BGH Beschluss vom 12.10.2006 – III ZR 144/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
III ZR 144/05
BESCHLUSS
Verkündet am: 12. Oktober 2006 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja nein ja
Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) Art. 5 Abs. 1 Buchst. o, Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii; Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl.EG 1989 Nr. L 395 S. 13) Art. 5 Abs. 1, Art. 7, Art. 8; BGB §§ 839 (H), 852 Abs. 1 (a.F.)
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art. 234 EG folgende Fra- gen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a) Verleihen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung gesundheitli- cher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fas- sung der Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaft- lichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.EG 1989 Nr. L 395 S. 13) den Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei Umset- zungs- oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann?
b) Können sich die Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch - unabhängig von der Beantwortung der ersten Frage - zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf- tungsanspruchs bei einer gegen das europäische Gemeinschaftsrecht verstoßenden Um- setzung und Anwendung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von Art. 30 EGV (= Art. 28 EG) berufen?
c) Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verjährung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Hinblick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung jedenfalls dann gehemmt wird, wenn es an einem effektiven innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, den Mitgliedstaat zur Um- setzung einer Richtlinie zu zwingen?
d) Beginnt die Verjährungsfrist für einen gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch, der auf die unzureichende Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes (fakti- sches) Importverbot gegründet ist, unabhängig von dem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren vollständiger Umsetzung oder kann die Verjährungsfrist in Übereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits eingetreten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte die vollständige Umsetzung den Verjährungsbeginn beeinflussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtlinie dem Einzelnen ein Recht verleiht?
e) Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitgliedstaaten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch nicht ungünsti- ger ausgestalten dürfen als bei ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass die Erlangung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden darf, allgemein Bedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann Beden- ken gegen diesen "Vorrang des Primärrechtsschutzes", wenn er unter dem Vorbehalt steht, dass er dem Betroffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne des europäi- schen Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn das angegangene Gericht die in Rede ste- henden gemeinschaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorlage an den Ge- richtshof der Europäischen Gemeinschaften beantworten könnte oder wenn bereits ein Ver- tragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG anhängig ist?
BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - OLG Köln LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
I. Die Entscheidung über die Revision der Beklagten wird aus-
gesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden
gemäß Art. 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
1. Verleihen die Bestimmungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. o
und des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Richtlinie
64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung
gesundheitlicher Fragen beim
innergemeinschaftlichen
Handelsverkehr mit frischem Fleisch in der Fassung der
Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991
(ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) in Verbindung mit Art. 5
Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie 89/662/EWG des Ra-
tes vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinär-
rechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel
im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.EG
1989 Nr. L 395 S. 13) den Produzenten und Vermarktern
von Schweinefleisch eine Rechtsposition, die bei Umset-
zungs- oder Anwendungsfehlern einen gemeinschaftsrecht-
lichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann?
2. Können sich die Produzenten und Vermarkter von Schwei-
nefleisch - unabhängig von der Beantwortung der ersten
Frage - zur Begründung eines gemeinschaftsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs bei einer gegen das europäische
Gemeinschaftsrecht verstoßenden Umsetzung und Anwen-
dung der genannten Richtlinien auf eine Verletzung von
Art. 30 EGV (= Art. 28 EG) berufen?
3. Verlangt das Gemeinschaftsrecht, dass die Verjährung des
gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs im Hin-
blick auf ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 226
EG unterbrochen oder ihr Lauf bis zu dessen Beendigung
jedenfalls dann gehemmt wird, wenn es an einem effektiven
innerstaatlichen Rechtsbehelf fehlt, den Mitgliedstaat zur
Umsetzung einer Richtlinie zu zwingen?
4. Beginnt die Verjährungsfrist für einen gemeinschaftsrechtli-
chen Staatshaftungsanspruch, der auf die unzureichende
Umsetzung einer Richtlinie und ein damit einhergehendes
(faktisches) Importverbot gegründet ist, unabhängig von
dem anwendbaren nationalen Recht erst mit deren voll-
ständiger Umsetzung oder kann die Verjährungsfrist in
Übereinstimmung mit dem nationalen Recht schon dann zu
laufen beginnen, wenn erste Schadensfolgen bereits einge-
treten und weitere Schadensfolgen absehbar sind? Sollte
die vollständige Umsetzung den Verjährungsbeginn beein-
flussen, gilt dies dann allgemein oder nur, wenn die Richtli-
nie dem Einzelnen ein Recht verleiht?
5. Bestehen unter dem Gesichtspunkt, dass die Mitglied-
staaten die schadensersatzrechtlichen Voraussetzungen für
den
gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch
nicht ungünstiger ausgestalten dürfen als bei ähnlichen
Klagen, die nur nationales Recht betreffen, und dass die Er-
langung einer Entschädigung nicht praktisch unmöglich
gemacht oder übermäßig erschwert werden darf, allgemein
Bedenken gegen eine nationale Regelung, nach der die Er-
satzpflicht nicht eintritt, wenn der Verletzte vorsätzlich oder
fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch
eines Rechtsmittels abzuwenden? Bestehen auch dann
Bedenken gegen diesen "Vorrang des Primärrechtsschut-
zes", wenn er unter dem Vorbehalt steht, dass er dem Be-
troffenen zumutbar sein muss? Ist er bereits dann im Sinne
des europäischen Gemeinschaftsrechts unzumutbar, wenn
das angegangene Gericht die in Rede stehenden gemein-
schaftsrechtlichen Fragen voraussichtlich nicht ohne Vorla-
ge an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
beantworten könnte oder wenn bereits ein Vertragsverlet-
zungsverfahren nach Art. 226 EG anhängig ist?
Gründe
I.
Die Klägerin - ein Branchenverband genossenschaftlich organisierter dä-
nischer Schlachthofgesellschaften und Schweinezüchter - begehrt aus
abgetretenem Recht
ihrer Mitglieder von der beklagten Bundesrepublik
Deutschland Schadensersatz wegen
der Verletzung
europäischen
Gemeinschaftsrechts. Gegenstand des Verfahrens ist der von der Klägerin
erhobene Vorwurf, die Beklagte habe von Anfang 1993 bis 1999 entgegen dem
geltenden Gemeinschaftsrecht faktisch ein Importverbot verhängt, das sich auf
Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen aus Dänemark bezogen
habe. Hierdurch sei den Schweinezüchtern und Schlachthofgesellschaften in
der genannten Zeit ein Schaden von mindestens 280.000.000 DM entstanden.
Dem liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde. In Däne-
mark wurde Anfang der neunziger Jahre das "Male-Pig-Projekt" zur Aufzucht
nicht kastrierter männlicher Schweine ins Leben gerufen. Diese - nach der Be-
hauptung der Klägerin wirtschaftlich vorteilhaftere - Aufzucht birgt die Gefahr,
dass das Fleisch beim Erhitzen einen strengen Geruch bzw. Geschmack, den
sogenannten Geschlechtsgeruch, aufweisen kann, wobei diese Gefahr mit zu-
nehmendem Alter und Gewicht der Schweine zum Schlachtzeitpunkt zunimmt.
Nach Auffassung der dänischen Forschung lässt sich diese Geruchsbelastung
bereits beim Schlachtvorgang durch Prüfung des Skatolgehalts, eines im Darm
gebildeten Abbauprodukts, feststellen. Dementsprechend wurden in Dänemark
im Rahmen des Male-Pig-Projekts unter zentraler Steuerung durch die Klägerin
und die Schlachthofgesellschaften in sämtlichen Schlachtlinien der Schlachthö-
fe Skatolmesseinrichtungen installiert, um geruchsbelastetes Fleisch feststellen
und aussortieren zu können. Nach Auffassung der deutschen Seite geht die
Geruchsbelastung auf das Hormon Androstenon zurück, dessen Bildung durch
eine frühe Kastration ausgeschaltet werden könne; der Skatolgehalt sei für sich
allein betrachtet kein Maß für den Geschlechtsgeruch und seine Prüfung führe
daher zu keinen zuverlässigen Ergebnissen.
Der gemeinschaftsrechtliche Rahmen sah wie folgt aus: Durch die Richt-
linie 89/622/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veteri-
närrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf
den gemeinsamen Binnenmarkt (ABl.EG 1989 Nr. L 395 S. 13) wurde das bis-
herige System der Grenzkontrollen zugunsten einer durch den Versandmitglied-
staat durchzuführenden veterinärrechtlichen Kontrolle abgelöst; der zuständi-
gen Behörde an den Bestimmungsorten sollte nur eine nicht diskriminierende
veterinärrechtliche Kontrolle im Stichprobenverfahren vorbehalten bleiben. In
Art. 8 dieser Richtlinie ist ein Verfahren zur Regelung des Falls vorgesehen,
dass die Übereinstimmung des Fleisches mit den geltenden gesundheitlichen
Vorschriften von den zuständigen Behörden des Bestimmungs- und des Ur-
sprungslands unterschiedlich beurteilt wird. In der Richtlinie 64/433/EWG des
Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Ge-
winnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch, die durch die bis zum
1. Januar 1993 umzusetzende Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli
1991 (ABl.EG 1991 Nr. L 268 S. 69) geändert und neu gefasst worden ist, heißt
es in Art. 5 Abs. 1 Buchst. o, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der
amtliche Tierarzt Fleisch, das einen starken Geschlechtsgeruch aufweist, für
genussuntauglich erklärt. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii tragen die Mit-
gliedstaaten Sorge dafür, dass Fleisch - unbeschadet der in Art. 5 Abs. 1
Buchst. o vorgesehenen Fälle - von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit
einem Tierkörpergewicht von mehr als 80 kg ein besonderes Kennzeichen trägt
und einer Hitzebehandlung unterzogen wird, außer wenn der Betrieb durch eine
nach dem Verfahren des Art. 16 anerkannte bzw. - wenn kein entsprechender
Beschluss gefasst worden ist - durch eine von den zuständigen Behörden aner-
kannte Methode sicherstellen kann, dass Schlachtkörper mit einem starken Ge-
schlechtsgeruch festgestellt werden können.
