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BGH Urteil vom 07.11.2006 – VI ZR 211/05

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 7. November 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Art. 13, 14, 93 EWG-VO 1408/71; SGB VII § 105

Zur Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen, an denen ein Arbeitnehmer be-

teiligt ist, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union wohnt oder des-

sen Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat.

BGH, Urteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 - OLG München

LG Landshut

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 7. November 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München vom 29. Juni 2005 im Kosten-

punkt und insoweit aufgehoben, als es zum Nachteil der Klägerin

erkennt.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt von den Beklagten Ausgleich unter Gesamtschuld-

nern für die Haftung nach einem Verkehrsunfall.

Am 29. September 1998 befuhr der Landwirt G. F. mit seiner bei der Klä-

gerin haftpflichtversicherten landwirtschaftlichen Zugmaschine die Kreisstra-

ße DGF 22. Der Beklagte zu 1 geriet am selben Tag zu einem späteren Zeit-

punkt mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Kleinbus, der mit

sieben Bauarbeitern besetzt war, auf der verschmutzten Fahrbahn ins Schleu-

dern. Der Kleinbus rutschte von der Straße ab und überschlug sich. Ob die Ver-

schmutzungen durch den Landwirt G. F. verursacht worden sind, ist zwischen

den Parteien streitig. Die Bauarbeiter kamen von einer Baustelle in D., ihrer Ar-

beitsstätte. Unter ihnen befand sich der österreichische Staatsbürger G. (nach-

folgend: der Geschädigte), der nicht angegurtet war und schwer verletzt wurde.

Wegen der Unfallfolgen erhielt der Geschädigte Leistungen der Allgemeinen

Unfallversicherungsanstalt in Graz/Österreich (AUVA) sowie der Steiermärki-

schen Gebietskrankenkasse, bei denen er versichert war.

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Die Klägerin regulierte insgesamt Schadensersatzansprüche des Ge-

schädigten in Höhe von 89.902,87 €. Soweit Ansprüche von der AUVA und der

Steiermärkischen Gebietskrankenkasse unter Berufung auf den Übergang der

Schadensersatzansprüche geltend gemacht wurden, glich sie diese in entspre-

chender Höhe gegenüber diesen aus. Mit Schreiben vom 11. November 2002

erklärte sich die Beklagte zu 2 gegenüber der Klägerin bereit, sich im Rahmen

des Innenausgleichs mit 25 % an deren Aufwendungen zu beteiligen.

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Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1 und der Geschädigte seien

Arbeitskollegen gewesen, die sich auf dem Weg zum Firmensitz ihres inländi-

schen Arbeitgebers in S. befunden hätten. Dagegen wurde von der Klägerin

vorgetragen, der Geschädigte sei von seinem österreichischen Arbeitgeber zu

den Bauarbeiten nach Deutschland entsandt worden.

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Die Klägerin bewertet die Betriebsgefahr des Traktors mit 30 % und ver-

langt von den Beklagten 70 % ihrer Aufwendungen, abzüglich bereits von der

Beklagten zu 2 gezahlter 10.000,- €, mithin einen Betrag von 52.932,01 €. Sie

begehrt die Feststellung, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet

seien, 70 % des zukünftigen Schadens aus dem Unfallereignis zu erstatten,

soweit die Ansprüche nicht auf Dritte übergegangen seien. Das Landgericht hat

der Klage mit Ausnahme eines Teils der Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung

der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage gegen den Beklagten zu 1

abgewiesen und den Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 zu 25 % zu-

gesprochen, außerdem hat es die Erstattungspflicht der Beklagten zu 2 für

künftige Schäden wie beantragt, jedoch lediglich zu 25 %, festgestellt. Mit der

vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageziele in vol-

lem Umfang weiter.

Entscheidungsgründe

I.

