BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZR 27/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 27/06
BESCHLUSS
vom
12. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 12. Oktober 2006
beschlossen:
Dem Kläger wird zur Rechtsverteidigung gegen die Revision der
Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 Prozesskostenhilfe ohne
Zahlungen aus der verwalteten Vermögensmasse bewilligt und
Rechtsanwalt beigeordnet.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für
die Durchführung einer Anschlussrevision gegen das genannte Ur-
teil wird abgelehnt.
Gründe
Die Anschlussrevision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 116
Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO. Schwierige, nicht ge-
klärte Rechtsfragen sind nicht zu entscheiden. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf eine Feststellungs- oder Verwertungspauschale gemäß § 170 InsO, weil er
gemäß § 166 Abs. 1 InsO mangels Besitz kein Verwertungsrecht an den Auflie-
gern hatte. Die Schuldnerin hatte diese vor Einreichung ihres Antrags auf Eröff-
nung des Insolvenzverfahrens an die Beklagte herausgegeben; das Verwer-
tungsrecht gebührte deshalb gemäß § 173 InsO der Beklagten.
Dem Kläger steht wegen der entgangenen Feststellungs- und Verwer-
tungspauschale auch kein Anfechtungsrecht zu, weil es an einer objektiven
Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. BGHZ 154, 72, 76 ff; BGH, Urt. v.
9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372; v. 20. November 2003
- IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43; v. 23. September 2004 - IX ZR 25/03, ZIP
2005, 40).
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Dr. Kayser
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.03.2005 - 2 O 189/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2006 - I-16 U 49/05 -