BGH Urteil vom 26.10.2006 – III ZR 40/06
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Streck, Dörr und
Dr. Herrmann
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts
Darmstadt vom 25. Januar 2006 - 25 S 118/05 - wird als unzuläs-
sig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Streitwert: 3.000 €
Gründe
I.
Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der
T. I. AG, einen Vertrag über die Gewährung eines Internet-
zugangs. Als Entgelt war nach dem Tarif "T. DSL flat" ein volumen- und
zeitunabhängiger monatlicher Pauschalbetrag vereinbart.
Das Berufungsgericht hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten verurteilt,
es zu unterlassen, das bei der Nutzung des Internetzugangs durch
den Kläger im Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden
Vertragsverhältnisses nach dem Tarif T. DSL flat bekannt
gewordene Volumen der übertragenen Daten zu erheben und auf
Datenträgern jeglicher Art zu speichern,
nach Beendigung der jeweiligen Nutzung des Internetzugangs
durch den Kläger alle Daten, die eine Verbindung zwischen der
zugeteilten IP-Adresse und dem Kläger bzw. dem technischen Zu-
gang des Klägers herstellen, umgehend zu löschen und
die ihr bei der Nutzung des Internetzugangs durch den Kläger im
Rahmen des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsver-
hältnisses nach dem Tarif T. DSL flat bereits bekannt ge-
wordenen, erhobenen und gespeicherten Daten des Klägers:
a) die jeweils zugeteilte IP-Adresse
b) das Volumen der übertragenen Daten
zu löschen.
Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen
wendet sich die Beklagte, mit der die T. I. AG zwischenzeit-
lich verschmolzen ist, mit ihrer Beschwerde.
II.
Die Beschwerde ist unzulässig, da die gemäß § 26 Nr. 8 EGZPO erfor-
derliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € nicht erreicht ist.
1.
Maßgebend für die Beschwer der Beklagten sind die Nachteile, die ihr
aus der Erfüllung des Unterlassungsanspruchs entstehen, auch wenn das Erfül-
lungsinteresse des Klägers geringer ist (vgl. z.B.: Senatsbeschlüsse vom
16. Juni 1988 - III ZR 65/88 - und vom 22. Februar 1990 - III ZR 1/90 - BGHR
ZPO § 2 - Beschwerdegegenstand 8 und 13; BGH, Urteil vom 10. Dezember
1993 - V ZR 168/92 - NJW 1994, 735; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 544 Rn. 5;
Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 25. Aufl., vor § 511 Rn. 19 b).
2.
Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, die zur Beachtung des ange-
fochtenen Urteils erforderlichen Änderungen an ihren Datenerfassungs- und
-verarbeitungseinrichtungen verursachten Kosten von 40.950 € im ersten Jahr
sowie in jedem weiteren Jahr von 27.300 €. Diese Angaben sind jedoch nicht
glaubhaft gemacht (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Beschlüsse vom 26. Juli
2004 - VIII ZR 289/03 - NJW-RR 2005, 74 und vom 25. Juli 2002 - V ZR
118/02 - WM 2002, 1899). Die Beklagte hat insoweit lediglich ein Angebot für
das "Löschen individueller Sessiondaten nach Verschmelzung" vorgelegt, das
von einer ihrer Abteilungen erstellt wurde.
a) Dieses enthält jedoch, worauf die Beschwerdeerwiderung mit Recht
hinweist, keine nachvollziehbaren Angaben über die anfallenden Kosten. Der
"Realisierungsaufwand", der mit 13.650 € beziffert wird, wird nicht im Einzelnen
dargelegt. Das Angebot beschränkt sich insoweit auf die Schlagworte "Pro-
grammerstellung, Test und NTP, Dokumentationserstellung und Inbetriebnah-
me". Der Betriebsaufwand für die Hardware, der mit 22.100 € beziffert wird, wird
gleichfalls nicht näher erläutert. Insofern enthält das Angebot lediglich die An-
gabe, dass es sich hierbei um "Hardware für Plattenplatz sowie die Hardware
für Rechnerleistungen" handelt. Der weiterhin angegebene "Betriebsaufwand
Personal", der jährlich 5.200 € betragen soll, wird überhaupt nicht erklärt. Über-
dies wird nicht deutlich, weshalb der Betriebsaufwand für Personal nicht bereits
in dem "Realisierungsaufwand" enthalten ist. Diese dürftigen Angaben lassen
noch nicht einmal eine Grobeinschätzung ihrer Plausibilität zu.
b) Hinzu tritt, dass nicht ersichtlich ist, ob und gegebenenfalls in welcher
Höhe der in dem Angebot niedergelegte Aufwand bei der Beklagten überhaupt
anfällt. Das Angebot ist als Offerte für einen Dritten, der eine Fremdleistung be-
ziehen will, aufgemacht. Tatsächlich jedoch sind die zu treffenden Maßnahmen
betriebsintern durchzuführen. Die Beklagte hat nicht dargetan, dass hierfür nicht
auf personelle und sachliche Ressourcen zurückgegriffen werden kann, die oh-
nehin vorgehalten werden und deren Bindung anderweitige gewinnbringende
Einsatzmöglichkeiten nicht vereitelt.
c) Schließlich hat die Beklagte nicht glaubhaft gemacht, dass die in dem
Angebot bezeichneten Maßnahmen tatsächlich zur Beachtung des angefochte-
nen Urteils notwendig sind. Sie hat nicht erläutert, weshalb die insoweit bislang
getroffenen Vorkehrungen, die sie als behelfsmäßig bezeichnet und deren Kos-
ten sie nicht angegeben hat, als Dauerlösung ungeeignet sind.
Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren orientiert
sich an der Streitwertfestsetzung für den Berufungsrechtszug und an der Be-
wertung des Anteils, mit dem die Beklagte unterlegen ist.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Herrmann
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, Entscheidung vom 30.06.2005 - 300 C 397/04 -
LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.01.2006 - 25 S 118/05 -