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BGH Urteil vom 23.09.2004 – IX ZR 25/03

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 23. September 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Insolvenzverfahren

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 166, 170, 171, 129 ff

Hat der in der Insolvenz absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung

sicherungsübereignete Gegenstände in Besitz genommen und verwertet, kann die

Inbesitznahme nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die

Feststellungskostenpauschale entgangen

(Fortführung von BGH, Urt. v.

20. November 2003 - IX ZR 259/02, ZIP 2004, 42 ff).

BGH, Urteil vom 23. September 2004 - IX ZR 25/03 - LG Köln

AG Köln

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 23. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Rich- ter Raebel, Neškovi(cid:1), Vill und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landge-

richts Köln vom 28. Januar 2003 wird auf Kosten des Klägers zu-

rückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist Verwalter in dem am 26. März 2001 eröffneten Insolvenz-

verfahren über das Vermögen der A. S. GmbH (nachfolgend:

Schuldnerin).

Die Schuldnerin hatte der Beklagten mehrere PKW's zur Sicherheit

übereignet. Nach Ziffer 10 des mit der Schuldnerin geschlossenen Rahmenver-

trages vom 16. Februar/24. Mai 1995 war die Beklagte befugt, die Herausgabe

des Sicherungsgutes zu verlangen, wenn Umstände vorlagen, die sie zur frist-

losen Darlehenskündigung berechtigten. Mit Schreiben vom 31. Dezember

2000 teilte die Schuldnerin der Beklagten mit, daß sie zahlungsunfähig sei, und

bat um Abholung der sicherungsübereigneten Fahrzeuge. Am 2. Januar 2001

beantragte sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Beklagte kündigte

mit Schreiben vom 3. Januar 2001 die Finanzierungsverträge und verwertete

am 22. Januar und 5. Februar 2001 die PKW's.

Mit Schreiben vom 9. April 2001 hat der Kläger die Inbesitznahme der

Fahrzeuge mit der Begründung angefochten, daß er diese nach Eröffnung des

Insolvenzverfahrens gemäß § 166 InsO hätte verwerten und zumindest gemäß

§ 171 Abs. 1 InsO einen Kostenbeitrag in Höhe von 4 % des Bruttoerlöses hät-

te erzielen können. Er hat daher von der Beklagten auf der Grundlage des an-

gegebenen Bruttoerlöses in Höhe von 149.600 DM die Zahlung von 3.059,57 €

nebst Zinsen verlangt.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen

Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat die Klagabweisung auf folgende Erwägungen

gestützt:

Eine Anfechtung unter dem Gesichtspunkt der inkongruenten Deckung

nach § 131 Abs. 1 InsO scheide aus, weil die Schuldnerin mit der Besitzüber-

tragung auf die Beklagte nur den fälligen Herausgabeanspruch nach Ziffer 10

des Rahmenvertrages vom 16. Februar/24. Mai 1995 erfüllt habe. Der Anfech-

tungstatbestand der kongruenten Deckung nach § 130 Abs. 1 InsO liege eben-

falls nicht vor, weil die Beklagte in ihrer besonderen Rechtsstellung als Inhabe-

rin eines auf Sicherungseigentum gestützten Herausgabeanspruches nicht In-

solvenzgläubigerin sei. Trotz Kenntnis der Beklagten von der eingetretenen

Zahlungsunfähigkeit habe der Kläger auch kein Anfechtungsrecht nach § 132

Abs. 2 InsO i.V.m. § 132 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Allein daraus, daß die Herausgabe

des Sicherungsgutes an die Beklagte die Entstehung des Verwertungsrechts

des Klägers und damit die Belastung der Beklagten mit Feststellungs- und

eventuell auch Verwertungskosten nach den §§ 170, 171 InsO verhindert habe,

ergebe sich keine mit dieser Rechtshandlung verbundene unmittelbare Be-

nachteiligung der Insolvenzgläubiger im Sinne des § 132 InsO. Für eine An-

fechtung nach § 133 InsO habe der Kläger nicht einmal ansatzweise vorgetra-

gen.

II.

Die gegen diese Erwägungen erhobenen Revisionsrügen greifen nicht

durch; dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.

Dem Kläger steht wegen der vor Insolvenzeröffnung verwerteten Fahr-

zeuge kein aus Insolvenzanfechtung herrührender Schadensersatzanspruch

gemäß § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4, § 292

Abs. 1, § 989 BGB zu.

1. Der Senat hat in seinem Urteil vom 20. November 2003 - IX ZR

259/02, ZIP 2004, 42 ff entschieden, daß die nach Aufdeckung der Abtretung

vor Insolvenzeröffnung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger vorge-

nommene Einziehung einer Forderung nicht mit der Begründung angefochten

werden kann, der Masse sei die Verwertungspauschale entgangen. Zur Be-

gründung hat der Senat darauf verwiesen, daß es keine insolvenzrechtliche

- insbesondere keine anfechtungsrechtliche - Norm gibt, die den Sicherungs-

nehmer bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens an der Ausübung seiner

Rechte hindert. Deshalb sind insoweit Ansprüche der Masse auf eine Feststel-

lungs- oder Verwertungspauschale zu verneinen (vgl. BGHZ 154, 72). Diese

Ausgestaltung der Rechte des Sicherungsnehmers in der Insolvenz des Siche-

rungsgebers schließt es aus, vor der Eröffnung des Verfahrens Forderungsein-

ziehungen, die auch aus insolvenzrechtlicher Betrachtung rechtmäßig vorge-

nommen worden sind, mit Blick auf die nur für die Verwertung nach Verfah-

renseröffnung geltenden Regeln der §§ 170, 171 InsO den Anfechtungsregeln

der §§ 129 ff InsO zu unterwerfen.

Darüber hinaus hat der Senat die Anwendung der Anfechtungsregeln

auch deshalb abgelehnt, weil der Umstand, daß der Masse durch die Entzie-

hung der Forderungen im Eröffnungsverfahren der Anspruch auf die Verwer-

tungspauschale entgeht, keine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129

InsO darstellt. Dies folgt aus dem - in einer früheren Entscheidung (vgl. BGH,

Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, ZIP 2003, 2370, 2372) - bereits im ein-

zelnen dargestellten Kostenerstattungsprinzip.

2. Diese Überlegungen gelten auch für den Streitfall, wenn - wie vom

Berufungsgericht zutreffend angenommen - der Gläubiger vom Schuldner die

Herausgabe der sicherungsübereigneten Fahrzeuge zum Zwecke der Verwer-

tung verlangen kann und diese vor Insolvenzeröffnung verwertet, obwohl hier

Gegenstand des Absonderungsrechts keine Forderung ist und es um die

Feststellungs- und nicht um die Verwertungspauschale geht. Gründe für eine

abweichende Beurteilung sind indes nicht ersichtlich. Die Erwägungen des Se-

nats in seiner Entscheidung vom 20. November 2003 finden ihren Ausgangs-

punkt nicht in den Unterschieden zwischen Verwertungs- und Feststellungs-

pauschale oder zwischen Absonderungsrechten an Forderungen und bewegli-

chen Gegenständen, sondern in dem Verwertungszeitpunkt der vom Absonde-

rungsrecht betroffenen Gegenstände und dem Fehlen einer Gläubigerbenach-

teiligung im Sinne des § 129 InsO. Hierfür ist die Art der Pauschale bzw. der

Gegenstand des Absonderungsrechts ohne Bedeutung.

Fischer Raebel Neškovi(cid:1)

Vill Lohmann