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BGH Urteil vom 26.10.2006 – IX ZR 147/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 26. Oktober 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

ja

a) Die Verjährung des Anspruchs aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO beginnt, sobald die

Partei Kenntnis von dem aufhebenden Urteil erlangt hat.

b) Ist der Anspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO verjährt, kann die zur Abwendung der Vollstreckung erbrachte Zahlung nicht aus § 852 Abs. 3 a.F. (§ 852 Satz 1 n.F.) BGB zurückverlangt werden; jedoch kommt ein Bereicherungsanspruch aus § 812 BGB in Betracht.

c) Eine Prozessbürgschaft, die der Kläger als Sicherheit für die Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil beigebracht hat, deckt die Verpflichtung, die zur Abwendung der Vollstreckung geleistete Zahlung zurückzugewähren, auch dann, wenn Ansprüche aus § 717 Abs. 2 ZPO verjährt sind, die Klage jedoch rechtskräf- tig abgewiesen ist.

BGH, Urteil vom 26. Oktober 2006 - IX ZR 147/04 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 26. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die

Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev

Fischer

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger und die Anschlussrevision der Beklag-

ten wird das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 7. Juli 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die C. GmbH & Co. KG (nachfolgend: C. )

nahm die jetzigen Kläger und die G. oHG in einem Vorprozess auf

Zahlung sowie die G. oHG in einem weiteren Rechtsstreit auf Heraus-

gabe von Gegenständen in Anspruch. Die Kläger sind Gesellschafter der G.

oHG. Beide Klagen hatten in erster Instanz Erfolg; die Kläger und die

G. oHG wurden gesamtschuldnerisch zur Zahlung von rund 1,6 Mio.

DM verurteilt. Das Urteil auf Herausgabe wurde rechtskräftig.

2

Die Kläger und die G. oHG legten gegen das Zahlungsurteil Beru-

fung ein. Die C. leistete Sicherheit durch eine Bürgschaft der Beklagten.

Diese übernahm die Haftung für alle Schadensersatzansprüche, die den Be-

klagten jenes Rechtsstreits gegen die C. im Falle der Aufhebung oder Abän-

derung des erstinstanzlichen Urteils durch die Vollstreckung oder durch eine zur

Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung etwa entstehen sollten, bis

zum Höchstbetrag von 2 Mio. DM. Zur Abwendung der Vollstreckung erhielt die

C. eine Zahlung von 200.000 DM. Am 8. Juli 1999 änderte das Oberlandesge-

richt das erstinstanzliche Urteil und wies die Klage ab. Die Revision wurde mit

Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2001 nicht angenommen.

3

Auf der Grundlage des Berufungsurteils hatte C. gemäß dem am

11. November 1999 ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss an die damali-

gen Beklagten als Gesamtgläubiger Kosten in Höhe von 54.291,83 DM nebst

Zinsen zu erstatten. Für sämtliche Ansprüche aus diesem Kostenfestsetzungs-

beschluss übernahm die Beklagte eine weitere Bürgschaft bis zum Betrag von

55.000 DM.

4

Mit der am 20. November 2002 bei Gericht eingereichten Klage nehmen

die Kläger die Beklagte aus beiden Bürgschaften in Anspruch. Sie verlangen die

zur Abwendung der Vollstreckung geleisteten 200.000 DM (102.258,37 €) er-

stattet sowie Zahlung der zu Lasten der C. festgesetzten Kosten, insgesamt

130.017,34 €. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsge-

richt hat die Klage in Höhe von 102.258,37 € wegen Verjährung abgewiesen

und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen

Revision begehren die Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Ur-

teils. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlussrevision die Abweisung der Klage

auch wegen ihrer für die Prozesskosten übernommenen Bürgschaft.

Entscheidungsgründe

8

Revision und Anschlussrevision führen zur Aufhebung des angefochte-

nen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

A. Zur Revision

I.

Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in OLGR Frankfurt 2004,

368 abgedruckt ist, hat die Abweisung des Bürgschaftsanspruchs in Höhe des

zur Abwehr der Zwangsvollstreckung geleisteten Betrages wie folgt begründet:

Die Kläger seien im Hinblick auf den Anspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1

ZPO als Gesamtgläubiger aktivlegitimiert. Die insoweit erstmals in der Beru-

fungsinstanz erhobenen Einwände der Beklagten seien nicht zuzulassen, weil

die in § 531 Abs. 2 ZPO normierten Ausnahmetatbestände nicht gegeben sei-

en. Die Beklagte berufe sich jedoch gemäß § 768 Abs. 1 BGB zu Recht auf die

der Hauptschuldnerin zustehende Verjährungseinrede. Der gegen diese geltend

gemachte Anspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO sei gemäß § 852 BGB a.F.

bereits bei Klageeinreichung verjährt gewesen, weil die dreijährige Verjährungs-

frist mit Erlass des die erstinstanzliche Entscheidung aufhebenden Urteils be-

gonnen habe.

II.

10

Diese Erwägungen tragen die angefochtene Entscheidung nicht.

Gemäß § 768 Abs. 1 BGB ist der Bürge berechtigt, die dem Haupt-

schuldner zustehenden Einreden geltend zu machen. Daher kann er der Inan-

spruchnahme entgegenhalten, dass die Hauptschuld verjährt ist (BGHZ 76,

222, 224 f; 139, 214, 216; 153, 337, 339; Urt. v. 5. November 1998 - IX ZR

48/98, WM 1998, 2540, 2541). Im Streitfall vermag die Beklagte jedoch die

Durchsetzung des Anspruchs, den ihre Bürgschaft sichert, nicht mit der Verjäh-

rungseinrede abzuwehren.

11

1. Allerdings geht das Berufungsgericht im Ergebnis zutreffend davon

aus, dass ein Schadensersatzanspruch der Kläger aus § 717 Abs. 2 Satz 1

ZPO verjährt ist.

12

a) Dieser Anspruch war bei Inkrafttreten der Vorschriften der Schuld-

rechtsreform am 1. Januar 2002 entstanden und zu diesem Zeitpunkt keines-

falls verjährt, weil er sich auf das die erstinstanzliche Entscheidung aufhebende

Berufungsurteil vom 8. Juli 1999 gründete. Daher bestimmt sich der Beginn der

Verjährung nach dem für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 geltenden

Recht (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Insoweit ist allgemein anerkannt,

dass sich die Verjährung der Ansprüche aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO nach

§ 852 BGB a.F. richtete (BGHZ 75, 1, 5; BGH, Urt. v. 8. Oktober 1957 - VI ZR

212/56, NJW 1957, 1926 m.w.N. zur älteren Rechtsprechung; OLG Karlsruhe

OLGZ 1979, 370, 374; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 21. Aufl. § 717 Rn. 24;

MünchKomm-ZPO/Krüger, 2. Aufl. § 717 Rn. 9; Zöller/Herget, ZPO 22. Aufl.

§ 717 Rn. 14; Musielak/Lackmann, ZPO 3. Aufl. § 717 Rn. 13; Wieczo-

rek/Schütze/Heß, ZPO 3. Aufl. § 717 Rn. 25).

13

b) Die Verjährung des Anspruchs beginnt nach ganz überwiegender

Meinung bereits mit Erlass des die Vorentscheidung aufhebenden Berufungsur-

teils (OLG Karlsruhe OLGZ 1979, 370, 374 f; MünchKomm-ZPO/Krüger, aaO;

Stein/Jonas/Münzberg, aaO; Wieczorek/Schütze/Heß, aaO). Dem ist mit der

Maßgabe zuzustimmen, dass die Verjährung einsetzt, sobald die Partei von

dem aufhebenden Urteil Kenntnis erlangt hat (vgl. auch BGH, Urt. v. 8. Oktober

1957 - VI ZR 212/56, NJW 1957, 1926); denn § 852 Abs. 1 BGB a.F. verlangt

die Kenntnis des Betroffenen vom Schaden und dem Schädiger. Dagegen

kommt es nicht auf den Zeitpunkt an, zu dem das aufhebende Berufungsurteil

rechtskräftig wird (a.A. OLG Breslau JW 1926, 1603; Schlosser, Festschrift für

Nakamura, S. 515, 519).

