Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.11.2006 – VI ZB 44/06

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. November 2006 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen

und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts

Hamburg, Zivilkammer 18, vom 28. April 2006 wird auf Kosten der

Beklagten verworfen.

Gegenstandswert der Beschwerde: 500 €.

Gründe

I.

1

Die Beklagten haben von der Klägerin ein Wohnhaus gegen Zahlung von

15.000 DM und einer monatlichen Leibrente von 1.500 DM erworben. Die Klä-

gerin hat an der hinteren Wohnung des Hauses, in der sie lebt, ein lebenslan-

ges unentgeltliches Nießbrauchsrecht. Sie muss eine Treppe in dem den Be-

klagten zustehenden Teil des Hauses benutzen, um in den Dachraum über den

von ihr bewohnten Räumen zu gelangen.

2

Nach Erwerb des Hauses kam es zwischen den Parteien zu mehrfachen

Rechtsstreitigkeiten um den Umfang der Altenteilswohnung der Klägerin. In ei-

nem dieser Verfahren haben die Beklagten vorgetragen, es hätten sich auf der

Treppe ihres Hauses von der Klägerin stammende Exkremente gefunden.

3

Das Amtsgericht hat die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit verur-

teilt, diese Behauptung zu unterlassen, und die Beklagten als Gesamtschuldner

weiter verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung von 250 € zu bezahlen.

Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Landgericht mit der

angefochtenen Entscheidung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es

im Wesentlichen ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstandes überstei-

ge entgegen der gesetzlichen Vorschrift des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO 600 €

nicht. Zwar betrage der auf den Zahlungsanspruch des amtsgerichtlichen Ur-

teils entfallende Teil 250 €. Auch der Unterlassungsanspruch sei aber nur mit

250 € zu bewerten. Entscheidend für diese Bewertung sei nicht - wie im ersten

Rechtszug - das Interesse der Klägerin an Unterlassung und immaterieller Ent-

schädigung. Im Berufungsverfahren gehe es allein um das Interesse der Be-

klagten an der Behauptung, auf der Treppe des Hauses befänden sich von der

Klägerin stammende Exkremente. Um eine Krankheitsgefährdung der Beklag-

ten gehe es bei der Abwehr des Unterlassungsanspruchs der Klägerin nicht.

Der Wert des Hausgrundstücks und seine Beeinflussung durch die behaupteten

Exkremente habe keinen Einfluss auf das Interesse der Beklagten an der weite-

ren Behauptung. Das Interesse der Beklagten, die beanstandete Behauptung in

einem engen Umfang gegenüber einer zuständigen Behörde oder in gerichtli-

chen Verfahren zu erheben, sei mit 250 € angemessen bewertet. Auch ein

erstmals in der Berufung hilfs- und einredeweise geltend gemachter Unterlas-

sungsanspruch der Beklagten bleibe ohne Einfluss auf die Einschätzung des

Wertes des Beschwerdegegenstandes und sei nicht Gegenstand des angefoch-

tenen Urteils. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.

4

1. Die statthafte (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), form- und

fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Beklagten

(§ 575 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und 3 ZPO) ist nicht zulässig. Die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbe-

schwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).

5

2. Zutreffend geht die Rechtsbeschwerde allerdings davon aus, dass die

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Bundesge-

richtshofs dann erfordert, wenn die angefochtene Entscheidung Verfahrens-

grundrechte einer Partei - etwa auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG) oder wirkungsvollem Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. dem

Rechtsstaatsprinzip) - verletzt und darauf beruht. Der Zulassungsgrund ist zum

anderen dann gegeben, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechts-

normen Fehler unterlaufen sind, die die Wiederholung durch dasselbe Gericht

oder die Nachahmung durch andere Gerichte abwarten lassen, und wenn da-

durch so schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen

oder fortzubestehen drohen, dass eine höchstrichterliche Leitentscheidung not-

wendig ist (vgl. BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 f.).

8

Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier jedoch nicht vor.

a) Die Rechtsbeschwerde hat die erforderliche Wiederholungs- oder

Nachahmungsgefahr nicht dargelegt. Sie ergibt sich auch nicht unabhängig von

den Darlegungen in der Rechtsbeschwerde aus der rechtlichen Begründung

des angefochtenen Beschlusses.

b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Berufungs-

gericht keine Verfahrensgrundrechte der Beklagten, namentlich nicht die Grund-

rechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) oder auf ein

objektiv willkürfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG) verletzt; es gilt auch nicht, der

Entwicklung einer uneinheitlichen Rechtsprechung schon in den Anfängen

durch eine höchstrichterliche Leitentscheidung entgegenzutreten (vgl. BGH,

Beschluss vom 31. Oktober 2002 - V ZR 100/02 - VersR 2003, 1141, 1142).

