BGH Beschlüsse vom 25.10.2006 – VII ZB 25/06
VII. Zivilsenat
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2006
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der
6. Zivilkammer (Einzelrichter) des Landgerichts Verden vom
2. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die
sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Beschluss des
Amtsgerichts Stolzenau vom 11. Januar 2006 zurückgewiesen
worden ist.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entschei-
dung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an
das Beschwerdegericht (Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Beschwerdewert: bis 300 €.
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung
wegen einer Geldforderung in Höhe von 238,32 €.
Wegen dieser Forderung erwirkte sie einen Pfändungs- und Überwei-
sungsbeschluss über Ansprüche des Schuldners auf Auszahlung aller dem
Drittschuldner gemäß § 667 BGB zugegangenen und künftig zugehenden Geld-
leistungen, die ein Dritter erbringt, der zu dem Drittschuldner nicht in einem
Rechts- oder Leistungsverhältnis steht, und die dem Schuldner als Leistungs-
empfänger zustehen. Auf Weisung des Schuldners, der kein eigenes Bankkonto
unterhält, werden die dem Schuldner gegenüber der Agentur für Arbeit zuste-
henden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von monat-
lich 680,08 € auf ein Konto des Drittschuldners überwiesen.
Das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht - hat auf Antrag des Schuldners
gemäß § 765 a ZPO den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss abgeändert
und angeordnet, dass Zahlungen der Agentur für Arbeit an den Drittschuldner in
Höhe eines Betrages von monatlich 680,08 € nicht der Pfändung unterliegen.
Das Landgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde der Gläubi-
gerin zurückgewiesen. Mit der durch Beschluss des Einzelrichters zugelasse-
nen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Antrag weiter, den Voll-
streckungsschutzantrag des Schuldners zurückzuweisen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist begründet.
1. Sie ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO statthaft. Ihre Zu-
lassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter entgegen § 568
Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
2. Die Einzelrichterentscheidung ist, soweit die Gläubigerin sie mit der
Rechtsbeschwerde angreift, aufzuheben, weil sie unter Verletzung des Verfas-
sungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen ist. Der Einzelrichter durfte
nicht selbst über die Zulassung der Rechtsbeschwerde entscheiden, sondern
hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertragen
müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ 154,
200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003, 557
und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).
3. Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-
richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Dressler
Hausmann
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Stolzenau, Entscheidung vom 28.12.2005 - 8 aM 571/05 -
LG Verden, Entscheidung vom 02.02.2006 - 6 T 23/06 -