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BGH Urteil vom 15.07.2008 – VI ZR 105/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 15. Juli 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:

ja ja ja

EWG-VO 1408/71 Art. 93; SGB VII § 105; ZPO § 293

a) Die Regelungen des internationalen Privatrechts, wozu auch die einschlägi- gen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie die von Deutsch- land ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsverträge gehören, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft.

b) Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge zu gewähren haben.

c) Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 lassen grundsätzlich sozialversiche- rungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaa- tes bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt.

BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07 - OLG Naumburg LG Magdeburg

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 15. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner

und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. März 2007 aufgeho-

ben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-

richt zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Klägerinnen machen auf sie übergegangene Schadensersatzansprü-

che aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend.

Am 24. Januar 2003 fuhren der Beklagte zu 1, sein Arbeitskollege P. so-

wie drei weitere Personen von ihrem gemeinsamen Arbeitsort in den Niederlan-

den zu ihren Wohnorten in Sachsen-Anhalt. Das Fahrzeug hatte der niederlän-

dische Arbeitgeber den Beschäftigten u. a. für die Fahrten zwischen Arbeitsort

und Schlafstätte

in den Niederlanden sowie

für Wochenendheimfahrten

überlassen. Es war in den Niederlanden zugelassen und bei einem niederländi-

schen Versicherer haftpflichtversichert. Daneben hat der Beklagte zu 2 die

Pflichten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach dem AuslPflVersG

übernommen. Der Beklagte zu 1, der das Fahrzeug lenkte, verursachte im In-

land auf der BAB 14 einen Verkehrsunfall, bei dem P. schwer verletzt wurde.

3

Die Klägerin zu 1 gewährt dem Geschädigten P. seit dem 27. Januar

2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin zu 2 übernahm teilweise die

Kosten einer stationären Rehabilitationsbehandlung, in der sich P. vom

17. Februar bis zum 2. Oktober 2003 befand. Unter Berufung auf den An-

spruchsübergang nach § 116 SGB X machen die Klägerinnen Schadensersatz-

ansprüche des P. wegen des Unfalls gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin

zu 1 begehrt Ersatz für die von ihr bis zum 31. Juli 2005 erbrachten Rentenleis-

tungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Leistungen

an den Geschädigten. Die Klägerin zu 2 verlangt Ersatz der ihr entstandenen

Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen.

4

Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erken-

nenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klagebe-

gehren weiter.

Entscheidungsgründe

I.

5

Das Berufungsgericht verneint die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Es

könne offen bleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. gegen

die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der

Haftungsprivilegierung gemäß §§ 105 Abs. 1 Satz 3, 104 Abs. 1 Satz 2 SGB VII

nicht nach § 116 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen. Es handle sich um

einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne von §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 8

Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Unfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII. Die ge-

meinsamen Wochenendheimfahrten seien Teil des innerbetrieblichen Organisa-

tions- und Funktionsbereichs, weil das Fahrzeug den Arbeitskollegen von ihrem

Arbeitgeber dauerhaft dafür zur Verfügung gestellt worden sei. Ob nach deut-

schen oder niederländischen Rechtsvorschriften Unfallversicherungsleistungen

tatsächlich erbracht würden, sei ebenso unerheblich wie die Ausgestaltung des

Versicherungssystems in den Niederlanden. Die Haftungsbeschränkungen der

§§ 104, 105 SGB VII seien trotz der Beschäftigung in den Niederlanden im

Streitfall anzuwenden, weil sich deutsche Staatsangehörige sonst daran gehin-

dert sehen könnten, in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu arbei-

ten, wenn sie befürchten müssten, in ihrem Heimatstaat infolge des Verlusts

des Haftungsprivilegs bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen weniger geschützt zu

sein. Außerdem hätten die Klägerinnen selbst jeglichen Auslandsbezug des

Streitfalls und insbesondere die Anwendbarkeit der EWG-VO Nr. 1408/71 mit

der Begründung verneint, es handle sich bei dem Geschädigten um einen deut-

schen Staatsangehörigen, der Unfall habe sich in Deutschland ereignet und es

seien die Rentenleistungen durch einen deutschen Versicherer auf Grund frü-

herer Beitragszeiten nach deutschem Recht erbracht worden.

II.

