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BGH Beschluss vom 12.10.2006 – IX ZR 27/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZR 27/06

BESCHLUSS

vom

12. Oktober 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 12. Oktober 2006

beschlossen:

Dem Kläger wird zur Rechtsverteidigung gegen die Revision der

Beklagten gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts Düsseldorf vom 13. Januar 2006 Prozesskostenhilfe ohne

Zahlungen aus der verwalteten Vermögensmasse bewilligt und

Rechtsanwalt beigeordnet.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für

die Durchführung einer Anschlussrevision gegen das genannte Ur-

teil wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Anschlussrevision hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 116

Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 114 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO. Schwierige, nicht ge-

klärte Rechtsfragen sind nicht zu entscheiden. Der Kläger hat keinen Anspruch

auf eine Feststellungs- oder Verwertungspauschale gemäß § 170 InsO, weil er

gemäß § 166 Abs. 1 InsO mangels Besitz kein Verwertungsrecht an den Auflie-

gern hatte. Die Schuldnerin hatte diese vor Einreichung ihres Antrags auf Eröff-

nung des Insolvenzverfahrens an die Beklagte herausgegeben; das Verwer-

tungsrecht gebührte deshalb gemäß § 173 InsO der Beklagten.

2

Dem Kläger steht wegen der entgangenen Feststellungs- und Verwer-

tungspauschale auch kein Anfechtungsrecht zu, weil es an einer objektiven

Gläubigerbenachteiligung fehlt (vgl. BGHZ 154, 72, 76 ff; BGH, Urt. v.

9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372; v. 20. November 2003

- IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42, 43; v. 23. September 2004 - IX ZR 25/03, ZIP

2005, 40).

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Dr. Kayser

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 04.03.2005 - 2 O 189/04 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.2006 - I-16 U 49/05 -