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BGH Urteil vom 19.11.2009 – III ZR 169/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 19. November 2009 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 19. November 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter

Dr. Herrmann, Hucke, Seiters und Tombrink

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. April 2008 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen den Beklagten aus eigenem und abgetrete-

nem Recht ihres Ehemanns Schadensersatzansprüche wegen Verletzung von

Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung an

einem Immobilienfonds geltend.

Der Beklagte empfahl der Klägerin und ihrem Ehegatten 1997, über ei-

nen Treuhandkommanditisten Kommanditanteile an der "D. Beteiligung

Objekt - W. DLF 97/22 - W. F. - KG" zu erwerben. Er überließ ih-

nen zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt einen Emissionspros-

pekt zu diesem Fonds. Am 27. Februar 1997 zeichneten die Klägerin und ihr

Ehemann die vorgeschlagene Beteiligung mit einem Nennbetrag von

75.000 DM, die sie über zwei ebenfalls vom Beklagten vermittelte Darlehen fi-

nanzierten.

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Ab dem vierten Quartal 1999 verringerten sich die bis dahin jährlich 7 %

des Anlagekapitals betragenden Fondsausschüttungen deutlich. Die Klägerin

wirft dem Beklagten vor, er habe nicht darüber aufgeklärt, dass die Anlage kei-

ne konstante Ausschüttung von 7 % des angelegten Kapitals erbringen werde

und dass die Beteiligung weder risikoarm noch leicht veräußerlich sei.

4

Sie nahm zunächst den A. , A. W. Gesell-

schaft für W. und F. mbH, für den der Beklagte

vermeintlich tätig war, klageweise auf Schadensersatz in Anspruch. In dem

Rechtsstreit mit diesem Unternehmen verkündete sie dem Beklagten mit

Schriftsatz vom 30. Dezember 2004, der am selben Tag bei Gericht einging,

den Streit. Der Rechtsstreit endete mit einem Vergleich, der bis zum 2. Juni

2005 widerrufen werden konnte. Ein Widerruf erfolgte nicht.

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Die Klägerin verlangt mit ihrer am 7. Februar 2007 beim Landgericht ein-

gegangenen Klage von dem Beklagten Ersatz der von ihr und ihrem Ehemann

erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen auf die zum Zweck des Erwerbs der

Beteiligung aufgenommenen Kredite abzüglich der Ausschüttungen und Steu-

ervorteile Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsanteile, die Freistellung

von den weiteren Verpflichtungen aus den Darlehen sowie Ersatz vorgerichtli-

cher Anwaltskosten.

6

Die Klage ist vor dem Land- und dem Oberlandesgericht ohne Erfolg

geblieben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre

Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen

Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

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Das Berufungsgericht hat eine etwaige Schadensersatzforderung der

I.

Klägerin aus einem mit dem Beklagten geschlossenen Anlagevermittlungs-

oder -beratungsvertrag für verjährt gehalten. Unter Berücksichtigung der für den

Schadensersatzanspruch, der nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden

Recht einer dreißigjährigen Verjährungsfrist unterlegen habe, maßgeblichen

Übergangsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 EGBGB und der Hemmung des

Laufs der Verjährungsfrist infolge der Streitverkündung sei die Verjährung bei

objektiver Berechnung mit Ablauf des 3. Dezember 2005 eingetreten. Am

1. Januar 2002 hätten auch die subjektiven Voraussetzungen des Verjährungs-

beginns nach § 199 BGB n.F. vorgelegen. Der Klägerin sei bereits im Jahr 2000

bekannt gewesen, dass sie und ihr Ehemann im Kern falsch beraten worden

seien, sofern man zu ihren Gunsten als richtig unterstelle, dass sie eine risiko-

arme und für die Zwecke der Altersvorsorge geeignete Anlage gesucht hätten,

die eine sichere Ausschüttungsquote von 7 % erbringe. Über die verminderte

Ausschüttungsquote habe die Klägerin bereits im dritten Quartal 1999 Kenntnis

erhalten. Überdies sei ihr ausweislich eines von ihr verfassten Schreibens vom

15. Mai 2000 bekannt gewesen, dass einer der Hauptmieter der von der Kom-

manditgesellschaft gehaltenen Immobilien insolvent geworden sei. Sie habe

seinerzeit alle Veranlassung und auch alle Möglichkeiten gehabt, den Beklagten

wegen seiner Falschberatung für das misslungene Anlagemodell in Regress zu

nehmen.

