BGH Urteil vom 20.11.2003 – IX ZR 259/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 20. November 2003 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
InsO §§ 166, 170 Abs. 2, § 171 Abs. 2 Satz 1, § 129
a) Zieht der absonderungsberechtigte Gläubiger eine Forderung ein, ohne dazu vom
Insolvenzverwalter ermächtigt worden zu sein, schuldet er der Masse nicht allein
deshalb zusätzlich zur Feststellungskostenpauschale auch die Verwertungsko-
stenpauschale.
b) Hat der absonderungsberechtigte Gläubiger vor Insolvenzeröffnung eine Forde-
rung nach Aufdeckung der Abtretung eingezogen, kann diese Rechtshandlung
nicht mit der Begründung angefochten werden, der Masse sei die Verwertungsko-
stenpauschale entgangen.
BGH, Urteil vom 20. November 2003 - IX ZR 259/02 - OLG Frankfurt am Main
LG Marburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Dr. Fischer, Raebel, Dr. Bergmann und Vill
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats in Kassel des
Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Oktober 2002 wird
auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist Verwalter in dem am 16. August 2000 eröffneten Insol-
venzverfahren
über
das Vermögen
der W.
e.G. H. (nachfolgend: Schuldnerin). Die Schuldnerin ver-
kaufte an ihre Kunden Heizkessel nebst Zubehör, die von der Beklagten unter
verlängertem und erweitertem Eigentumsvorbehalt geliefert wurden.
Am 13. Juni 2000 stellte die Schuldnerin Insolvenzantrag. Das Insol-
venzgericht bestellte den Kläger am selben Tag zum vorläufigen Insolvenzver-
walter. Am 19. Juni 2000 fand eine Besprechung des Klägers mit Vertretern der
Beklagten statt. Mit Schreiben vom 26. Juni 2000 forderte die Beklagte die Ab-
nehmer der Schuldnerin auf, nicht mehr an diese, sondern an sie als Lieferan-
tin zu zahlen. Die Beklagte hat auf diese Weise Zahlungen von insgesamt
277.997,03 DM erlangt und daraus 11.119,88 DM als Feststellungspauschale
an die Masse abgeführt.
Der Kläger verlangt auch die Verwertungskostenpauschale in Höhe von
7.106,88
(cid:1)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:7)(cid:6)(cid:9)(cid:8)(cid:10)(cid:4)
(cid:2)(cid:12)(cid:11)(cid:13)(cid:2)(cid:15)(cid:14)(cid:16)(cid:6)(cid:18)(cid:17)(cid:20)(cid:19)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:2)(cid:24)(cid:8)(cid:26)(cid:25)(cid:20)(cid:27)(cid:29)(cid:28)(cid:31)(cid:30) (cid:4)!(cid:30)(cid:20)(cid:27)"(cid:2)(cid:5)(cid:4)(cid:18)(cid:19)(cid:20)(cid:2)(cid:15)#%$’&(cid:20)(cid:28)(cid:31)(cid:30)(cid:16)(cid:21)((cid:4)
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ziehung der Forderungen unmöglich gemacht habe. Die Klage hatte in den
Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat die Klageabweisung auf folgende Erwägungen
gestützt:
Ein Rückgewähranspruch nach § 143 Abs. 1 InsO stehe dem Kläger
nicht zu, weil die Einziehung der Forderungen durch die Beklagte die Insol-
venzgläubiger nicht benachteiligt habe. Die im Wege eines verlängerten Ei-
gentumsvorbehalts sicherungshalber abgetretenen Forderungen hätten dem
Zugriff der Gläubigergesamtheit nicht zur Verfügung gestanden, weil die Be-
klagte zur abgesonderten Befriedigung berechtigt gewesen sei. Eine Gläubi-
gerbenachteiligung sei auch nicht darin zu sehen, daß der Masse durch die
(cid:0)
Rechtshandlung der Beklagten der Kostenbeitrag für die Verwertung entgan-
gen sei. Dieser solle nicht das Schuldnervermögen erhöhen, sondern dessen
Verminderung durch Aufwendungen für die Verwertung ausgleichen.
Ein Bereicherungsanspruch komme ebenfalls nicht in Betracht. Die Ein-
ziehung der Forderungen habe das Schuldnervermögen nicht beeinträchtigt.
