BGH Urteil vom 26.03.2004 – V ZR 90/03
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 26. März 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 145, 311b Abs. 1 Satz 1
Der Eigentümer eines Grundstücks kann sich in einem notariell beurkundeten unwi-
derruflichen Angebot zum Verkauf des Grundstücks vorbehalten, das Angebot mit
der Folge zu widerrufen, daß das Angebot befristet ist, und einen erklärten Widerruf
zurückzunehmen, solange das Angebot nicht erloschen ist. Die Erklärung, den Wi-
derruf zurückzunehmen, bedarf in diesem Fall nicht der Beurkundung.
BGH, Urt. v. 26. März 2004 - V ZR 90/03 - OLG München
LG München II
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. März 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Schmidt-
Räntsch
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München
vom 27. Februar 2003 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin
erkannt worden ist.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
Die Anschlußrevision der Beklagten wird zurück-
gewiesen.
Im übrigen wird der Rechtsstreit zur neuen Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Ko-
sten des Revisionsverfahrens, an das Berufungs-
gericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten waren Eigentümer eines Grundstücks in W. .
Am 14. Juni 2000 boten sie der Klägerin in notariell beurkundeter Form das
Grundstück für 5.426.000 DM zum Kauf an. In dem Angebot heißt es u.a.:
"An das Angebot hält sich der Anbietende bis einschließlich 31.12.2000 unwiderruflich gebunden. Nach Ablauf dieser Frist kann das Angebot schriftlich widerrufen werden.
Wird das Angebot widerrufen, so erlischt es mit Ablauf von zwei Monaten, nachdem der Widerruf dem Angebotsempfänger zuge- gangen ist, es sei denn, er wurde vor Fristablauf schriftlich zu- rückgenommen".
Die Klägerin wollte das Grundstück bebauen. Die Verhandlungen mit
dem Landkreis als Baubehörde führte ihr Vater für sie. Mit ihrem Vater am
21. Dezember 2000 und ihr selbst am 2. Januar 2001 zugegangenem Schrei-
ben vom 15. Dezember 2000 erklärten die Beklagten, das Angebot vom
14. Juni 2000 zu widerrufen.
Am 28. Februar 2001 trafen die Beklagten mit dem Vater der Klägerin
zusammen und erklärten schriftlich:
"Hiermit ziehen wir unseren Widerruf des Angebots auf Abschluß eines Kaufvertrags (Urkundenrolle Nr. S /00 Dr. S. ) vom 15. Dezember 2000 zurück.
Gleichzeitig widerrufen wir dieses Angebot mit Wirkung ab dem heutigen Tag. Das Angebot erlischt somit am 28. April 2001".
Im Anschluß hieran erklärte der Vater der Klägerin auf demselben
Schriftstück:
"Hiermit erkläre ich mich bereit, als Bindungsentschädigung für die Zeit vom 28. Februar 2001 bis 28. April 2001 Zinsen in Höhe von DM 20.000 monatlich zu übernehmen.
Wird das Angebot vor dem 28. April 2001 angenommen bzw. er- klärt der Angebotsempfänger vor dem 28. April 2001, daß er das Angebot nicht annimmt, entfällt ab diesem Zeitpunkt die Zinsver- pflichtung".
Ende März 2001 verkauften die Beklagten das Grundstück
für
6.000.000 DM der W. Wohnungsbaugesellschaft mbH (W. ).
Für die W. wurde am 31. März 2001 eine Auflassungsvormerkung in
das Grundbuch eingetragen. Mit am 12. April 2001 beurkundeter Erklärung
nahm die Klägerin das Kaufvertragsangebot vom 14. Juni 2000 an. Mit Rang
nach der für die W. eingetragenen Vormerkung wurde eine Vormer-
kung zur Sicherung des Anspruchs der Klägerin auf den Erwerb des Grund-
stücks eingetragen. Am 2. Juli 2001 wurde die W. als Eigentümerin
eingetragen.
