BGH Urteil vom 30.10.2009 – V ZR 17/09
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 30. Oktober 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Der zivilrechtliche Entschädigungsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB wegen
Lärmbelästigungen tritt auch dann hinter die im Planfeststellungsverfahren gegebe-
nen Rechtsbehelfe zurück, wenn der Vorhabenträger die den Nachbar schützenden
Planvorgaben nicht einhält (Fortführung von Senat, BGHZ 161, 323).
BGH, Urteil vom 30. Oktober 2009 - V ZR 17/09 - OLG Dresden
LG Leipzig
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die
Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und
den Richter Dr. Czub
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten und unter Zurückweisung der Re-
vision der Klägerin wird das Grundurteil des 11. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Dresden vom 30. Dezember 2008 aufgeho-
ben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer
des Landgerichts Leipzig vom 14. September 2005 wird zurück-
gewiesen.
Die Kosten beider Rechtsmittelzüge trägt die Klägerin.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten betreiben das Bauvorhaben "City-Tunnel Leipzig". Dieses
sieht die Herstellung einer unter der Innenstadt von Leipzig verlaufenden Schie-
nenverbindung zwischen zwei Bahnhöfen einschließlich der Errichtung mehre-
rer unterirdischer Haltepunkte, unter anderem am Marktplatz, vor. Die Zulässig-
keit des Vorhabens ist durch bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluss des
Eisenbahn-Bundesamtes vom 19. Mai 2000 festgestellt.
Die Klägerin führte an der Ostseite des Marktplatzes zwischen 2002 und
Oktober 2007 ein Restaurant mit einem hauptsächlich in den Rathausarkaden
gelegenen Außenbereich.
Am Marktplatz begannen die Bauarbeiten für den City-Tunnel im ersten
Quartal 2004. Im Laufe des Jahres 2005 wurde für das Projekt auf einer großen
Fläche des Marktplatzes eine offene Baugrube ausgehoben. Ausweislich eines
von der Klägerin im August 2005 eingeholten Privatgutachtens überschritten die
Messwerte die in der TA Lärm festgesetzten Grenzwerte erheblich. Im zweiten
Quartal 2006 wurde die Baugrube mit Ausnahme des nördlichen Bereichs wie-
der geschlossen. Die Arbeiten wurden allerdings nicht nur unterirdisch fortge-
setzt. Zudem führte ein Fahrweg zum Abtransport des Erdaushubs unmittelbar
am Außenbereich des Restaurants vorbei.
Die Klägerin verlangt für die von den Bauarbeiten ausgehenden Beein-
trächtigungen eine - anfangs auf Ertragseinbußen, später (auch) auf den Wert-
verlust des Restaurants gestützte - Entschädigung von 107.349,62 €. Das
Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das
Oberlandesgericht den Klageanspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt er-
klärt. Dagegen wenden sich beide Parteien mit der von dem Oberlandesgericht
zugelassenen Revision.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Klägerin könne von den Beklagten ge-
mäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB eine Entschädigung in Geld verlangen, soweit
diese die Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses nicht eingehalten hätten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs komme ein zivilrechtlicher
Entschädigungsanspruch zwar nicht in Betracht, wenn die Immissionen verur-
sachende Anlage auf der Grundlage eines bestandskräftigen Planfeststellungs-
beschlusses betrieben werde. Die Ausschlusswirkung reiche allerdings nur so
weit, wie sich der Träger des Vorhabens an die Vorgaben des Planfeststel-
lungsbeschlusses halte. Bewege er sich außerhalb dieser Grenzen, bleibe es
bei den allgemeinen Rechtsbehelfen. Nach diesen Grundsätzen seien Ansprü-
che der Klägerin wegen Zugangsbeschränkungen zum Restaurant, Staubim-
missionen, Bauzeitverzögerungen sowie Beeinträchtigungen durch den Baustel-
lenverkehr ausgeschlossen. Die Klägerin habe jedoch den Nachweis geführt,
dass das Restaurant im Zeitraum von April 2005 bis April 2006 an insgesamt
243 Tagen Lärmimmissionen ausgesetzt gewesen sei, die die Grenzwerte der
durch den Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm überschritten hätten. Für die-
se Beeinträchtigungen könne sie einen Ausgleich in Geld verlangen.