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Ob die Klägerin zu diesem Zeitpunkt auch bereits Kenntnis davon gehabt

habe oder habe müssen, dass die Verschaffung einer nicht ohne weiteres

kündbaren Kommanditbeteiligung nicht ihrem Wunsch nach einer zeitlich über-

schaubaren Anlage entsprochen habe, die überdies allenfalls auf Sekundär-

märkten weiter verkäuflich sei und die das Risiko des Totalverlustes mit sich

bringe, könne dahingestellt bleiben. Die Klägerin habe jedenfalls im Jahr 2000

Kenntnis davon gehabt, dass die Beratung des Beklagten in ihrem wesentlichen

Kern fehlerhaft gewesen sei. Der Umstand, dass eine fehlerhafte Beratung auf

weitere Pflichtverletzungen, die erst zu einem späteren Zeitpunkt entdeckt wür-

den, gestützt werde, könne nicht dazu führen, dass die Verjährungsfrist hier-

durch erneut zu laufen beginne. Wäre dies der Fall, so könne die Entdeckung

zusätzlicher Pflichtverletzungen zur Folge haben, dass ein einheitlicher Lebens-

sachverhalt verjährungsrechtlich sukzessive in neue Streitgegenstände auf-

gespalten werde, deren Existenz insgesamt zu faktisch weit gehend unverjähr-

baren Ansprüchen führe. Verschiedene Pflichtverletzungen begründeten nur

dann verjährungsrechtlich einen unterschiedlichen Streitgegenstand, wenn ein

Schaden im Rahmen der haftungsbegründenden Kausalität auf einen anderen

Lebenssachverhalt gestützt werde. Dies sei hier nicht der Fall, da es sich um

ein einheitliches Beratungsgespräch gehandelt habe, in dem über ein einheitli-

ches Finanzierungskonzept gesprochen worden sei.

II.

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Diese Begründung rechtfertigt die Klageabweisung nicht.

1.

a) Dem Berufungsgericht ist allerdings im Ausgangspunkt darin bei-

zupflichten, dass sich die Verjährung der (etwaigen) Schadensersatzansprüche

der Klägerin und des Zedenten gegen den Beklagten gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1

Satz 1 EGBGB nach den seit dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften rich-

tet. Der Ersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung des 1997 zwischen

den Beteiligten geschlossenen Vertrags unterlag ursprünglich der regelmäßigen

dreißigjährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB a.F. Am 1. Januar 2002 war

die Forderung noch nicht verjährt, so dass nach der eingangs genannten Be-

stimmung seither die ab diesem Datum geltenden Verjährungsvorschriften

(§§ 195 ff BGB n.F.) anzuwenden sind. Der geltend gemachte Schadensersatz-

anspruch unterlag nunmehr der dreijährigen Verjährung gemäß § 195 BGB, die

gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB vom 1. Januar 2002 an zu berech-

nen war.

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Ebenso zutreffend hat das Berufungsgericht die Hemmung der Verjäh-

rung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 167 ZPO (siehe

hierzu z.B.: Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 2. Aufl., § 204 Rn. 28; Palandt/

Heinrichs, BGB, 68. Aufl., § 204 Rn. 21) infolge der Streitverkündung gegen-

über dem Beklagten in dem gegen den A. geführten Rechtsstreit berück-

sichtigt.

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Richtig ist ferner, dass der Beginn der Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6

Abs. 4 Satz 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen

des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu berechnen ist (BGHZ 171, 1, 6 ff, Rn. 18 ff).

