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BGH Beschluss vom 03.05.2006 – VIII ZB 88/05

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Mai 2006

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit der Klage ist auch dann für die

Rechtsmittelzuständigkeit maßgebend, wenn eine Partei später im Laufe des

Verfahrens ihren Wohnsitz in das Ausland verlegt. An der so begründeten

Rechtsmittelzuständigkeit ändert auch die Erhebung einer Widerklage nach der

Wohnsitzverlegung einer Partei nichts.

BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - VIII ZB 88/05 - OLG Karlsruhe

AG Achern

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2006 durch den Rich-

ter Dr. Beyer als Vorsitzenden und die Richter Ball, Dr. Leimert, Dr. Wolst sowie

die Richterin Hermanns

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 29. Septem-

ber 2005 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens zu tragen.

Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf

15.709,92 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Kläger haben die Beklagten auf Zahlung rückständiger Wohnraummie-

te und Nebenkosten in Anspruch genommen. Die Klageschrift, in der die Kläger

ihren Wohnort in Deutschland (Bühl) angegeben haben, ist den Beklagten am

15. April 2003 zugestellt worden. Die Beklagten haben Widerklage erhoben, die

dem Prozessbevollmächtigen der Kläger am 15. Mai 2003 zugestellt worden ist.

Die Ladungen zur mündlichen Verhandlung sind den Klägern am 2. und 3. Juli

2003 ebenfalls in Deutschland (Achern) zugestellt worden. Durch Schriftsatz

vom 4. August 2003 haben die Kläger mitgeteilt, dass sie "wieder in Griechen-

land" wohnten. In der mündlichen Verhandlung vom 7. August 2003 vor dem

Amtsgericht Achern hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger erklärt, diese

seien "zwischenzeitlich in Griechenland wohnhaft". Später, durch Schriftsatz

vom 14. August 2003, haben die Beklagten die Widerklage erweitert.

2

Das Amtsgericht hat der Klage durch Urteil vom 12. Mai 2005 teilweise

stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Gegen das ihnen am 14. Juni

2005 zugestellte Urteil haben die Beklagten fristgerecht Berufung zum Oberlan-

desgericht Karlsruhe eingelegt. Durch Verfügung vom 24. August 2005 hat das

Oberlandesgericht im Hinblick auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auf Be-

denken im Hinblick auf seine Zuständigkeit hingewiesen, weil die Kläger ihren

Wohnsitz bei Klagezustellung in Deutschland gehabt hätten. Die Beklagten ha-

ben nunmehr vorgetragen, nach einer - von ihnen nicht vorgelegten - Auskunft

des Einwohnermeldeamtes Bühl hätten sich die Kläger zum 25. April 2004 nach

Griechenland abgemeldet; vorsorglich haben die Beklagten Verweisung des

Rechtsstreits an das Landgericht Baden-Baden beantragt. Die Kläger haben

daraufhin mitgeteilt, dass sie "im Mai 2003" nach Griechenland umgezogen sei-

en.

3

Das Oberlandesgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig

verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass es zur Entscheidung über das

Rechtsmittel nicht zuständig sei. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger bei

Klageerhebung ihren allgemeinen Gerichtsstand (§ 13 ZPO) in Deutschland

gehabt hätten. Dies hätten die Beklagten erstinstanzlich nie in Frage gestellt.