Die Beklagte teilte den obersten Veterinärbehörden der Mitgliedstaaten
durch den Bundesminister für Gesundheit mit Schreiben vom 18. und 26. Ja-
nuar 1993, die nachrichtlich an die obersten Landesveterinärbehörden und die
obersten Lebensmittelüberwachungsbehörden gerichtet waren, mit, die Rege-
lung in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 64/433/EWG werde in der Weise in
nationales deutsches Recht umgesetzt, dass unabhängig von der Gewichts-
grenze ein Wert von 0,5 µg/g Androstenon festgesetzt werde. Bei Überschrei-
tung dieses Wertes weise das Fleisch einen starken Geschlechtsgeruch auf
und sei nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. o untauglich zum Genuss für Menschen. Als
Methode zum Nachweis des Androstenons werde nur der modifizierte Immu-
noenzymtest nach Prof. Claus als spezifisch anerkannt. Das Fleisch männli-
cher, nicht kastrierter Schweine, bei dem dieser Wert überschritten werde, dürfe
nicht als frisches Fleisch in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden.
Weiter heißt es in den Schreiben, im Einvernehmen mit der EG-Kommission
und dem Rat (s. Protokollerklärung zu Art. 6 Abs. 1 Buchst. b) bei
Beschluss der Richtlinie 91/497/EWG werde für alle Sendungen von Schweine-
fleisch aus anderen Mitgliedstaaten Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie
89/622/EWG angewandt. Schweinefleischsendungen würden am Bestim-
mungsort, unabhängig von ihrer Genusstauglichkeitskennzeichnung, auf die
Einhaltung des Grenzwertes überprüft und bei Überschreitung des Wertes be-
anstandet. Dementsprechend wurden in der Folgezeit zahlreiche Lieferungen
von Schweinefleisch aus Dänemark von den zuständigen deutschen Behörden
geprüft und bei Überschreitung des Androstenongrenzwertes beanstandet und
zurückgewiesen.
Nachdem die Beklagte und die Kommission keine Einigung über die Aus-
legung der gemeinschaftsrechtlichen Normen finden konnten, stellte der Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften auf die von der Kommission im
Jahr 1996 erhobene Vertragsverletzungsklage durch Urteil vom 12. November
1998 (Rs. C-102/96, Slg. 1998, I-6890) einen Verstoß der Beklagten gegen die
genannten Richtlinienbestimmungen fest.
Die Klägerin hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch auf
die Behauptung gestützt, die dänischen Schweinezüchter und Schlachthofge-
sellschaften hätten im Hinblick auf das gemeinschaftswidrige Verhalten der Be-
klagten zunächst die Produktion nicht kastrierter männlicher Schweine vermin-
dert und im Oktober 1993 nahezu vollständig eingestellt. Um den Export von
Schweinefleisch nach Deutschland nicht zu gefährden, seien männliche
Schweine in dem notwendigen Umfang kastriert aufgezogen worden. In der Zeit
zwischen 1993 und 1999 seien etwa 39 Millionen kastriert aufgezogene
Schweine für die Vermarktung in Deutschland geschlachtet worden. Bei der
Vermarktung einer entsprechenden Menge unkastrierter männlicher Schweine
hätten sich für sie Kosteneinsparungen von mindestens 280.000.000 DM erge-
ben.
Das Landgericht (LRE 48, 207) hat die Klage im Hinblick auf die Bean-
tragung eines Mahnbescheids am 6. Dezember 1999 für die Zeit ab 7. Dezem-
ber 1996 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und sie insoweit als verjährt
abgewiesen, als es um Ersatzansprüche für Schäden geht, die bis zum
6. Dezember 1996 entstanden sind. Das Berufungsgericht (LRE 51, 370) hat
die Klage insgesamt dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom
Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die vollständige
Abweisung der Klage.
Die allgemeinen Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen
II.
Staatshaftungsanspruch sind in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eu-
ropäischen Gemeinschaften geklärt. Danach kommt eine Haftung des Mitglied-
staats in Betracht, wenn die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem
Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwi-
schen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein un-
mittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 30. Sep-
tember 2003 - Rs. C-224/01 - Köbler - Slg. 2003, I-10290, 10305 zu Rn. 30, 31
mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Der vorliegende Fall wirft die Frage
auf, inwieweit sich die betroffenen Produzenten und Vermarkter von Schweine-
fleisch bei der Verletzung harmonisierender Richtlinien gegebenenfalls auf
Rechte beziehen können, die ihnen das Primärrecht verleiht. Darüber hinaus
sieht der Senat einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Einflussnahme von
Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts auf die prinzipiell dem nationalen Recht
überlassene Regelung der näheren Ausgestaltung des gemeinschaftsrechtli-
chen Staatshaftungsanspruchs, insbesondere in Bezug auf seine Verjährung
und auf den Vorrang des Primärrechtsschutzes.
1.
a) Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften war mit dem hier
zu beurteilenden Sachverhalt, insbesondere was die Verlautbarung der Beklag-
ten durch das Schreiben des Bundesministers für Gesundheit vom 26. Januar
1993 angeht, bereits in dem auf Klage der Kommission eingeleiteten Verfahren
gemäß Art. 169 EGV (= Art. 226 EG) in der Rechtssache C-102/96 befasst. Er
hat hierbei die für das anhängige Verfahren zu übernehmende Feststellung ge-
troffen, dass die Beklagte mit der im Schreiben vom 26. Januar 1993 angekün-
digten Praxis, Schlachtkörper von nicht kastrierten männlichen Schweinen der
Kennzeichnung und Hitzebehandlung bereits dann zu unterwerfen, wenn das
Fleisch unabhängig vom Körpergewicht der Tiere einen Androstenongehalt von
mehr 0,5 µg/g - festgestellt unter Anwendung des modifizierten Immunoenzym-
tests nach Prof. Claus - aufweist, und dass sie das Fleisch bei Überschreitung
dieses Grenzwertes als mit einem starken Geschlechtsgeruch belastet betrach-
tet, der die Genussuntauglichkeit des Fleisches für den menschlichen Verzehr
nach sich zieht, gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. o und
Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie
91/497/EWG sowie aus Art. 5 Abs. 1, Art. 7 und Art. 8 der Richtlinie
89/662/EWG verstoßen hat.
b) Dem ist hinzuzufügen, dass die Beklagte die Richtlinie 64/433/EWG in
der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG über mehrere Jahre nicht in das natio-
nale Recht umgesetzt hat, so dass die für den Vollzug zuständigen innerstaatli-
chen Behörden der Länder ihre Kontrollen - deren Umfang im Einzelnen streitig
ist - auf einer mit dem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbaren Grundlage wahr-
nahmen. So sah § 17 Abs. 1 der Fleischhygieneverordnung (FlHV) in der Fas-
sung vom 7. November 1991 (BGBl. I S. 2066) über den 1. Januar 1993 - das
Datum der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/497/EWG geforderten Umsetzung -
hinaus vor, dass frisches Fleisch von nicht kastrierten männlichen Schweinen
mit einem Schlachtgewicht über 40 kg weder eingeführt noch sonst in den Gel-
tungsbereich der Verordnung verbracht werden durfte. Hiervon waren nach
§ 17 Abs. 2 FlHV nur Schlachtkörper über 40 kg aus Mitgliedstaaten ausge-
nommen, die unter besonderer Kennzeichnung unmittelbar aus Schlachtbetrie-
ben in Freibankbetriebe oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 FlHV zugelassene Verar-
beitungsbetriebe verbracht wurden. Die Ausnahme nach § 17 Abs. 2 FlHV wur-
de durch Art. 82 des EWR-Ausführungsgesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I
S. 512), gültig ab 1. Januar 1994, nur dahin erweitert, dass auch Schlachtkörper
über 40 kg aus anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum mit Ausnahme von Island und Norwegen unter beson-
derer Kennzeichnung in Freibankbetriebe oder nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 FlHV zu-
gelassene Verarbeitungsbetriebe verbracht werden durften.
