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BGH Urteil vom 13.10.2006 – V ZR 289/05

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 13. Oktober 2006 W i l m s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

WEG §§ 8 Abs. 2, 10 Abs. 2; BGB §§ 242 Cd, D, 309 Nr. 9a; AGBG § 11 Nr. 12a

a) Es steht dem teilenden Eigentümer frei, in der Teilungserklärung eine Gebrauchs-

regelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne betreuten Wohnens ge-

nutzt werden dürfen.

b) Eine in der Teilungserklärung enthaltene Verpflichtung der Wohnungseigentümer,

einen Betreuungsvertrag mit einer zeitlichen Bindung von mehr als zwei Jahren

abzuschließen, ist unwirksam.

BGH, Urt. v. 13. Oktober 2006 - V ZR 289/05 - LG Mainz

AG Mainz

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung

vom 13. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Land-

gerichts Mainz vom 23. März 2005 wird auf Kosten der Klägerin

zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Beklagten sind Eigentümer einer Wohnung in einer Anlage, die nach

dem Wohnungseigentumsgesetz aufgeteilt wurde und nach der Teilungs-

erklärung dem betreuten Wohnen dient. Die Teilungserklärung enthält hierzu

Regelungen, die die Nutzung der Wohnungen auf einen betreuungsbedürftigen

Personenkreis einschränken und die Sondereigentümer verpflichten, mit der

Klägerin jeweils einen Betreuungsvertrag über sog. Regelleistungen abzu-

schließen. Unter Bezugnahme auf die zuletzt genannte Bestimmung schlossen

die Parteien Ende 1997 einen solchen Vertrag. In dem von der Klägerin gestell-

ten Formularvertrag heißt es unter § 5 (Dauer dieses Vertrages): „Tritt dauernde

schwere Pflegebedürftigkeit ein, … so ist der Bewohner/Mieter zum Umzug in

ein Pflegeheim verpflichtet“.

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Mit Schreiben vom 23. Januar 2000 erklärte der Beklagte zu 1 die Kündi-

gung des Vertrags. In einem Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Be-

klagten vom 16. März 2000 heißt es u.a.: „Die von meinen Mandanten ausge-

sprochene Kündigung des Betreuungsvertrags und auch ihre Reaktion hierauf

liegen mir vor. Meine Mandanten halten an der Kündigung fest“. Mit Anwalts-

schreiben vom 10. April 2000 ließ die Klägerin die im „Auftrag der Eheleute

M. “ (Beklagten) ausgesprochene Kündigung mit der Begründung zurückwei-

sen, der Betreuungsvertrag sei nicht ordentlich kündbar; die Voraussetzungen

für eine außerordentliche Kündigung lägen nicht vor.

3

Die Klägerin verlangt Vergütung für die Zeit von Mai 2000 bis Ende De-

zember 2001 in Höhe von insgesamt 2.556,46 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht

hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen eingelegte Berufung ist erfolglos

geblieben. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die

Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen die Zurückwei-

sung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

I.

4

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klageanspruch scheitere

daran, dass die Beklagten den Betreuungsvertrag wirksam gekündigt hätten.

Die Berechtigung zur ordentlichen Kündigung folge aus § 620 Abs. 2 BGB. Eine

Zweckbefristung im Sinne dieser Vorschrift liege nicht vor. Zwar hätten die Par-

teien den Betreuungsvertrag „an die Eigenschaft der Beklagten als Wohnungs-

eigentümer geknüpft“. Da jedoch das Wohnungseigentum einen dauerhaften

Charakter habe, lasse sich daraus nicht auf einen befristeten Zweck der Dien-

ste schließen. Das ordentliche Kündigungsrecht sei nicht abbedungen worden.

§ 5 des Vertrags enthalte keine abschließende Regelung über die Beendigung

des Vertragsverhältnisses. Auch die Verpflichtung in der Teilungserklärung zum

Abschluss eines Betreuungsvertrags stehe der Kündigung nicht entgegen, weil

die Klägerin

in

ihrer Eigenschaft als

Inhaberin des begünstigten

Betreuungsunternehmens daraus keine Rechte ableiten könne. Aber selbst

wenn man dies anders sehen wollte, verstieße eine vertragliche Bindung für

einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren gegen § 309 Nr. 9a BGB. Schließlich

sei die Kündigung wirksam erklärt worden. Sowohl in dem Schreiben des

Beklagten zu 1 vom 23. Januar 2000 als auch in dem anwaltlichen Schreiben

vom 16. März 2000 werde hinreichend deutlich die Absicht beider Beklagter

zum Ausdruck gebracht, den Betreuungsvertrag zu beenden.