II.
Diese Ausführungen halten den Angriffen der Klägerin, nicht aber der
aufgrund der Revision der Beklagten vorzunehmenden rechtlichen Nachprüfung
stand.
Revision der Klägerin
1. Die Revision der Klägerin ist zulässig. Sie wird durch das angefochte-
ne Urteil beschwert, obwohl das Berufungsgericht den Klageanspruch dem
Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hat.
Bei einem Zwischenurteil über den Grund gemäß § 304 ZPO kann die
Beschwer nicht, wie im Regelfall, alleine danach bestimmt werden, ob und in
welchem Umfang der Tenor der angefochtenen Entscheidung von dem in der
Instanz zuletzt gestellten Antrag abweicht (sog. formelle Beschwer, vgl. Senat,
Urt. v. 12. März 2004, V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020 m.w.N.). Durch ein
Grundurteil beschwert kann der Kläger vielmehr auch dann sein, wenn zwar der
Urteilstenor das Klagebegehren in vollem Umfang für gerechtfertigt erklärt, in
den Entscheidungsgründen aber bindend festgestellt wird, auf welcher Grund-
lage das Betragsverfahren aufzubauen hat und welche Umstände abschließend
im Grundverfahren geklärt sind, das Urteil also eine für die Partei negative Bin-
dungswirkung aufweist (BGH, Urt. v. 10. Juli 1959, VI ZR 160/58, NJW 1959,
1918, 1919; Urt. v. 17. Oktober 1985, III ZR 105/84, WM 1986, 331; Urt. v.
20. Dezember 2005, XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138, 139).
Das ist hier der Fall. Aus den Gründen des angefochtenen Urteils ergibt
sich, dass ein Anspruch der Klägerin gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nur we-
gen solcher Immissionen für gerechtfertigt erklärt worden ist, die das nach dem
Planfeststellungsbeschluss zulässige Maß übersteigen. Diese den Anspruchs-
grund betreffende Festlegung nimmt als zulässiger Inhalt eines Grundurteils an
der innerprozessualen Bindungswirkung im Betragsverfahren teil (vgl. BGHZ
10, 361, 362) und beschwert die Klägerin.
2. Die Revision der Klägerin ist jedoch unbegründet.
a) Ohne Erfolg bleibt ihre Rüge, das Grundurteil sei schon deshalb auf-
zuheben, weil es mangels teilweiser Abweisung der Klage nicht erkennen lasse,
über welchen Teil des Klageanspruchs abschließend entschieden worden sei.
Einer teilweisen Abweisung der Klage im Urteilstenor hätte es nur dann bedurft,
wenn ein quantitativer, zahlenmäßig oder auf sonstige Weise bestimmter Teil
des - teilbaren - Streitgegenstandes abschließend beschieden worden wäre
(vgl. BGHZ 108, 256, 260; Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 301 Rdn. 7a,
m.w.N.). Eine solche Aufspaltung der Klageforderung ist hier jedoch nicht mög-
lich, weil die Klägerin bei deren Bezifferung nicht zwischen den verschiedenen
Beeinträchtigungen unterscheidet, sondern ihr Zahlungsbegehren auf die Ge-
samtheit der Einwirkungen stützt, denen der Restaurantbetrieb bis zu seiner
Schließung ausgesetzt war. Demgemäß ist mit der Festlegung im Grundurteil,
die Klägerin könne eine Entschädigung nur für einen Teil der Beeinträchtigun-
gen verlangen, nicht zugleich entschieden, dass die auf Zahlung von
107.349,63 € gerichtete Klageforderung in einer bestimmten Höhe unbegründet
ist. Das Berufungsgericht stellt lediglich (mit innerprozessualer Bindungswir-
kung) fest, dass ein Teil des Sachverhalts, auf den die Klage gestützt worden
ist, den geltend gemachten Anspruch nicht zu rechtfertigen vermag; für eine
teilweise Klageabweisung ist insoweit kein Raum (vgl. BGH, Urt. v. 26. März
1985, X ZR 28/84, NJW 1985, 1959 zu 2.).