14

aa) § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO setzt allein voraus, dass das für vorläufig

vollstreckbare Urteil aufgehoben oder abgeändert worden ist. Die Norm nimmt

damit ausschließlich Bezug auf die Entscheidung, die das Berufungsgericht er-

lassen hat. Zur Auslösung der Schadensersatzpflicht genügt die Aufhebung des

vorläufig vollstreckbaren Urteils (BGHZ 136, 199, 201). Entscheidend ist allein,

dass aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht mehr vollstreckt werden darf (vgl.

§ 775 Nr. 1 ZPO). Dagegen hängt der Anspruch aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO

nicht davon ab, dass das Berufungsurteil endgültig Bestand hat. Vielmehr soll

die Vorschrift gewährleisten, dass derjenige, der aufgrund eines vorläufig voll-

streckbaren Urteils in Anspruch genommen worden ist, die zur Abwehr der Voll-

streckung erbrachte Leistung nach Aufhebung des Titels sogleich zurückerhält

(BGHZ 136, 199, 204). Die in der Literatur teilweise vertretene Ansicht, ein Ur-

teil könne vor Eintritt seiner Rechtskraft keine Wirkungen entfalten (Schlosser,

aaO S. 519), trifft daher nicht zu.

15

bb) Der Verletzte hat in der Regel hinreichende Kenntnis vom Schaden

und der Person des Ersatzpflichtigen, wenn er aufgrund der ihm bekannten

Tatsachen eine Schadensersatzklage erheben kann, die bei verständiger Wür-

digung so viel Erfolgsaussicht besitzt, dass sie ihm zugemutet werden kann

(BGHZ 122, 317, 325; 138, 247, 252; BGH, Urt. v. 3. März 2005 - III ZR 353/04,

WM 2005, 1328, 1329 f). Die Rechtsverfolgung muss also nicht risikolos sein.

Nicht vorausgesetzt wird auch die zutreffende rechtliche Einordnung des der

Partei bekannten Sachverhalts (BGH, Urt. v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92,

NJW 1993, 648, 653; vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, WM 1999, 974, 975;

vom 3. März 2005, aaO). Wer Leistungen zur Abwehr der Vollstreckung aus

dem erstinstanzlichen Urteil erbracht hat, kennt, sobald er von der Aufhebung

dieser Entscheidung erfahren hat, alle Tatsachen, von denen die erfolgreiche

Durchsetzung des Anspruchs aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO abhängig ist. Die

Vorschrift ermöglicht gerade eine beschleunigte Durchsetzung des Begehrens,

indem der Anspruch schon im anhängigen Rechtsstreit geltend gemacht wer-

den kann und materielle Einwendungen weitgehend ausgeschlossen sind

(BGHZ 136, 199, 204 ff). Damit hat das Gesetz zweifelsfrei zum Ausdruck ge-

bracht, dass mit Kenntnis von der Aufhebung des vollstreckbaren Urteils die

Klageerhebung im Sinne von § 852 Abs. 1 BGB a.F. zumutbar ist.

16

cc) Der Senat setzt sich mit dieser Auffassung nicht in Widerspruch zur

Rechtsprechung, die den Verjährungsbeginn des Anspruchs aus § 945 ZPO

betrifft. Insoweit hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Vollstre-

ckungsschuldner die Schadensersatzklage im Regelfall erst nach Abschluss

des Verfahrens betreffend den Erlass eines Arrests oder einer einstweiligen

Verfügung zuzumuten ist (BGHZ 75, 1, 6; BGH, Urt. v. 26. März 1992 - IX ZR

108/91, WM 1992, 1191, 1192; v. 12. November 1992 - IX ZR 8/92, WM 1993,

517, 518; v. 15. Mai 2003 - IX ZR 283/02, WM 2003, 1343, 1344 f). Dies beruht

darauf, dass der Anspruch aus § 945 ZPO von weitergehenden Voraussetzun-

gen als derjenige gemäß § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO abhängig ist. § 945 ZPO

