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BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZA 9/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil
des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Fe-
bruar 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewie-
sen.
Gründe:
1
Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unbegründet, weil
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung
des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
1. Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft die vorliegende Fallgestaltung nicht
auf. Hinzu kommt, dass bei auslaufendem Recht eine grundsätzliche Bedeu-
tung nur dann in Betracht kommt, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung
gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über
eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die
Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH, Beschl. v.
27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1944, in BGHZ 154, 288 inso-
weit nicht abgedruckt; Beschl. v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004,
289). Dies ist hier nicht der Fall.
3
2. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Einheitlichkeitssicherung (§ 543
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die einzel-
fallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tatrich-
terlichen Würdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 26.07.2005 - 6 O 1572/01 - OLG München, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3 U 4429/05 -