6

Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Berufungsgericht durfte Ansprüche der Klägerinnen nicht schon deshalb

verneinen, weil der Beklagte zu 1 nach den Vorschriften der §§ 104 ff. SGB VII

haftungsprivilegiert sei. Ob sozialversicherungsrechtliche Haftungsfreistellungen

zu Gunsten von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern eingreifen, beurteilt sich im

Streitfall nach niederländischem Recht.

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1. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht

nach § 293 ZPO verletzt hat, zur Vorbereitung seiner Entscheidung das ein-

schlägige niederländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BGH,

BGHZ 118, 151, 162 ff.; Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 - NJW-RR

2005, 1071, 1072; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 293 Rn. 14 ff.).

8

a) Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung aus-

ländischen Rechts in Betracht, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob

das deutsche internationale Privatrecht die Anwendung des deutschen oder des

ausländischen Rechts vorschreibt. Die Regelungen des internationalen Privat-

rechts, wozu auch die einschlägigen Normen des europäischen Gemeinschafts-

rechts sowie die von Deutschland ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsverträ-

ge gehören, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf

ankäme, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts

beruft (vgl. BGH, Urteile vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91 - NJW 1993, 2305,

2306; vom 6. März 1995 - II ZR 84/94 - NJW 1995, 2097; vom 21. September

1995 - VII ZR 248/94 - NJW 1996, 54; vom 25. September 1997 - II ZR 113/96 -

RIW 1998, 318, 319; Zöller/Geimer aaO, § 293 Rn. 9 ff.). Die richtige Anwen-

dung des deutschen internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von

Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 136, 380, 386 m.w.N.).

9

b) Gegen diese Vorgaben verstößt das Berufungsgericht, indem es die

Anwendbarkeit der §§ 104 ff. SGB VII damit begründet, die Klägerinnen hätten

jeglichen Auslandsbezug des Streitfalls verneint und müssten sich daran auch

im Hinblick auf die Anwendung der §§ 104 ff. SGB VII festhalten lassen. Da der

Beklagte zu 1 und der Geschädigte P. bei demselben Arbeitgeber in den Nie-

derlanden beschäftigt waren und der Unfall sich auf der Fahrt vom Arbeitsort in

den Niederlanden zum inländischen Wohnort ereignet hat, musste sich dem

Berufungsgericht die Frage der Anwendung niederländischen Sozialversiche-

rungsrechts aufdrängen. Hingegen konnte der Vortrag der Klägerinnen, der Fall

sei nach deutschem Recht zu beurteilen, das Berufungsgericht seiner Pflicht

zur Prüfung des anzuwendenden Rechts nicht entheben, zumal die Klägerinnen

in der Sache stets vorgetragen haben, dass im Streitfall die Haftungsbeschrän-

kungen des deutschen Unfallversicherungsrechts nicht anwendbar seien.

10

2. Die Vorschriften des deutschen Rechts über Haftungsfreistellungen für

Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer sind nach den tatsächli-

chen Umständen im Streitfall nicht anwendbar. Vielmehr ist gemäß Art. 93

Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Wirtschafts-

gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der so-

zialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien,

die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, niederländisches Sozial-

recht maßgebend.

11

a) Gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV ist die EWG-VO 1408/71 unmittelbar an-

zuwendendes Recht und genießt Vorrang vor den entsprechenden nationalen

Vorschriften der Mitgliedstaaten (Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR

211/05 - VersR 2007, 64, 65 m.w.N.). Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71

sind die sozialrechtlichen Vorschriften zur Haftungsfreistellung von Arbeitgebern

und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen dem Sozi-

alversicherungsrecht zu entnehmen, das auf den Geschädigten anzuwenden

ist. Nach gefestigter Rechtsmeinung sind sozialrechtliche Haftungsprivilegien

nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, welches die EWG-VO 1408/71

unberührt lässt (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 - C-428/92 Slg. 1994, I-

2259 Rn. 21

- DAK; vom 21. September 1999

- C-397/96 Slg. 1999,

I-5959 Rn. 15 - Kordel), sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicher-

heit (Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 - aaO, S. 66 m.w.N.).

Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93

Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach de-

nen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversiche-

rungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschrif-

ten gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozial-

versicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten

zu entnehmen sind (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 -

aaO; Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 3 EGBGB Rn. 12; Eichenhofer,

IPRax 2003, 525, 526 f.; Fuchs/Eichenhofer, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl.,

Art. 93 Rn. 7; Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch, Stand: 15. Lieferg.

2007, § 104 SGB VII Rn. 27; Lauterbach/Raschke, Unfallversicherung, 4. Aufl.,

Stand: 35. Lieferg. 2007, § 97 SGB VII Rn. 10.9; Daum, Der Sozialversiche-

rungsregress nach § 116 SGB X im Internationalen Privatrecht, 1995, S. 37 ff.;

Birk, in: Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 20 Rn. 150; Haas,

ZZP 108 [1995], 219, 236, 238; Staudinger/Hausmann, BGB, Bearb. 2002,

Art. 33 EGBGB Rn. 92). Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines

Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und für die die EWG-

VO 1408/71 nach Art. 2 Abs. 1 gilt, ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 lit. a

EWG-VO 1408/71 allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in

dem der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, selbst wenn er in einem ande-

ren Mitgliedstaat wohnt (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR

211/05 - aaO).

12

b) Im Streitfall waren sowohl der Geschädigte P. als auch der Beklagte

zu 1 bei einem niederländischen Arbeitgeber in den Niederlanden abhängig be-

schäftigt. Folglich ist nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 das zum Zeit-

punkt des Unfalls geltende niederländische Sozialrecht anzuwenden. Demzu-

folge waren die niederländischen Träger nach den Regelungen der EWG-VO

1408/71 für die Leistungsgewährung wegen des Unfallereignisses zuständig,

obwohl sich der Unfall in Deutschland und damit im Gebiet eines anderen Mit-

gliedstaates ereignet hat. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 ist somit den

für die Erbringung der Unfallfürsorge maßgeblichen Rechtsvorschriften der Nie-

derlande zu entnehmen, ob im Streitfall eine Haftungsfreistellung für Arbeitge-

ber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen zu Gunsten

des Beklagten zu 1 eingreift.

13

Demnach hat das Berufungsgericht die Haftungsausschlüsse des deut-

schen Unfallversicherungsrechts rechtsfehlerhaft angewendet, ohne das hier

maßgebliche Kollisionsrecht, zu dem Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 gehört,

zu beachten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; Palandt/Heldrich aaO, Art. 3

EGBGB Rn. 12). Schon deswegen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sa-

che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 1

ZPO). Der erkennende Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (vgl.

§ 563 Abs. 3 ZPO), da weitere Feststellungen zum Inhalt des anzuwendenden

niederländischen Sozialversicherungsrechts (§ 293 ZPO), den näheren Um-

ständen der Leistungserbringung durch die Klägerinnen und erforderlichenfalls

zum Unfallhergang zu treffen sind.

14

3. Obwohl nämlich der Geschädigte im Streitfall nach Art. 13 Abs. 2 lit. a

EWG-VO 1408/71 zum Zeitpunkt des Unfalls nur den sozialrechtlichen Rechts-

vorschriften der Niederlande unterlag, kann die für einen Anspruchsübergang

nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Verpflichtung der Klägerinnen,

auf Grund des Schadensereignisses an den Geschädigten P. Sozialleistungen

zu erbringen, nicht schon deswegen verneint werden, weil es sich bei den Klä-

gerinnen nicht um die zuständigen Sozialleistungsträger im Sinne der kollisions-

rechtlichen Regelungen der EWG-VO 1408/71 handele.

15

a) Den Bestimmungen der EWG-VO 1408/71 kann nicht entnommen

werden, dass die Klägerinnen infolge des anzuwendenden niederländischen

Sozialversicherungsrechts keine Leistungen an den Geschädigten P. auf Grund

des deutschen Sozialversicherungsrechts zu erbringen hätten. Auch regeln die

Vorschriften der EWG-VO 1408/71 den Rückgriff der Sozialversicherungsträger

nicht in der Weise abschließend, dass dadurch Regressmöglichkeiten eines

nach nationalen Vorschriften leistungspflichtigen Trägers, die sich aus dem na-

tionalen Sozialversicherungsrecht ergeben, das der inländische Sozialversiche-

rungsträger bei Erbringung seiner Leistungen anwendet, gegen den haftenden

Schädiger ausgeschlossen würden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die

