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BGH Beschluss vom 13.10.2006 – 2 StR 293/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Oktober 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Wiesbaden vom 21. November 2005 im Gesamtstrafen-
ausspruch dahin geändert, dass an die Stelle der Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren und acht Monaten eine Gesamtfrei-
heitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten tritt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwanzig Fällen,
davon in einem Fall in acht zusammentreffenden Betrugshandlungen, die zur
Tateinheit verbunden sind, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und
acht Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er die Verletzung fomellen
und materiellen Rechtes rügt. Sein Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zu der
aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übri-
gen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:
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"Nach der Urteilsformel im schriftlichen Urteil, die auch der verkündeten
entspricht, beträgt die gegen den Angeklagten verhängte Gesamtfreiheitsstrafe
fünf Jahre und acht Monate, nach den Urteilsgründen hingegen nur fünf Jahre
und sechs Monate (UA S. 94). Worauf der Widerspruch beruht, lässt sich dem
Urteil nicht entnehmen. Um ein offenkundiges Fassungsversehen, das eine Be-
richtigung zulassen könnte, handelt es sich nicht, weil den in sich folgerichtigen
und rechtlich nicht zu beanstandenden Strafzumessungsgründen nicht zu ent-
nehmen ist, dass die dort bezeichnete niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe ohne
jeden vernünftigen Zweifel von der Kammer so nicht verhängt werden sollte.
Allerdings ist auszuschließen, dass die Strafkammer eine niedrigere Gesamt-
freiheitsstrafe als die in den Gründen genannte verhängen wollte, da sie diese
für tat- und schuldangemessen erachtet hat. Der Senat kann daher selbst diese
Gesamtfreiheitsstrafe festsetzen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.03.2004 - 2
StR 516/03; BGH, Beschluss vom 13.12.2001 - 3 StR 437/01)."
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Dem schließt sich der Senat hier aus prozessökonomischen Gründen an.
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Der geringfügige Rechtsmittelerfolg rechtfertigt es nicht, den Beschwer-
deführer auch nur teilweise von Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen
(vgl. § 473 Abs. 4 StPO).
Rissing-van Saan Otten Rothfuß
Roggenbuck Appl