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Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte zu 2 hafte lediglich im

Umfang des im Schreiben vom 11. November 2002 abgegebenen Anerkennt-

nisses. Darüber hinaus stehe der Klägerin kein Anspruch auf Haftungsausgleich

gemäß § 426 BGB gegenüber den Beklagten zu, weil es sich bei der Fahrt von

der Baustelle zum Firmensitz des Arbeitgebers um einen Arbeitsunfall auf ei-

nem Betriebsweg gehandelt habe und demzufolge die Haftung des Beklagten

zu 1 gegenüber dem Geschädigten nach § 105 Abs. 1 SGB VII ausgeschlossen

sei. Deshalb hafte auch die Beklagte zu 2 nicht nach § 3 PflVG.

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Daran ändere auch Art. 93 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 nichts.

Nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften

vom 2. Juni 1994 (EuGH, Rs. C-428/92, Slg. 1994, I-2259 = JZ 1994, 1113)

ändere Art. 93 Abs. 1 der EWG-Verordnung Nr. 1408/71 nicht die Vorschriften,

nach denen die außervertragliche Haftung des schadensverursachenden Drit-

ten eintrete. Diese unterliege dem Recht desjenigen (Mitglieds-)Staates, in des-

sen Gebiet der Schaden entstanden sei. Das sei die Bundesrepublik Deutsch-

land, nach deren Recht, hier nach § 105 Abs. 1 SGB VII, der Beklagte zu 1

nicht hafte.

II.

9

Das Berufungsurteil hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Die Revision rügt mit Erfolg, das Berufungsgericht habe aufgrund unzu-

reichender Sachverhaltsaufklärung und irriger Rechtsauffassung die Haftungs-

privilegierung des Beklagten zu 1 bejaht und deshalb einen Ausgleichsan-

spruch, der über die von der Beklagten zu 2 anerkannte Haftung von 25 % hi-

nausgehe, zu Unrecht verneint.

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1. Bei Berücksichtigung des Klägervortrags ist fraglich, ob die Vorausset-

zungen einer Haftungsprivilegierung für den Beklagten zu 1 gegeben sind. Das

setzt die Anwendbarkeit deutschen Rechts voraus. Diese wird vom Berufungs-

gericht bejaht, weil sich der Unfall auf der Fahrt zum inländischen Firmensitz

des gemeinsamen Arbeitgebers des Beklagten zu 1 und des Geschädigten er-

eignet habe. Indessen hat die Klägerin - wie die Revision zutreffend geltend

macht - in den Tatsacheninstanzen vorgetragen, der österreichische Dienstge-

ber des Geschädigten habe Beiträge an den österreichischen Unfallversiche-

rungsträger abgeführt. Das Berufungsgericht hätte gemäß § 286 ZPO diesen

Vortrag berücksichtigen müssen.

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Zwar hat keine der Parteien bisher für ihren Vortrag Beweis angeboten.

Doch kann sich das Fehlen eines Beweisangebots seitens der Klägerin nicht zu

deren Lasten auswirken. Für die Voraussetzungen einer Haftungsfreistellung

nach den §§ 104 ff. SGB VII tragen die Beklagten nach allgemeinen beweis-

rechtlichen Grundsätzen die Beweislast, weil es sich hierbei um eine für sie

günstige Einwendung gegen den von der Klägerin geltend gemachten Haf-

tungsanspruch handelt (vgl. BGHZ 151, 198, 204). Für das Revisionsverfahren

ist deshalb insoweit vom Vortrag der Klägerin auszugehen.

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2. Danach kommt für die Frage der Haftungsfreistellung des Beklagten

zu 1 die Anwendung des österreichischen Sozialrechts gemäß Art. 93 Abs. 2 i.

V. m. Art. 14 Nr. 1 a) der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen

Wirtschaftsgemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Syste-

me der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren

Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (EWG-VO

1408/71), in Betracht.

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a) Im Hinblick auf die österreichische Staatsangehörigkeit des Geschä-

digten ist aufgrund der Mitgliedschaft Österreichs in der Europäischen Gemein-

schaft seit dem 1. Januar 1995 (BGBl. II. 1994, 2022, 2029 f.; 1996, 1486) die

EWG-VO 1408/71 als überstaatliche, europarechtliche Kollisionsnorm zu be-

achten (vgl. dazu EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 - C-428/92 - Slg. 1994,

I-2259, Tz. 18 = JZ 1994, 1113 und vom 21. September 1999 - C-397/96 - Slg.