Daher könnten sie den inländischen Wohnsitz der Kläger bei Klageerhebung

nunmehr nicht mehr mit Erfolg anzweifeln. Maßgeblich für die Rechtsmittelzu-

ständigkeit nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sei der Gerichtsstand bei

Zustellung der Klage. Dabei komme es auf die zeitlich erste Anhängigmachung

an, also auf den Klageanspruch. Später eingetretene Veränderungen des

Wohnsitzes bewirkten nach Sinn und Zweck der Regelung weder eine Aufspal-

tung der Zuständigkeit für die Berufung nach Klage und Widerklage noch könn-

ten sie dazu führen, dass sich die Rechtsmittelzuständigkeit im Laufe des erst-

instanzlichen Verfahrens ändere. Aus Gründen der Rechtssicherheit, Verfah-

rensvereinfachung und Rechtsmittelklarheit müsse bereits bei Verfahrensbe-

ginn vor dem Amtsgericht bestimmbar sein, wo gegebenenfalls Rechtsmittel

einzulegen seien. Daher ändere es die Zuständigkeit zur Entscheidung über

das Rechtsmittel nicht, dass die Kläger bei Erhebung der Widerklage ihren

Wohnsitz inzwischen in Griechenland begründet hätten. Eine Abgabe des Ver-

fahrens an das funktionell zuständige Landgericht Baden-Baden komme

- zumal nach Ablauf der Rechtsmittelfrist - nicht in Betracht.

4

Mit der Rechtsbeschwerde erstreben die Beklagten Zurückverweisung der

Sache an das Oberlandesgericht Karlsruhe, hilfsweise Verweisung an das

Landgericht Baden-Baden.

II.

6

Die gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte

Rechtsbeschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG sind die Oberlandesgerichte

zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Be-

rufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte in Strei-

tigkeiten über Ansprüche, die von einer oder gegen eine Person erhoben wer-

den, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit in

erster Instanz außerhalb des Geltungsbereichs des Gerichtsverfassungsgeset-

zes hatte. Maßgeblich ist hiernach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängig-

keit, so dass es regelmäßig auf die Zustellung der Klageschrift ankommt

(§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. BGHZ 155, 46, 48; Senatsbe-

schluss vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505 unter II 2 b). Bei

Klagezustellung hatten die Kläger ihren allgemeinen Gerichtsstand noch an ih-

rem damaligen Wohnsitz in Deutschland (§ 13 ZPO). Das haben die Beklagten,

wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, erstinstanzlich nicht in

Frage gestellt; es war deshalb einer Nachprüfung in zweiter Instanz grundsätz-

lich entzogen. Für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. b GVG ist nach der Rechtsprechung des Senats regelmäßig der

im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene ausländische oder

- wie vorliegend - inländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen.

Dies entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Ge-

bot der Rechtsmittelklarheit, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung

gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (Beschluss vom 28. Januar

2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 unter II 2 c bb; Beschluss vom

1. Juni 2004 aaO unter II 2 b; zuletzt Beschlüsse vom 1. März 2006 - VIII ZB

28/05 unter II 2 sowie vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 unter II 2 a, jew. zur

Veröffentlichung bestimmt; ebenso BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR

171/04, NJW-RR 2005, 780 unter A II 2 a; zur verfassungsrechtlich gebotenen

Klarheit der Rechtsmittelvorschriften siehe BVerfGE 107, 395, 416 f.).

7

2. Eine Berufungszuständigkeit des Oberlandesgerichts ergibt sich auch

dann nicht, wenn eine Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand zwar bei Klage-

zustellung im Inland hat, ihn aber - wie hier - im weiteren Verlauf des erstin-

stanzlichen Verfahrens in das Ausland verlegt (Hüßtege in Thomas/Putzo, ZPO,

27. Aufl., § 119 GVG Rdnr. 9; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hart-

mann, ZPO, 64. Aufl., § 119 GVG Rdnr. 9; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 119

GVG Rdnr. 2; von Hein, ZZP 116 [2003], 335, 355; ders., IPrax 2004, 90, 95 f.;

siehe auch Kissel/Mayer, GVG, 4. Aufl., § 119 Rdnr. 27a; Brand/Karpenstein,

NJW 2005, 1319, 1320). Eine andere Auffassung wäre nicht mit der formalen,

typisierten Natur des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG in Einklang zu bringen,

der ausdrücklich an einen bestimmten Stichtag anknüpft. Auf einen anderen,

später gelegenen Zeitpunkt als den des Eintritts der Rechtshängigkeit stellt die

Vorschrift entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde, die den Wohnsitz zur

Zeit der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils als maßgeblich ansehen will,

gerade nicht ab. Das entspricht der Regelung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wo-

nach eine Verlegung des Wohnsitzes nach Rechtshängigkeit auf die örtliche

Zuständigkeit des Prozessgerichts keine Auswirkungen hat.