verlangt in der Regel, dass die Anordnung des Arrests oder der einstweiligen

Verfügung von Anfang an ungerechtfertigt war. Dies steht grundsätzlich erst

nach einer rechtskräftigen Sachentscheidung im Verfahren auf Gewährung

einstweiligen Rechtsschutzes oder im Hauptsacheverfahren fest. Den von

§ 945 ZPO außerdem erfassten Aufhebungen der angeordneten Maßregeln

nach § 926 Abs. 2, § 942 Abs. 3 ZPO kommt ebenfalls eine abschließende,

prozessbeendigende Wirkung zu. Darüber hinaus spricht dort für den späteren

Beginn der Verjährung auch der Gesichtspunkt der Prozessökonomie. Da der

Ausgang des vorläufigen Verfahrens für den Anspruch aus § 945 ZPO von ent-

scheidender Bedeutung ist, wäre es wenig sinnvoll, dem Verfügungsbeklagten

bereits vorher eine Feststellungsklage auf Schadensersatz zuzumuten (BGHZ

75, 1, 3 f; BGH, Urt. v. 26. März 1992, aaO).

17

c) Das Urteil des OLG Hamm ist dem Prozessbevollmächtigten der Klä-

ger spätestens am 6. September 1999 zugestellt worden; denn an diesem Tag

haben sie die Kostenfestsetzung beantragt. Da die Kläger sich die Kenntnis der

Rechtsanwälte, von denen sie im Vorprozess vertreten wurden, als Wissensver-

treter zurechnen lassen müssen, hat die Verjährung jedenfalls an diesem Tage

begonnen und war demzufolge bei Klageeinreichung am 20. November 2002

bereits abgelaufen.

18

2. Hat der Ersatzpflichtige durch eine unerlaubte Handlung auf Kosten

des Verletzten etwas erlangt, so ist er auch nach Eintritt der Verjährung des auf

unerlaubte Handlung gestützten Schadensersatzanspruchs verpflichtet, dies

nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-

rung herauszugeben (§ 852 Abs. 3 BGB a.F.). Der verjährte Deliktsanspruch

bleibt bestehen; er wird nur in seinem Umfang auf das durch die unerlaubte

Handlung auf Kosten des Geschädigten Erlangte beschränkt (BGHZ 71, 86, 99;

130, 288, 297). Auf diese Vorschrift können die Kläger den Hauptanspruch je-

doch nicht stützen.

19

a) Die Bestimmung des § 717 Abs. 2 ZPO beruht auf dem allgemeinen

Rechtsgedanken, dass die Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen

Urteil auf Gefahr des Gläubigers erfolgt. Die Vorschrift begründet eine gesetzli-

che Risikohaftung. Der Gläubiger hat die Gefahr zu tragen, dass der Titel nicht

bestehen bleibt, aus dem er die Vollstreckung betrieben hat (BGHZ 54, 76, 80 f;

69, 373, 378; 95, 10, 14 f; MünchKomm-ZPO/Krüger, aaO Rn. 2, 7;

Stein/Jonas/Münzberg, aaO Rn. 9). Die Haftungsfolge knüpft an ein ausdrück-

lich vom Gesetz erlaubtes Verhalten an. Der Schadensersatzanspruch aus

§ 717 Abs. 2 ZPO setzt daher weder ein schuldhaftes noch auch nur ein

rechtswidriges Handeln des Gläubigers voraus. Die Verjährungsvorschrift des

§ 852 Abs. 1 BGB a.F. findet nur deshalb Anwendung, weil sie nach ständiger

Rechtsprechung einen die Ansprüche aus Gefährdungshaftung allgemein um-

fassenden Rechtssatz enthält (vgl. BGHZ 57, 170, 176 f; 98, 235, 237;

Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 22. Aufl. § 717 Rn. 24).