1999, I-5959, Tz. 22; Fuchs/Eichenhofer, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl.,

Art. 93 EWG-VO 1408/71, Rn. 3; Hauck/Noftz/Udsching, SGB IV, Lfg. IV/00,

§ 6, Rn. 5; Fuchs, JZ 1994, 1114, 1115). Diese Verordnung ist gemäß Art. 249

Abs. 2 des Vertrages der Europäischen Gemeinschaften unmittelbar anzuwen-

dendes Recht (vgl. zu Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 3 des Rates der EWG

über die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer: EuGH, Urteil vom

11. März 1965 - 31/64 - Slg. 1965, 112) und genießt als solches Vorrang vor

den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten (vgl. EuGH, Urteil vom 15. Juli

1964 - 6/64 - Slg. 1964, 1253, 1269 f. = NJW 1964, 2371; BVerfGE 31, 145,

173; 73, 339, 375; BGHZ 125, 382, 393 m. w. N.; Callies/Ruffert, EUV/EGV,

2. Aufl., Art. 220 EGV, Rn. 22; KasselerKomm/Seewald, § 6 SGB IV, Rn. 1).

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b) Für den Streitfall sind die Artikel 2, 4, 13, 14 und 93 EWG-VO 1408/71

von Bedeutung. Sie bestimmen u. a.:

Artikel 2 - Persönlicher Geltungsbereich - (1) Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Selbständige so- wie für Studierende, für welche die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, soweit sie Staatsan- gehörige eines Mitgliedstaats sind oder als Staatenlose oder Flüchtlinge im Gebiet eines Mitgliedstaats wohnen, sowie für de- ren Familienangehörige und Hinterbliebene. ...

Artikel 4 - Sachlicher Geltungsbereich - (1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die folgende Leistungsarten betreffen:

...

e) Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, ...

Artikel 13 - Allgemeine Regelung -

(1) Vorbehaltlich der Artikel 14c und 14f unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mit- gliedstaats. Welche Rechtsvorschriften diese sind, bestimmt sich nach diesem Titel.

(2) Soweit nicht die Artikel 14 bis 17 etwas anderes bestimmen, gilt folgendes:

a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats abhängig be- schäftigt ist, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie be- schäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines ande- ren Mitgliedstaats hat; ...

Artikel 14 - Sonderregelung für andere Personen als Seeleute, die eine abhängige Beschäftigung ausüben -

Vom Grundsatz des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe a) gelten fol- gende Ausnahmen und Besonderheiten:

1. a) Eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaats von einem Unternehmen, dem sie gewöhnlich angehört, abhängig be- schäftigt wird und die von diesem Unternehmen zur Ausfüh- rung einer Arbeit für dessen Rechnung in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandt wird, unterliegt weiterhin den Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats, sofern die voraussichtliche Dauer dieser Arbeit zwölf Monate nicht überschreitet und sie nicht eine andere Person ablöst, für welche die Entsendungszeit abgelaufen ist.

b) Geht eine solche Arbeit, deren Ausführung aus nicht vorher-

sehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer überschreitet, über zwölf Monate hinaus, so gelten die Rechtsvorschriften des ersten Mitgliedstaats bis zur Beendi- gung dieser Arbeit weiter, sofern die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet der Betreffende entsandt wurde, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle dazu ihre Genehmigung erteilt; diese Genehmigung ist vor Ablauf der ersten zwölf Monate zu beantragen. Sie darf nicht für länger als zwölf Monate erteilt werden. ...

