BGH Beschluss vom 26.10.2006 – IX ZB 244/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Oktober 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den
Richter Dr. Detlev Fischer
am 26. Oktober 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 21. September 2004 wird
auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 949,46
Euro festgesetzt.
Gründe
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Eine
Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Be-
schluss ist jedoch nur unter den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zuläs-
sig (BGHZ 155, 21, 22). Diese sind nicht erfüllt. Die Rechtssache hat keine
grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Si-
cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des
Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
1. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Bundgerichtshof
hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht
für die funktionelle Zuständigkeit gilt und ihre entsprechende Anwendung jeden-
falls dann ausscheidet, wenn der Verweisungsantrag - wie im vorliegenden
Fall - erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt wird (BGH, Beschl. v. 3. Mai
2006 - VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782, 2783 mit weiteren Nachweisen). Die
vom Beklagten außerdem für grundsätzlich gehaltene Frage, ob bestimmende
Schriftsätze die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten tragen müssen, ist
nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht den fraglichen Schrift-
satz vom 31. August 2004 im Wege der Hilfsbegründung inhaltlich gewürdigt
hat.
2. Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine
Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Insbesondere wurden Verfah-
rensgrundrechte des Beklagten nicht verletzt.
a) Die vom Beklagten benannte Zeugin brauchte nicht vernommen zu
werden, weil sie nicht, wie § 373 ZPO es verlangt, zum Beweis einer Tatsache
benannt worden ist. Den tatsächlichen Umständen stehen Tatsachen in ihrer
juristischen Einkleidung gleich, wenn diese durch einen einfachen Rechtsbegriff
geschieht, der jedem Teilnehmer des Rechtsverkehrs geläufig ist (BGHZ 158,
295, 299 mit weiteren Nachweisen). Der Rechtsbegriff des "Wohnsitzes" (§§ 13
ZPO, 7 ff BGB) unterscheidet sich grundlegend von demjenigen der Umgangs-
sprache. Er kann im Rechtsverkehr nicht als bekannt vorausgesetzt werden.
Auch der Beklagte selbst hat ihn nicht zutreffend verwandt. Selbst wenn man
dies anders sehen wollte, läge kein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor;
denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass ein Gericht das
Vorbringen der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts
- hier: aufgrund einer gut vertretbaren Auslegung der Vorschrift des § 373
ZPO - ganz oder teilweise unberücksichtigt lässt.
b) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der
Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzel-
fall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grund-
sätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien
zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht ver-
pflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich
zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt,
müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifels-
frei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten
entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung
nicht erwogen worden ist (BGHZ 154, 288, 300 f). Daran fehlt es im vorliegen-
den Fall. Der Beklagte will lediglich die rechtliche Würdigung seines Vorbrin-
gens durch das Berufungsgericht durch seine eigene ersetzen. Art. 103 Abs. 1
GG verpflichtet die Gerichte jedoch nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu fol-
gen (vgl. BVerfGE 64, 1, 12; BVerfG NJW 2005, 3345, 3346). Dass es im vor-
liegenden Fall um die Begründung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts
nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 b GVG ging, also der Anwendungsbereich des Art. 101
Abs. 1 Satz 2 GG berührt war, ändert daran nichts.
3. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO
abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Raebel
Vill
Lohmann
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
AG Stuttgart, Entscheidung vom 11.03.2004 - 3 C 6842/03 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2004 - 12 U 78/04 -