Regelungen des europäischen Sozialrechts keine originären Ansprüche auf die

Erbringung von Sozialleistungen gewähren. Die EWG-VO 1408/71 enthält we-

der anspruchsbegründende Normen noch bestimmt sie einen europäischen So-

zialleistungsträger. Welche Sozialleistungen unter welchen Voraussetzungen

und in welcher Höhe gewährt werden, regeln die nationalen Rechtsordnungen

der Mitgliedstaaten vielmehr nach wie vor autonom (vgl. etwa EuGH, Urteile

vom 28. April 1994 - C-305/92, Slg. 1994, I-1525 Rn. 13, 16 - Hoorn; vom

20. September 1994 - C-12/93, Slg. 1994, I-4347 Rn. 26 ff. - Drake; von der

Groeben/Schwarze-Langer, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag

zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Aufl., Art. 42 EG Rn. 10).

Ansprüche auf Sozialleistungen und die dafür zuständigen Stellen bestimmen

sich allein nach den jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, wobei die

mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit durch die EWG-VO

1408/71 koordiniert werden, soweit es deren Zielsetzung erfordert. Die Ansprü-

che auf Sozialleistungen sind demnach im Zusammenspiel des koordinierenden

europäischen Sozialrechts mit den nationalen Rechtsordnungen der Mitglied-

staaten begründet (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 5. Juli 1988 - 21/87, Slg. 1988,

3731 Rn. 23 m.w.N. - Borowitz; vom 20. Juni 1991 - C-356/89, Slg. 1991, I-

3017 Rn. 18 - Stanton Newton; vom 28. November 1991 - C-186/90, Slg. 1991,

I-5773 Rn. 14 m.w.N. - Durighello; vom 7. Juli 1994 - C-146/93, Slg. 1994, I-

3229 Rn. 29, 37 f. - McLachlan; Hanau/Steinmeyer/Wank-Steinmeyer, Hand-

buch des europäischen Arbeits- und Sozialrechts, 2002, § 21 Rn. 10; von der

Groeben/Schwarze-Langer aaO).

16

b) Auch kann die Anwendung der Regelungen der EWG-VO 1408/71 re-

gelmäßig nicht zum Verlust von Leistungsansprüchen führen, die nach dem

nationalen Recht eines der Mitgliedstaaten ohne Rückgriff auf die Gemein-

schaftsvorschriften bereits erworben worden sind (vgl. etwa EuGH, Urteile vom

21. Oktober 1975 - 24/75, Slg. 1975, 1149 Rn. 11 ff. - Petroni; vom 10. Januar

1980 - 69/79, Slg. 1980, 75 Rn. 11 ff. - Jordens-Vosters; vom 12. Juni 1986

- 302/84, Slg. 1986, 1821 Rn. 22 - Ten Holder; vom 5. Juli 1988 - 21/87, Slg.

1988, 3731 Rn. 24 - Borowitz; vom 28. November 1991 - C-186/90, Slg. 1991, I-

5773 Rn. 15 ff. m.w.N. - Durighello; Fuchs/Schuler, Europäisches Sozialrecht,

4. Aufl., Art. 12 Rn. 3; Schulte, EuR 1982, 357, 367; Schuler, EuR 1985, 113,

132; von der Groeben/Schwarze-Langer aaO, Art. 42 EG Rn. 13; Schulte in:

von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 38), denn

europäisches koordinierendes Sozialrecht soll grundsätzlich nicht rechtsverkür-

zend, sondern nur rechtserweiternd wirken (vgl. Eichenhofer, Sozialrecht,

6. Aufl., § 4 Rn. 94; dens., JZ 1992, 269, 273; Kasseler Kommentar/Seewald,

Stand: 57. Erg. Lieferg. 2008, § 6 SGB IV Rn. 4 h). Somit werden Leistungsver-

pflichtungen deutscher Sozialversicherungsträger, die allein nach nationalem

Sozialrecht begründet sind, durch das koordinierende europäische Sozialrecht

im Allgemeinen weder vermindert noch beseitigt. Die Vorschriften der EWG-VO

1408/71 lassen vielmehr grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungs-

ansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitglied-

staats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, des-

sen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unter-

liegt.