Die Klägerin hat von den Beklagten 1.116.737,53 DM zuzüglich Zinsen
als entgangenen Gewinn und als Ersatz von Kosten verlangt, die ihr durch die
Beurkundung der Annahme des Angebots, für die Eintragung der Vormerkung,
für die Erwirkung eines Negativbescheids der Gemeinde und für einen bei dem
Landkreis erwirkten Bauvorbescheid entstanden sind. Das Landgericht hat der
Klage in Höhe von 549.127,48 € (1.074.000 DM) zuzüglich Zinsen stattgege-
ben. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen, soweit sie über die
durch die Beurkundung der Annahmeerklärung, die Eintragung der Vormer-
kung und das Negativzeugnis der Klägerin entstandenen Kosten von
11.303,54 € hinausgeht. Mit der von dem Senat zugelassen en Revision er-
strebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils; die Be-
klagten erstreben mit der Anschlußrevision die vollständige Abweisung der Kla-
ge.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint das Zustandekommen eines Kaufvertra-
ges zwischen den Parteien. Es meint, durch die Widerrufserklärung der Be-
klagten vom 15. Dezember 2000 sei das Angebot der Beklagten vom 14. Juni
2000 mit Ablauf des 28. Februar 2001 erloschen. Ob der Zugang des Schrei-
bens bei dem Vater der Klägerin am 21. Dezember 2000 den Zugang an die
Klägerin bewirkt habe, könne dahingestellt bleiben. An dem Erlöschen des An-
gebots habe die Erklärung der Beklagten vom 28. Februar 2001 nichts geän-
dert, weil die zur Rücknahme des Widerrufs in dem Angebot enthaltene Rege-
lung unwirksam sei. Die Ausgestaltung des Widerrufs als zurücknehmbar lasse
den Angebotsempfänger in unzulässiger Weise darüber im Unklaren, ob ein
ausgesprochener Widerruf zum Erlöschen des Angebots geführt habe.
Durch ihre Erklärung vom 28. Februar 2001 hätten die Beklagten jedoch
die Erwartung der Klägerin begründet, das Angebot noch annehmen zu kön-
nen. Nach den Grundsätzen des Verschuldens bei den Vertragsverhandlungen
hätten sie daher die durch die Beurkundung der Annahmeerklärung, die Ein-
tragung der Vormerkung und die Erwirkung des Negativbescheids der Klägerin
entstandenen Kosten zu erstatten.
Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
II.
1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision allerdings gegen die Feststel-
lung des Berufungsgerichts, durch ihre Erklärung vom 15. Dezember 2000 hät-
ten die Beklagten das Angebot vom 14. Juni 2000 wirksam widerrufen.
a) Ob das Angebot der Beklagten erst nach dem 31. Dezember 2000
widerrufen werden konnte, wie die Revision geltend macht, oder ob die Wider-
rufserklärung schon zuvor abgegeben werden konnte und dann mit Ablauf des
31. Dezember 2000 wirksam wurde, wie das Berufungsgericht meint, ist durch
Auslegung des Angebots zu bestimmen. Sie ist grundsätzlich dem Tatrichter
vorbehalten und für das Revisionsgericht bindend. Sie kann von dem Senat nur
darauf überprüft werden, ob der Auslegungsstoff vollständig berücksichtigt wor-
den ist, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, ob die
Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfahrungssätze verletzt worden sind
oder ob die Auslegung auf einem im Revisionsverfahren gerügten Verfahrens-
fehler beruht (st. Rspr., vgl. BGHZ 135, 269, 273; BGH, Urt. v. 5. Juli 1990,
IX ZR 10/90, WM 1990, 1549, 1551; Senatsurt. v. 14. Oktober 1994, V ZR
196/93, WM 1995, 263; BGH, Urt. v. 29. März 2000, VIII ZR 257/98, NJW
2000, 2508, 2509 und v. 13. März 2003, IX ZR 199/00, NJW 2003, 2235,
2236). Dieser Prüfung hält die Auslegung des Berufungsgerichts stand. Die
Revision zeigt auch weder einen Auslegungsfehler noch einen Verfahrensfeh-
ler auf. Daß eine andere Auslegung möglich ist, macht die vorgenommene
Auslegung nicht fehlerhaft.