20

Demgegenüber soll § 852 Abs. 3 BGB a.F. (ebenso § 852 Satz 1 BGB

n.F.; vgl. BT-Drucks. 14/640, S. 270 zu Nr. 60) verhindern, dass derjenige, der

einen anderen durch unerlaubte Handlung geschädigt und dadurch sein Ver-

mögen vermehrt hat, im Besitz des auf diese Weise erlangten Vorteils verbleibt

(BGHZ 71, 86, 99; vgl. auch BGHZ 130, 288, 297). Der Deliktsschuldner darf

nicht besserstehen als der Empfänger einer Nichtschuld vom Zeitpunkt seiner

Bösgläubigkeit an (Motive zum Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Bd. II

S. 743). § 852 Abs. 3 BGB a.F. erfasst danach keine Tatbestände, die an eine

rechtlich erlaubte Handlung eine Risikohaftung knüpfen (Vieweg in Staudinger,

Kommentar zum BGB 13. Bearb. § 852 Rn. 6 f; Büning, Die Verjährung der An-

sprüche aus unerlaubten Handlungen, S. 101).

21

b) Eine entsprechende Anwendung des § 852 Abs. 3 BGB a.F. auf den

verjährten Anspruch aus § 717 Abs. 2 ZPO scheidet auch deshalb aus, weil die

Rückgewähr der zur Abwendung der Vollstreckung erbrachten Leistung schon

wegen Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung verlangt werden kann,

unabhängig davon, mit welchem Ergebnis der Rechtsstreit letztlich endet. § 852

Abs. 3 BGB a.F. gewährt demgegenüber nur einen Anspruch auf Herausgabe

dessen, was dem Gläubiger im Verhältnis zum Ersatzpflichtigen endgültig ge-

bührt.

22

3. Das Berufungsgericht hat jedoch nicht beachtet, dass die Kläger von

der C. auch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB die Rückgewähr der zur Abwehr

der Vollstreckung geleisteten Summe verlangen können, seitdem das den voll-

streckbaren Titel aufhebende Berufungsurteil durch den Nichtannahmebe-

schluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2001 rechtskräftig geworden ist.

23

a) Die Anwendung der Bereicherungsvorschriften des Bürgerlichen

Rechts nach Abschluss des Rechtsstreits wird durch § 717 Abs. 2 ZPO nicht

ausgeschlossen. Diese Vorschrift dient dem besonderen Schutz der Prozess-

partei, die die Vollstreckung aus einem erstinstanzlichen Urteil hingenommen

oder zur Abwendung der Vollstreckung geleistet hat, indem der Rückforde-

rungsanspruch bereits nach Aufhebung jenes Urteils durchgesetzt werden

kann. Diese als Instrument innerprozessualer Waffengleichheit ausgestaltete

Norm (BGHZ 136, 199, 207) verwehrt es der Partei jedoch nicht, bis zum Vor-

liegen einer rechtskräftigen Entscheidung abzuwarten und sodann die daraus

folgenden Bereicherungsansprüche geltend zu machen.

24

b) Im Verhältnis der Prozessparteien steht mit der Wirkung des § 322

Abs. 1 ZPO fest, dass der von C. eingeklagte Zahlungsanspruch unbegrün-

det ist. Folglich hat sie den zur Abwendung der Vollstreckung geleisteten Betrag

von 200.000 DM rechtsgrundlos erhalten. Die bürgschaftsrechtliche Haftung der

Beklagten erstreckt sich auch auf diesen Bereicherungsanspruch gegen die

Hauptschuldnerin.

