BGH Urteil vom 15.07.2008 – VI ZR 105/07
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 15. Juli 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: BGHZ: BGHR:
ja ja ja
a) Die Regelungen des internationalen Privatrechts, wozu auch die einschlägi- gen Normen des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie die von Deutsch- land ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsverträge gehören, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf ankäme, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts beruft.
b) Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, dessen Sozialversicherungsträger die Unfallfürsorge zu gewähren haben.
c) Die Vorschriften der EWG-VO 1408/71 lassen grundsätzlich sozialversiche- rungsrechtliche Leistungsansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitgliedstaats als demjenigen des Beschäftigungsstaa- tes bereits begründet sind, dessen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unterliegt.
BGH, Urteil vom 15. Juli 2008 - VI ZR 105/07 - OLG Naumburg LG Magdeburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner
und Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Naumburg vom 7. März 2007 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen machen auf sie übergegangene Schadensersatzansprü-
che aus einem Verkehrsunfall gegen die Beklagten geltend.
Am 24. Januar 2003 fuhren der Beklagte zu 1, sein Arbeitskollege P. so-
wie drei weitere Personen von ihrem gemeinsamen Arbeitsort in den Niederlan-
den zu ihren Wohnorten in Sachsen-Anhalt. Das Fahrzeug hatte der niederlän-
dische Arbeitgeber den Beschäftigten u. a. für die Fahrten zwischen Arbeitsort
und Schlafstätte
in den Niederlanden sowie
für Wochenendheimfahrten
überlassen. Es war in den Niederlanden zugelassen und bei einem niederländi-
schen Versicherer haftpflichtversichert. Daneben hat der Beklagte zu 2 die
Pflichten eines Kraftfahrzeughaftpflichtversicherers nach dem AuslPflVersG
übernommen. Der Beklagte zu 1, der das Fahrzeug lenkte, verursachte im In-
land auf der BAB 14 einen Verkehrsunfall, bei dem P. schwer verletzt wurde.
Die Klägerin zu 1 gewährt dem Geschädigten P. seit dem 27. Januar
2004 eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Klägerin zu 2 übernahm teilweise die
Kosten einer stationären Rehabilitationsbehandlung, in der sich P. vom
17. Februar bis zum 2. Oktober 2003 befand. Unter Berufung auf den An-
spruchsübergang nach § 116 SGB X machen die Klägerinnen Schadensersatz-
ansprüche des P. wegen des Unfalls gegen die Beklagten geltend. Die Klägerin
zu 1 begehrt Ersatz für die von ihr bis zum 31. Juli 2005 erbrachten Rentenleis-
tungen sowie die Feststellung der Ersatzpflicht hinsichtlich künftiger Leistungen
an den Geschädigten. Die Klägerin zu 2 verlangt Ersatz der ihr entstandenen
Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen.
Die Klage blieb in beiden Vorinstanzen ohne Erfolg. Mit ihrer vom erken-
nenden Senat zugelassenen Revision verfolgen die Klägerinnen ihre Klagebe-
gehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht verneint die Aktivlegitimation der Klägerinnen. Es
könne offen bleiben, ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. gegen
die Beklagten entstanden seien, jedenfalls seien etwaige Ansprüche wegen der
nicht nach § 116 SGB X auf die Klägerinnen übergegangen. Es handle sich um
einen Arbeitsunfall auf einem Betriebsweg im Sinne von §§ 105 Abs. 1 Satz 1, 8
Abs. 1 SGB VII und nicht um einen Unfall nach § 8 Abs. 2 SGB VII. Die ge-
meinsamen Wochenendheimfahrten seien Teil des innerbetrieblichen Organisa-
tions- und Funktionsbereichs, weil das Fahrzeug den Arbeitskollegen von ihrem
Arbeitgeber dauerhaft dafür zur Verfügung gestellt worden sei. Ob nach deut-
schen oder niederländischen Rechtsvorschriften Unfallversicherungsleistungen
tatsächlich erbracht würden, sei ebenso unerheblich wie die Ausgestaltung des
Versicherungssystems in den Niederlanden. Die Haftungsbeschränkungen der
Streitfall anzuwenden, weil sich deutsche Staatsangehörige sonst daran gehin-
dert sehen könnten, in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft zu arbei-
ten, wenn sie befürchten müssten, in ihrem Heimatstaat infolge des Verlusts
des Haftungsprivilegs bei Ansprüchen aus Arbeitsunfällen weniger geschützt zu
sein. Außerdem hätten die Klägerinnen selbst jeglichen Auslandsbezug des
Streitfalls und insbesondere die Anwendbarkeit der EWG-VO Nr. 1408/71 mit
der Begründung verneint, es handle sich bei dem Geschädigten um einen deut-
schen Staatsangehörigen, der Unfall habe sich in Deutschland ereignet und es
seien die Rentenleistungen durch einen deutschen Versicherer auf Grund frü-
herer Beitragszeiten nach deutschem Recht erbracht worden.