In § 17 Abs. 1 FlHV in der Fassung vom 15. März 1995 (BGBl. I S. 327)
blieb das Einfuhrverbot von frischem Fleisch von nicht kastrierten männlichen
Schweinen (unter Wegfall der Gewichtsgrenze, also grundsätzlich in einem wei-
teren Umfang) aufrecht erhalten. Abweichend durfte jedoch nach § 17 Abs. 2
Nr. 1 FlHV das frische Fleisch aus anderen Mitgliedstaaten oder anderen Ver-
tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit
Ausnahme von Island verbracht werden, wenn es mit einem geeigneten Immu-
noenzymtest oder einer gaschromatographischen Methode auf 5-alpha-Andro-
stenon untersucht und die Höchstmenge von 0,5 µg/g Fett dabei nicht über-
schritten worden war. Diese Ausnahmeregelung entsprach im Wesentlichen der
Verlautbarung der Beklagten vom 26. Januar 1993. In der seit dem 31. Dezem-
ber 1996 gültigen Fassung vom 19. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2120; vgl. auch
Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Mai 1997, BGBl. I S. 1138) wurde
die Ausnahmeregelung dahin gelockert, dass nicht mehr eine bestimmte Unter-
suchungsmethode, sondern lediglich ein geeigneter Test verlangt wurde, wobei
es aber weiterhin auf den gleichen Grenzwert ankam. Die Änderungsverord-
nungen vom 6. November 1997 (BGBl. I S. 2665) und 3. Dezember 1997
(BGBl. I S. 2786) beließen es bei diesem Rechtszustand. Erst durch die Ände-
rungsverordnung vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 498), gültig ab 1. April 1999,
wurde das Importverbot für frisches Fleisch von nicht kastrierten männlichen
Schweinen auf Tiere mit einem Gewicht des Tierkörpers von über 80 kg aus
anderen Mitgliedstaaten oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über
den Europäischen Wirtschaftsraum beschränkt (§ 17 Abs. 1 Nr. 1d FlHV) und
als Ausnahme hierzu die Einfuhr gestattet, wenn der Herkunftsschlachtbetrieb
durch Anwendung einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode
sicherstellt, dass Tierkörper mit starkem Geschlechtsgeruch festgestellt werden
können (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 FlHV). Dies entsprach den Anforderungen in Art. 6
Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii der Richtlinie 64/433/EWG in der Fassung der Richtli-
nie 91/497/EWG.
c) Der Senat hält es für zweifelhaft, ob sich aus den genannten Richtli-
nien Rechte der Produzenten und Vermarkter von Schweinefleisch ergeben.
Die auf Art. 43 EGV (= Art. 37 EG) gestützte Richtlinie 89/662/EWG bezweckt
zur Verwirklichung des Binnenmarkts eine Verlagerung der grundsätzlich dem
Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier dienenden Kontrollen im Veteri-
närbereich von den Binnengrenzen in den Versandmitgliedstaat. Das führt zwar
- auch mit Rücksicht auf die Harmonisierung der Anforderungen - zu einer ge-
wollten Förderung der Entfaltung von Grundfreiheiten. Über diese den Waren-
verkehr begünstigende Wirkung hinaus lässt sich nach Auffassung des Senats
nicht feststellen, dass den Produzenten und Vermarktern von landwirtschaftli-
chen Erzeugnissen durch die Richtlinie Rechte verliehen würden, die darüber
hinausgehen, sich nach Maßgabe innerstaatlicher Rechtsbehelfe gegen eine
gemeinschaftsrechtswidrige Kontrolle zur Wehr zu setzen.
Auch soweit es um die ebenfalls auf Art. 43 EGV gestützte Richtlinie
64/433/EWG in der Fassung der allgemein auf den Gründungsvertrag gestütz-
ten Richtlinie 91/497/EWG geht, steht die Einführung eines harmonisierten
Systems gesundheitsbehördlicher Kontrollen im Vordergrund, das neben dem
Schutz der Gesundheit unter Einbeziehung der Richtlinie 89/662/EWG auch die
Gleichbehandlung der Waren gewährleistet (vgl. EuGH, Urteil vom 12. Novem-
ber 1998, Slg. 1998, I-6890, 6901 Rn. 26). Dass sich aus Art. 5 Abs. 1
Buchst. o der Richtlinie 64/433/EWG, der genussuntaugliches Fleisch vom
Markt fernhalten will, ein Recht des Produzenten oder Vermarkters ergeben
könnte, erscheint dem Senat ausgeschlossen. Mittelbar kann man allerdings
Art. 6 Abs. 1 Buchst. b Ziffer iii entnehmen, dass das Fleisch von nicht kastrier-
ten männlichen Schweinen unter den dort genannten Voraussetzungen als fri-
sches Fleisch vertrieben werden darf und weder einer Kennzeichnung bedarf
noch einer Hitzebehandlung zu unterziehen ist. Der Gesamtzusammenhang der
Vorschriften, die sich auf die Ausgestaltung der Kontrollen beziehen, spricht aus
der Sicht des Senats jedoch eher gegen eine Verleihung von Rechten an Er-
zeuger und Vermarkter landwirtschaftlicher Produkte.
Der näheren Klärung der angesprochenen Gesichtspunkte dient die
erste Vorlagefrage.
d) Auch wenn die genannten Richtlinien den Schweinezüchtern und
Schlachthofgesellschaften keine Rechte verleihen sollten, hält es der Senat in
Übereinstimmung mit den Vorinstanzen für möglich, dass sie sich zur Begrün-
dung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf die Verlet-
zung der Warenverkehrsfreiheit (Art. 30 EGV = Art. 28 EG) berufen können. Die
Revision hält zwar eine Heranziehung von Vorschriften des Primärrechts für
unzulässig, wenn - wie hier - für einen bestimmten Rechtsbereich das Gemein-
schaftsrecht durch Sekundärrecht harmonisiert ist. Richtig ist, dass der Ge-
richtshof der Europäischen Gemeinschaften verschiedentlich ausgesprochen
hat, für die Frage, ob ein Mitgliedstaat seine Verpflichtungen aus Art. 189
Abs. 3 EGV (= Art. 249 Abs. 3 EG) erfüllt habe, komme es ausschließlich auf
den Gehalt der Richtlinie an und nicht auf das Primärrecht (vgl. nur EuGH, Ur-
teile vom 12. Oktober 1993 - Rs. C 37/92 - Vanacker und Lesage - Slg. 1993,
I-4975, 4978 Rn. 9; vom 11. Juli 1996 - Rs. C 427/93 u.a. - Bristol-Myers
Squibb u.a. - Slg. 1996, I-3514, 3527 Rn. 25; allgemein zur Prüfung am Maß-
stab des harmonisierenden Rechts Urteil vom 13. Dezember 2001 - Rs. C
324/99 - DaimlerChrysler - Slg. 2001, I-9918, 9930, 9933 Rn. 32, 44). Daraus
folgt nach Auffassung des Senats indes nicht, dass man sich nicht auf eine Ver-
letzung von Art. 30 EGV berufen dürfe, wenn das harmonisierende Recht nicht
richtig umgesetzt wird. Erfüllt der Mitgliedstaat das harmonisierende und damit
mögliche Grundfreiheiten näher konkretisierende und ausgestaltende Gemein-
schaftsrecht, ist er seinen Verpflichtungen nachgekommen. Ihm kann dann
nicht vorgeworfen werden, er habe die Grundfreiheiten nicht ausreichend be-
achtet. Lässt er es jedoch - wie hier - gerade an einer Umsetzung fehlen, so
dass die die Grundfreiheiten fördernden harmonisierenden Schritte nicht ver-
wirklicht werden, verletzt er zugleich die betroffene Grundfreiheit, mögen sich
aus den Richtlinien auch keine Rechte Einzelner ergeben. Dem kann die Be-
klagte nicht entgegenhalten, bei Fehlen einer harmonisierenden Regelung hätte
sie sich mit ihren Maßnahmen im Rahmen des Art. 36 EGV (= Art. 30 EG)
gehalten. Mit diesen Überlegungen wird der die Warenverkehrsfreiheit fördern-
de und Maßnahmen nach Art. 36 EGV begrenzende Inhalt der hier in Rede ste-
henden Richtlinien verkannt.
Soweit der Senat sieht, hält auch der Gerichtshof der Europäischen Ge-
meinschaften - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Kommission und
des Generalanwalts (vgl. EuGH, Schlussanträge vom 3. Februar 1998 - Slg.
1998, I-6873, 6878, 6886 ff Rn. 5, 14, 16) - eine Überprüfung am Maßstab des
Art. 30 EGV für zulässig (vgl. EuGH, Urteil vom 12. November 1998, aaO
S. 6902 Rn. 30). Um letzte Zweifel zu beseitigen, die sich daraus ergeben, dass
der Gerichtshof insoweit keine Vertragsverletzung festgestellt hat, wird die zwei-
te Vorlagefrage gestellt. An ihrer Beantwortung besteht aus Sicht des Senats
wegen ihrer weiterreichenden allgemeinen Bedeutung auch dann ein erhebli-
ches Interesse, wenn der Gerichtshof die Verleihung von Rechten aufgrund der
genannten Richtlinien annehmen sollte.
2.