II.

Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung im

Ergebnis stand. Vergütungsansprüche für die Zeit ab Mai 2000 stehen der Klä-

gerin nicht zu, weil die Beklagten den Betreuungsvertrag wirksam nach §§ 620

Abs. 2, 621 Nr. 3 BGB gekündigt haben.

1. Die Berechtigung zur ordentlichen Kündigung beruht auf § 620 Abs. 2

BGB.

a) Für die Beendigung des Vertragsverhältnisses ist das Recht des

Dienstvertrags maßgeblich. Zwar sind die durch den Betreuungsvertrag be-

gründeten Vertragspflichten der Klägerin nicht ausschließlich dienstvertraglicher

Natur (§ 611 BGB). Vielmehr liegt ein gemischter Vertrag vor, der auch werk-

und mietvertragsrechtliche Elemente enthält. Die Anwendung von § 620 Abs. 2

BGB folgt jedoch daraus, dass gemischte Verträge dem Recht des Vertragstyps

zu unterstellen sind, in dessen Bereich der Schwerpunkt des Rechtsgeschäfts

liegt (etwa BGH, Urt. v. 29. Oktober 1980, VIII ZR 326/79, NJW 1981, 341, 342;

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Beschl. v. 21. April 2005, III ZR 293/04, NJW 2005, 2008, 2010). Diesen

Schwerpunkt hat das Berufungsgericht zutreffend und von der Revision unbe-

anstandet im Dienstvertragsrecht gesehen.

b) Ein Dienstvertrag ist ordentlich kündbar, wenn seine Dauer weder be-

stimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zweck der Dienste zu entneh-

men ist (§ 620 Abs. 2 BGB) und die Vertragsparteien das Recht auf ordentliche

Kündigung nicht wirksam abbedungen haben. So liegt es hier.

aa) Eine kalendermäßig bestimmte Vertragsdauer haben die Parteien

nicht vereinbart. Ob die Auslegung des Formularvertrags mit Blick auf die Be-

zugnahme der in der Teilungserklärung festgeschriebenen Verpflichtung der

Wohnungseigentümer, zur Realisierung eines betreuten Wohnens einen

Betreuungsvertrag mit der Klägerin abzuschließen, die Abrede einer unter

§ 620 Abs. 2 BGB fallenden Zweckbefristung oder Zweckbedingung mit der

Folge ergibt, dass die Dauer des Betreuungsvertrags - abgesehen von dem in

§ 5 geregelten Eintritt dauernder Pflegebedürftigkeit - an die Stellung der Be-

klagten als Wohnungseigentümer geknüpft ist, kann offen bleiben. Denn selbst

wenn man diese Frage bejahen wollte, hielte eine solche Bestimmung der Ver-

tragsdauer nicht einer AGB-Kontrolle nach § 11 Nr. 12a AGBG, der zum

1. Januar 2002 durch den inhaltsgleichen § 309 Nr. 9a BGB abgelöst wurde,

stand. Eine wirksame - zum Ausschluss des Rechts auf ordentliche Kündigung

führende - Bestimmung der Vertragsdauer durch den Zweck der Dienste läge

dann nicht vor.

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(1) Der dagegen von der Revision erhobene Einwand, es fehle an einer

der AGB-Kontrolle unterliegenden Vertragsklausel, weil sich der Ausschluss der

ordentlichen Kündigungsmöglichkeit allein aus dem Zweck der Dienste ergebe,

greift nicht durch. Soll das Ende eines Dienstvertrags an eine Zweckbefristung

oder Zweckbedingung geknüpft, also von dem sicheren oder unsicheren Eintritt

eines künftigen Ereignisses abhängig gemacht werden, so bedarf auch eine

solche Bestimmung der Vertragsdauer einer Einigung der Vertragsparteien (Pa-

landt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 620 BGB Rdn. 8; vgl. auch BAG NJW 2006,

1084, 1086; AnwaltKomm-BGB/Franzen, § 620 Rdn. 6). Das führt bei formu-

larmäßiger Regelung zur Inhaltskontrolle nach den für allgemeine Geschäftsbe-

dingungen geltenden Vorschriften (vgl. Staudinger/Preis, BGB [2002], § 620

Rdn. 8), da die Regelung über eine unmittelbare Festlegung der Hauptleistun-

gen des Vertrages (§ 307 Abs. 3 BGB, § 8 AGBG) hinausgeht.

