 ergangenen Entscheidung BGHZ 146, 341 ff.
die Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, damit auch der
Rechtsanwaltssozietät, anerkannt ist. Damit ist der wesentliche Grund,
die Sozietät von einer Beiordnung auszuschließen, entfallen.
b) Auch das vom Oberlandesgericht Celle (aaO juris Tz. 3-5) und
- ihm folgend - dem Bayerischen Landessozialgericht (aaO juris Tz. 22)
ins Feld geführte Kostenargument ist nicht geeignet, die Rechtsanwalts-
sozietät von einer Beiordnung nach § 121 Abs. 1 ZPO auszuschließen.
Der Gefahr, dass im Rahmen einer Sozietätsbeiordnung ein auswärtiger
Rechtsanwalt für die bedürftige Partei auftritt und Kosten verursacht, die
bei einer Einzelbeiordnung nicht entstanden wären, kann im Einzelfall
nach § 121 Abs. 3 ZPO ausreichend begegnet werden, etwa dadurch,
dass das Gericht die Beiordnung einer überörtlich tätigen Sozietät von
der Zusage abhängig macht, auf die Erstattung von Reisekosten für So-
zien aus entfernt gelegenen Niederlassungen zu verzichten, oder bereits
der Beiordnungsantrag dahin ausgelegt wird, dass er einen solchen Ver-
zicht enthalte (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006
- XI ZB 1/06 - NJW 2006, 3783 unter Tz. 7; Zöller/Philippi aaO
Rdn. 13b).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 16.03.2007 - 13 O 125/06 -
OLG Celle, Entscheidung vom 22.11.2007 - 8 U 105/07 -