Dies gilt auch, soweit sich das Berufungsgericht zu der Höhe der aus
seiner Sicht in Betracht kommenden Entschädigung ("nicht mehr als 10 % des
festzustellenden Wertverlustes") äußert. Eine abschließende Entscheidung
über einen Teil der Klageforderung ist damit nicht verbunden. Die Ausführungen
entfalten keine Bindungswirkung für das Betragsverfahren, weil sie ausschließ-
lich die Höhe des Anspruchs betreffen (vgl. BGH, Urt. v. 20. Dezember 2005, XI
ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138, 139 m.w.N.).
b) In der Sache nimmt das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutref-
fend an, dass ein privatrechtlicher Ausgleichsanspruch (§ 906 Abs. 2 Satz 2
BGB) wegen des nach § 18 Satz 1 AEG zu dem Vorhaben ergangenen Plan-
feststellungsbeschlusses grundsätzlich ausgeschlossen ist. Die hiergegen ge-
richteten Angriffe der Klägerin bleiben ohne Erfolg.
aa) Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des III. Zivilse-
nates zu einem Anspruch wegen enteignenden Eingriffs (BGHZ 140, 285,
293 ff.) entschieden hat, bleibt neben den im Planfeststellungsverfahren eröff-
neten Rechtsbehelfen (§ 74 Abs. 2, § 75 Abs. 2 VwVfG; hier i.V.m. § 18 Satz 3
AEG) für einen Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich kein
Raum. Dem Eigentumsschutz des Nachbarn wird dadurch Genüge getan, dass
die Planfeststellungsbehörde sich mit der Frage der erforderlichen aktiven oder
passiven Schutzmaßnahmen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG) bezogen auf das be-
nachbarte Eigentum umfassend auseinandersetzen und solche Maßnahmen
oder eine Entschädigungspflicht (§ 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG) anordnen muss,
wenn unzumutbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind (vgl. BVerwGE 84, 31,
38 f.; 110, 370, 392; 123, 23, 36).
Meint der betroffene Nachbar, dass seinem Eigentumsrecht im Planfest-
stellungsverfahren nicht ausreichend Rechnung getragen worden ist, kann er
die in diesem Verfahren vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten ergreifen. Er
kann insbesondere im Wege der Verpflichtungsklage Planergänzungen durch-
setzen oder, sofern sich nach Unanfechtbarkeit des Beschlusses nicht vorher-
sehbare Wirkungen des Vorhabens zeigen, gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 VwVfG
nachträgliche Anordnungen verlangen.
Ein höheres Schutzniveau wird durch die Vorschrift des § 906 Abs. 2
Satz 2 BGB nicht vermittelt. Sie gewährt ebenfalls nur insoweit einen Ausgleich,
als der Nachbar über das zumutbare Maß hinaus in der Benutzung seines
Grundstücks beeinträchtigt wird (Senat, BGHZ 62, 361, 372). Da sich die Zu-
mutbarkeit nach den Maßstäben richtet, die für die Beurteilung einer Einwirkung
als wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung im Sinne des § 906
Abs. 1 Satz 1 BGB gelten (Senat, Urt. v. 27. Oktober 2006, V ZR 2/06, VersR
2007, 657, 658), bestimmen das öffentliche und das private Immissionsschutz-
recht die Grenze der Duldungspflicht gegenüber Immissionen im Ergebnis iden-
tisch (Senat, BGHZ 111, 63, 65 f.; BVerwG, NJW 1988, 2396, 2397; Krüger,
ZfIR 2007, 2). Ein Bedürfnis für die zusätzliche Anwendung des § 906 Abs. 2
Satz 2 BGB bei planfestgestellten Vorhaben besteht daher nicht.