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b) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Auffassung des Berufungs-

gerichts, die Ersatzansprüche seien - unabhängig davon, ob die Klägerin und

ihr Ehemann Kenntnis von den maßgeblichen Umständen hatten - auch inso-

weit verjährt, als sie auf Beratungsfehler in Bezug auf die mangelnde Fungibili-

tät des erworbenen Anteils und das Totalverlustrisiko gestützt würden, weil die

Erwerber aus anderen Gründen bereits im Jahr 2000 gewusst hätten, dass die

Beratung durch den Beklagten in ihrem wesentlichen Kern fehlerhaft gewesen

sei. Die diesen Ausführungen zu Grunde liegende Rechtsansicht, die Verjäh-

rungsfrist für einen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung eines Bera-

tungsvertrags beginne ungeachtet dessen, ob später weitere Beratungsfehler

entdeckt würden, sobald ein die Ersatzpflicht rechtfertigender Mangel bekannt

werde, ist unrichtig.

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Vielmehr ist nach dem Urteil des V. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs

vom 9. November 2007 (V ZR 25/07 - NJW 2008, 506, 507 Rn. 14 ff), dem der

erkennende Senat zustimmt, die Frage, ob die Verjährung für jede Vertragsver-

letzung einzeln beginnt, auf der Grundlage der Rechtsprechung zu § 852 BGB

a.F. zu beantworten. Danach werden mehrere Handlungen, auch wenn sie

gleichartig oder Teilakte einer natürlichen Handlungseinheit sind und auf einem

einheitlichen Vorsatz des Schädigers beruhen, nicht unter dem Gesichtspunkt

eines zusammenhängenden Gesamtverhaltens als Einheit betrachtet. Vielmehr

stellt jede Handlung, die eigene Schadensfolgen zeitigt und dadurch zum Ge-

samtschaden beiträgt, verjährungsrechtlich eine neue selbständige Schädigung

dar und erzeugt daher einen neuen Ersatzanspruch mit eigenem Lauf der Ver-

jährungsfrist (aaO Rn. 16 m.w.N.; vgl. insoweit auch Senatsbeschluss vom

12. Oktober 2006 - III ZR 144/05 - NVwZ 2007, 362, 367 Rn. 37). Nach diesen

Grundsätzen bestimmt sich auch der Beginn der gemäß § 199 Abs. 1 BGB zu

berechnenden Verjährung vertraglicher Schadensersatzansprüche, wenn einem

Schuldner - wie hier geltend gemacht wird - mehrere, voneinander abgrenzbare

Beratungsfehler vorzuwerfen sind. Dem Gläubiger muss es in einem solchen

Fall unbenommen bleiben, eine ihm bekannt gewordene Aufklärungspflichtver-

letzung - selbst wenn eine darauf gestützte Klage auf Rückabwicklung des Ver-

trags erfolgversprechend wäre - hinzunehmen, ohne Gefahr zu laufen, dass

deshalb Ansprüche aus weiteren, ihm zunächst aber noch unbekannten Aufklä-

rungspflichtverletzungen zu verjähren beginnen. Dem steht nicht entgegen,

dass bereits ein Beratungsfehler ausreichen kann, um die Rückabwicklung des

gesamten Vertrags zu erreichen. Denn jede Pflichtverletzung ist mit weiteren

Nachteilen für das Vermögen des Gläubigers verbunden. Das rechtfertigt es,

sie verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln. Die kenntnisabhängige re-

gelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB berechnet sich daher für jeden Be-

ratungsfehler gesondert; sie beginnt zu laufen, wenn der Gläubiger die Um-

stände, insbesondere die wirtschaftlichen Zusammenhänge kennt, aus denen

sich die jeweilige Rechtspflicht zur Aufklärung ergibt (BGH, Urteil vom 9. No-

vember 2007 aaO Rn. 17).

16

Danach hätte das Berufungsgericht Feststellungen dazu treffen müssen,

wann die Klägerin beziehungsweise der Zedent die notwendigen tatsächlichen

Kenntnisse von der fehlenden Fungibilität der Beteiligung und dem Risiko des

Totalverlustes erlangt hatten oder bei Anwendung des Maßstabs der groben

Fahrlässigkeit hätten haben müssen (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies ist, sofern

die Haftung des Beklagten nicht aus anderen Gründen entfällt, nachzuholen.