9

aa) Das Berufungsgericht hat nicht etwa ausgeführt - wie die Rechtsbe-

schwerde fälschlich annimmt -, die Beklagten könnten sich nicht darauf berufen,

dass ihr Hausgrundstück nunmehr erheblich im Wert gemindert sei, weil sie bei

einem Verkauf des Anwesens Kaufinteressenten mitteilen müssten, dass die im

Haus verbleibende Klägerin sowohl im Haus selbst wie auch außerhalb ständig

Exkremente "verliere". Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung vielmehr

zugrunde gelegt, dass die Wertminderung des Hausgrundstücks ohne Einfluss

auf das Interesse der Beklagten sei, die beanstandete Behauptung weiterhin zu

verbreiten. Es hat die Wertminderung des Grundstücks durch die Anwesenheit

der (inkontinenten) Klägerin mithin als wahr unterstellt, dem aber keinen Ein-

fluss auf den Wert des Beschwerdegegenstandes beigemessen. Das ist aus

Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

10

bb) Soweit die Zulässigkeit einer Berufung vom Wert des Beschwerde-

gegenstandes abhängt (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und das Berufungsgericht die-

sen zulässigerweise nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festgesetzt hat, be-

schränkt sich die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts darauf, ob das Be-

rufungsgericht von seinem Ermessen einen ungesetzlichen Gebrauch gemacht

hat, etwa indem es maßgebliche Tatsachen nicht berücksichtigt oder unter Ver-

stoß gegen die Fragepflicht des § 139 ZPO nicht festgestellt hat (st. Rspr.; vgl.

BGH, Urteil vom 1. Juli 1999 - I ZR 11/97 - GRUR 1999, 1132 m. w. N.). Diese

Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

11

(1) Für die Festsetzung der Beschwer ist das wirtschaftliche Interesse

des Rechtsmittelklägers an dem Erfolg seines Rechtsmittels maßgebend. Dabei

ist grundsätzlich auf den unmittelbaren Gegenstand der Entscheidung abzustel-

len. Der tatsächliche oder rechtliche Einfluss der Entscheidung auf andere

Rechtsverhältnisse bleibt außer Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 1. Juli 1999

- I ZR 11/97 - aaO). Maßgebend für den Wert des Beschwerdegegenstandes ist

daher bei Unterliegen mit einer Unterlassungsklage im hier zu entscheidenden

Fall ausschließlich das Interesse der Beklagten an der Aufhebung der Verurtei-

lung es zu unterlassen, die beanstandete Behauptung zu wiederholen.

12

(2) Das gegen die Beklagten ergangene Unterlassungsurteil hat über den

beschränkten Urteilsgegenstand hinaus für andere Rechtsverhältnisse keine

Rechtskraftwirkung. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt es

deshalb für den Wert des Beschwerdegegenstandes nicht darauf an, ob der

Wert ihres mit einem Nießbrauchsrecht der Klägerin belasteten Hausgrund-

stücks durch die Anwesenheit der - angeblich inkontinenten - Klägerin beein-

flusst wird oder ob den Beklagten bei Verschweigen dieses Umstandes gegen-

über einem Kaufinteressenten in einem - bislang nicht näher konkretisierten -

Verkaufsfall Schadensersatzansprüche drohen. Das Interesse der Beklagten

daran, die beanstandete Behauptung gegenüber zuständigen Stellen (insbe-

sondere gegenüber der Gesundheitspolizei oder Fürsorgeverwaltung) zu wie-

derholen, hat das Berufungsgericht ausreichend berücksichtigt. Eine Verletzung

des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG) oder gar des Willkürverbots (Art. 3 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich;

Willkür könnte nicht schon bei rechtsfehlerhaften, sondern erst bei nur durch

sachfremde Erwägungen erklärbaren Entscheidungen angenommen werden

(vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - V ZR 328/03 - NJW 2005, 153 [un-

ter II 1 b]).

13

c) Sind nach allem Ermessensfehler des Berufungsgerichts bei der Be-

messung des Wertes des Beschwerdegegenstandes nicht ersichtlich, kann es

dahinstehen, ob die zusätzliche Begründung des angefochtenen Urteils, die

Aufrechterhaltung der beanstandeten Behauptung fördere eine Minderung des

Wertes des Hausgrundstücks, den Angriffen der Rechtsbeschwerde standhal-

ten könnte.

14

3. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist deshalb mit der Kostenfolge

aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

AG Hamburg-Wandsbeck, Entscheidung vom 15.12.2005 - 711 C 402/05 -

LG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.2006 - 318 S 11/06 -