Zwar sei der Kläger nach § 166 Abs. 2 InsO zur Verwertung der Forderungen
berechtigt gewesen. Einen Kostenbeitrag könne er jedoch nur dann beanspru-
chen, wenn er die Verwertung selbst durchgeführt habe.
II.
Die gegen diese Erwägungen erhobenen Revisionsrügen greifen nicht
durch; dem Berufungsgericht ist jedenfalls im Ergebnis zuzustimmen.
1. Der Beklagten stand an den ihr im Wege des verlängerten Eigen-
tumsvorbehalts übertragenen Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltswa-
re ein Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Schuldnerin zu (vgl. BGHZ 72, 308, 312; BGH, Urt. v. 9. Dezember 1970 - VIII
ZR 52/69, WM 1971, 71, 72; v. 28. Januar 1986 - VI ZR 201/84, NJW 1986,
1174, 1175). Aufgrund der mit der Schuldnerin getroffenen Sicherungsverein-
barung war sie dieser gegenüber vertraglich berechtigt, nach Offenlegung der
Abtretung die Forderungen bei den Drittschuldnern einzuziehen (vgl. BGHZ
144, 192, 197).
2. Das Berufungsurteil enthält keine Feststellungen über den Zeitpunkt,
zu dem die an die Beklagte abgetretenen Forderungen getilgt worden sind. Für
die revisionsrechtliche Beurteilung ist daher davon auszugehen, daß bei der
Beklagten sowohl vor als auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Zah-
lungen der Drittschuldner eingegangen sind. Wie der Senat bereits entschie-
den hat, gebühren der Masse für sicherungshalber abgetretene Forderungen,
die vor Insolvenzeröffnung durch Zahlung an den absonderungsberechtigten
Gläubiger ausgeglichen worden sind, grundsätzlich keine Verwertungskosten.
Absonderungsberechtigte Gläubiger werden erst mit der Insolvenzeröffnung
förmlich in das Verfahren eingebunden. Vorher bleiben sie im allgemeinen
selbst dann einziehungsberechtigt, wenn das Insolvenzgericht einen vorläufi-
gen Insolvenzverwalter bestellt hat (BGH, Urt. v. 20. Februar 2003 - IX ZR
81/02, WM 2003, 694, 696 f, z.V.b. in BGHZ 154, 72). Ob im Falle einer ge-
richtlichen Ermächtigung an den vorläufigen Insolvenzverwalter zur Verwertung
von Gegenständen, die mit Absonderungsrechten belastet sind, ausnahmswei-
se etwas anderes gilt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Februar 2003, aaO), braucht
der Senat nicht zu entscheiden. Im Streitfall ist eine entsprechende Anordnung
nicht ergangen.
3. Für die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingezogenen Forde-
rungen schuldet die Beklagte der Masse ebenfalls keine Verwertungskosten-
a) Allerdings ist mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens das Einziehungs-
und Verwertungsrecht an sicherungshalber abgetretenen Forderungen gemäß
§ 166 Abs. 2 Satz 1 InsO umfassend auf den Kläger als Insolvenzverwalter
übergegangen (vgl. BGH, Urt. v. 11. Juli 2002 - IX ZR 262/01, WM 2002, 1797,
1798 ff; v. 20. Februar 2003, aaO S. 695). Die Beklagte, die nicht behauptet
hat, ihr seien die sicherungshalber abgetretenen Forderungen vom Kläger ge-
mäß § 170 Abs. 2 InsO zur Verwertung im eigenen Namen überlassen worden,
hat folglich mit der Fortsetzung der Einziehung nach Insolvenzeröffnung objek-
tiv rechtswidrig gehandelt und war deshalb verpflichtet, dafür die Feststel-
lungspauschale an die Masse abzuführen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Februar 2003,
aaO), was unstreitig geschehen ist.
b) Die Vorschriften der Insolvenzordnung über die Verwertung bewegli-
cher Gegenstände enthalten keine direkte Aussage über die Rechtsfolgen ei-
nes Verstoßes des absonderungsberechtigten Gläubigers gegen § 166 Abs. 2
Satz 1 InsO. Inhalt und Zweck der gesetzlichen Regelung sowie die Gesetzes-
geschichte liefern keinen Hinweis, der die Annahme rechtfertigt, der eigen-
mächtig verwertende Gläubiger habe an die Masse über die Feststellungspau-
Verwertung zu entrichten.