bb) Hinter die Rechtsschutzmöglichkeiten im Planfeststellungsverfahren
tritt der Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann zurück,
wenn die das Nachbargrundstück treffenden Einwirkungen nicht auf den Be-
trieb, sondern - wie hier - auf die Errichtung des planfestgestellten Vorhabens
zurückzuführen sind. Die durch den Beschluss begründete Duldungspflicht des
Nachbarn erfasst bereits die während der Bauphase entstehenden Immissionen
(Senat, BGHZ 54, 384, 388). Auch die im Planfeststellungsverfahren zu beach-
tenden Vorschriften über Schutzmaßnahmen unterscheiden nicht nach den ein-
zelnen Abschnitten der Realisierung des Vorhabens. Das durch das Fachpla-
nungsrecht zur Verfügung gestellte Instrumentarium erlaubt es vielmehr, schon
bei der Durchführung der Baumaßnahme auftretende Konflikte einer interes-
sengerechten Lösung zuzuführen (vgl. OLG Hamm NVwZ 2004, 1148, 1149;
VGH Mannheim NVwZ-RR 1990, 227 f.; Urt. v. 8. Februar 2007, 5 S 2257/05,
juris Rdn. 127 ff. sowie BVerwG NVwZ 1988, 534 f.).
Der hier maßgebliche Planfeststellungsbeschluss regelt den sich aus
dem Bau des City-Tunnels ergebenden Konflikt zwischen den Interessen der
Beklagten und denen der Anlieger. Der Einwand der Revision, der in den Be-
stimmungen zur Vermeidung bauzeitlicher Belastungen (Abschnitt A.V.3. des
Planfeststellungsbeschlusses) enthaltene Verweis auf die einzuhaltenden Im-
missionsrichtwerte sei mit der Verweisungsklausel vergleichbar, die den Bun-
desgerichtshof in der Entscheidung BGHZ 97, 114 veranlasst habe, zivilrechtli-
che Entschädigungsansprüche als nicht ausgeschlossen anzusehen, ist unbe-
gründet. In dem dortigen Fall war die klagende Partei wegen ihrer Entschädi-
gungsansprüche "in das Entschädigungsverfahren verwiesen" worden (aaO,
S. 120) und durfte deshalb davon ausgehen, dass ihr die Möglichkeit vorbehal-
ten werden sollte, ihre Ansprüche in einem besonderen administrativen Verfah-
ren geltend zu machen. Hiermit ist der Hinweis auf die Pflicht, bestimmte Richt-
werte einzuhalten, nicht vergleichbar. Er verweist die Betroffenen nicht in ein
anderes Verwaltungsverfahren, sondern verkörpert die Auflage, die die Plan-
feststellungsbehörde zum Schutz der Anlieger vor bauzeitlichen Belastungen
für angemessen erachtet hat.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision liegen hier keine Besonder-
heiten des Einzelfalls vor, die durch die im Planfeststellungsverfahren zu Gebo-
te stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht erfasst werden konnten (vgl.
hierzu Senat BGHZ 161, 323, 330 f.).
(1) Dass Maßnahmen zum Schutz der durch den Bau des City-Tunnels
nachteilig lärmbetroffenen (gewerblichen) Anlieger des Marktplatzes keinen
Eingang in den Planfeststellungsbeschluss hätten finden können, ist nicht er-
sichtlich und wird von der Klägerin nicht vorgetragen. Gleiches gilt mit Blick auf
die Bestimmung eines Auflagenvorbehalts (§ 74 Abs. 3 VwVfG; vgl. BVerwG
NVwZ 1989, 147, 148), sofern zum Zeitpunkt der Planfeststellung noch nicht
abschließend zu ermitteln gewesen sein sollte, ob durch den Baustellenbetrieb
unzumutbare Belastungen der Anlieger zu erwarten waren.
