Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 25.10.2006 – VII ZB 71/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Oktober 2006

in der Zwangsvollstreckungssache

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner

und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

Der Schuldnerin wird wegen Versäumung der Fristen zur Einle-

gung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung

in den vorigen Stand gewährt.

Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss

des Landgerichts Halle (Einzelrichter) vom 7. März 2006, Az.: 2 T

28/06, aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten

des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht

(Einzelrichter) zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht

erhoben.

Beschwerdewert: 6.000 €

Gründe

I.

1

Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung.

Sie hat einen Anspruch der Schuldnerin nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ge-

gen den getrennt lebenden Ehemann, den Drittschuldner, pfänden und sich zur

Einziehung überweisen lassen. Die Erinnerung der Schuldnerin dagegen ist

ohne Erfolg geblieben. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem die sofortige

Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen worden ist, ist der Schuldnerin

am 10. März 2006 zugestellt worden. Der Senat hat der Schuldnerin für die vom

Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom

28. Juni 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Schuldnerin hat am 11. Juli 2006

unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags Rechtsbeschwerde eingelegt

und diese am 12. Juli 2006 begründet. Sie erstrebt die Aufhebung des ange-

fochtenen Beschlusses.

II.

2

1. Der Schuldnerin war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen

Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde

gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Sie war ohne ihr Verschulden verhindert, die-

se Fristen einzuhalten und hat die versäumten Rechtshandlungen rechtzeitig

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nachgeholt.

2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.

a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3

ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter

entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.

b) Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie

unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen

ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-

dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertra-

gen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ

154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003,

557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).

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c) Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-

richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.

Dressler Hausmann Kuffer

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

AG Halle (Saale), Entscheidung vom 22.12.2005 - 50 M 6722/05 -

LG Halle, Entscheidung vom 07.03.2006 - 2 T 28/06 -