BGH Beschlüsse vom 25.10.2006 – VII ZB 71/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Oktober 2006
in der Zwangsvollstreckungssache
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner
und die Richterin Safari Chabestari
beschlossen:
Der Schuldnerin wird wegen Versäumung der Fristen zur Einle-
gung und Begründung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung
in den vorigen Stand gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
des Landgerichts Halle (Einzelrichter) vom 7. März 2006, Az.: 2 T
28/06, aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten
des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht
(Einzelrichter) zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht
erhoben.
Beschwerdewert: 6.000 €
Gründe
I.
Die Gläubigerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung.
Sie hat einen Anspruch der Schuldnerin nach § 1361 b Abs. 3 Satz 2 BGB ge-
gen den getrennt lebenden Ehemann, den Drittschuldner, pfänden und sich zur
Einziehung überweisen lassen. Die Erinnerung der Schuldnerin dagegen ist
ohne Erfolg geblieben. Der Beschluss des Landgerichts, mit dem die sofortige
Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen worden ist, ist der Schuldnerin
am 10. März 2006 zugestellt worden. Der Senat hat der Schuldnerin für die vom
Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom
28. Juni 2006 Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Schuldnerin hat am 11. Juli 2006
unter Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags Rechtsbeschwerde eingelegt
und diese am 12. Juli 2006 begründet. Sie erstrebt die Aufhebung des ange-
fochtenen Beschlusses.
II.
1. Der Schuldnerin war Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen
Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde
gemäß § 233 ZPO zu gewähren. Sie war ohne ihr Verschulden verhindert, die-
se Fristen einzuhalten und hat die versäumten Rechtshandlungen rechtzeitig
nachgeholt.
2. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
a) Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3
ZPO statthaft. Ihre Zulassung ist nicht deshalb unwirksam, weil der Einzelrichter
entgegen § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO anstelle des Kollegiums entschieden hat.
b) Die Einzelrichterentscheidung unterliegt indes der Aufhebung, weil sie
unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters ergangen
ist. Der Einzelrichter durfte über die Zulassung nicht selbst entscheiden, son-
dern hätte das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der Kammer übertra-
gen müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 - IX ZB 134/02, BGHZ
154, 200; vom 10. April 2003 - VII ZB 17/02, BauR 2003, 1252 = ZfBR 2003,
557 und vom 11. September 2003 - XII ZB 188/02, NJW 2003, 3712).
c) Die Aufhebung führt zur Zurückverweisung der Sache an den Einzel-
richter, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Dressler Hausmann Kuffer
Bauner Safari Chabestari
Vorinstanzen:
AG Halle (Saale), Entscheidung vom 22.12.2005 - 50 M 6722/05 -
LG Halle, Entscheidung vom 07.03.2006 - 2 T 28/06 -