25

Der Umfang der Haftung des Prozessbürgen richtet sich grundsätzlich

nach dem Zweck der Sicherheitsleistung, der in der Regel der gerichtlichen An-

ordnung entnommen werden kann (BGHZ 69, 270, 272; 158, 286, 294; BGH,

Urt. v. 20. November 1978 - VIII ZR 243/77, WM 1979, 15, 16; v. 20. Oktober

1988 - IX ZR 47/87, WM 1988, 1883, 1885). Eine Prozessbürgschaft zur Ab-

wendung der Zwangsvollstreckung soll einen angemessenen Ausgleich für den

Verzicht des Gläubigers auf die Vollstreckung darstellen und deshalb die Reali-

sierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern (vgl. BGHZ 69, 270, 272; 86, 267,

272; 163, 59, 64). Wird die Prozessbürgschaft, wie im Streitfall, als Sicherheits-

leistung erteilt, von deren Erbringung die Zulässigkeit der Vollstreckung abhän-

gig ist (vgl. §§ 709, 108 ZPO), so dient sie dem Zweck, den Gegner des Auf-

traggebers umfassend davor zu schützen, dass er durch die Vollstreckung oder

Leistungen zu deren Abwehr finanzielle Nachteile erleidet, sofern der gerichtli-

che Titel keinen Bestand hat. Dieses Ziel der Bürgschaft ist in der Urkunde vom

2. September 1998 dadurch zum Ausdruck gebracht worden, dass die Beklagte

die Bürgschaft für alle Schadensersatzansprüche, die den Klägern im Falle der

Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils durch die Vollstreckung oder eine zur

Abwendung der Vollstreckung erbrachte Leistung entstehen, übernommen hat.

Der Gläubiger soll danach in gleicher Weise geschützt sein wie bei einer Si-

cherheitsleistung durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, die nach

§ 234 Abs. 1 und 3 BGB zur Sicherheitsleistung geeignet sind (§ 108 Abs. 1

Satz 2 ZPO). Aus der maßgeblichen Sicht der Kläger als Gläubiger hatte die

Erklärung der Bank, die Bürgschaften geschäftsmäßig erteilt, danach eine den

gesetzlichen Vorschriften über die Sicherheitsleistung im Prozess entsprechen-

den Inhalt.

26

Durch die Zahlung von 200.000 DM, auf die der Prozessgegner - wie

nunmehr rechtskräftig feststeht - keinen Anspruch hatte, ist den Klägern ein

entsprechender Schaden entstanden. Dass sie die Rückgewähr dieser Leistung

nunmehr wegen der Verjährung des Anspruchs aus § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO

nur noch nach Bereicherungsrecht verlangen können, ändert nichts am Beste-

hen eines finanziellen Nachteils, dessen Ausgleich nach dem Inhalt der gericht-

lichen Anordnung des Landgerichts sichergestellt sein sollte. Die Haftung aus

einer solchen Bürgschaft erfasst daher auch dann den durch die Abwehr der

Vollstreckung des Gegners dem Gläubiger entstandenen Nachteil, wenn dieser

von der Hauptpartei nur noch nach §§ 812, 818 BGB auszugleichen ist.

27

c) Zwar wirkt die Rechtskraft des zwischen den Prozessparteien ergan-

genen Urteils in der Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Bürgen nicht zu

dessen Lasten (BGHZ 76, 222, 230; 107, 92, 96). Aus dem für die Beklagte er-

kennbaren Schutzzweck der Prozessbürgschaft folgt indes, dass der Bürge mit

seiner Haftungsübernahme zugleich die Verpflichtung erklärt hat, die Feststel-

lungen des zu Ungunsten seines Auftraggebers ergangenen Urteils anzuerken-

nen, soweit auch dem Hauptschuldner Einwendungen oder Einreden nach

Rechtskraft des im Prozess ergangenen Urteils verwehrt sind (vgl. BGHZ 163,

59, 65; BGH, Urt. v. 19. März 1975 - VIII ZR 250/73, WM 1975, 424, 425 f).

III.

28

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben, soweit es die Klage ab-

gewiesen hat. Die Sache ist jedoch nicht zugunsten der Kläger entscheidungs-

reif.

30

1. Die Beklagte greift mit Erfolg die Ausführungen des Berufungsgerichts

zur Aktivlegitimation der Kläger als rechts- und verfahrensfehlerhaft an.

a) Das Berufungsgericht hat den Einwand fehlender Aktivlegitimation zu

Unrecht als neues Vorbringen nach § 531 Abs. 2 ZPO behandelt. Die Beklagte

hat schon in der Klageerwiderung zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten,

dass die Kläger Zahlungen zur Abwehr der Vollstreckung erbracht haben.