Artikel 93 - Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen haftende Dritte -

(1) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leis- tungen für den Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gilt für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trägers gegen einen zum Schadensersatz verpflichteten Dritten folgende Regelung:

a) Sind die Ansprüche, die der Leistungsempfänger gegen den Dritten hat, nach den für den verpflichteten Träger geltenden Rechtsvorschriften auf diesen Träger übergegangen, so er- kennt jeder Mitgliedstaat diesen Übergang an;

b) hat der verpflichtete Träger gegen den Dritten einen unmittel- baren Anspruch, so erkennt jeder Mitgliedstaat diesen An- spruch an.

(2) Werden nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leis- tungen für einen Schaden gewährt, der sich aus einem im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen Ereignis ergibt, so gel- ten gegenüber der betreffenden Person oder dem zuständigen Träger die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften, in denen

festgelegt ist, in welchen Fällen die Arbeitgeber oder die von ihnen beschäftigten Arbeitnehmer von der Haftung befreit sind.

Absatz 1 gilt auch für etwaige Ansprüche des verpflichteten Trä- gers gegenüber einem Arbeitgeber oder den von diesem beschäf- tigten Arbeitnehmern, wenn deren Haftung nicht ausgeschlossen ist. ...

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c) Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 sind die Vorschriften zur Haf-

tungsfreistellung von Arbeitgebern und den von ihnen beschäftigten Arbeitneh-

mern bei Arbeitsunfällen dem auf den Geschädigten anzuwendenden Sozial-

versicherungsrecht für Arbeitsunfälle zu entnehmen. Aufgrund dieser Vorschrift

sind die sozialrechtlichen Haftungsprivilegien nicht dem materiellen Deliktsrecht

zuzuordnen, welches die Verordnung unberührt lassen will (vgl. dazu EuGH,

Urteile vom 2. Juni 1994 - C-428/92 - Slg. 1994, I-2259, Tz. 20 f.; Wanna-

gat/Waltermann, SGB VII, § 104, Rn. 27; Fuchs, JZ 1994, 1114, 1115), sondern

dem Recht der Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. v. Bar, Internationales Pri-

vatrecht, 1991, 2. Bd., § 6, Rn. 687, S. 497 f.; Mummenhoff IPRax 1988, 215).

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d) Gemäß Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 ist die Frage der Haftungsbe-

freiung bei Arbeitsunfällen nach dem Recht des Mitgliedstaates zu beurteilen,

nach dessen Rechtsvorschriften der jeweilige Sozialversicherungsträger für den

Versicherungsfall Leistungen gewährt. Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehö-

rigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, ist gemäß

Art. 13 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 nur das Sozialrecht eines Staates der Europä-

ischen Union anzuwenden. Dieses bestimmt sich gemäß Art. 13 Abs. 2 lit. b

EWG-VO 1408/71 grundsätzlich nach dem Mitgliedstaat, in dem der Arbeit-

nehmer beschäftigt ist, selbst wenn er selbst oder sein Arbeitgeber in einem

anderen Mitgliedstaat seinen (Wohn-)Sitz hat.

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e) Im Streitfall könnte danach zwar das Recht der Bundesrepublik

Deutschland zur Anwendung kommen, weil der Geschädigte auf einer Baustelle

im Inland beschäftigt war, doch hatte der Geschädigte nach dem für die Revi-

sion zu unterstellenden Vortrag der Klägerin einen österreichischen Arbeitge-

ber, der ihn zur Arbeit nach Deutschland entsandt hatte. Gemäß Art. 14 Nr. 1 a)

EWG-VO 1408/71 käme deshalb bei Erweislichkeit dieses Vortrages das öster-

reichische Recht zur Anwendung, sofern die Entsendung zu ihrem Beginn nicht

länger als 12 Monate andauern sollte und der Geschädigte nicht eine andere

Person abgelöst hat, für welche die Entsendungszeit abgelaufen war. Da im

bisherigen Parteivortrag die entscheidungserheblichen Angaben hierzu fehlen,

wird das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache auf entsprechen-

den Parteivortrag hinzuwirken haben.

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f) Sollte österreichisches Recht anzuwenden sein, ist dem Vortrag der

Klägerin nachzugehen, dass nach § 332 des österreichischen Allgemeinen So-

zialversicherungsgesetzes (ASVG) eine Haftungsbefreiung des Beklagten zu 1

nach den gegebenen Umständen nicht in Frage komme.