(2) Auch der Umstand, dass die Klägerin die Räumlichkeiten zum Betrieb
des Restaurants erst im Jahr 2002 und damit rund zwei Jahre nach Erlass des
Planfeststellungsbeschlusses angemietet hat, rechtfertigt keine abweichende
Beurteilung. Zwar knüpft der Ausschluss zivilrechtlicher Ansprüche an die Mög-
lichkeit des Anliegers an, seine Rechte in einem förmlichen Verwaltungsverfah-
ren sowie einem sich eventuell anschließenden verwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren wahrzunehmen (vgl. Senat, BGHZ 161, 323, 330; Staudinger/Roth, BGB
[2002], § 906 Rdn. 27). Dieses Erfordernis bezieht sich jedoch nur auf den zur
Zeit der Planung berechtigten Personenkreis. Derjenige, der erst später Eigen-
tümer eines von dem Vorhaben betroffenen Grundstücks wird, kann sich der
Wirkung des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses nicht unter Beru-
fung auf eine unterbliebene Verfahrensbeteiligung entziehen. Er tritt in eine
durch den Planfeststellungsbeschluss "vorbelastete" Rechtsposition ein. Die
Entscheidung der Planungsbehörde, ob und in welchem Umfang Vorkehrungen
wegen nachteiliger Auswirkungen des Vorhabens zu treffen sind, dient dem
Schutz des Eigentums (Senat, BGHZ 161, 323, 328), ohne dass es auf den
konkreten Inhaber des Rechtsguts ankommt. Dem das Grundstück lediglich
aufgrund schuldrechtlicher Vereinbarung nutzenden Mieter kommt insoweit kei-
ne stärkere Rechtsposition zu.
(3) Ohne Bedeutung bliebe es schließlich, wenn sich der von der Kläge-
rin in den angemieteten Räumen aufgenommene Restaurantbetrieb von der
früheren Nutzung des Anwesens unterschiede. Die Rechtmäßigkeit des Plan-
feststellungsbeschlusses wäre dadurch nicht infrage gestellt. Diese richtet sich
nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Erlasses und wird durch
spätere Änderungen der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände nicht
berührt (BVerwG NVwZ 1999, 989, 990 m.w.N.). Der Eigentümer oder Mieter,
der nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses eine neue Nutzung auf-
nimmt, ist durch die Möglichkeit nachträglicher Schutzanordnungen für nicht
voraussehbare Wirkungen des Vorhabens einschließlich der Möglichkeit eines
Ausgleichsanspruchs (§ 75 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG) hinreichend geschützt.
Revision der Beklagten
Die Revision der Beklagten, mit der diese eine vollständige Klageabwei-
sung erstreben, ist begründet.
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Klägerin stünde trotz der Aus-
schlusswirkung eines Planfeststellungsverfahrens ein Anspruch aus § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB zu, weil diese nur so weit gelte, wie sich der Vorhabenträger
innerhalb der Vorgaben des Planfeststellungsbeschlusses bewege, ist rechts-
fehlerhaft. Nach Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens ist für einen
zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB auch dann
kein Raum, wenn die durch den Planfeststellungsbeschluss gezogenen Gren-
zen zulässiger Einwirkungen auf Anliegergrundstücke überschritten werden.
1. Mit dem Planfeststellungsverfahren hat der Gesetzgeber für bestimmte
Immissionen im Vorfeld ein spezifisches Verfahren zur Vermeidung von Eigen-
tumsbeeinträchtigungen im nachbarlichen Bereich geschaffen. Hinter die sich
daraus ergebenden Rechtsschutzmöglichkeiten tritt der Anspruch aus § 906
Abs. 2 Satz 2 BGB unabhängig davon zurück, ob die konkrete Planfeststellung
ausreichende Schutzvorkehrungen zu Gunsten der betroffenen Grundstücksei-
gentümer und -nutzer enthält; ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Vor-
gaben des Beschlusses eingehalten werden. Denn der Vorrang des Planfest-
stellungsverfahrens rechtfertigt sich aus seiner generellen Eignung, Beeinträch-
tigungen des Eigentums zu vermeiden oder jedenfalls angemessen auszuglei-
chen. Er findet seine Grenze deshalb erst dort, wo die im Planfeststellungsver-
fahren zu Gebote stehenden Möglichkeiten nicht geeignet sind, dem berechtig-
ten Interesse des benachbarten Grundstückseigentümers ausreichend Rech-
nung zu tragen (vgl. Senat, BGHZ 161, 323, 330). Für Beeinträchtigungen, die
aus einer Überschreitung der durch das öffentliche Recht festgesetzten und im
Planfeststellungsbeschluss in Bezug genommenen Richtwerte für Immissionen
folgen, gilt dies nicht. Die im Planfeststellungsverfahren zur Verfügung stehen-
den Rechtsbehelfe (§§ 74 Abs. 2 und 75 Abs. 2 VwVfG) ermöglichen es dem
Betroffenen, auch hierfür Schutzmaßnahmen oder, wo diese untunlich oder mit
dem Vorhaben unvereinbar sind, eine Entschädigung in Geld durchzusetzen.