17

c) Sie schließen die Anwendung der Rechtsordnung eines anderen Mit-

gliedstaates als des Beschäftigungsstaates nur insoweit aus, als der Betroffene

andernfalls verpflichtet wäre, Beiträge an einen Sozialversicherungsträger zu

entrichten, ohne dass dieser ihm für das gleiche Risiko und den gleichen Zeit-

raum einen zusätzlichen Vorteil gewähren würde. Hingegen können Staaten,

die nicht Beschäftigungsstaaten sind, dem Versicherten ebenfalls Leistungsan-

sprüche geben, obwohl diesem nach dem Recht des Beschäftigungsstaates für

dasselbe Risiko und denselben Zeitraum ein gleichartiger Anspruch zusteht,

sofern dies nicht mit einer doppelten Beitragspflicht verbunden ist (vgl. EuGH,

Urteile vom 9. Juni 1964 - 92/63, Slg. 1964, 611, 629 f. - Nonnenmacher; vom

5. Dezember 1967 - 19/67, Slg. 1967, 461, 473 f. - van der Vecht; vom 5. Mai

1977 - 102/76, Slg. 1977, 815 Rn. 10 ff. - Perenboom; vom 3. Mai 1990 - C-

2/89, Slg. 1990, I-1755, Rn. 12 ff. - Kits van Heijningen; Fuchs/Steinmeyer, Eu-

ropäisches Sozialrecht, 4. Aufl., Art. 13 Rn. 2; Waldhoff, in: Becker/Schön,

Steuer- und Sozialstaat im europäischen Systemwettbewerb, 2005, S. 193, 202

in Fn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Juni 1986 - 302/84, Slg. 1986, 1821

Rn. 19, 22 - Ten Holder). Die in Art. 13 ff. EWG-VO 1408/71 bestimmte alleinige

Geltung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates soll zwar sicherstel-

len, dass der soziale Schutz eines Wanderarbeitnehmers lückenlos ist (vgl.

EuGH, Urteil vom 3. Mai 1990 - C-2/89, Slg. 1990, I-1755, Rn. 12 - Kits van

Heijningen) und insbesondere eine doppelte Beitragsbelastung verhindern (vgl.

EuGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - 102/76, Slg. 1977, 815 Rn. 10 ff. - Perenboom;

Fuchs/Steinmeyer aaO, Art. 13 Rn. 4; Devetzi, Die Kollisionsnormen des Euro-

päischen Sozialrechts, 2000, S. 91), sie schließt aber nicht generell aus, dass

Wanderarbeitnehmern nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten

Ansprüche auf Leistungen zustehen und folglich mehrere Leistungsträger ne-

beneinander leistungsverpflichtet sein können.

18

Für die Gewährung von Leistungen bei Invalidität im Sinne der Art. 37 ff.

EWG-VO 1408/71, für die nach Art. 40 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 die Vorschrif-

ten der Art. 44 ff. EWG-VO 1408/71 gelten, wenn der Versicherte auch Versi-

cherungszeiten nach deutschem Sozialversicherungsrecht zurückgelegt hat

(vgl. Fuchs/Schuler aaO, Art. 39 Rn. 1; Schulte in: von Maydell/Ruland aaO, D.

32 Rn. 136; Haverkate/Huster, Europäisches Sozialrecht, 1999, Rn. 223), ver-

deutlichen dies schon die Regelungen der Art. 44 ff. EWG-VO 1408/71. Sie las-

sen nicht etwa einen einheitlichen europäischen Rentenanspruch entstehen

oder konzentrieren die Ansprüche des Wanderarbeitnehmers auf einen der Mit-

gliedstaaten, sondern sehen vor, dass dieser seine Ansprüche jeweils gegen

die Leistungsträger in den Mitgliedstaaten geltend machen kann, denen gegen-

über er eine Leistungsberechtigung erworben hat (vgl. etwa Haverkate/Huster

aaO, Rn. 220; Schulte in: von Maydell/Ruland aaO, D. 32 Rn. 137 ff.;

Fuchs/Schuler aaO, Art. 46 Rn. 2; Devetzi aaO, S. 98 f.).

