Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZA 30/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhil-
fe
für die Rechtsmitteleinlegung gegen den Beschluss der
9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Juli 2006 wird
abgelehnt.
Gründe:
I.
1
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag der Schuldnerin ab-
gelehnt, einen Betrag in Höhe von 213,35 €, den sie aus bezogenen Sozialhilfe-
leistungen angespart und den der weitere Beteiligte zur Insolvenzmasse gezo-
gen hatte, an sie auszukehren. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde
hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zuge-
lassen.
II.
2
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst wenn die sofortige Beschwerde gegen
die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach den § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793
ZPO eröffnet war, wovon das Beschwerdegericht vorliegend ausgegangen ist,
wäre die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts gemäß
§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004
- IX ZB 97/03, ZInsO 2004, 391; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03,
ZInsO 2004, 441; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340, st. Rspr.).
Daran fehlt es hier.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Dortmund, Entscheidung vom 22.05.2006 - 260 IK 49/05 -
LG Dortmund, Entscheidung vom 21.07.2006 - 9 T 398/06 -