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3. Sollte hingegen aufgrund der noch aufzuklärenden tatsächlichen Um-

stände nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 deutsches Recht zur An-

wendung kommen, kann auch in diesem Falle auf der Grundlage der bisher

festgestellten Tatsachen eine Haftungsprivilegierung nach § 105 Abs. 1 Satz 1

SGB VII zu Gunsten der Beklagten nicht ohne weiteres angenommen werden.

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a) Zum einen ist fraglich, ob der Beklagte zu 1 als Versicherter desselben

Betriebs wie der Geschädigte zu qualifizieren wäre, falls dieser bei einem öster-

reichischen Arbeitgeber angestellt war. Eine Haftungsbefreiung nach § 105

SGB VII käme zwar in Betracht, wenn der Geschädigte als "Wie-Beschäftigter"

im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in dem Betrieb des Beklagten zu 1 tätig

gewesen wäre (vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004 - VI ZR 160/03 - VersR

2004, 1045, 1047; Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung,

§ 104 SGB VII, Anm. 8.5; Hauck/Noftz/Nehls, SGB VII, § 104, Rn. 25, § 105,

Rn. 13; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung, § 104 SGB VII, Rn. 20,

§ 105 SGB VII, Rn. 15; Schmitt, SGB VII, § 105, Rn. 4). § 5 SGB IV, wonach

ein Arbeitnehmer bei einer Entsendung ins Inland im Rahmen eines im Ausland

bestehenden Beschäftigungsverhältnisses nicht der deutschen Unfallversiche-

rungspflicht unterliegen kann (vgl. Lauterbach/Schwerdtfeger vor § 2 SGB VII

Rn. 91/4.), findet nämlich im Streitfall gemäß § 6 SGB IV wegen der Vorrangig-

keit des Art. 93 Abs. 2 i. V. m. Art. 14 Abs. 1 a EWG-VO 1408/71 keine Anwen-

dung. Die Versicherteneigenschaft des Geschädigten könnte deshalb nach § 2

Abs. 1 Nr. 1 SGB VII gegeben sein. Hierzu haben die Parteien aber bisher nicht

ausreichend vorgetragen.

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b) Zum anderen bestehen rechtliche Bedenken gegen die Annahme ei-

nes Betriebsweges im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII. Selbst wenn sich der

Kleinbus auf der Rückfahrt von einer Arbeitsstätte befunden haben sollte, wäre

nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Senat BGHZ 157, 159,

165 und Senatsurteil vom 9. März 2004 - VI ZR 439/02 - VersR 2004, 788, 789)

nur dann ein Betriebsweg gegeben, wenn die Fahrt maßgeblich durch die be-

triebliche Organisation geprägt wäre und sich als Teil des innerbetrieblichen

Organisations- und Funktionsbereichs darstellen würde. Insbesondere müsste

sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahr-

zeugs, Fahrt auf dem Werksgelände) oder durch die Anordnung des Arbeitge-

bers oder Dienstherrn als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang ge-

kennzeichnet sein. Welchen Einfluss im Streitfall der Arbeitgeber auf die Fahrt

genommen hat und ob infolgedessen die Fahrt zur arbeitsrechtlich geschulde-

ten, betrieblichen Tätigkeit gehörte, kann auf der Grundlage der im Berufungs-

urteil festgestellten Tatsachen nicht beurteilt werden. Jedenfalls ist nicht schon

deshalb ein Betriebsweg gegeben, weil die Arbeiter in einem firmeneigenen

Fahrzeug von der Arbeitsstätte kamen.

III.

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Das Berufungsurteil ist nach alledem aufzuheben und die Sache an das

Berufungsgericht zur weiteren Aufklärung zurückzuverweisen.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Landshut, Entscheidung vom 22.12.2004 - 55 O 2502/04 -

OLG München, Entscheidung vom 29.06.2005 - 20 U 1779/05 -