19

d) Im Streitfall bewirkt somit die Unterstellung des Geschädigten P. unter

die Rechtsvorschriften der Niederlande als dem nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-

VO 1408/71 maßgeblichen Beschäftigungsstaat zum Zeitpunkt des Unfallereig-

nisses zwar, dass der Geschädigte lediglich in den Niederlanden sozialversi-

cherungspflichtig war und eine gleichzeitige Versicherungspflicht in der deut-

schen Sozialversicherung nicht bestand. Schon deshalb ist die Anwendung der

§§ 104 ff. SGB VII zu Lasten des Geschädigten P. ausgeschlossen, da P. zum

Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht Versicherter der deutschen gesetzlichen

Unfallversicherung war. Indes wären etwaige Leistungsansprüche des Geschä-

digten, die nach deutschem Rentenversicherungsrecht unabhängig von einer

Versicherungspflicht zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden haben könnten,

durch die Regelungen des koordinierenden europäischen Sozialrechts nicht

geschmälert worden. Ansprüche des Geschädigten P. gegen die Klägerinnen

nach nationalem Recht sind jedenfalls nicht auszuschließen, weil das Ende der

Versicherungs- und Beitragspflicht des Geschädigten in der deutschen Renten-

versicherung den Fortbestand eines Versicherungsverhältnisses nicht hindert,

sofern dieses auf Grund einer früheren Versicherungspflicht des Geschädigten

in Deutschland einmal begründet worden war. Insoweit gilt der Grundsatz, dass

früher erworbene Anwartschaften grundsätzlich durch das Ende der Versiche-

rungs- und Beitragspflicht nicht berührt werden.

20

e) Demnach wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Kläge-

rinnen zu befassen haben, wonach sich ihre jeweilige Leistungspflicht gegen-

über dem Geschädigten P. aus den Vorschriften des SGB VI ergebe. Dabei

wird es gegebenenfalls eine Bindung an eine unanfechtbare Entscheidung des

Sozialversicherungsträgers nach § 118 SGB X zu beachten haben. § 118 SGB

X greift unabhängig davon ein, ob der Schädiger am Verfahren beteiligt worden

ist (vgl. OLG Hamm, r+s 1999, 418, 419; LPK-SGB X/Breitkreuz, 2. Aufl., § 118

Rn. 1). Fehlt eine entsprechende Entscheidung des Sozialversicherungsträgers

oder des Sozialgerichts, wird das Berufungsgericht die Aussetzung der Ver-

handlung gemäß § 148 ZPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des So-

zialversicherungsträgers oder des Sozialgerichts zu prüfen haben (vgl. Kasseler

Kommentar/Kater aaO, § 118 SGB X Rn. 1; Geigel/Plagemann, Der Haftpflicht-

prozess, 25. Aufl., Kap. 30 Rn. 130; Wannagat/Eichenhofer, Sozialgesetzbuch,

Stand: 3. Lieferg. 2001, § 118 SGB X Rn. 2). Sollte eine Leistungspflicht der

Klägerinnen bestehen, läge die für einen Anspruchsübergang auf die Klägerin-

nen nach § 116 SGB X erforderliche Verpflichtung zur Erbringung von Sozial-

leistungen auf Grund des Schadensereignisses vor, weil sich der Forderungs-

übergang nach dem Recht richtet, das für die Erbringung der Sozialleistungen

durch die Klägerinnen zuständig ist. Dies ergibt sich sowohl aus Art. 93 Abs. 1

EWG-VO 1408/71 (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 265, 269; EuGH, Urteile vom

2. Juni 1994 - C-428/92 Slg. 1994, I-2259 Rn. 16 ff. - DAK; vom 21. September

1999 - C-397/96 Slg. 1999, I-5959 Rn. 15 ff. - Kordel; Dahm, VersR 2004,

1242 f.; Fuchs/Eichenhofer aaO, Art. 93 Rn. 4; Staudinger/Hausmann aaO,

Art. 33 EGBGB Rn. 92) als auch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (vgl. Plage-

mann in: von Maydell/Ruland/Becker aaO, § 9 Rn. 20; Wannagat/Eichenhofer

aaO, § 116 SGB X Rn. 72; Münchener Kommentar/Martiny, BGB, 4. Aufl.,

Art. 33 EGBGB Rn. 35; Staudinger/Hausmann aaO, Art. 33 EGBGB Rn. 80;

Staudinger/von Hoffmann BGB, Bearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 454; von Bar,

RabelsZ 53, 462, 479 f.; Wandt, ZVglRWiss 86, 272, 278).