2. a) Sind Überschreitungen einschlägiger Richtwerte - wie sie hier in der
auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm
vom 9. September 1965 (BGBl. I 1214) erlassenen und in dem Planfeststel-
lungsbeschluss in Bezug genommenen AVwV Baulärm enthalten sind - zu er-
warten, ist vorauszusehen, dass das Vorhaben zu Beeinträchtigungen der An-
lieger führen wird, die die Grenze des Zumutbaren übersteigen. In einem sol-
chen Fall muss die Planfeststellungsbehörde dem Träger des Vorhabens
Schutzmaßnahmen, etwa die Errichtung eines Lärmschutzwalls oder den Ein-
bau von Schallschutzfenstern, auferlegen (§ 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG; vgl.
BVerwGE 110, 370, 392 sowie Jarass, DÖV 2004, 633, 634 f.). Soweit solche
Vorkehrungen untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind, hat der Be-
troffene einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Geld (§ 74
Abs. 2 Satz 3 VwVfG); über die Entschädigungspflicht ist zumindest dem Grun-
de nach bereits in dem Planfeststellungsbeschluss zu entscheiden (vgl. Stel-
kens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 74 Rdn. 198).
Dem Betroffenen obliegt es, rechtzeitig zu prüfen, ob der Planfeststel-
lungsbeschluss diesem Gebot genügt. Ist dies nicht der Fall, kann er zum
Schutz seiner Rechte innerhalb der Rechtsmittelfrist gegen den Planfeststel-
lungsbeschluss Klage insbesondere mit dem Ziel erheben, den Plan um eine
Schutzvorkehrung im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG oder eine Entschä-
digungsregelung gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu ergänzen (vgl. BVerwGE
104, 123, 129; BVerwG NVwZ 1998, 846). Sieht er hiervon ab und wird der
Planfeststellungsbeschluss bestandskräftig, sind Ansprüche aus § 74 Abs. 2
VwVfG gegen den Träger des Vorhabens verbindlich aberkannt (vgl. BVerwGE
77, 295, 296 f.; OVG Lüneburg, NdsRpfl. 2001, 416, 417).
Die Möglichkeit, für eine Aufnahme von Schutzvorkehrungen oder Ent-
schädigungsanordnungen in dem Planfeststellungsbeschluss zu sorgen, be-
stand auch hier. In der Regelung zur Vermeidung bauzeitlicher Belastungen
(Abschnitt A.V.3. des Planfeststellungsbeschlusses) kommt die Einschätzung
der Planfeststellungsbehörde zum Ausdruck, dass dem Schutz des Eigentums
der Anlieger durch die Verpflichtung der Beklagten, die einschlägigen Grenz-
werte für Baulärm einzuhalten, und durch den Hinweis auf die Möglichkeit, ge-
gen übermäßige Lärmimmissionen gemäß Ziffer 4 und 5 AVwV Baulärm be-
hördlich einzuschreiten, Genüge getan ist. Zugleich wird - durch stillschweigen-
des Übergehen - ein Anspruch der Anlieger auf die Anordnung von Schutz-
maßnahmen oder einer Entschädigung von Geld (§ 74 Abs. 2 Satz 2 u. 3
VwVfG) verneint (vgl. BVerwGE 77, 295, 296 f.). Hiergegen hätte sich der da-
malige Eigentümer oder der frühere Nutzer der Räume, in denen die Klägerin
später ihr Restaurant betrieb, auf dem Verwaltungsrechtsweg wenden können.
b) Im Zeitpunkt der Planung nicht voraussehbare Wirkungen eines Vor-
habens, d.h. nachteilige Entwicklungen, die sich erst später zeigen und mit de-
nen die Beteiligten bei der Planfeststellung verständigerweise nicht rechnen
konnten, werden von § 75 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwVfG erfasst (vgl. BVerwGE
128, 177, 182). Nach dieser Vorschrift kann der Betroffene, auch nachdem der
Planfeststellungsbeschluss unanfechtbar geworden ist, Vorkehrungen oder die
Errichtung und Unterhaltung von Anlagen verlangen, durch welche Einwirkun-
gen, die die Grenze des Unzumutbaren überschreiten, ausgeschlossen werden.
