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BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZA 30/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 30/06

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem Verbraucherinsolvenzverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Der Antrag der Schuldnerin auf Gewährung von Prozesskostenhil-

fe

für die Rechtsmitteleinlegung gegen den Beschluss der

9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 21. Juli 2006 wird

abgelehnt.

Gründe:

I.

1

Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat den Antrag der Schuldnerin ab-

gelehnt, einen Betrag in Höhe von 213,35 €, den sie aus bezogenen Sozialhilfe-

leistungen angespart und den der weitere Beteiligte zur Insolvenzmasse gezo-

gen hatte, an sie auszukehren. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde

hat das Landgericht zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde hat es nicht zuge-

lassen.

II.

2

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Selbst wenn die sofortige Beschwerde gegen

die Entscheidung des Insolvenzgerichts nach den § 567 Abs. 1 Nr. 1, § 793

ZPO eröffnet war, wovon das Beschwerdegericht vorliegend ausgegangen ist,

wäre die Rechtsbeschwerde nur auf Zulassung des Beschwerdegerichts gemäß

§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004

- IX ZB 97/03, ZInsO 2004, 391; v. 17. Februar 2004 - IX ZB 306/03,

ZInsO 2004, 441; v. 12. Januar 2006 - IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340, st. Rspr.).

Daran fehlt es hier.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

AG Dortmund, Entscheidung vom 22.05.2006 - 260 IK 49/05 -

LG Dortmund, Entscheidung vom 21.07.2006 - 9 T 398/06 -