31

b) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der

Revision lässt sich aus § 422 Abs. 1 BGB, wonach die Erfüllung durch einen

Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner wirkt, nicht entnehmen, dass

der Rückforderungsanspruch den Gesamtschuldnern als Gesamtgläubigern

zusteht. Kann die erbrachte Leistung einem Gesamtschuldner allein zugeordnet

werden, so ist grundsätzlich nur dieser Gläubiger des bereicherungsrechtlichen

Rückzahlungsanspruch. Über die Zuordnung entscheidet letztlich das Innenver-

hältnis zwischen den Gesamtschuldnern (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003 - IX ZR

270/02, NJW 2004, 1169, 1171).

32

Dazu hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Die Auf-

fassung, weil die Kläger und die OHG in der den Kostenerstattungsanspruch

sichernden Bürgschaft der Beklagten als Gesamtgläubiger bezeichnet werden,

könne für die als Sicherheitsleistung dienende erste Bürgschaft nichts anderes

gelten, ist rechtlich nicht haltbar. Dieser Umstand beruhte darauf, dass die Klä-

ger und die OHG im Kostenfestsetzungsbeschluss als Gesamtgläubiger be-

zeichnet worden waren. Zur Klärung der Aktivlegitimation muss das Vorbringen

der Kläger dazu, wer die Zahlung geleistet hat, umfassend gewürdigt werden.

33

2. Die Hauptschuldnerin haftet gemäß § 818 Abs. 4 BGB nach den all-

gemeinen Vorschriften, weil die Kläger nur zur Abwendung der Zwangsvoll-

streckung, also unter Vorbehalt, geleistet haben (vgl. BGHZ 86, 267, 270 f;

OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1568, 1569) und daher § 820 BGB entsprechen-

de Anwendung findet (vgl. BGH, Urt. v. 8. Juni 1988 - IVb ZR 51/87, WM 1988,

1494, 1496). Im Übrigen ist ein Wegfall der Bereicherung auch nicht schlüssig

dargelegt worden.

34

a) Anders als gegenüber einem entsprechenden Anspruch aus § 717

Abs. 2 Satz 1 ZPO (vgl. dazu BGHZ 136, 199, 204 ff) darf der Hauptschuldner

jedoch unbegrenzt mit fälligen Gegenansprüchen aufrechnen, was gemäß

§ 768 Abs. 1 Satz 1 BGB einen selbständigen Einwand des Bürgen begründet.

Der Bürge hat zudem die gleiche Befugnis, solange sich der Gläubiger durch

Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen

kann (§ 770 Abs. 2 BGB). Den entsprechenden Einwand der Beklagten hat das

Berufungsgericht zu Unrecht nicht in der Sache beschieden.

35

b) Mit Schreiben vom 17. September 2003 - nach Erlass des erstinstanz-

lichen Urteils - hat der Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der

C. die Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch erklärt, den er daraus

herleitet, dass die Kläger die Erfüllung des rechtskräftig auf Herausgabe von

Maschinen und Werkzeugen gerichteten Urteils vereitelt hätten. Dieses Vor-

bringen konnte nicht nach § 533 ZPO zurückgewiesen werden. Die Vorschrift

betrifft - ebenso wie § 530 Abs. 2 ZPO a.F. - nur die Aufrechnung des Beklag-

ten selbst, nicht seine Rechtsverteidigung mit der Aufrechnung eines Dritten

oder der Aufrechenbarkeit gegenseitiger Ansprüche. Indem die Aufrechnungs-

erklärung ebenso wie Klageänderung und Widerklage behandelt wird, bringt

schon der Wortlaut zum Ausdruck, dass die Regelung nur eine Aufrechnung

des Beklagten als Prozesspartei erfasst. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil

allein die Entscheidung über eine vom Beklagten selbst erklärte Aufrechnung

ebenso wie ein Sachurteil zu Klageänderung und Widerklage in Rechtskraft er-

wachsen kann (vgl. BGH, Urt. v. 22. Mai 1992 - V ZR 108/91, NJW 1992, 2575,

2576;