Sind solche Vorkehrungen oder Anlagen untunlich oder mit dem Vorhaben un-
vereinbar, kann der Betroffene eine angemessene Entschädigung in Geld ver-
langen. Dieser, gegen die Planfeststellungsbehörde gerichtete und im Verwal-
tungsrechtsweg durchzusetzende (vgl. BGHZ 140, 285, 296 f.), Anspruch stand
der Klägerin zur Verfügung, soweit mit unzumutbaren Beeinträchtigungen des
Gewerbebetriebs infolge einer Überschreitung der in den Beschluss festgeleg-
ten Grenzwerte im Zeitpunkt der Planfeststellung nicht gerechnet werden konn-
te.
c) Der Betroffene ist schließlich nicht schutzlos, wenn die in dem Plan-
feststellungsbeschluss enthaltenen Schutzvorkehrungen nicht eingehalten wer-
den. Soweit Anordnungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG getroffen
worden sind, durch die nachteilige Einwirkungen des Vorhabens auf sein Eigen-
tum verhindert oder ausgeglichen werden sollen, steht ihm ein subjektiv-
öffentliches Recht auf Vollzug der Anordnung gegen den Vorhabenträger zu
(vgl. BVerwG Buchholz 316 § 76 VwVfG Nr. 14 Rdn. 11 f.; OVG Lüneburg NuR
1999, 353).
Verweist der Planfeststellungsbeschluss, wie hier, lediglich auf eine be-
stehende Lärmverordnung, liegt dem die - von dem Betroffenen entweder nicht
angegriffene oder aber von den Verwaltungsgerichten bestätigte - Einschätzung
der Planfeststellungsbehörde zugrunde, dass mit unzumutbaren Beeinträchti-
gungen nicht zu rechnen ist, weil sich die Einhaltung der maßgeblichen Grenz-
werte mit dem dafür vorgesehenen Instrumentarium - hier durch die in der
AVwV Baulärm vorgesehenen Maßnahmen zur Lärmminderung bis hin zur Still-
legung von Baumaschinen (vgl. Ziffer 4 und 5 AVwV Baulärm) - sicherstellen
lässt und deshalb keine die (fachplanerische) Zumutbarkeitsschwelle überstei-
genden Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Kommt es im Einzelfall zu Über-
schreitungen der Grenzwerte, kann der Betroffene den Einsatz dieses Instru-
mentariums mit den allgemeinen öffentlich-rechtlichen Rechtsbehelfen, gerich-
tet auf ein Einschreiten der Aufsichtsbehörde, erzwingen (vgl. BVerwG NVwZ
2005, 330, 332 a.E.). Erweist sich dagegen die Einschätzung der Planfeststel-
lungsbehörde als unzutreffend - hier also das Instrumentarium der Baulärmver-
ordnung als ungeeignet, um unzumutbare Beeinträchtigungen zu verhindern -,
kann der Betroffene gemäß § 75 Abs. 2 Satz 2 bis 4 VwVfG die nachträgliche
Anordnung von Schutzmaßnahmen oder einer Entschädigung verlangen. Für
einen Anspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB bleibt daher auch in diesen Fäl-
len kein Raum.
III.
Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat
kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung nur wegen Rechtsver-
letzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt
und nach letzterem die Sache im Sinne einer vollständigen Abweisung der Kla-
ge zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
IV.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Krüger
Lemke
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen:
LG Leipzig, Entscheidung vom 14.09.2005 - 13 O 2266/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 30.12.2008 - 11 U 1774/05 -