b) Ist die Klägerin von ihrem Vater nicht nur gegenüber der Baubehörde,
sondern, wie die Beklagten behaupten, auch ihnen gegenüber vertreten wor-
den, erlosch das Angebot aufgrund des Zugangs der Widerrufserklärung an
den Vater der Klägerin am 21. Dezember 2000 grundsätzlich mit Ablauf von
zwei Monaten nach dem 31. Dezember 2000, also mit Ablauf des 28. Februar
2001. War der Vater der Klägerin gegenüber den Beklagten dagegen nicht zur
Vertretung der Klägerin berechtigt, erlosch das Angebot nach Zugang des Wi-
derrufs bei der Klägerin am 2. Januar 2001 grundsätzlich mit Ablauf des
2. März 2001.
2. Aufgrund des Widerrufs ist das Angebot der Beklagten jedoch nicht
mit Ablauf des 28. Februar 2001 bzw. des 2. März 2001 erloschen, vielmehr ist
durch die Annahmeklärung der Klägerin vom 12. April 2001 ein Kaufvertrag
über das Grundstück zu den Bedingungen des Angebots zustande gekommen.
Denn die Beklagten haben den Widerruf am 28. Februar 2001 wirksam zurück-
genommen. Die dem zugrunde liegende Regelung ist entgegen der Auffassung
des Berufungsgerichts wirksam.
a) Der Antrag auf Abschluß eines Vertrages ist ab seinem Zugang bei
dem Angebotsempfänger (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB) grundsätzlich bindend
bis 149 BGB. Nach § 148 BGB kann der Anbietende eine Frist für die Annahme
bestimmen. Damit ist ihm die Möglichkeit eröffnet, die Dauer der Wirksamkeit
des Angebots unabhängig von § 147 BGB auszugestalten. Ob und in welchem
Zeitraum ein Angebot angenommen werden kann, ist hiernach vom Willen des
Anbietenden abhängig.
§§ 145 ff BGB schließen weitere Modifikationen der Wirksamkeit und der
Dauer eines Angebots nicht aus. So kann ein Angebot unbefristet, jedoch wi-
derruflich ausgestaltet werden (vgl. BGH, Urt. v. 8. März 1984, VII ZR 177/82,
NJW 1984, 1885; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, § 145 Rdn. 29; MünchKomm-
Rdn. 27 ff; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des BGB, 8. Aufl., § 29 Rdn. 36; Me-
dicus, Allgemeiner Teil des BGB, 7. Aufl., § 26 Rdn. 366). Umgekehrt kann die
Unwiderruflichkeit eines Angebots befristet werden. Der Ablauf einer in das
Angebot aufgenommenen Frist kann dazu führen, daß das Angebot erlischt,
oder nur dazu, daß die Unwiderruflichkeit des Angebots endet. Ebenso ist es
möglich, die Wirkung des Widerrufs als Befristung des Angebots auszugestal-
ten.
Der Antragende ist von Rechts wegen auch nicht gehindert, den Wider-
ruf seines Angebots widerruflich auszugestalten. Der Grundsatz, daß die Aus-
übung eines Gestaltungsrechts nicht von einer Bedingung abhängig gemacht
werden soll (vgl. Senat, BGHZ 97, 264, 266 m.w.N.), steht einer solchen Rege-
lung nicht entgegen. Zweck des von der Rechtsprechung entwickelten Grund-
satzes ist es, zu verhindern, daß der Empfänger einer einseitigen gestaltenden
Willenserklärung darüber im Ungewissen bleibt, ob durch die Erklärung seines
Vertragspartners eine Rechtsänderung bewirkt worden ist (Senat, aaO, 267;
Erman/Hefermehl,
BGB,
10. Aufl.,
§ 158 Rdn. 15; MünchKomm-
Rdn. 34; von Bülow JZ 1979, 430, 431). So verhält es sich nicht, wenn der Wi-
derruf eines Vertragsangebots als zurücknehmbar ausgestaltet wird. Eine Un-
gewißheit des Angebotsempfängers über seine Rechte kann hierdurch grund-
sätzlich nicht eintreten. Führt der Widerruf - wie hier - nicht zum Erlöschen,
sondern nur zur Befristung des Angebots, bleibt seine Rechtsstellung bis zum
Ablauf der nunmehr geltenden Annahmefrist unverändert. Wird der Widerruf
vor Ablauf dieser Frist zurückgenommen, entfällt zwar die Annahmefrist, seine
Rechte bleiben hiervon aber unberührt. Ebenso wie der Widerruf wird die
Rücknahmeerklärung mit Zugang bei dem Angebotsempfänger wirksam (§ 130
Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Ungewißheit über die Annahmefähigkeit des Ange-
bots kann grundsätzlich nicht eintreten. Deswegen kann auch offen bleiben, ob
der hier im Angebot vorbehaltene Widerruf überhaupt als Gestaltungsrecht
oder nicht als reine Fristenregelung anzusehen ist.