Ist davon auszugehen, dass durch die Schreiben der Beklagten vom
18. und 26. Januar 1993 und die verspätete Umsetzung der Richtlinie
64/433/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/497/EWG verliehene Rechte der
Produzenten und Vermarkter verletzt worden sind, kommt dem Grunde nach
eine Haftung der Beklagten aus dem gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungs-
anspruch in Betracht. Denn der Senat hätte keine Zweifel, dass es sich insoweit
um einen qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht handeln würde,
auf dem der von der Klägerin behauptete Schaden beruht.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat entschieden, die
Mitgliedstaaten hätten die Folgen eines verursachten Schadens, für den sie
nach dem Gemeinschaftsrecht einzustehen hätten, im Rahmen ihres nationalen
Haftungsrechts zu beheben. Mangels einer gemeinschaftsrechtlichen Regelung
sei es Sache der nationalen Rechtsordnung, die zuständigen Gerichte zu
bestimmen und das Verfahren für die Klagen auszugestalten, die den vollen
Schutz der dem Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenen Rechte
gewährleisten sollen. Dabei dürften die im Schadensersatzrecht der einzelnen
Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen nicht ungünstiger sein als bei
ähnlichen Klagen, die nur nationales Recht betreffen (Grundsatz der Gleichwer-
tigkeit), und nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Erlangung einer Entschädi-
gung praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten (Grundsatz
der Effektivität; vgl. EuGH, Urteile vom 19. November 1991 - Rs. C-6/90 und
C-9/90 - Francovich - Slg. 1991, I-5403, 5415 f Rn. 42, 43; vom 5. März 1996
- Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und Factortame - Slg. 1996,
I-1131, 1153, 1155, 1157 Rn. 67, 74, 83; vom 10. Juli 1997 – Rs. C-261/95 –
Palmisani – Slg. 1997, I-4037, 4046 Rn. 27). Da es an einer unmittelbar anzu-
wendenden Verjährungsvorschrift im Gemeinschaftsrecht fehlt - die Regelung
des Art. 46 (= Art. 43 a.F.) der Satzung der Gerichtshofs betrifft die aus außer-
vertraglicher Haftung der Gemeinschaften hergeleiteten Ansprüche -, ist die von
der Beklagten erhobene Verjährungseinrede nach nationalem Recht zu prüfen.
a) Nach der zum 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des
Verjährungsrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom
26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist
drei Jahre (§ 195 BGB). Einer längeren Verjährungsfrist unterliegen Rechte an
sprüche, um die es vorliegend nicht geht. Die regelmäßige Verjährungsfrist von
drei Jahren beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-
den ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen
und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässig-
keit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Dieser regelmäßigen Verjährungsfrist
unterliegen z.B. Amtshaftungsansprüche nach nationalem Recht wegen amts-
pflichtwidrigen Verhaltens eines Beamten im haftungsrechtlichen Sinn (§ 839
BGB), für die die öffentliche Hand nach Art. 34 GG zu haften hat, und Entschä-
digungsansprüche aus dem richterrechtlich entwickelten Institut des enteig-
nungsgleichen Eingriffs; auch der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsan-
spruch verjährt nach dieser Regelung. Der Senat hat keine Bedenken, dass
diese Regelung den oben (vor a) wiedergegebenen Anforderungen gerecht
wird, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Ausgestaltung
der Folgen des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs an das na-
tionale Recht gerichtet hat. Dies gilt insbesondere auch für die Dauer der Ver-
jährungsfrist, die zwar hinter der in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs zu-
rückzubleiben scheint, aber angesichts ihres kenntnisabhängigen Laufs dem
Geschädigten eine ausreichende Zeit gibt, seine Ansprüche geltend zu ma-
chen.
b) Für die Frage, ob die Ansprüche der Klägerin im Zeitpunkt der Klage-
erhebung bereits verjährt waren, ist nach der Überleitungsvorschrift des
Art. 229 § 6 EGBGB jedoch das frühere Recht anzuwenden. Nach diesem
Recht betrug die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 195 BGB a.F.). Die-
se Regelung war gesetzlich durch eine Reihe von Ausnahmetatbeständen zwei-
und vierjähriger Fristen durchbrochen. Für Amtshaftungsansprüche richtete sich
die Verjährung nach § 852 Abs. 1 BGB a.F., einer verjährungsrechtlichen Son-
dervorschrift aus dem Recht der unerlaubten Handlungen, an der sich im We-
sentlichen die Regelverjährung nach neuem Recht orientiert hat. Denn diese
Ansprüche verjährten grundsätzlich in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in
welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen
Kenntnis erlangte. Demgegenüber verjährten Ansprüche aus enteignungsglei-
chem Eingriff - von landesrechtlichen Besonderheiten abgesehen - in der re-
gelmäßigen Frist von 30 Jahren (vgl. Senatsurteil BGHZ 117, 287, 294).
aa) In welcher Frist der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsanspruch
verjährt, ist bisher höchstrichterlich nicht entschieden worden. Der Gesetzgeber
hat davon abgesehen, nach der Entwicklung des gemeinschaftsrechtlichen
Staatshaftungsanspruchs durch den Gerichtshof der Europäischen Gemein-
schaften hierfür besondere Regelungen vorzusehen, und hat die Frage der
Rechtspraxis überlassen. Probleme sind deswegen - soweit ersichtlich - noch
nicht aufgetreten. So wird es etwa als selbstverständlich angesehen, dass die
Spruchkörper, die mit Amtshaftungssachen befasst sind, auch über den ge-
meinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch befinden.
bb) Die Klägerin meint, mangels einer speziellen Verjährungsregelung für
den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch unterliege dieser un-
mittelbar der Regelverjährung von 30 Jahren. Dies sei im Übrigen auch deshalb
sachgerecht, weil er sich von der Amtshaftung, bei der das schuldhafte Fehl-
verhalten eines einzelnen Beamten im Mittelpunkt der Beurteilung stehe und die
Haftung auf den Staat nur übergeleitet werde, grundlegend unterscheide und
eine größere Nähe zu den Ansprüchen aus enteignungsgleichem Eingriff auf-
weise, bei denen es um eine Entschädigung für rechtswidrige Eingriffe in eine
durch Art. 14 GG geschützte Rechtsposition gehe.
cc) Nach Auffassung des Senats ist die Verjährungsregelung des § 852
Abs. 1 BGB a.F. auch auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsan-
spruch anzuwenden. Das entspricht auch der überwiegenden Meinung in der
Fachliteratur (vgl. Maurer, in: Festschrift für Boujong, 1996, S. 591, 606;
Streinz/Leible, ZIP 1996, 1931, 1938; Huff, NJW 1996, 3190, 3191; Deckert,
EuR 1997, 203, 233; Hidien, Die gemeinschaftsrechtliche Staatshaftung der
EU-Mitgliedstaaten, 1999, S. 71; Berg, in: Schwarze, EU-Kommentar, 2000,
Art. 288 EGV Rn. 94; Ruffert, in: Calliess/Ruffert, EUV/EGV, 2. Aufl. 2002,
Art. 288 EG-Vertrag Rn. 58; Gellermann, in: Streinz, EUV/EGV, 2003, Art. 288
EGV Rn. 56; Mankowski, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, Handbuch des
Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Aufl. 2003, § 37 Rn. 131; Schul-
ze, in: Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2005, Kapi-
tel 16 Rn. 47; für eine analoge Anwendung des Art. 46 [= Art. 43 a.F]. der Sat-
zung des Gerichtshofs Prieß, NVwZ 1993, 118, 124; Detterbeck, VerwArch 85
[1994], 159, 190 f; Detterbeck/Windthorst/Sproll, Staatshaftungsrecht, 2000, § 6
Rn. 79; vom Stein, in: Anwaltkommentar BGB, 2005, § 839 Rn. 37; wohl auch
Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 520). Dabei kommt es nicht
entscheidend darauf an, wie man das dogmatische Verhältnis beider Ansprüche
zueinander betrachtet, ob etwa der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsan-
spruch nur gemeinschaftsrechtlich geforderte Mindestvoraussetzungen in ei-
nem einheitlichen Haftungssystem bestimmt oder ob es sich um zwei Ansprü-
che handelt, die in ihren Voraussetzungen und Folgen unabhängig voneinander
sind (zu Unterschieden und Gemeinsamkeiten der Ansprüche in der Rechtspre-
chung des Senats vgl. Dörr, DVBl. 2006, 598 ff). Aus der Sicht des Senats
spricht für eine Anwendung der Verjährungsregelung für Amtshaftungsansprü-
che zum einen das Rechtsschutzziel: der gemeinschaftsrechtliche Staatshaf-
tungsanspruch zielt - anders als der enteignungsgleiche Eingriff - auf einen voll-
ständigen Schadensausgleich. Zum anderen bestehen, insbesondere wenn es
- wie im Regelfall - um die Beurteilung behördlichen Verhaltens geht, weitge-
hende Parallelen, da es zu den Amtspflichten der nationalen Behörden gehört,
das Gemeinschaftsrecht zu beachten. Ginge es daher vorliegend um die
Rechtmäßigkeit von konkreten Kontrollmaßnahmen, könnten ohne weiteres die
Haftungsvoraussetzungen sowohl für den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaf-
tungsanspruch als auch den nationalen Amtshaftungsanspruch erfüllt sein. Der
Senat hält es deshalb für nicht sachgerecht, in Fällen legislativen Unrechts, in
denen es an der für Amtshaftungsansprüche erforderlichen Verletzung einer
gegenüber einem Dritten bestehenden Amtspflicht fehlt, und deshalb lediglich
eine Haftung unter den Voraussetzungen des gemeinschaftsrechtlichen Staats-
haftungsanspruchs in Betracht kommt, eine vom Amtshaftungsrecht abwei-
chende Verjährungsfrist anzuwenden.