21

Eine den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auslö-

sende Leistungsverpflichtung könnte sich für die Klägerin zu 1 insbesondere in

Form einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI er-

geben. Für die Klägerin zu 2 käme eine Leistungsverpflichtung aus § 15 SGB

VI in Betracht. Diese würde nicht davon berührt, dass Leistungen der medizini-

schen Rehabilitation den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne

der Art. 18 ff. EWG-VO 1408/71 zuzurechnen sind (EuGH, Urteil vom 10. Ja-

nuar 1980 - 69/79, Slg. 1980, 75 Rn. 6 ff. - Jordens-Vosters; BSG, SozR 3-2200

§ 1241 RVO Nr. 3) und deshalb unter gewissen Voraussetzungen auch eine

Leistungsgewährung durch die Klägerin zu 2 als Träger des Wohnorts für

Rechnung des zuständigen Trägers nach den genannten Vorschriften in Be-

tracht gekommen wäre. Da dafür vom Berufungsgericht nichts festgestellt und

derzeit auch nichts ersichtlich ist, bedarf jedenfalls gegenwärtig die Frage kei-

ner Entscheidung, ob in einem solchen Fall Art. 93 Abs. 3 EWG-VO 1408/71

eine nach den nationalen Vorschriften des leistenden Trägers bestehende

Rückgriffsmöglichkeit gegen den haftenden Schädiger ausschließen und diesen

Träger auf die Erstattung der Kosten durch den zuständigen Träger verweisen

würde, solange keine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung geschlos-

sen ist (vgl. Börner, ZIAS 1995, 369, 409 f.; Lauterbach/Raschke aaO, § 97

SGB VII Rn. 10.9).

22

Ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. auf die Klägerinnen

III.

übergegangen sind, hängt somit zunächst davon ab, ob nach dem Sozialversi-

cherungsrecht der Niederlande zu Gunsten des Beklagten zu 1 eine umfassen-

de sozialrechtliche Haftungsfreistellung und nicht nur eine Beschränkung der

Regressmöglichkeit für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer

eingreift. Das Berufungsgericht wird zur Vorbereitung seiner Entscheidung dar-

über in dem von § 293 ZPO vorgeschriebenen Verfahren (vgl. etwa BGH,

BGHZ 118, 151, 162 ff.; Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 - NJW-RR

2005, 1071, 1072; Zöller/Geimer aaO, § 293 Rn. 14 ff.) das einschlägige nieder-

ländische Recht von Amts wegen zu ermitteln haben. In diesem Zusammen-

hang ist insbesondere dem Vortrag der Klägerinnen nachzugehen, wonach das

Sozialversicherungsrecht der Niederlande weder eine gesetzliche Unfallversi-

cherung (vgl. Pabst, Die BG 2002, 580 ff.) noch Haftungsfreistellungen kenne,

die den §§ 104 ff. SGB VII entsprechen (vgl. von Hippel, in: Fleming/Hellner/von

Hippel, Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz, 1980, S. 40, 45; Stal-

fort, Der Schutz von Unfallopfern durch die Sozialversicherung in Deutschland

und in den Niederlanden, Diss. 1993, S. 157, 285; Adelmann, IPRax 2007, 538,

540), sondern in den Niederlanden die Leistungen, die in der Bundesrepublik

Deutschland die gesetzliche Unfallversicherung erbringt, aus Steuermitteln fi-

nanziert würden.

23

Kommt hiernach eine Haftungsfreistellung nicht in Betracht, ist zu prüfen,

ob auf die Klägerinnen übergegangene zivilrechtliche Schadensersatzansprü-

che des Geschädigten P. gegen den Beklagten zu 1 bestehen, für die auch der

Beklagte zu 2 einzustehen hat. Das wäre gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB

nach deutschem Deliktsrecht zu beurteilen, sofern der Beklagte zu 1 und der

Geschädigte P. zum Zeitpunkt des Unfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt je-

weils in Deutschland hatten, wovon auf der Grundlage der bisherigen tatsächli-

chen Feststellungen auszugehen ist.

Müller Greiner Wellner

Diederichsen Zoll

Vorinstanzen:

LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 10 O 2554/05 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 6 U 117/06 -