II.
Das Berufungsurteil hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Das Berufungsgericht durfte Ansprüche der Klägerinnen nicht schon deshalb
verneinen, weil der Beklagte zu 1 nach den Vorschriften der §§ 104 ff. SGB VII
haftungsprivilegiert sei. Ob sozialversicherungsrechtliche Haftungsfreistellungen
zu Gunsten von Arbeitgebern oder Arbeitnehmern eingreifen, beurteilt sich im
Streitfall nach niederländischem Recht.
1. Die Revision rügt mit Recht, dass das Berufungsgericht seine Pflicht
nach § 293 ZPO verletzt hat, zur Vorbereitung seiner Entscheidung das ein-
schlägige niederländische Recht von Amts wegen zu ermitteln (vgl. BGH,
BGHZ 118, 151, 162 ff.; Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 - NJW-RR
2005, 1071, 1072; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 293 Rn. 14 ff.).
a) Kommt bei der Beurteilung eines Sachverhalts die Anwendung aus-
ländischen Rechts in Betracht, hat das Gericht von Amts wegen zu prüfen, ob
das deutsche internationale Privatrecht die Anwendung des deutschen oder des
ausländischen Rechts vorschreibt. Die Regelungen des internationalen Privat-
rechts, wozu auch die einschlägigen Normen des europäischen Gemeinschafts-
rechts sowie die von Deutschland ratifizierten kollisionsrechtlichen Staatsverträ-
ge gehören, beanspruchen allgemeine Verbindlichkeit, ohne dass es darauf
ankäme, ob sich eine der Parteien auf die Anwendung ausländischen Rechts
beruft (vgl. BGH, Urteile vom 7. April 1993 - XII ZR 266/91 - NJW 1993, 2305,
2306; vom 6. März 1995 - II ZR 84/94 - NJW 1995, 2097; vom 21. September
1995 - VII ZR 248/94 - NJW 1996, 54; vom 25. September 1997 - II ZR 113/96 -
RIW 1998, 318, 319; Zöller/Geimer aaO, § 293 Rn. 9 ff.). Die richtige Anwen-
dung des deutschen internationalen Privatrechts ist in der Revisionsinstanz von
Amts wegen zu prüfen (vgl. BGHZ 136, 380, 386 m.w.N.).
b) Gegen diese Vorgaben verstößt das Berufungsgericht, indem es die
Anwendbarkeit der §§ 104 ff. SGB VII damit begründet, die Klägerinnen hätten
jeglichen Auslandsbezug des Streitfalls verneint und müssten sich daran auch
im Hinblick auf die Anwendung der §§ 104 ff. SGB VII festhalten lassen. Da der
Beklagte zu 1 und der Geschädigte P. bei demselben Arbeitgeber in den Nie-
derlanden beschäftigt waren und der Unfall sich auf der Fahrt vom Arbeitsort in
den Niederlanden zum inländischen Wohnort ereignet hat, musste sich dem
Berufungsgericht die Frage der Anwendung niederländischen Sozialversiche-
rungsrechts aufdrängen. Hingegen konnte der Vortrag der Klägerinnen, der Fall
sei nach deutschem Recht zu beurteilen, das Berufungsgericht seiner Pflicht
zur Prüfung des anzuwendenden Rechts nicht entheben, zumal die Klägerinnen
in der Sache stets vorgetragen haben, dass im Streitfall die Haftungsbeschrän-
kungen des deutschen Unfallversicherungsrechts nicht anwendbar seien.