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2.

Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als

richtig dar (§ 561 ZPO). Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist viel-

mehr nicht auszuschließen, dass der von der Klägerin geltend gemachte Scha-

densersatzanspruch besteht.

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a) Die Klägerin hat behauptet, zwischen ihr und ihrem Ehemann einer-

seits sowie dem Beklagten andererseits sei ein Anlageberatungsvertrag ge-

schlossen worden. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungs-

gerichts ist hiervon im Revisionsverfahren auszugehen.

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b) aa) Von einem Anlageberater kann der Interessent nicht nur die Mittei-

lung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und

Beurteilung erwarten. Häufig wünscht er eine auf seine persönlichen Verhältnis-

se zugeschnittene Beratung. In einem solchen Vertragsverhältnis hat der Bera-

ter regelmäßig weit gehende Pflichten gegenüber dem betreuten Kapitalanle-

ger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weit reichendes persönliches

Vertrauen entgegengebracht wird, muss er besonders differenziert und fundiert

beraten, wobei die konkrete Ausgestaltung der Pflicht entscheidend von den

Umständen des Einzelfalls abhängt. In Bezug auf das Objekt muss der Anlage-

berater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und

vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigen-

schaften und Risiken unterrichten, die für die jeweilige Anlageentscheidung we-

sentliche Bedeutung haben oder haben können. Denn nur aufgrund von Infor-

mationen, die ein zutreffendes aktuelles Bild der empfohlenen Anlage bieten,

kann der Interessent eine sachgerechte Anlageentscheidung treffen (siehe zum

Ganzen z.B.: Senat, Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06 -

NJW-RR 2007, 621 f, Rn. 10 m.w.N.).

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Zu den Umständen, auf die ein Anlageberater hiernach hinzuweisen hat,

gehört insbesondere die in Ermangelung eines entsprechenden Markts fehlen-

de oder sehr erschwerte Möglichkeit, eine Kommanditbeteiligung an einem Im-

mobilienfonds zu veräußern. Die praktisch fehlende Aussicht, eine solche Betei-

ligung zu angemessenen Konditionen verkaufen zu können, ist ein Umstand,

der für den durchschnittlichen Anleger für seine Anlageentscheidung von erheb-

licher Bedeutung ist. Die Bedingungen, zu denen ein Anleger auch auf langfris-

tig festgelegtes Geld vorzeitig zurückgreifen kann, sind typischerweise ein we-

sentliches Element seiner Investitionsentscheidung. Dies gilt auch für Anlagen,

die, wie die Klägerin hinsichtlich der hier streitigen Beteiligung geltend macht,

der Alterssicherung dienen sollen. Auch in diesen Fällen kann ein vorzeitiges

Bedürfnis entstehen, die festgelegten Vermögenswerte liquide zu machen, wie

etwa bei Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit, krankheitsbedingtem Verlust der Erwerbs-

fähigkeit oder auch nur bei einer Änderung der Anlageziele (Senatsurteile vom

18. Januar 2007 aaO, S. 622 Rn. 16 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 -

NJW-RR 2007, 1692 Rn. 11).

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Weiterhin muss der Anleger über ein etwaiges Risiko des Totalverlusts

der Anlage aufgeklärt werden (vgl. z.B.: Senatsbeschluss vom 9. April 2009

- III ZR 89/08 - juris Rn. 6; Senatsurteile vom 6. März 2008 - III ZR 298/05 -

NJW-RR 2008, 1365, 1368 Rn. 22 und vom 14. Juni 2007 - III ZR 300/05 -

NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 14). Soll das beabsichtigte Geschäft einer si-

cheren Geldanlage dienen, wie die Klägerin im Streitfall behauptet, kann über-

dies bereits die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des

damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (Senatsurteil vom

19. Juni 2008 - III ZR 159/07 - juris Rn. 6).

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bb) Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand ist nicht auszuschlie-

ßen, dass der Beklagte seine insoweit bestehenden Verpflichtungen schuldhaft

verletzt hat. Das Berufungsgericht hat keine dem widersprechenden tatsächli-

chen Feststellungen getroffen. Vielmehr hat es bei seinen Ausführungen zur

Verjährung unterstellt, dass dem Beklagten auch eine Verletzung seiner Aufklä-

rungspflicht in Bezug auf die mangelnde Fungibilität der Anlage und das Total-

verlustrisiko unterlaufen ist.

