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BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZA 9/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 9/06

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Das Gesuch des Antragstellers, ihm zur Durchführung der Be-

schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil

des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Fe-

bruar 2006 Prozesskostenhilfe zu gewähren, wird zurückgewie-

sen.

Gründe:

1

Das beabsichtigte Rechtsmittel bietet keine hinreichende Aussicht auf

Erfolg (§ 114 ZPO). Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre unbegründet, weil

die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung

des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Rechtsgrundsätzliche Fragen wirft die vorliegende Fallgestaltung nicht

auf. Hinzu kommt, dass bei auslaufendem Recht eine grundsätzliche Bedeu-

tung nur dann in Betracht kommt, wenn eine höchstrichterliche Entscheidung

gleichwohl für die Zukunft richtungsweisend sein kann, weil entweder noch über

eine erhebliche Anzahl von Fällen nach altem Recht zu entscheiden oder die

Frage für das neue Recht weiterhin von Bedeutung ist (BGH, Beschl. v.

27. März 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943, 1944, in BGHZ 154, 288 inso-

weit nicht abgedruckt; Beschl. v. 24. September 2003 - IV ZB 41/02, NJW 2004,

289). Dies ist hier nicht der Fall.

3

2. Auch unter dem Gesichtspunkt einer Einheitlichkeitssicherung (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist ein Zulassungsgrund nicht ersichtlich. Die einzel-

fallbezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf einer tatrich-

terlichen Würdigung, die rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Traunstein, Entscheidung vom 26.07.2005 - 6 O 1572/01 - OLG München, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3 U 4429/05 -