2. Die Vorschriften des deutschen Rechts über Haftungsfreistellungen für
Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer sind nach den tatsächli-
chen Umständen im Streitfall nicht anwendbar. Vielmehr ist gemäß Art. 93
Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der so-
zialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien,
die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, niederländisches Sozial-
recht maßgebend.
a) Gemäß Art. 249 Abs. 2 EGV ist die EWG-VO 1408/71 unmittelbar an-
zuwendendes Recht und genießt Vorrang vor den entsprechenden nationalen
Vorschriften der Mitgliedstaaten (Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR
211/05 - VersR 2007, 64, 65 m.w.N.). Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71
sind die sozialrechtlichen Vorschriften zur Haftungsfreistellung von Arbeitgebern
und den von ihnen beschäftigten Arbeitnehmern bei Arbeitsunfällen dem Sozi-
alversicherungsrecht zu entnehmen, das auf den Geschädigten anzuwenden
ist. Nach gefestigter Rechtsmeinung sind sozialrechtliche Haftungsprivilegien
nicht dem materiellen Deliktsrecht zuzuordnen, welches die EWG-VO 1408/71
unberührt lässt (vgl. EuGH, Urteile vom 2. Juni 1994 - C-428/92 Slg. 1994, I-
2259 Rn. 21
- DAK; vom 21. September 1999
- C-397/96 Slg. 1999,
I-5959 Rn. 15 - Kordel), sondern dem Recht der Systeme der sozialen Sicher-
heit (Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 - aaO, S. 66 m.w.N.).
Für die Frage der Haftungsbefreiung bei Arbeitsunfällen gelten nach Art. 93
Abs. 2 EWG-VO 1408/71 die Rechtsvorschriften des Mitgliedstaates, nach de-
nen für den Arbeitsunfall Leistungen zu erbringen sind, dessen Sozialversiche-
rungsträger die Unfallfürsorge also zu gewähren haben; diese Rechtsvorschrif-
ten gelten auch dann, wenn das zivilrechtliche Haftungsrecht und das Sozial-
versicherungsrecht für Arbeitsunfälle dem Recht verschiedener Mitgliedstaaten
zu entnehmen sind (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR 211/05 -
aaO; Palandt/Heldrich, BGB, 67. Aufl., Art. 3 EGBGB Rn. 12; Eichenhofer,
IPRax 2003, 525, 526 f.; Fuchs/Eichenhofer, Europäisches Sozialrecht, 4. Aufl.,
Art. 93 Rn. 7; Wannagat/Waltermann, Sozialgesetzbuch, Stand: 15. Lieferg.
2007, § 104 SGB VII Rn. 27; Lauterbach/Raschke, Unfallversicherung, 4. Aufl.,
Stand: 35. Lieferg. 2007, § 97 SGB VII Rn. 10.9; Daum, Der Sozialversiche-
rungsregress nach § 116 SGB X im Internationalen Privatrecht, 1995, S. 37 ff.;
Birk, in: Münchner Handbuch zum Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 20 Rn. 150; Haas,
ZZP 108 [1995], 219, 236, 238; Staudinger/Hausmann, BGB, Bearb. 2002,
Art. 33 EGBGB Rn. 92). Für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft besitzen und für die die EWG-
VO 1408/71 nach Art. 2 Abs. 1 gilt, ist nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 lit. a
EWG-VO 1408/71 allein das Sozialrecht des Mitgliedstaats anzuwenden, in
dem der Arbeitnehmer abhängig beschäftigt ist, selbst wenn er in einem ande-
ren Mitgliedstaat wohnt (vgl. Senatsurteil vom 7. November 2006 - VI ZR
211/05 - aaO).
b) Im Streitfall waren sowohl der Geschädigte P. als auch der Beklagte
zu 1 bei einem niederländischen Arbeitgeber in den Niederlanden abhängig be-
schäftigt. Folglich ist nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-VO 1408/71 das zum Zeit-
punkt des Unfalls geltende niederländische Sozialrecht anzuwenden. Demzu-
folge waren die niederländischen Träger nach den Regelungen der EWG-VO
1408/71 für die Leistungsgewährung wegen des Unfallereignisses zuständig,
obwohl sich der Unfall in Deutschland und damit im Gebiet eines anderen Mit-
gliedstaates ereignet hat. Nach Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 ist somit den
für die Erbringung der Unfallfürsorge maßgeblichen Rechtsvorschriften der Nie-
derlande zu entnehmen, ob im Streitfall eine Haftungsfreistellung für Arbeitge-
ber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen zu Gunsten
des Beklagten zu 1 eingreift.