b) Hiervon zu trennen ist die Frage, ob die Rücknahme des Widerrufs
der für das Angebot vorgeschriebenen Form bedarf. Diese Frage ist für den
Fall der Rücknahme des Widerrufs eines trotz Widerrufs noch wirksamen An-
gebots auf Abschluß eines Grundstückskaufvertrages zu verneinen.
Zweck des Formgebotes von § 313 Satz 1 BGB a.F. (§ 311b Abs.1
Satz 1 BGB) ist es, die Parteien eines Vertrages, aufgrund dessen das Eigen-
tum an einem Grundstück zu übertragen ist, vor Übereilung zu bewahren und
Rechtssicherheit über das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrages zu
gewährleisten (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 127, 168, 172 f; Erman/Battes, aaO,
§ 313 Rdn. 1; Münch-Komm-BGB/Kanzleiter, 4. Aufl., Bd. 2a; 311b Rdn. 1;
Staudinger/Wufka, BGB [2001], § 313 Rdn. 3). Dieser Zweck gebietet es nicht,
alle Erklärungen, von denen der Eintritt einer Veräußerungsverpflichtung mit
abhängt, in das Formgebot einzubeziehen, da die beurkundungsbedürftige
Verpflichtung ihren Grund in dem zugrunde liegenden Rechtsgeschäft (hier:
Angebot) hat (vgl. MünchKomm-BGB/Kanzleiter, aaO, Rdn. 28; Soergel/Wolf,
BGB, 12. Aufl., § 313 Rdn. 41).
Ist der Verkäufer eines Grundstücks nach dem notariell beurkundeten
Inhalt seines Vertragsangebots mit der Folge zum Widerruf des Angebots be-
rechtigt, daß die Annahme des Angebots innerhalb einer bestimmten Frist er-
klärt werden muß, und hat er sich in dem Angebot die Rücknahme des Wider-
rufs vorbehalten, solange der Widerruf noch nicht zum Erlöschen des Angebots
geführt hat, bewirkt die Rücknahmeerklärung kein neues Angebot oder eine
nachträgliche Änderung des Inhalts des Angebots (vgl. Senat, Beschl. v.
9. November 1995, V ZR 36/95, WM 1996, 181), sondern den vorbehaltenen
Wegfall der Annahmefrist. Insoweit unterscheidet sich der Fall nicht von der
Ausübung eines Gestaltungsrechts, das aufgrund eines notariell beurkundeten
Vertrages besteht. Ebenso wie ein solches Recht von dem Begünstigten oder
sogar von einem Dritten ohne notarielle Beurkundung ausgeübt werden kann
(vgl. § 505 Satz 2 BGB a.F.), kann eine nach dem beurkundeten Angebot be-
stehende Möglichkeit zur Gestaltung der Annahmefrist von dem Anbietenden
wirksam ausgeübt werden, ohne daß die ausübende Erklärung der Beurkun-
dung bedarf.
Insoweit liegt der Fall anders als der durch das Senatsurteil vom
12. Dezember 1962, V ZR 111/61, WM 1963, 407 f., entschiedene Fall. In je-
nem Fall war das Angebot zum Verkauf des Grundstücks, wegen dessen die
Parteien stritten, befristet. Eine Möglichkeit, durch einseitige Erklärung die Frist
zu verlängern oder zu verkürzen, enthielt das Angebot nicht. Zu seiner Verlän-
gerung, zumal nach dem Erlöschen des Angebots durch Ablauf der Annahme-
frist, bedurfte es daher der notariellen Beurkundung.
c) Auch die Tatsache, daß der Vater der Klägerin auf dem von der Be-
klagten für ihre Erklärung vom 28. Februar 2001 verwendeten Schriftstück die
Zahlung einer Bindungsentschädigung versprochen hat, führt nicht zur Beur-
kundungsbedürftigkeit der Erklärung der Beklagten.
