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BGH Beschluss vom 13.10.2006 – 2 StR 293/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 293/06

BESCHLUSS

vom

13. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Wiesbaden vom 21. November 2005 im Gesamtstrafen-

ausspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten eine Gesamtfrei-

heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten tritt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

2

3

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwanzig Fällen,

davon in einem Fall in acht zusammentreffenden Betrugshandlungen, die zur

Tateinheit verbunden sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und

acht Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung fomellen

und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zu der

aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri-

gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

4

"Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten

entspricht, beträgt die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe

fünf Jahre und acht Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur fünf Jahre

und sechs Monate (UA S. 94). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem

Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Be-

richtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, weil den in sich folgerichtigen

und rechtlich nicht zu beanstandenden Strafzumessungsgründen nicht zu ent-

nehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne

jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht verhängt werden sollte.

Allerdings ist auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamt-

freiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese

für tat- und schuldangemessen erachtet hat. Der Senat kann daher selbst diese

Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.03.2004 - 2

StR 516/03; BGH, Beschluss vom 13.12.2001 - 3 StR 437/01)."

5

Dem schließt sich der Senat hier aus prozessökonomischen Gründen an.

6

Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwer-

deführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen

(vgl. § 473 Abs. 4 StPO).

Rissing-van Saan Otten Rothfuß

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