11

(2) Nach § 309 Nr. 9a BGB (§ 11 Nr. 12a AGBG) kann der Dienstberech-

tigte höchstens für einen Zeitraum von zwei Jahren vertraglich gebunden wer-

den. Unzulässig sind damit zunächst die von dem Wortlaut der Norm ausdrück-

lich erfassten kalendarischen Befristungen für mehr als zwei Jahre. Darüber

hinaus erfasst die Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck aber auch Verträge,

deren Beendigung von einem bestimmten Ereignis abhängt, sofern die Parteien

nicht den Eintritt dieses Ereignisses innerhalb von zwei Jahren als sicher vor-

ausgesetzt haben (ähnlich BGH, Urt. v. 30. September 1958, VIII ZR 134/57,

NJW 1958, 2062, 2063 zu § 566 BGB a.F.). Für eine solche Vorstellung der

Parteien bei Vertragsschluss ist vorliegend nichts ersichtlich. Aber selbst bei

Vorliegen einer derartigen Vorstellung führte das gesetzgeberische Anliegen,

eine durch allgemeine Geschäftsbedingen begründete vertragliche Bindung des

Dienstberechtigen über zwei Jahre hinaus zu unterbinden, dazu, dass es dem

Verwender nach Treu und Glauben versagt wäre, einer - wie hier - erst nach

Ablauf von zwei Jahren erklärten ordentlichen Kündigung entgegen zu halten,

das für die Zweckbefristung oder Zweckbedingung maßgebliche Ereignis sei

entgegen den Erwartungen der Parteien nun doch nicht eingetreten (§ 242

BGB).

12

(3) Soweit das Berufungsgericht meint, bei Vorliegen eines anerken-

nenswerten Interesses könne eine mehr als zweijährige Vertragsbindung nach

§ 242 BGB hinzunehmen sein, und sich für diesen rechtlichen Ausgangspunkt

auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10. Februar 1993 (XII ZR 74/91,

NJW 1993, 1133, 1134) bezieht, wird nicht bedacht, dass die zitierte Entschei-

dung zur Abwägung nach § 9 AGBG (nunmehr § 307 BGB) ergangen ist. Bei

§ 309 Nr. 9a BGB (§ 11 Nr. 12a AGBG) handelt es sich dagegen um ein Klau-

selverbot ohne Wertungsmöglichkeit, so dass die Billigung einer über zwei Jah-

re hinausreichenden Vertragsbindung schon bei Vorliegen eines anerkennens-

werten Interesses auf eine den Gerichten versagte Gesetzeskorrektur hinaus

liefe.

13

bb) Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist dem Formularvertrag

kein Ausschluss des Rechts auf ordentliche Kündigung zu entnehmen. Ob hier-

gegen revisionsrechtlich etwas einzuwenden ist, kann dahin gestellt bleiben,

weil nach den obigen Ausführungen auch eine solche Klausel nach § 309 Nr. 9a

BGB (§ 11 Nr. 12a AGBG) keinen Bestand haben könnte.

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cc) Auch ist die Befugnis zur ordentlichen Kündigung nicht nach Treu

und Glauben unter dem Gesichtspunkt ausgeschlossen, dass die ordentliche

Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses regelmäßig treuwidrig ist, wenn der

Gekündigte bei Beendigung des Vertrags einen Anspruch auf dessen Neuab-

schluss hätte (BGH, Urt. v. 30. September 1981, IVa ZR 187/80, VersR 1982,

259, 260; BAG NJW 1100, 1101; OLG Brandenburg, NJW 2001, 450, 451).

§ 242 BGB greift unter diesem Blickwinkel schon deshalb nicht ein, weil ein

Kontrahierungszwang der Wohnungseigentümer zum Abschluss eines Betreu-

ungsvertrags mit einer Laufzeit von mehr als zwei Jahren nicht besteht.