8

Auch der Zweck des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG bestätigt, dass ein

Wohnsitzwechsel nach Klagezustellung für die Zuständigkeit des Rechtsmittel-

gerichts unbeachtlich ist; denn durch diese Bestimmung soll, wie ausgeführt,

bereits bei Verfahrensbeginn für die Parteien erkennbar sein, bei welchem Ge-

richt gegebenenfalls ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts

einzulegen ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde steht dem nicht

entgegen, dass die Sonderzuweisung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG

auch dem Umstand Rechnung tragen soll, dass durch die Internationalisierung

des Rechts und den zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsverkehr ein

großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit durch eine obergerichtliche Rechtspre-

chung besteht (Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-

Drucks. 14/6036, S. 118 f.). Das genügt schon aufgrund des entgegenstehen-

den und klaren Wortlauts der Vorschrift nicht, um die Zuständigkeit des Ober-

landesgerichts für die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts zu begrün-

den.

9

3. Die von den Beklagten erhobene Widerklage führt ebenfalls nicht zur

Zuständigkeit des Oberlandesgerichts.

10

a) Die Rechtsbeschwerde räumt ein, dass eine Aufspaltung der Beru-

fungszuständigkeit nach Klage und Widerklage nicht in Betracht zu ziehen ist.

Dies wäre nicht nur denkbar unpraktikabel, sondern widerspräche auch der

Vereinfachungstendenz des Gesetzes sowie seinem Zweck, die Rechtssicher-

heit zu verstärken (vgl. bereits BGHZ 155, 46, 49). Das gilt erst recht für die

Erweiterung der Widerklage durch den Schriftsatz vom 14. August 2003.

11

b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde stellt die Widerklage

aber auch nicht insgesamt die Rechtsmittelzuständigkeit des Oberlandesge-

richts für den Rechtsstreit her.

12

aa) Wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, gilt dies auch dann,

wenn man zugunsten der Beklagten einen Wohnsitzwechsel der Kläger in das

Ausland nach Zustellung der Klageschrift, aber vor Rechtshängigkeit des mit

der Widerklage erhobenen Anspruchs zugrunde legt. Dies ist für die Zuständig-

keit des Berufungsgerichts unbeachtlich, weil das Gebot der Rechtsmittelklar-

heit, den Parteien den Rechtsmittelweg bereits bei Verfahrensbeginn vorzu-

zeichnen, auch für eine während des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem

Amtsgericht erhobene Widerklage gilt. Nur dann erfüllt das Gerichtsstandskrite-

rium in jeder Hinsicht seinen Zweck, eine hinreichende Bestimmtheit und damit

Rechtssicherheit für die Abgrenzung der Berufungszuständigkeit zwischen

Landgericht und Oberlandesgericht zu gewährleisten (vgl. dazu die Beschluss-

empfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 14/6036,

S. 119).

13

bb) Überdies war nach der Rechtsprechung des Senats das Oberlan-

desgericht hier bereits deshalb nicht zur Entscheidung über das Rechtsmittel

berufen, weil ein weiterer Gesichtspunkt hinzu kommt, der ebenfalls aus dem

Gebot der Rechtsmittelklarheit herzuleiten ist. Wie ausgeführt, folgt daraus

nämlich auch, dass für die Frage der Rechtsmittelzuständigkeit nach § 119

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG regelmäßig der im Verfahren vor dem Amtsgericht

unangegriffen gebliebene - hier

inländische - Gerichtsstand einer Partei

zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht

grundsätzlich entzogen ist. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist hier