Der Senat verkennt nicht, dass das Gericht erster Instanz der Europäi-
schen Gemeinschaften es in ständiger Rechtsprechung abgelehnt hat, wegen
der Verjährung im Gemeinschaftsrecht wurzelnder Ansprüche auf Rückzahlung
rechtswidrig gewährter Beihilfen oder Zuschüsse im Wege der Analogie Vor-
schriften des nationalen Rechts oder für andere Sachverhalte einschlägige ge-
meinschaftsrechtliche Vorschriften heranzuziehen, weil eine Verjährungsfrist
vom Gemeinschaftsgesetzgeber grundsätzlich im voraus festgelegt werden
müsse, um ihre Aufgabe, die Rechtssicherheit zu gewährleisten, erfüllen zu
können (vgl. EuG, Urteile vom 15. September 1998 - Rs. T-126/96 und
T-127/96, Slg. 1998, II-3442, 3462 f Rn. 67, 68; vom 17. September 2003
- Rs. T-137/01, Slg. 2003, II-3106, 3140 f Rn. 122, 123). Diese Rechtspre-
chung, die die Auslegung gemeinschaftsrechtlicher Normen betrifft, kann jedoch
nach Auffassung des Senats nicht auf die Verjährung des gemeinschaftsrechtli-
chen Staatshaftungsanspruchs übertragen werden, den der Gerichtshof in sei-
nen Voraussetzungen entwickelt und für dessen Folgen er auf das nationale
Recht verwiesen hat. Der Senat sieht daher - vorbehaltlich einer anderen Ent-
scheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften - keine Rechts-
sätze des Gemeinschaftsrechts, die die Befugnis der nationalen Gerichte be-
schränken könnten, im Wege der Auslegung, die die gemeinschaftsrechtlichen
Grundsätze der Gleichwertigkeit und der Effektivität beachtet, zur entsprechen-
den Anwendung der für die Amtshaftung geltenden Verjährungsvorschriften zu
gelangen.
c) Geht man von der dreijährigen Frist des § 852 Abs. 1 BGB a.F. für die
Verjährung der Ansprüche der Klägerin aus, kommt es im Weiteren auf deren
Beginn und etwaige Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände an.
aa) Grundsätzlich beginnt die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Ge-
schädigten vom Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Soweit es um
den hier geltend gemachten Schaden geht, der sich daraus ergeben soll, dass
die Vermarktung nicht kastrierter männlicher Schweine höhere Erlöse erbracht
hätte als die tatsächliche Vermarktung kastrierter Schweine, ergibt sich aus
dem gesamten Vorbringen der Klägerin über das Male-Pig-Projekt und dessen
alsbaldige Drosselung und nahezu vollständige Einstellung, dass die Beteiligten
bereits im Jahr 1993 Kenntnis von den Schäden erlangten, die ihnen entstan-
den waren bzw. entstehen würden, wenn sie, um Verluste auf einem bedeut-
samen Markt zu vermeiden, zur Vermarktung kastrierter Schweine zurückkehr-
ten. Prinzipiell war ihnen auch bekannt, dass dies auf den Verlautbarungen der
Beklagten beruhte, die angekündigt hatte, die Richtlinie 64/433/EWG nicht in
der vorgeschriebenen Form umsetzen zu wollen. Sie hatten auch von entspre-
chenden Kontrollmaßnahmen der Landesbehörden Kenntnis.
Für den Bereich der Amtshaftung genügt es im Allgemeinen, dass der
Geschädigte die tatsächlichen Umstände kennt, die eine schuldhafte Amts-
pflichtverletzung als nahe liegend, eine Amtshaftungsklage - sei es auch nur als
Feststellungsklage - mithin als so aussichtsreich erscheinen lassen, dass dem
Verletzten die Erhebung der Klage zugemutet werden kann (vgl. Senatsurteil
BGHZ 122, 317, 325). Dagegen setzt § 852 Abs. 1 BGB a.F. aus Gründen der
Rechtssicherheit und Billigkeit grundsätzlich nicht voraus, dass der Geschädigte
aus den ihm bekannten Tatsachen auch die zutreffenden rechtlichen Schlüsse
zieht. Allerdings kann Rechtsunkenntnis im Einzelfall bei unsicherer und zwei-
felhafter Rechtslage den Verjährungsbeginn hinausschieben (vgl. Senatsurteil
BGHZ 150, 172, 186 m.w.N.).
So liegt es hier. Der Senat hält für das Jahr 1993, als die Klägerin Kennt-
nis vom eingetretenen und absehbaren Schaden erlangte, mit dem Be-
rufungsgericht die Rechtslage, soweit es um den gemeinschaftsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch geht, noch für so unsicher und zweifelhaft, dass der
Klägerin die Erhebung einer Klage nicht zumutbar war. Zwar hätten sich mit
dem Export befasste Unternehmen im Wege des Primärrechtsschutzes gegen
ungerechtfertigte Kontrollmaßnahmen und Zurückweisungen von Lieferungen
bereits damals zur Wehr setzen können. Die Voraussetzungen, unter denen
gegen im Kern legislatives Unrecht, wie es in den Verlautbarungen des Bun-
desministers für Gesundheit angekündigt wurde, Schadensersatz zu erlangen
war, waren indes zu diesem Zeitpunkt noch nicht hinreichend geklärt. Zwar hat-
te der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits in seinem Urteil
vom 19. November 1991 (Rs. C-6/90 und C-9/90 - Francovich - Slg. 1991,
I-5403, 5413 ff Rn. 31 bis 40) die Grundlagen und Voraussetzungen für einen
gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch näher umschrieben. Das Ur-
teil, das den Fall einer nicht umgesetzten Richtlinie betraf, mit der Einzelnen
Rechte verliehen wurden, ließ jedoch noch einige Fragen offen, die Gegen-
stand des Vorlagebeschlusses des Senats vom 28. Januar 1993 gewesen sind
und den Klärungsbedarf auch für die hier vorliegende Fallkonstellation belegten
(III ZR 127/91 - NVwZ 1993, 601; vgl. auch die Wiedergabe im Senatsurteil
BGHZ 134, 30, 34). Der Senat ist daher der Auffassung, dass es der Klägerin
erst im Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-
schaften vom 5. März 1996 (Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur
und Factortame - Slg. 1996, I-1131) zumutbar war, einen Schadensersatzan-
spruch geltend zu machen. Denn durch dieses Urteil wurde geklärt, dass auch
in Fällen legislativen Unrechts eine Ersatzpflicht eintritt, die nicht auf Schäden
an bestimmten individuellen Rechtsgütern beschränkt ist, den entgangenen
Gewinn mit einschließt und Zeiträume erfassen kann, die vor Erlass eines Ur-
teils liegen, mit dem der Gerichtshof einen Verstoß gegen das Gemeinschafts-
recht feststellt. Billigt man der Klägerin eine Frist von drei Monaten zu, um die
Auswirkungen der genannten Entscheidung auf ihre Situation zu überprüfen,
wäre ihr daher Mitte des Jahres 1996 die Erhebung einer Schadensersatzklage
zuzumuten gewesen.
bb) Demgegenüber teilt der Senat nicht die Auffassung des Berufungs-
gerichts, die Klägerin hätte, nachdem zwischenzeitlich die Klage der Kommissi-
on gegen die Beklagte beim Gerichtshof anhängig gewesen sei, den Ausgang
dieses Verfahrens abwarten dürfen, ohne Auswirkungen auf die Verjährung ih-
res Anspruchs gewärtigen zu müssen.
Der Beginn des Laufs der Verjährungsfrist hängt nach § 852 Abs. 1 BGB
a.F. allein von der Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen
ab. Dann ist er in der Regel in der Lage, eine - die Verjährung unterbrechende
(oder nach neuem Recht hemmende) - hinreichend aussichtsreiche und ihm
daher zumutbare Klage zu erheben (vgl. BGHZ 102, 246, 248; Senatsurteile
BGHZ 122, 317, 324 f; BGHZ 138, 247, 252). Risikolos muss eine solche Klage
nicht sein, um dem Geschädigten zugemutet werden zu können. Deswegen hat
es auf den Lauf der Verjährungsfrist grundsätzlich keinen Einfluss, wenn be-
stimmte Fragen in einem Parallelverfahren – dort vielleicht schon in der Revisi-
onsinstanz - ebenfalls zu beantworten sind und der Geschädigte den Ausgang
eines solchen Verfahrens abwarten möchte. Will er unter solchen Umständen
den Ablauf der Verjährung vermeiden, muss er einen Verzicht des Gegners auf
die Einrede der Verjährung herbeiführen oder mit ihm ein "pactum de non pe-
tendo" schließen (vgl. etwa Senatsurteil vom 23. April 1998 - III ZR 7/97 - NJW
1998, 2274, 2276 f).
