Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.09.2008 – III ZR 129/07

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. September 2008

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dörr, Dr. Herrmann, die

Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Hucke

beschlossen:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revisi-

on in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düs-

seldorf vom 4. April 2007 - I-18 U 70/06 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie die außer-

gerichtlichen Kosten des beklagten Landes haben die Kläger zu

55,4 % und die Klägerin zu 1 allein zu weiteren 44,6 % zu tragen.

Die Kläger haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Streitwert: 859.832,47 €

Gründe

1

1.

Die Revision ist nicht gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen, soweit das Beru-

fungsgericht angenommen hat, dass die von den Klägern erhobenen Amtshaf-

tungsansprüche in Bezug auf sämtliche Amtspflichtverletzungen spätestens im

Mai 1999 verjährt seien. Damit hat das Berufungsgericht weder den Anspruch

der Kläger auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt noch willkürlich ent-

schieden noch die rechtlichen Ansatzpunkte zur Bestimmung der Verjährungs-

frist bei Amtshaftungsansprüchen grundlegend missverstanden. Das Beru-

fungsgericht hat beachtet, dass mehrere unerlaubte Handlungen zu einer ge-

sonderten verjährungsrechtlichen Betrachtung führen, weil jede Verletzungs-

handlung eine neue Schädigung und einen neuen Schadensersatzanspruch

erzeugt (Senatsurteile BGHZ 97, 97, 110; 98, 77, 83; vom 20. Februar 2003

- III ZR 224/01 - NJW 2003, 1308, 1313 unter III. 3.; Senatsbeschluss vom

12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 367 Rn. 37; jeweils

m.w.N.). Das Berufungsgericht hat nicht einen einheitlichen Verjährungsbeginn

im Mai 1996 festgestellt, sondern den Beginn der Verjährungsfrist für die ein-

zelnen, in Betracht kommenden Amtspflichtverletzungen gesondert bestimmt

und dabei jeweils auf die hinreichende Kenntnis der Kläger von den anspruchs-

begründenden Umständen abgestellt. Dabei ist das Berufungsgericht im Ein-

klang mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats davon ausgegangen,

dass der Geschädigte wissen muss, dass die Amtshandlung widerrechtlich und

schuldhaft war und deshalb eine Amtspflichtverletzung darstellt. Dafür genügt

es im Allgemeinen, dass der Verletzte die tatsächlichen Umstände kennt, die

eine schuldhafte Amtspflichtverletzung als nahe liegend und eine Amtshaf-

tungsklage - sei es auch nur als Feststellungsklage - als so aussichtsreich er-

scheinen lassen, dass ihm die Klageerhebung zugemutet werden kann (Se-

natsurteile, BGHZ 138, 247, 252; 170, 260, 271; Senatsbeschluss vom 12. Ok-

tober 2006 aaO S. 365 f Rn. 27, 30; jeweils m.w.N.).

2

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler in tatrichterlicher Würdigung

aus den Stellungnahmen des von den Klägern beauftragten Rechtsanwalts und

des Klägers zu 2 entnommen, dass die Kläger bereits im Jahre 1995 mit hinrei-

chender Sicherheit um das Vorliegen ganz erheblicher Fehler in den Prüfberich-

ten der Steuerfahndung Düsseldorf wussten. Diese Kenntnis hat das Beru-

fungsgericht auch in Bezug auf die Ankündigung des Finanzamts Düsseldorf-

Nord, den steuerrechtlichen Bericht der Steuerfahndung Düsseldorf der Veran-

lagung zugrunde zu legen, bejaht. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu bean-

standen, selbst wenn die Kläger erst durch die Akteneinsicht am 5. Mai 1999

erfuhren, dass das Finanzamt Düsseldorf-Nord die Prüfung des Abschlussbe-

richts der Steuerfahndung Düsseldorf hinsichtlich der zugrunde liegenden Be-

rechnungen insgesamt unterlassen hatte. Aus welchem Grund die Berech-

nungsfehler dem Finanzamt Düsseldorf-Nord vor Versendung des Abschluss-

berichts nicht aufgefallen waren, ist für die Kenntnis von einer unsorgfältigen

Prüfung ohne Belang.

3

Ohne Erfolg machen die Beschwerdeführer geltend, ihnen sei die Erhe-

bung einer Amtshaftungsklage frühestens im Oktober 1996 nach Zustellung des

steuerrechtlichen Berichts der Steuerfahndung Wuppertal vom 13. September

1996, durch den "Entwarnung" gegeben worden sei, zumutbar gewesen. Da-

durch wurde die nach den tatrichterlichen Feststellungen bereits vorher erlangte

Überzeugung der Kläger von der Fehlerhaftigkeit der Prüfberichte allenfalls bes-

tätigt, aber nicht begründet. Schließlich sind die Erwägungen, mit denen der

Senat eine Amtshaftungsklage erst dann für zumutbar erachtet hat, wenn das

Gericht die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt hat (BGHZ 138, 247,

255 f), hier nicht einschlägig, weil es nicht um eine amtspflichtwidrige Anklage-

erhebung ging. Die von der Staatsanwaltschaft erhobene Anklage war nicht auf

den fehlerhaften Bericht der Steuerfahndung Düsseldorf, sondern auf den straf-

rechtlichen Ergänzungsbericht der Steuerfahndung Wuppertal gestützt. Mit

Blick darauf musste das Berufungsgericht die für eine zumutbare Klageerhe-

bung hinreichende Kenntnis nicht daran knüpfen, dass den Klägern im Juni

1997 die Rechtskraft des Beschlusses des Landgerichts, mit dem die Eröffnung

des Hauptverfahrens abgelehnt worden war, bekannt wurde.

4

2.

Eine Zulassung der Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Be-

deutung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO geboten, soweit das Berufungs-

gericht eine Unterbrechung der Verjährung nach den Grundsätzen über die In-

anspruchnahme von Primärrechtsschutz verneint hat. Das Berufungsgericht hat

in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats der Inanspruchnahme

des Primärrechtsschutzes verjährungsunterbrechende Wirkung grundsätzlich

auch bezüglich der zivilrechtlichen Geltendmachung des Amtshaftungsan-

spruchs zuerkannt (Senatsurteile, BGHZ 138, 247, 250 f; vom 6. Juli 1995

- III ZR 145/94 - NJW 1995, 2778, 2779 unter I. 3. a); Senatsbeschluss vom

12. Oktober 2006 aaO Rn. 31; jeweils m.w.N.). Eine Möglichkeit, durch den

Primärrechtsschutz noch Abhilfe hinsichtlich der unrichtigen Tatsachenfeststel-

lungen der Steuerfahndung Düsseldorf zu schaffen, hat das Berufungsgericht in

den Klagen gegen die Steuerbescheide nicht gesehen, weil diese im Wesentli-

chen auf dem korrigierenden Bericht der Steuerfahndung Wuppertal beruhten.

Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wirft keine über den Ein-

zelfall hinausreichende klärungsbedürftige Frage auf. Das gilt auch, soweit das

Berufungsgericht den Gegenvorstellungen der Kläger gegen die Prüfberichte

der Steuerfahndung Düsseldorf keine verjährungsunterbrechende Wirkung zu-

gebilligt hat.

5

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO).

Schlick

Dörr

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 20.03.2006 - 2b O 101/99 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.04.2007 - I-18 U 70/06 -