Musielak/Ball,

ZPO

4. Aufl.

§ 35

Rn. 11;

Saenger/

Woestmann,

ZPO

§ 533

Rn. 5;

Albers

in

Baumbach/

Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 64. Aufl. § 533 Rn. 5; a.A. MünchKomm-

ZPO/Rimmelspacher, 2. Aufl. § 533 Rn. 19).

36

c) Die Kläger meinen, die vom Insolvenzverwalter erklärte Aufrechnung

scheitere am Erfordernis der Gegenseitigkeit der Forderungen, weil sie die bür-

gende Bank und nicht die Hauptschuldnerin in Anspruch nehmen. Auf die Aus-

legung der Aufrechnungserklärung kommt es indes nicht an. Hier hat die Be-

klagte geltend gemacht, der C. stehe gegenüber der Hauptforderung ein fälli-

ger Gegenanspruch in mindestens gleicher Höhe zu. Trifft dies zu, kann die

Beklagte die Befriedigung der Kläger verweigern, weil diese sich durch Auf-

rechnung befriedigen können (§ 770 Abs. 2 BGB).

37

d) Das Berufungsgericht wird daher, wenn es die Aktivlegitimation der

Kläger nach erneuter Prüfung weiterhin bejaht, auch Feststellungen zu Grund

und Höhe dieses Gegenanspruchs treffen müssen.

39

B. Zur Anschlussrevision

Das Berufungsgericht hat der Klage aus der die Kostenerstattungsan-

sprüche sichernden Bürgschaft mit der Begründung stattgegeben, materiell-

rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch seien nicht zu

berücksichtigen. Dies hält rechtlicher Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

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1. Die Rechtsverteidigung des Bürgen ist nicht dadurch eingeschränkt,

dass ein Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers gegen den Hauptschuld-

ner gerichtlich festgesetzt worden ist. Zwar ist der Hauptschuldner im Kosten-

festsetzungsverfahren mit Einwendungen und Einreden ausgeschlossen. Dies

beruht jedoch allein darauf, dass das Kostenfestsetzungsverfahren in die Zu-

ständigkeit des Rechtspflegers fällt (§ 21 Nr. 1 RpflG) und kein Erkenntnisver-

fahren im Sinne der §§ 128 ff ZPO ist. Für materiell-rechtliche Einwendungen

steht dem Kostenschuldner deshalb die Vollstreckungsabwehrklage ohne die

Einschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO zur Verfügung (BGHZ 3, 381, 383; Zöl-

ler/Herget, ZPO 25. Aufl. § 104 Rn. 21 Stichwort "materiell-rechtliche Einwen-

dungen"). Auf die Rechtsstellung des Bürgen hat diese Zweiteilung des Verfah-

rens keine Auswirkung. Der Gläubiger muss die Bürgschaftsforderung ohnehin

in einem gewöhnlichen Erkenntnisverfahren geltend machen. In diesem stehen

dem Bürgen die Einwände aus §§ 767, 768, 770 BGB uneingeschränkt zur Ver-

fügung. Die Art und Weise, in der der Hauptschuldner selbst den Einwand der

Aufrechnung erheben kann, ist danach bedeutungslos. Die Beklagte darf sich

daher auch gegenüber dem Anspruch aus der zweiten Bürgschaft auf § 770

Abs. 2 BGB berufen, soweit die C. als Hauptschuldnerin eine fällige Gegen-

forderung gegen die Kläger hat.

41

2. Die Sache ist folglich insgesamt zur Prüfung eines fälligen Gegenan-

spruchs der C. an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Dr. Gero Fischer

Raebel

Vill

Lohmann

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.08.2003 - 2/7 O 354/02 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 07.07.2004 - 23 U 233/03 -