Unberührt hiervon bleibt freilich eine Klage des Geschädigten, mit der er
sich im Wege des Primärrechtsschutzes gegen die rechtswidrigen staatlichen
Maßnahmen selbst wendet. Insoweit kommt der Inanspruchnahme fachgericht-
lichen Primärrechtsschutzes im Sinn des § 839 Abs. 3 BGB verjährungsunter-
brechende Wirkung analog § 209 Abs. 1, § 211 BGB a.F. auch für den Amtshaf-
tungsprozess zu (vgl. Senatsurteile BGHZ 95, 238, 242; BGHZ 122, 317, 323 f).
Dem Vertragsverletzungsverfahren kann indes eine solche Bedeutung nicht
beigemessen werden. Auch wenn die Kommission vielfach - wie hier - auf die
Beschwerde eines von einem Gemeinschaftsrechtsverstoß Betroffenen hin tätig
wird, bleibt es ihrem Ermessen überlassen, ob sie nach der Einleitung der in
Art. 226 EG vorgesehenen Schritte Klage vor dem Gerichtshof erhebt. Auch
wenn das Rechtsschutzinteresse für ein Vertragsverletzungsverfahren, dessen
Streitgegenstand durch die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kom-
mission bestimmt wird, nicht dadurch wegfällt, dass der Mitgliedstaat nach Ab-
lauf der gemäß Art. 226 Abs. 2 EG gesetzten Frist den gerügten Mangel
behebt, sondern fortbesteht, weil die Grundlage für eine Haftung des Mitglied-
staates geschaffen werden kann (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 30. Mai 1991
- Rs. C-361/88 - Slg. 1991, I-2596, 2605 Rn. 31), handelt es sich doch um ein
objektives Verfahren, das der Einflussnahme möglicher Betroffener entzogen ist
und anders als eine vom Betroffenen im Primärrechtsschutz erhobene Klage
dem Schädiger nicht vermittelt, mit welchen Schadensersatzansprüchen er
nach Abschluss dieses Verfahrens noch zu rechnen hat. Wollte man, wie dies
von der Klägerin vertreten wird, einem Vertragsverletzungsverfahren grundsätz-
lich verjährungsunterbrechende Bedeutung beimessen oder jedenfalls in Fällen,
in denen nach nationalem Recht zumutbare Rechtsmittel des Primärrechts-
schutzes nicht zur Verfügung stehen, würde dies auf eine Sonderbehandlung
des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs hinauslaufen, die für
vergleichbare Verfahren nach nationalem Recht ohne Parallele wäre und den
aus der Sicht des Senats wünschenswerten Gleichlauf der Folgen bei Verstö-
ßen gegen das nationale Recht und das Gemeinschaftsrecht stören würde.
Nach dem Verständnis des Senats werden ähnliche Fragen auch im Anwen-
dungsbereich des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs entsprechend gesehen.
Denn das Gericht erster Instanz hat in einem Fall außervertraglicher Haftung
(Art. 288 Abs. 2 EG) wegen Ungültigkeit einer Norm entschieden, weder den
Schwierigkeiten, die mit einer solchen Klage verbunden seien, noch dem Zeit-
punkt der Feststellung der Ungültigkeit der Verordnung durch den Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften komme für die Klagefrist Bedeutung zu.
Vielmehr sei es Sache eines jeden Geschädigten, von den Organen der Ge-
meinschaft Ersatz zu verlangen oder innerhalb der Frist Klage zu erheben (vgl.
EuG, Urteil vom 16. April 1997, Rs. T-20/94 - Hartmann - Slg. 1997, II-598,
628 f Rn. 115 f, 118).
Da der Senat jedoch nicht auszuschließen vermag, dass der Gerichtshof
der Europäischen Gemeinschaften es zur Durchsetzung des Gemeinschafts-
rechts für erforderlich hält, dass der gemeinschaftsrechtliche Staatshaftungsan-
spruch nicht verjähren darf, solange ein Vertragsverletzungsverfahren anhängig
ist, bittet er um nähere Klärung im Sinne der dritten Vorlagefrage.
d) Bestehen gegen die Anwendbarkeit des § 852 Abs. 1 BGB a.F. und
die Auffassung des Senats, das Vertragsverletzungsverfahren habe auf die Ver-
jährung keinen Einfluss, keine gemeinschaftsrechtlichen Bedenken, kommt in
Betracht, dass die an die Klägerin abgetretenen Ansprüche der drei Schlacht-
hofgesellschaften und der mehr als 15.000 Schweinezüchter ganz
oder teilweise verjährt sind. Denn im Zeitpunkt der Zustellung des am 6. De-
zember 1999 beantragten Mahnbescheids, die der Erhebung der Klage nach
§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F. gleichsteht, waren seit Mitte 1996, als der Klägerin
die Erhebung einer Schadensersatzklage zumutbar war, mehr als drei Jahre
verstrichen.
aa) Wie bereits ausgeführt, knüpft der Lauf der Verjährungsfrist an die
Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen an. Dabei genügt
es für die Kenntnis des Schadens, dass dem Geschädigten das Vorliegen eines
Schadens und das Schadensgeschehen in seinen Grundzügen bekannt sind.
Deshalb stellt sich der gesamte aus einer unerlaubten Handlung entstehende
Schaden hinsichtlich der Erlangung der Kenntnis als eine Einheit dar und nicht
als Summe einzelner selbständiger Schadensfolgen (vgl. BGHZ 67, 372, 373;
BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 - IX ZR 226/90 - NJW 1991, 2833, 2835). Die
Kenntnis eines bereits entstandenen Schadens umfasst daher auch die Kennt-
nis der weiteren nachteiligen Folgen, die im Zeitpunkt der Erlangung der Kennt-
nis noch nicht eingetreten, aber bei verständiger Würdigung voraussehbar sind
(vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 1991 aaO). Aufgrund dieses Grundsatzes der
"Schadenseinheit", der auch in das seit dem 1. Januar 2002 geltende Verjäh-
rungsrecht übernommen wurde (vgl. BT-Drucks. 14/7052 S. 180 zur Fassung
des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB: Anspruch "entstanden" statt "fällig"), spielt es für
die Verjährung grundsätzlich keine Rolle, dass sich der hier geltend gemachte
Schaden mit jedem der 39 Millionen kastriert aufgezogenen Schweine in der
Zeit von 1993 bis 1999 nach und nach verwirklicht und in dem gesamten Zeit-
raum auf den eingeklagten Betrag summiert haben soll. Insoweit bestehen Un-
terschiede zum Lauf der Frist des Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs, die ab
Eintritt des den Ansprüchen zugrunde liegenden Ereignisses und nach der
Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eher läuft, als die Voraussetzungen der
Ersatzpflicht erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden
konkretisiert hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Januar 1982 - Rs. C-256/80 u.a. -
Birra Wührer SpA u.a. - Slg. 1982, 85, 106 Rn. 8, 10; EuG, Urteil vom 16. April
1997 - Rs. T-20/94 - Hartmann - Slg. 1997, II-598, 626 Rn. 107), so dass bei
fortlaufenden Schädigungen, etwa aufgrund einer rechtswidrigen Verordnung,
die Verjährungsfrist für jeden kontinuierlich eingetretenen, täglich neu entstan-
denen Schaden gesondert zu berechnen ist (EuG, Urteil vom 16. April 1997
aaO S. 631 Rn. 132; vom 25. November 1998 - Rs. T-222/97 - Steffens - Slg.
1998, II-4177, 4186 Rn. 34).
Vor dem Hintergrund der nationalen Rechtslage vertritt die Beklagte den
Standpunkt, die Ansprüche seien insgesamt verjährt, da nach dem Vortrag der
Klägerin alle Schadensfolgen auf ihre Verlautbarungen im Januar 1993 und auf
die Beanstandungen von dänischem Schweinefleisch im weiteren Verlauf die-
ses Jahres zurückzuführen seien. Dabei handelt es sich zwar um mehrfache
Handlungen, die jede für sich - auch in Bezug auf jeden Zedenten - verjäh-
rungsrechtlich gesondert zu betrachten wären. Geht man jedoch davon aus,
dass alle Zedenten bereits durch die der Beklagten vorgeworfenen Handlungen
betroffen waren, hätte in der Tat prozessual kein Hindernis bestanden, im Jahr
1996 den bereits eingetretenen Schaden einzuklagen und bezüglich des ab-
sehbaren künftigen Schadens die Ersatzpflicht der Beklagten feststellen zu las-
sen.
bb) Das Landgericht hat demgegenüber angenommen, ungeachtet des
Grundsatzes der Schadenseinheit sei hier zu berücksichtigen, dass der geltend
gemachte Schaden nicht allein auf eine abgeschlossene Handlung im Jahr
1993 zurückzuführen sei, sondern auch auf das weitere Verhalten der Beklag-
ten, die es über mehrere Jahre schuldhaft unterlassen habe, den gemein-
schaftswidrigen Zustand, den sie mit den Verlautbarungen im Januar 1993 und
der Nichtumsetzung der Richtlinie 64/433/EWG geschaffen habe, wieder zu
beseitigen.