aa) Die gesetzliche Regelung ist vom Gedanken der Kostenbeteiligung
geprägt. Den Vorschlag der Kommission für Insolvenzrecht, den gesicherten
Gläubigern einen Anteil am Verwertungserlös als "Verfahrensbeitrag" zu ent-
ziehen, hat der Regierungsentwurf nicht aufgegriffen. Die gemäß §§ 170, 171
InsO vorgesehenen Beiträge sollen allein dazu dienen, die Insolvenzmasse
von den Kosten zu entlasten, die, soweit ein Absonderungsrecht geltend ge-
macht wird, für die Feststellung der Rechtslage sowie für die Verwertung der
Gegenstände anfallen (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 89; BGH, Urt. v. 9. Oktober
2003 - IX ZR 28/03, z.V.b.).
bb) Die Ausrichtung daran, in welcher Höhe tatsächlich Verwertungsko-
sten entstanden sind, kommt besonders deutlich in der Regelung des § 171
Abs. 2 Satz 2 InsO zum Ausdruck. Nach dieser Vorschrift ist die Pauschale von
5 % des Verwertungserlöses nicht anzusetzen, wenn tatsächlich erheblich hö-
here oder niedrigere Kosten angefallen sind. Demnach ist grundsätzlich kein
Anspruch der Masse auf Abführung einer Verwertungspauschale gerechtfertigt,
wenn feststeht, daß die Gläubigergesamtheit durch die Verwertung nicht mit
Aufwendungen belastet worden ist.
cc) Auf diesem Rechtsgedanken beruht auch die in § 170 Abs. 2 InsO
getroffene Regelung. Danach hat der Gläubiger, dem der Insolvenzverwalter
Gegenstände zur Verwertung überlassen hat, einen Beitrag in Höhe der Fest-
stellungskosten an die Masse abzuführen, weil dem Verwalter gleichwohl die
Aufgabe obliegt, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hinsichtlich der
vom Gläubiger unter Berufung auf sein Sicherungsrecht in Anspruch genom-
menen Sachen zu klären. Dagegen schuldet der Gläubiger in diesem Falle kei-
ne Verwertungspauschale, weil die Masse nicht mit entsprechenden Kosten
belastet wird.
Nimmt der Gläubiger die Verwertung eigenmächtig vor, hat der Insol-
venzverwalter gleichwohl die notwendigen Feststellungen zu den tatsächlichen
Umständen sowie zu Wirksamkeit und Umfang der vom Gläubiger geltend ge-
machten Sicherungsrechte zu treffen. Aus diesem Grunde hat der Senat der
Masse den Anspruch auf die Feststellungspauschale zuerkannt (BGH, Urt. v.
20. Februar 2003, aaO). Dagegen ist auch in diesem Falle kein Verwertungs-
kostenaufwand aus der Masse zu decken. Demgemäß ist es nur konsequent,
ihr ebenso wie in dem von § 170 Abs. 2 InsO geregelten Fall keine Pauschale
zuzuerkennen. Dies entspricht auch der im Schrifttum überwiegend vertretenen
Auffassung (vgl. Kemper in Kübler/Prütting, InsO § 170 Rn. 11; Uhlenbruck,
InsO 12. Aufl. § 171 Rn. 3; Eckardt, ZIP 1999, 1734, 1739; Gerhardt,
EWiR 2003, 2728; Mönning, Festschrift für Uhlenbruck S. 238, 252).