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Allerdings lässt das Wohnungseigentumsrecht den Wohnungseigentü-

mern weitgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen wollen

(Senat, BGHZ 37, 203, 207; Beschl. v. 24. Februar 1994, V ZB 43/93, NJW

1994, 2950, 2951). Daher steht es auch dem teilenden Eigentümer nach §§ 8

Abs. 2, 5 Abs. 4 i.V.m. §§ 15 Abs. 1, 10 Abs. 2 WEG frei, in der Teilungserklä-

rung eine Gebrauchsregelung vorzugeben, wonach Wohnungen nur im Sinne

betreuten Wohnens genutzt werden dürfen und demgemäß die Wohnungsnut-

zer ein bestimmtes Mindestalter erreicht haben oder betreuungsbedürftig sein

müssen. Auch sind keine grundsätzlichen Einwände dagegen zu erheben, wenn

zur Umsetzung der Gebrauchsregelung mit Bindungswirkung nach § 10 Abs. 2

WEG eine Verpflichtung sämtlicher Wohnungseigentümer festgeschrieben wird,

einen Betreuungsvertrag abzuschließen (vgl. Forst, RNotZ 2003, 292, 295 f.;

ähnlich Weitnauer/Lüke, WEG, 9. Aufl., § 10 Rdn. 38 zur Verpflichtung, dem

Abschluss eines bestimmten Verwaltervertrages zuzustimmen), um auf diese

Weise die Grundlage für eine möglichst kostengünstige Betreuung zu schaffen.

Auf durchgreifende Bedenken stößt ein solcher Kontrahierungszwang indessen

jedenfalls dann, wenn die Wohnungseigentümer zum Abschluss von Verträgen

mit einer Bindung von mehr als zwei Jahren verpflichtet werden sollen und we-

der den einzelnen Wohnungseigentümern noch der Wohnungseigentümerge-

meinschaft wirkliche Spielräume für die Ausgestaltung der Verträge verbleiben.

Dabei kann offen bleiben, ob von dem teilenden Eigentümer einseitig gesetzte

Bestimmungen in der Teilungserklärung der Inhaltskontrolle nach den für all-

gemeine Geschäftsbedingungen geltenden Vorschriften der §§ 307 ff. BGB

(§§ 9 ff. AGBG) in entsprechender Anwendung unterliegen oder ob sich diese

Kontrolle unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls am Maß-

stab von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auszurichten hat (vgl. dazu Senat,

BGHZ 151, 164, 173 f. m.w.N auch zum Streitstand). Beide Standpunkte führen

vorliegend zu demselben Ergebnis.

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(1) Dass die entsprechende Anwendung von § 309 Nr. 9a BGB (§ 11

Nr. 12a AGBG) die Unwirksamkeit des hier in Rede stehenden Kontrahierungs-

zwangs zur Folge hat, bedarf nach den obigen Ausführungen zur unmittelbaren

Anwendung der Vorschrift keiner weiteren Ausführungen.

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(2) Nichts anderes ergibt sich, wenn man den Kontrahierungszwang an