Daran ist richtig, dass mehrere unerlaubte Handlungen, auch soweit sie
sich in gleichartiger Weise wiederholen, zu einer gesonderten verjährungsrecht-
lichen Betrachtung führen, weil jede Verletzungshandlung eine neue Schädi-
gung und einen neuen Schadensersatzanspruch erzeugt (vgl. BGHZ 71, 86, 94;
Senatsurteile BGHZ 97, 97, 110; BGHZ 98, 77, 83; vom 20. Februar 2003
- III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1313). Dabei bewirkt der Umstand, dass
die wiederholten schadenstiftenden Handlungen möglicherweise Ausfluss eines
einheitlichen Entschlusses sind, nicht, dass die Verjährung erst mit der letzten
unerlaubten Handlung für alle beginnt. Denn strafrechtliche Begriffe, wie der der
natürlichen Handlungseinheit oder der fortgesetzten Handlung, sind für die Ver-
jährung deliktischer Ansprüche nicht maßgebend (vgl. BGHZ 71, 86, 94; Se-
natsurteil vom 20. Februar 2003 aaO).
Geht man daher davon aus, dass auch die weitere Unterlassung der
Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG, zu der die Beklagte gemeinschafts-
rechtlich verpflichtet war (Art. 249 Abs. 3 EG), einer Handlung gleichzustellen
ist und der Verzicht der dänischen Schlachthofgesellschaften und Schweine-
züchter auf die Vermarktung unkastrierter männlicher Schweine unmittelbar im
Sinn des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs auf diesen Unter-
lassungen beruht, wurden auch in der Folgezeit bis 1999 Schadensersatzan-
sprüche begründet, die einer eigenen Verjährung unterliegen konnten. Danach
wäre die Auffassung des Landgerichts, bei Annahme einer dreijährigen Verjäh-
rungsfrist seien alle Ansprüche verjährt, die bis zum 6. Dezember 1996 ent-
standen seien, nicht zu beanstanden. Das stünde auch - im praktischen Ergeb-
nis - mit der Auslegung und Anwendung des Art. 46 der Satzung des Gerichts-
hofs im Einklang.
cc) Das Berufungsgericht sieht in dem Verhalten der Beklagten eine bis
zur Herstellung einer gemeinschaftsrechtskonformen innerstaatlichen Rechtsla-
ge andauernde Dauerhandlung, für deren Folgen die Verjährung erst mit dem
Ende der Verletzungshandlung beginne.
Im Ausgangspunkt wird in Rechtsprechung und Literatur angenommen,
dass bei einer (einheitlichen) Dauerhandlung die Verjährung erst mit deren Be-
endigung beginnt (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1973 - I ZR 136/71 -
NJW 1973, 2285; RG JW 1932, 938, 939; OLG Frankfurt, VersR 1989, 260, 261
bei einer auf falscher Anschuldigung beruhenden Inhaftierung; Stein, in: Münch-
Komm-BGB, 3. Aufl. 1997, § 852 Rn. 23; Grothe, in: MünchKomm-BGB, 4. Aufl.
Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 199 Rn. 21), wobei insoweit darauf
abgestellt wird, dass der deliktische Eingriff bis zur Beendigung der Handlung
fortdauere. Die Abgrenzung zu einer wiederholten Handlung, deren Verjährung
sich nach den zu bb) genannten Maßstäben richtet, ist jedoch praktisch kaum
möglich (in diesem Sinn auch Grothe, in: MünchKomm-BGB, aaO und Bd. 1a,
4. Aufl. 2003, § 199 Rn. 13; Staudinger/Peters aaO). Weil eine Dauerhandlung
sich häufig aus sie unterstützenden Einzelakten zusammensetzt, aus denen
jeweils Ansprüche hergeleitet werden können, hat sie in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs eine eher
theoretische Bedeutung erlangt:
Im
Allgemeinen
ist
in den zugrunde
liegenden Fällen ein wiederholtes,
selbständige verjährungsrechtliche Folgen auslösendes Verhalten angenom-
men und eine Dauerhandlung abgelehnt (vgl. BGH, Urteile vom 26. Januar
1984 - I ZR 195/81 - NJW 1985, 1023, 1024; vom 14. Januar 1999 - I ZR
203/96 - GRUR 1999, 751, 754; in der Sache BGH, Urteil vom 18. Februar
1972 - I ZR 82/70 - GRUR 1972, 558, 560 ging es um einen Beseitigungsan-
spruch; vgl. auch RGZ 106, 283, 286; RGZ 134, 335, 340 f) oder deren Vorlie-
gen offen gelassen worden (vgl. BGH, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR
139/01 - NJW-RR 2002, 1256, 1257).
Diese Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen auch in der vorliegenden
Sache. Es ist eine Frage des Blickwinkels, ob man in der Fortdauer einer
Rechtslage, die seit Ablauf der Umsetzungsfrist für die Richtlinie 64/433/EWG
nicht mehr mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stand, eine - in einer Unter-
lassung bestehende - Dauerhandlung sieht oder ob man die verschiedenen
Versuche einer Änderung der Fleischhygieneverordnung (s. oben 1 b), die al-
lerdings über mehrere Jahre unzureichend blieben, als selbständige Handlun-
gen bewertet, die zu einer Wiederholung oder Fortdauer weiterer gleichartiger
Schäden führten.
Für die Auslegung des nationalen Rechts geht der Senat wie das Land-
gericht von mehrfachen, wiederholten Handlungen aus. Hierfür spricht nicht nur
eine natürliche Betrachtungsweise, sondern auch der Umstand, dass die ge-
dankliche Konstruktion einer Dauerhandlung mit der Nichtumsetzung der Richt-
linie nur ein - wenngleich wichtiges - Element des Geschehens herausgreift, zu
dem auch die - im Einzelnen streitige - Kontrollpraxis der Landesbehörden im
Vollzug der Rechtslage nach der Fleischhygieneverordnung gehört. Ein Bedürf-
nis für eine andere Betrachtungsweise ist nicht geboten. Vielmehr sprechen
Sinn und Zweck der dem materiellen Recht zugeordneten Regeln über die Ver-
jährung, die durch den Gedanken des Schuldnerschutzes sowie des Rechts-
friedens und der Rechtssicherheit gekennzeichnet sind, gegen ein Hinaus-
schieben des Verjährungsbeginns, weil die Voraussetzungen, gegen den Er-
satzpflichtigen klageweise vorzugehen, schon zu einem früheren Zeitpunkt ge-
geben sind.
Ob das Gemeinschaftsrecht eine andere Beurteilung erfordert, ist dem
Senat nicht gewiss. Die Klägerin vertritt diese Auffassung unter Bezugnahme
auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Juli
1991 (Rs. C-208/90 - Emmott - Slg. 1991, I-4292). In dieser Rechtssache hat
der Gerichtshof entschieden, ein Mitgliedstaat könne sich bis zum Zeitpunkt der
ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie nicht auf die Verspätung einer
Klage berufen, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch die Bestimmungen
dieser Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben habe; die Klagefrist des
nationalen Rechts könne erst zu diesem Zeitpunkt beginnen (vgl. EuGH aaO
S. 4299 Rn. 21 bis 23). Ob die Grundsätze dieser Entscheidung auf die Verjäh-
rung des gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs zu übertragen
sind, erscheint dem Senat nicht selbstverständlich. Zum einen würde dies gene-
rell wohl schon voraussetzen, dass die hier in Rede stehenden Richtlinien den
Produzenten und Vermarktern von Schweinefleisch Rechte verleihen (s. oben
1 c und die erste Vorlagefrage). Zum anderen betrifft das Urteil in der Rechts-
sache Emmott unmittelbar die Gewährung der durch die Richtlinie verliehenen
Rechte. Dass für die Verjährung eines Schadensersatzanspruchs wegen Nicht-
umsetzung der Richtlinie dasselbe gelten müsste, hält der Senat nicht für zwin-
gend, zumal die Voraussetzungen für einen gemeinschaftsrechtlichen Scha-
densersatzanspruch durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache
Brasserie du Pêcheur allgemein geklärt waren und die Vertragsverletzung der
Beklagten durch das Urteil vom 12. November 1998 (Rs. C-102/96 - Slg. 1998,
I-6890) feststand. Zur Durchsetzung der sekundärrechtlichen Ansprüche der
Klägerin bedurfte es - anders als für die Wahrnehmung verliehener Rechte -
einer Umsetzung der Richtlinie also nicht.