dd) Dabei verkennt der Senat nicht, daß dem Insolvenzverwalter das
umfassende Einziehungs- und Verwertungsrecht für zur Sicherung abgetretene
Gegenstände auch deshalb eingeräumt worden ist, um ihm die Möglichkeit zu
geben, diese massegünstig zu verwerten. Dies rechtfertigt jedoch keine allge-
meine Vermutung, daß die Einziehung durch den absonderungsberechtigten
Gläubiger sich regelmäßig für die Masse nachteilig auswirkt. Hat der Gläubiger
Gegenstände unter Verstoß gegen § 166 InsO verwertet, für die der Insolvenz-
verwalter einen höheren Erlös hätte erzielen können, schuldet er in aller Regel
Schadensersatz; denn § 166 InsO ist als Schutzgesetz zugunsten der Gläubi-
gergesamtheit im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB anzusehen. Der eigenmächtig
vorgehende Gläubiger handelt insoweit auf eigene Gefahr. Dadurch sind die
berechtigten Interessen der Gläubigergesamtheit hinreichend geschützt. Daher
ist kein sachlich einleuchtender Grund dafür erkennbar, der Masse allein des-
halb den Anspruch auf die Verwertungskostenpauschale zuzuerkennen, weil
der Gläubiger die Verwertung ohne die Zustimmung des Insolvenzverwalters
vorgenommen hat. Im Streitfall hat der Kläger nicht behauptet, daß die Einzie-
hung durch die Beklagte für die Masse finanzielle Nachteile zur Folge hatte.
4. Hat die Beklagte somit keinen Vermögenswert auf Kosten der Masse
erlangt, kommt ein Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht
in Betracht.
5. Schließlich steht dem Kläger auch kein Rückgewähranspruch aus
§ 143 Abs. 1 InsO zu. Da nur die Verwertungspauschale im Streit ist, fehlt es
an Voraussetzungen, ohne die ein Anfechtungsrecht generell ausscheidet.
a) Die Rechte aus der Sicherungsabtretung dürfen, soweit dem Gläubi-
ger fällige gesicherte Ansprüche gegen den Schuldner zustehen und er die
Abtretung aufgedeckt hat, bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren nach ge-
genwärtiger Rechtslage grundsätzlich uneingeschränkt gegenüber den Dritt-
schuldnern geltend gemacht werden. In diesem Verfahrensstadium gibt es kei-
ne insolvenzrechtliche - insbesondere keine anfechtungsrechtliche - Norm, die
den Sicherungsnehmer an der Ausübung seiner Rechte hindert, weshalb der
Senat insoweit Ansprüche der Masse auf eine Feststellungs- oder Verwer-
tungspauschale grundsätzlich verneint hat. Auch nach Eröffnung des Verfah-
rens setzen sich die Interessen des Sicherungsnehmers gegenüber denjenigen
der Gläubigergesamtheit durch das ihm zustehende Absonderungsrecht im
allgemeinen durch. Seine Rechtsstellung wird lediglich von den dem Insol-
venzverwalter durch § 166 Abs. 2 InsO eingeräumten Befugnissen berührt.
Diese Ausgestaltung der Rechte des Sicherungsnehmers in der Insolvenz des
Sicherungsgebers schließt es aus, vor der Eröffnung des Verfahrens Forde-
rungseinziehungen, die auch aus insolvenzrechtlicher Betrachtung rechtmäßig
vorgenommen wurden, mit Blick auf die nur für die Verwertung nach Verfah-
der §§ 129 ff InsO zu unterwerfen.
b) Davon abgesehen scheitert eine Anfechtung auch deshalb, weil der
Umstand, daß der Masse durch die Einziehung der Forderungen im Eröff-
nungsverfahren der Anspruch auf die Verwertungspauschale entgeht, keine
Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 129 InsO darstellt. Dies folgt aus
dem für diesen Beitrag geltenden, bereits im einzelnen dargestellten Kostener-
stattungsprinzip (vgl. BGH, Urt. v. 9. Oktober 2003 - IX ZR 28/03, z.V.b.). Dar-
an ändert auch das vom Gesetzgeber gewählte Pauschalsystem nichts. Des-
sen Anwendung kann im Einzelfall ebenso zu einer Vermehrung wie zu einer
Schmälerung der Masse führen. Dies ist jedoch systembedingt, so daß daraus
keine Gläubigerbenachteiligung hergeleitet werden kann (im Ergebnis ebenso
HK-InsO/Kreft, 2. Aufl. § 129 Rn. 58; Weis, in Hess/Weis/Wienberg, InsO
2. Aufl. § 129 Rn. 67a; Eckardt, ZIP 1999, 1734, 1739).
Kreft Fischer Raebel
Bergmann Vill