den Vorgaben von Treu und Glauben misst, weil eine von dem teilenden Eigen-

tümer einseitig gesetzte Verpflichtung zur Eingehung von Betreuungsverträgen

mit mehr als zweijähriger Bindung die Wohnungseigentümer in unangemesse-

ner Weise benachteiligt. Dabei ist das Anliegen durchaus anzuerkennen, durch

eine Verpflichtung sämtlicher Wohnungseigentümer eine möglichst kostengüns-

tige Betreuung zu ermöglichen. Indessen ist zu berücksichtigen, dass selbst

das Interesse der Wohnungseigentümer an einer kontinuierlichen Verwaltung

keine dauerhafte Bindung an einen bestimmten Verwalter zulässt (§ 26 Abs. 1

Satz 2 WEG). Im Rahmen betreuten Wohnens kann nichts anderes gelten. Die

Vorgabe einer dauerhaften Bindung an ein bestimmtes Betreuungsunterneh-

men ohne die Möglichkeit, Einzelheiten auszuhandeln, würde in nicht hinnehm-

barer Weise die rechtliche Stellung der Wohnungseigentümer und ihre Ent-

scheidungsfreiheit beschneiden. Dazu käme es jedoch, wenn der teilende Bau-

träger die Wohnungseigentümer über die Teilungserklärung unbefristet, unwi-

derruflich oder über Jahrzehnte hinweg an ein bestimmtes Unternehmen binden

könnte. Gerade im Bereich des betreuten Wohnens besteht jedoch nicht zuletzt

wegen des personalen Bezugs von Betreuungsleistungen ein gesteigertes Be-

dürfnis, sich von Unternehmen trennen zu können, die den Erwartungen nicht

entsprochen haben. Dem hat der teilende Wohnungseigentümer bei der Aus-

gestaltung eines Kontrahierungszwangs Rechnung zu tragen. Da das Gesetz

für den Bereich des betreuten Wohnens keine Sonderregelung enthält, liegt es

im Hinblick auf die einseitige Gestaltung des Kontrahierungszwangs und den

personalen Bezug, den Betreuungsleistungen - anders als die von einem Ver-

walter zu erbringenden Dienstleistungen - aufweisen, nahe, das zulässige zeitli-

che Höchstmaß nicht an der für die Verwaltertätigkeit geltenden Höchstfrist von

fünf Jahren auszurichten, sondern in Anlehnung an die allgemeine Vorschrift

des § 309 Nr. 9 lit. a BGB (§ 11 Nr. 12 lit. a AGBG) mit zwei Jahren zu bestim-

men. Ob im Rahmen einer Inhaltskontrolle nach § 242 BGB eine großzügigere

Beurteilung angezeigt sein kann, wenn das Interesse der Wohnungseigentümer

zwingend eine höhere Mindestlaufzeit erfordert, weil bestimmte Betreuungsleis-

tungen - etwa wegen eines herausgehobenen Investitionsaufwands - anders

nicht zu erlangen sind, kann offen bleiben, weil eine solche Fallgestaltung hier

nicht vorliegt.

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2. Schließlich ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen,

dass die Kündigung wirksam von beiden Beklagten erklärt wurde. Einer Mitwir-

kung der übrigen Wohnungseigentümer bedurfte es hierzu nicht.

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a) An die tatrichterliche Würdigung, dass (auch) in dem Schreiben der

Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 16. März 2000 eine Kündigungs-

erklärung beider Beklagten zu erblicken ist, ist der Senat gebunden. Im Revisi-

onsverfahren kann nur überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig

berücksichtigt wurde, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsre-

geln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt wurden und ob die Auslegung

auf einem von der Revision gerügten Verfahrensfehler beruht (std. Rspr., vgl.

etwa Senat, Urt. v. 26. März 2004, V ZR 90/03, NJW-RR 2004, 952 m.w.N.).

Dieser Prüfung hält die Auslegung durch das Berufungsgericht stand. Dessen

Auffassung, das Festhalten an der früheren Kündigung bringe den für eine neu-

erliche Kündigung notwendigen Gestaltungswillen zur Beendigung des Ver-

tragsverhältnisses ausreichend deutlich zum Ausdruck, ist möglich und unter-

liegt keinen im Revisionsverfahren maßgeblichen Auslegungsfehlern. Dies gilt

umso mehr, als auch die Klägerin - wie das Antwortschreiben ihres Prozessbe-

vollmächtigten vom 10. April 2000 belegt - die in Rede stehende Formulierung

als Kündigungserklärung beider Beklagten verstanden hat (§ 133 BGB).

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b) Der Vertrag konnte von den Beklagten ohne Mitwirkung der anderen

Wohnungseigentümer gekündigt werden. Eine rechtliche Verbindung im Sinne

eines einheitlichen Geschäfts besteht nicht zu den Betreuungsverträgen der

anderen Wohnungseigentümer. Anhaltspunkte für die Vereinbarung einer sol-

chen rechtlichen Verknüpfung lassen sich dem Betreuungsvertrag nicht ent-

nehmen. Daran muss sich die Klägerin als Verwenderin des Formularvertrags

festhalten lassen.

III.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Krüger Klein Lemke

Schmidt-Räntsch Roth

Vorinstanzen:

AG Mainz, Entscheidung vom 11.11.2002 - 82 C 514/01 -

LG Mainz, Entscheidung vom 23.03.2005 - 3 S 370/02 -