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Im Hinblick auf den der Klägerin und ihrem Ehemann überreichten Anla-

geprospekt ist für das weitere Verfahren auf folgendes hinzuweisen:

Auf Seiten 72 und 73 des Prospekts wird ausgeführt, dass bei Totalaus-

fall der Mieteinnahmen der vollständige Vermögensverfall nicht ausgeschlossen

sei. Auf Seite 77 wird darüber hinaus auf die eingeschränkte Veräußerbarkeit

der Anteile hingewiesen. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist an-

erkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Anlagein-

teressenten statt einer mündlichen Aufklärung im Rahmen des Vertragsanbah-

nungsgesprächs ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern

dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheits-

gemäß und verständlich zu vermitteln, und dem Anlageinteressenten so recht-

zeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur

Kenntnis genommen werden kann (z.B.: Senatsurteile vom 19. Juni 2008 aaO

Rn. 7 und vom 12. Juli 2007 - III ZR 145/06 - aaO Rn. 9; BGH, Urteil vom

21. März 2005 - II ZR 140/03 - WM 2005, 833, 837 jeweils m.w.N.). Vermittelt

der Prospekt hinreichende Aufklärung, ist dies allerdings selbstverständlich kein

Freibrief für den Berater oder Vermittler, Risiken abweichend hiervon darzustel-

len und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Pros-

pekt entwertet oder für die Entscheidung des Anlegers mindert (Senatsurteile

vom 19. Juni 2008 aaO und vom 12. Juli 2007 - III ZR 83/06 - NJW-RR 2007,

1690, 1691 Rn. 10).

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Das Berufungsgericht wird sich gegebenenfalls mit den vorstehenden

Punkten auseinanderzusetzen haben. Sollte es für die Entscheidung auf den

zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt der Übergabe des Prospekts an-

kommen, wird das Berufungsgericht hierüber Beweis zu erheben haben, da die

insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin (vgl. Senatsurteil vom

11. Mai 2006 - III ZR 205/05 - NJW-RR 2006, 1345, 1346 Rn. 6 f) mit Schrift-

satz vom 16. August 2007 vorgetragen hat, der Beklagte habe den Emissions-

prospekt für den Fonds erst zum Zeitpunkt der Zeichnung der Beteiligung über-

reicht, und ihre Behauptung durch die Benennung ihres Ehemanns als Zeugen

unter Beweis gestellt hat.

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c) Für den Ursachenzusammenhang zwischen einer etwaigen Fehlbera-

tung und der Anlageentscheidung spricht eine durch die Lebenserfahrung be-

gründete tatsächliche Vermutung (vgl. z.B.: Senatsurteile vom 19. Juni 2008

aaO Rn. 8 und vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 687 f,

Rn. 22 ff). Demnach ist davon auszugehen, dass die Klägerin und der Zedent

von dem Beklagten verlangen können, so gestellt zu werden, als ob sie die Be-

teiligung nicht gezeichnet hätten, wenn sich der Vortrag der Klägerin zu den

Beratungsmängeln als richtig erweist und die Forderung nicht verjährt ist.

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3.

Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1

Satz 1 ZPO), damit die noch erforderlichen Feststellungen getroffen werden

können. Das Berufungsgericht hat hierbei auch Gelegenheit, sich gegebenen-

falls mit den übrigen Rügen der Revision und dem Vorbringen der Revisionser-

widerung zu befassen, auf die einzugehen der Senat im vorliegenden Verfah-

rensstadium keine Veranlassung hat.

Schlick

Herrmann

Hucke

Seiters

Tombrink

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 29.08.2007 - 4 O 44/07 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 29.04.2008 - I-4 U 169/07 -