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BGH Beschluss vom 25.10.2006 – 2 StR 359/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2006
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Aachen vom 1. Juni 2006 im Schuldspruch dahin geän-
dert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-
ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-
treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe
von drei Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten
mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel er-
sichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es offensichtlich unbe-
gründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
Das Landgericht hat seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der uner-
laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches
unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor-
liege, nicht begründet. Zwar erfasst der Tatbestand des unerlaubten Handel-
treibens mit Betäubungsmitteln grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch einmalige
und bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung frem-
der Geschäfte -, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet
sind. Auch können schon einzelne dieser Handlungen (die objektiven) Voraus-
setzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestandsverwirk-
lichung fördernder Beitrag erforderlich ist. Demnach kann grundsätzlich auch
die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel
transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstel-
len (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH StV
1999, 427). Gleichwohl bedarf es jeweils der Abgrenzung der Mittäterschaft zur
Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts.
3
Die bisher festgestellten, für diese Abgrenzung relevanten Umstände
sprechen gegen eine täterschaftliche Begehungsweise. So hatte der Angeklag-
te mit An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und keinen Einfluss auf
die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts. Die
Gestaltung des Transports und der Transportwege waren - auch wenn der
Transport als solcher nicht überwacht war - genau vorgegeben. Die Beladung
des Transportfahrzeugs erfolgte nicht durch ihn, sondern durch Dritte. Auf Ort
und Umstände der geplanten Weitergabe des Rauschgifts hatte er keinen Ein-
fluss. Im Hinblick auf die transportierte Gesamtmenge war die Entlohnung eher
gering. Insgesamt belegen diese Umstände, dass der Angeklagte bei dem Be-
täubungsmittelgeschäft nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte. Sein Tatbei-
trag ist daher als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten.
4
Da die bisherigen Feststellungen auf dem vom Landgericht für glaubhaft
erachteten Geständnis beruhen und in einer neuen Hauptverhandlung keine
weiteren Feststellungen, die ein täterschaftliches Handeltreiben begründen
könnten, zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-
ge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszu-
schließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf
anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.
5
Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der Änderung des Schuld-
spruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt insbesondere im Hinblick auf die
große Menge der eingeführten Betäubungsmittel aus, dass das Landgericht auf
der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Freiheitsstrafe ver-
hängt hätte. Für die Strafzumessung bleibt unverändert der Strafrahmen des
§ 30 Abs. 1 BtMG maßgebend. Die zu Lasten des Angeklagten bei der Straf-
zumessung angestellte Erwägung, dass er durch sein Handeln zwei Strafgeset-
ze verletzt hat, trifft auch bei der Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Han-
deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu. Im Übrigen hat
das Landgericht strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht Initiator
und Herr des geplanten Drogengeschäftes war, sondern lediglich als Kurier tä-
tig wurde. Damit hat das Landgericht der untergeordneten Rolle des Angeklag-
ten bei seiner Strafbemessung bereits hinreichend Rechnung getragen.
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