nicht geboten. Auch bei einer Widerklage widerspräche es dem Gebot der

Rechtsmittelklarheit, wenn der in erster Instanz nicht angegriffene in- oder aus-

ländische Wohnsitz einer Partei in der Rechtsmittelinstanz uneingeschränkt

wieder in Frage gestellt werden könnte mit der Folge, dass bei Durchgreifen

dieses Einwands das Rechtsmittel bei dem unzuständigen Gericht eingelegt

und eine Berufung daher als unzulässig verworfen werden müsste, wenn - wie

regelmäßig - zu diesem Zeitpunkt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels bei

dem zuständigen Gericht verstrichen ist.

14

Für den Streitfall bedeutet dies, dass es sein Bewenden bei der Zustän-

digkeit des Landgerichts hat (§ 72 Halbs. 1 GVG). Erstinstanzlich ist nämlich

nicht nur unangegriffen geblieben, dass die Kläger ihren Gerichtsstand zur Zeit

der Zustellung der Klage in Deutschland hatten, sondern auch zur Zeit der Zu-

stellung der Widerklage. Aus der Widerklageschrift vom 9. Mai 2003 ergibt sich

nichts anderes, zumal den Klägern die Ladungen zur mündlichen Verhandlung

noch am 2. und 3. Juli 2003 in Deutschland zugestellt worden sind. Es gibt auch

keine durchgreifenden Anhaltspunkte, ihre Erklärung im Schriftsatz vom 4. Au-

gust 2003, wonach sie "wieder in Griechenland" wohnten, bereits auf den

Zeitpunkt der Zustellung der Widerklage am 15. Mai 2003 zu beziehen. Auf der

Grundlage des erstinstanzlichen Verfahrens mussten die Beklagten daher auch

in diesem Zeitpunkt von einem Wohnsitz der Kläger in Deutschland ausgehen

und haben dies hingenommen, so dass in zweiter Instanz keine Nachprüfung

mehr vorzunehmen war.

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4. Die Rechtsbeschwerde beanstandet schließlich ohne Erfolg, dass das

Oberlandesgericht den Rechtsstreit nicht an das zuständige Landgericht ver-

wiesen hat. Eine Verweisung auf Antrag in entsprechender Anwendung des

§ 281 ZPO scheidet aus, weil die Vorschrift für die funktionelle Zuständigkeit

nicht gilt (BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95,

NJW-RR 1997, 55 unter II 2) und die Berufungsfrist bei Antragstellung ohnehin

abgelaufen war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02,

NJW 2003, 1672 unter II 4).

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Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kam auch eine Abgabe des

Verfahrens durch das angerufene Gericht an das funktionell zuständige Gericht

entsprechend den für das Kartellverfahren geltenden Sonderregeln (dazu

BGHZ 71, 367, 371 ff.) nicht in Betracht, weil die Bestimmung des § 119 Abs. 1

Nr. 1 Buchst. b GVG nicht mit vergleichbaren Unsicherheiten wie das Kartellver-

fahren belastet ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2003 aaO). Unabhängig

davon bestand eine erhebliche, von der Rechtsprechung nicht hinreichend be-

seitigte Unsicherheit in der Zuständigkeitsregelung hier schon deshalb nicht,

weil es zur Zeit der Berufungseinlegung nach Zustellung des erstinstanzlichen

Urteils am 14. Juni 2005 durch die Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2004

(aaO) und vom 1. Juni 2004 (aaO) geklärt war, dass der im Verfahren vor dem

Amtsgericht unangegriffen gebliebene in- oder ausländische Gerichtsstand ei-

ner Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelge-

richt grundsätzlich entzogen ist.

Dr. Beyer

Ball

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Hermanns

Vorinstanzen:

AG Achern, Entscheidung vom 12.05.2005 - 1 C 133/03 -

OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 29.09.2005 - 8 U 161/05 -