Der Senat vermag auch nicht zu erkennen, dass allgemeine Grundsätze
des Gemeinschaftsrechts ein Hinausschieben des Verjährungsbeginns bis zur
Umsetzung der Richtlinie 64/433/EWG gebieten. Die Klägerin hat zwar auf die
Schlussanträge des Generalanwalts Tizzano vom 7. September 2004 in der
Rechtssache C-226/03 P (Slg. 2004, I-11423) hingewiesen, in denen dieser im
Zusammenhang mit verschiedenen unzutreffenden Angaben im Rahmen einer
Zuschussgewährung ausgeführt habe, der Grundsatz, dass die Verjährungsfrist
Rechtssicherheit gewährleiste, schütze diejenigen, die gegen eine Verpflichtung
aus dem Gemeinschaftsrecht verstoßen hätten, nur dann, wenn der Verstoß
beendet werde, nicht aber, wenn sie sich in einer Position fortdauernder
Rechtswidrigkeit befänden (vgl. aaO S. 11435 Rn. 51 bis 53). Dem hat sich der
Gerichtshof in seinem Urteil vom 2. Dezember 2004 (Slg. 2004, I-11440, 11458
Rn. 17 f) angeschlossen. Der Senat ist jedoch der Auffassung, dass die Kläge-
rin sich auf diese Rechtsausführungen deshalb nicht unmittelbar beziehen
kann, weil es in der angeführten Sache um die Auslegung und Anwendung ei-
ner Gemeinschaftsverordnung ging, nach deren ausdrücklicher Bestimmung
der Beginn der Verjährungsfrist sowohl bei andauernden als auch bei wieder-
holten Unregelmäßigkeiten auf den Tag hinausgeschoben wird, an dem die Un-
regelmäßigkeit beendet wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung
[EG, Euratom] Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz
der
finanziellen
Interessen der Europäischen Gemeinschaften - ABl.EG
Nr. L 312 S. 1). Hier geht es indes um eine prinzipiell den nationalen Gerichten
vorbehaltene Auslegung nationaler Verjährungsvorschriften, die auf den ge-
meinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anzuwenden sind.
Aus der Sicht des Senats spricht gegen eine Übernahme der Grundsätze
aus dem Urteil in der Rechtssache Emmott auf den gemeinschaftsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch, dass auch der Gerichtshof in späteren Urteilen her-
vorgehoben hat, die Entscheidung in der Rechtssache Emmott sei durch die
besonderen Umstände dieses Falls gerechtfertigt gewesen, weil der Klägerin
durch den Ablauf der Klagefrist jede Möglichkeit genommen worden sei, ihren
auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung geltend zu
machen (vgl. EuGH, Urteile vom 27. Oktober 1993 - Rs. C-338/91 - Stehen-
horst-Neerings - Slg. 1993, I-5497, 5503 Rn. 19; vom 6. Dezember 1994
- Rs. C-410/92 - Johnson - Slg. 1994, I-5501, 5510 Rn. 25 f; vom 17. Juli 1997
- Rs. C-114/95 und C-115/95 - Texaco und Olieselskabet Danmark - Slg. 1997,
I-4267, 4287 Rn. 47, 48; vom 2. Dezember 1997 - Rs. C-188/95 - Fantask - Slg.
1997, I-6820, 6839 Rn. 51). So hat es der Gerichtshof in der Rechtssache
Fantask ausdrücklich gebilligt, dass sich die dänische Regierung, die auf Erstat-
tung richtlinienwidriger Abgaben in Anspruch genommen wurde, auf die vom
Zeitpunkt der Fälligkeit an laufende fünfjährige nationale Verjährungsfrist berief
(Urteil Fantask aaO S. 6839 Rn. 52). Auch in der Rechtssache Texaco hat er
entschieden, dass das Gemeinschaftsrecht es nicht verbietet, dass die nationa-
le Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Erstattung gemeinschaftswidriger
Abgaben zu einem früheren Zeitpunkt als dem der Abschaffung dieser Abgaben
beginnt (Urteil Texaco aaO S. 4287 Rn. 49).
Da der Senat nicht mit hinreichender Sicherheit einzuschätzen vermag,
ob der Gerichtshof ein Hinausschieben des Beginns der Verjährungsfrist bis zur
Umsetzung der Richtlinie für geboten hält, bittet er um Beantwortung der vierten
Vorlagefrage. An ihrer Beantwortung besteht, da sie sich in allen Fällen von
Umsetzungsfehlern bei Richtlinien stellen kann, ein allgemeines Interesse.
3.
Die Parteien streiten schließlich noch darüber, ob Ansprüche der Kläge-
rin nach § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sind. Nach dieser Bestimmung tritt
die Ersatzpflicht bei einer Amtspflichtverletzung nicht ein, wenn der Verletzte
vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines
Rechtsmittels abzuwenden.
Die Beklagte meint in diesem Zusammenhang, es komme nicht allein auf
das Verhalten der Klägerin bzw. der dänischen Schweinezüchter und Schlacht-
hofgesellschaften an, sondern auch auf das der mit dem Import und Export be-
fassten Unternehmen wie der mit der Klägerin verbundenen Firma E. -F. ,
die jeweils gegen Beanstandungen Rechtsschutz hätten in Anspruch nehmen
können. Demgegenüber ist die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des
Gerichtshofs vom 8. März 2001 (Rs. C-397/98 und C-410/98 - Metallgesell-
schaft - Slg. 2001, I-1760, 1792 Rn. 106) der Auffassung, § 839 Abs. 3 BGB sei
im Hinblick auf den Effektivitätsgrundsatz überhaupt nicht auf den gemein-
schaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch anwendbar. Allenfalls könne be-
achtlich sein, ob der Anspruch durch ein Mitverschulden gemindert wäre.
Der Senat ist der Auffassung, dass der Effektivitätsgrundsatz bei sachge-
rechter Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen
Staatshaftungsanspruch nicht beeinträchtigt wird. Der Gerichtshof hat in seinem
Urteil vom 5. März 1996 (Rs. C-46/93 und C-48/93 - Brasserie du Pêcheur und
Factortame - Slg. 1996, I-1131, 1157 Rn. 84) entschieden, das nationale Ge-
richt dürfe bei der Bestimmung des ersatzfähigen Schadens prüfen, ob sich der
Geschädigte in angemessener Form um die Verhinderung des Schadens-
eintritts oder um die Begrenzung des Schadensumfangs bemüht und ob er ins-
besondere rechtzeitig von allen ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutz-
möglichkeiten Gebrauch gemacht habe. Dabei hat er auch den Fall eines voll-
ständigen Anspruchsverlusts erwogen (aaO Rn. 85). Deswegen hält der Senat
§ 839 Abs. 3 BGB auf den gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch
grundsätzlich für anwendbar (vgl. BGHZ 156, 294, 297 f m.w.N.). Er hält dies
auch für geboten, weil eine andere Handhabung in Fällen eines gemein-
schaftswidrigen Verwaltungsvollzugs, der Amtshaftungsansprüche und den ge-
meinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruch auslösen kann, das nationale
Recht ohne hinreichenden Grund unterlaufen würde. Dies könnte auch die Ge-
fahr auslösen, Fragen der Auslegung des Gemeinschaftsrechts zu stark in den
Schadensersatzprozess zu verlagern, und damit den Einfluss des Gemein-
schaftsrechts insgesamt schwächen. Nach dem Verständnis des Senats hat der
Gerichtshof seine Rechtsprechung im Urteil in den verbundenen Rechtssachen
C-397/98 und C-410/98 nicht geändert, sondern - im Kern - ausgesprochen,
dass der Geschädigte nur auf eine zumutbare Rechtsschutzmöglichkeit verwie-
sen werden darf, an der es in dem ihm zur Entscheidung stehenden Fall im na-
tionalen Recht fehlte. In der vorliegenden Sache neigt der Senat ebenfalls dazu,
dass der Klägerin nicht vorgehalten werden kann, die Exportunternehmen hät-
ten sich nicht gegen etwaige Einfuhrbeschränkungen zur Wehr gesetzt.
Gleichwohl möchte der Senat dem Gerichtshof mit der fünften Vorlage-
frage Gelegenheit geben, seine Position im Hinblick auf die wiedergegebene
Rechtsprechung zu verdeutlichen. Nach Auffassung des Senats ist es von
besonderer Bedeutung, sich im Rahmen einer bestehenden und zumutbaren
Möglichkeit des Primärrechtsschutzes auf die Wirkungen des Gemeinschafts-
rechts zu berufen, ohne dass die Zumutbarkeit schon deshalb zu verneinen wä-
re, weil der nationale Richter, was nicht von vornherein zu übersehen ist, die
gemeinschaftsrechtlichen Fragen nicht ohne Vorlage an den Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften beantworten kann oder weil bereits ein Ver-
tragsverletzungsverfahren nach Art. 226 EG anhängig ist. Im Übrigen ist dem
Senat aus seiner Rechtspraxis bekannt, dass die nationalen Gerichte gerade in
Fällen der fehlenden Umsetzung von Richtlinien vielfach in der Lage sind, auch
ohne Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften die Verlet-
zung des Gemeinschaftsrechts festzustellen und Rechtsschutz zu gewähren.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 30.01.2004 - 1 O 459/00 -
OLG Köln, Entscheidung vom 02.06.2005 - 7 U 29/04 -