Hierzu hat die Klägerin behauptet, ihr Vater habe sich gegenüber den
Beklagten verpflichtet, nachdem die Beklagten die Rücknahme ihres Widerrufs
erklärt hatten. Demgegenüber haben die Beklagten behauptet, der Vater der
Klägerin habe durch seine Erklärung die Klägerin als deren Vertreter zur Zah-
lung der Bindungsentschädigung verpflichtet. Die Rücknahme des Widerrufs
vom 15. Dezember 2000 sei die Gegenleistung für dieses Versprechen gewe-
sen.
Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Vater der Klägerin die
Entschädigung im eigenen Namen versprochen hat. Das nehmen die Parteien
hin. Rechtsfehler liegen insoweit auch nicht vor. Ob die Rücknahme der Wider-
rufserklärung die Gegenleistung für die versprochene Bindungsentschädigung
bildet, ist nicht festgestellt. Hierauf kommt es auch nicht an. Selbst wenn die
Rücknahme des Widerrufs zwischen den Beklagten und dem Vater der Kläge-
rin als Gegenleistung für die versprochene Bindungsentschädigung vereinbart
worden ist und das Versprechen der Bindungsentschädigung daher beurkun-
dungsbedürftig war (vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1981, IVa ZR 159/80, NJW 1981,
2293; Senatsurt. v. 22. Dezember 1982, V ZR 8/81, NJW 1983, 1543, 1545,
BGH, Urt. v. 1. Juli 1970, IV ZR 1178/68, NJW 1970, 1915, 1916; Urt. v.
20. September 1984, III ZR 47/83, NJW 1985, 1178, 1179; Soergel/Wolf, aaO,
Rdn. 30), führt dies nicht zur Formbedürftigkeit der Erklärung der Beklagten
vom 28. Februar 2001. Eine Willenserklärung, für deren Wirksamkeit es keiner
Form bedarf, wird nicht dadurch beurkundungsbedürftig, daß der Rechtsgrund
für die Abgabe der Erklärung der notariellen Beurkundung bedarf.
d) Allein die Abgabe der Rücknahmeerklärung durch die Beklagten am
28. Februar 2001 führte allerdings noch nicht dazu, daß das Angebot vom 14.
Juni 2000 nicht mit Ablauf des 28. Februar 2001 bzw. des 2. März 2001 er-
losch. Das nach ihrem Angebot den Beklagten vorbehaltene Recht, die Wider-
rufserklärung zurückzunehmen, mußte durch eine empfangsbedürftige Wil-
lenserklärung ausgeübt werden. Zur Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung
bedurfte es daher des Zugangs der Erklärung bei der Klägerin vor dem Erlö-
schen der Angebots. Daß es sich so verhält, hat die Klägerin nicht vorgetragen.
Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil aus der Erklärung der Klägerin vom
12. April 2001, das Angebot der Beklagten zum Verkauf des Grundstücks an-
zunehmen, die Genehmigung einer etwa vollmachtlosen Vertretung der Kläge-
rin durch ihren Vater bei der Entgegennahme der Erklärung der Beklagten vom
28. Februar 2001 folgt.
3. Ist der Kaufvertrag mithin wirksam zustande gekommen, sind die Be-
Ersatz verpflichtet. Diese Verpflichtung kann der Senat dem Grunde nach fest-
stellen. Zur Bestimmung der Höhe des Anspruchs bedarf es dagegen weiterer
Feststellungen, soweit das Berufungsgericht nicht zugunsten der Klägerin ent-
schieden hat. Hierzu ist der Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuver-
weisen.
4. Die Anschlußrevision der Beklagten ist nicht begründet. Der Scha-
densersatzanspruch der Klägerin umfaßt die Kosten, zu deren Ersatz die Be-
klagten von dem Berufungsgericht verurteilt worden sind. Gegen die Feststel-
lung der Höhe dieser Kosten wird von den Beklagten nichts erinnert. Rechts-
fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.
Wenzel Tropf Klein
Lemke Schmidt-Räntsch