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BGH Beschluss vom 25.10.2006 – 2 StR 359/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 359/06

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2006

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 2006 ge-

mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Aachen vom 1. Juni 2006 im Schuldspruch dahin geän-

dert, dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltrei-

ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handel-

treiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe

von drei Jahren verurteilt. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten

mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel führt zu der aus der Beschlussformel er-

sichtlichen Änderung des Schuldspruchs. Im Übrigen ist es offensichtlich unbe-

gründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Landgericht hat seine Auffassung, dass tateinheitlich mit der uner-

laubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge täterschaftliches

unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vor-

liege, nicht begründet. Zwar erfasst der Tatbestand des unerlaubten Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln grundsätzlich alle Tätigkeiten - auch einmalige

und bloß unterstützende Handlungen, insbesondere auch die Förderung frem-

der Geschäfte -, soweit sie auf den späteren Umsatz des Rauschgifts gerichtet

sind. Auch können schon einzelne dieser Handlungen (die objektiven) Voraus-

setzungen der Mittäterschaft erfüllen, weil dafür nur ein die Tatbestandsverwirk-

lichung fördernder Beitrag erforderlich ist. Demnach kann grundsätzlich auch

die Tätigkeit des Kuriers, der gegen Entlohnung selbständig Betäubungsmittel

transportiert, ohne selbst Käufer oder Verkäufer zu sein, Handeltreiben darstel-

len (vgl. BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 36 und 54; BGH StV

1999, 427). Gleichwohl bedarf es jeweils der Abgrenzung der Mittäterschaft zur

Beihilfe nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts.

3

Die bisher festgestellten, für diese Abgrenzung relevanten Umstände

sprechen gegen eine täterschaftliche Begehungsweise. So hatte der Angeklag-

te mit An- und Verkauf des Rauschgifts nichts zu tun und keinen Einfluss auf

die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts. Die

Gestaltung des Transports und der Transportwege waren - auch wenn der

Transport als solcher nicht überwacht war - genau vorgegeben. Die Beladung

des Transportfahrzeugs erfolgte nicht durch ihn, sondern durch Dritte. Auf Ort

und Umstände der geplanten Weitergabe des Rauschgifts hatte er keinen Ein-

fluss. Im Hinblick auf die transportierte Gesamtmenge war die Entlohnung eher

gering. Insgesamt belegen diese Umstände, dass der Angeklagte bei dem Be-

täubungsmittelgeschäft nur eine sehr untergeordnete Rolle spielte. Sein Tatbei-

trag ist daher als Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu werten.

4

Da die bisherigen Feststellungen auf dem vom Landgericht für glaubhaft

erachteten Geständnis beruhen und in einer neuen Hauptverhandlung keine

weiteren Feststellungen, die ein täterschaftliches Handeltreiben begründen

könnten, zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Men-

ge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge schuldig ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil auszu-

schließen ist, dass sich der Angeklagte gegen den geänderten Schuldvorwurf

anders und wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

5

Der Rechtsfolgenausspruch kann auch nach der Änderung des Schuld-

spruchs bestehen bleiben. Der Senat schließt insbesondere im Hinblick auf die

große Menge der eingeführten Betäubungsmittel aus, dass das Landgericht auf

der Grundlage des geänderten Schuldspruchs eine mildere Freiheitsstrafe ver-

hängt hätte. Für die Strafzumessung bleibt unverändert der Strafrahmen des

§ 30 Abs. 1 BtMG maßgebend. Die zu Lasten des Angeklagten bei der Straf-

zumessung angestellte Erwägung, dass er durch sein Handeln zwei Strafgeset-

ze verletzt hat, trifft auch bei der Annahme von Beihilfe zum unerlaubten Han-

deltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu. Im Übrigen hat

das Landgericht strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht Initiator

und Herr des geplanten Drogengeschäftes war, sondern lediglich als Kurier tä-

tig wurde. Damit hat das Landgericht der untergeordneten Rolle des Angeklag-

ten bei seiner Strafbemessung bereits hinreichend Rechnung getragen.

Rissing-van Saan Bode Otten

Rothfuß Appl