Demnach hat das Berufungsgericht die Haftungsausschlüsse des deut-
schen Unfallversicherungsrechts rechtsfehlerhaft angewendet, ohne das hier
maßgebliche Kollisionsrecht, zu dem Art. 93 Abs. 2 EWG-VO 1408/71 gehört,
zu beachten (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 2 EGBGB; Palandt/Heldrich aaO, Art. 3
EGBGB Rn. 12). Schon deswegen ist das Berufungsurteil aufzuheben. Die Sa-
che ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (vgl. § 563 Abs. 1 Satz 1
ZPO). Der erkennende Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden (vgl.
§ 563 Abs. 3 ZPO), da weitere Feststellungen zum Inhalt des anzuwendenden
niederländischen Sozialversicherungsrechts (§ 293 ZPO), den näheren Um-
ständen der Leistungserbringung durch die Klägerinnen und erforderlichenfalls
zum Unfallhergang zu treffen sind.
3. Obwohl nämlich der Geschädigte im Streitfall nach Art. 13 Abs. 2 lit. a
EWG-VO 1408/71 zum Zeitpunkt des Unfalls nur den sozialrechtlichen Rechts-
vorschriften der Niederlande unterlag, kann die für einen Anspruchsübergang
nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderliche Verpflichtung der Klägerinnen,
auf Grund des Schadensereignisses an den Geschädigten P. Sozialleistungen
zu erbringen, nicht schon deswegen verneint werden, weil es sich bei den Klä-
gerinnen nicht um die zuständigen Sozialleistungsträger im Sinne der kollisions-
rechtlichen Regelungen der EWG-VO 1408/71 handele.
a) Den Bestimmungen der EWG-VO 1408/71 kann nicht entnommen
werden, dass die Klägerinnen infolge des anzuwendenden niederländischen
Sozialversicherungsrechts keine Leistungen an den Geschädigten P. auf Grund
des deutschen Sozialversicherungsrechts zu erbringen hätten. Auch regeln die
Vorschriften der EWG-VO 1408/71 den Rückgriff der Sozialversicherungsträger
nicht in der Weise abschließend, dass dadurch Regressmöglichkeiten eines
nach nationalen Vorschriften leistungspflichtigen Trägers, die sich aus dem na-
tionalen Sozialversicherungsrecht ergeben, das der inländische Sozialversiche-
rungsträger bei Erbringung seiner Leistungen anwendet, gegen den haftenden
Schädiger ausgeschlossen würden. Dies ergibt sich schon daraus, dass die
Regelungen des europäischen Sozialrechts keine originären Ansprüche auf die
Erbringung von Sozialleistungen gewähren. Die EWG-VO 1408/71 enthält we-
der anspruchsbegründende Normen noch bestimmt sie einen europäischen So-
zialleistungsträger. Welche Sozialleistungen unter welchen Voraussetzungen
und in welcher Höhe gewährt werden, regeln die nationalen Rechtsordnungen
der Mitgliedstaaten vielmehr nach wie vor autonom (vgl. etwa EuGH, Urteile
vom 28. April 1994 - C-305/92, Slg. 1994, I-1525 Rn. 13, 16 - Hoorn; vom
20. September 1994 - C-12/93, Slg. 1994, I-4347 Rn. 26 ff. - Drake; von der
Groeben/Schwarze-Langer, Vertrag über die Europäische Union und Vertrag
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, 6. Aufl., Art. 42 EG Rn. 10).
Ansprüche auf Sozialleistungen und die dafür zuständigen Stellen bestimmen
sich allein nach den jeweiligen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten, wobei die
mitgliedstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit durch die EWG-VO
1408/71 koordiniert werden, soweit es deren Zielsetzung erfordert. Die Ansprü-
che auf Sozialleistungen sind demnach im Zusammenspiel des koordinierenden
europäischen Sozialrechts mit den nationalen Rechtsordnungen der Mitglied-
staaten begründet (vgl. etwa EuGH, Urteile vom 5. Juli 1988 - 21/87, Slg. 1988,
3731 Rn. 23 m.w.N. - Borowitz; vom 20. Juni 1991 - C-356/89, Slg. 1991, I-
3017 Rn. 18 - Stanton Newton; vom 28. November 1991 - C-186/90, Slg. 1991,
I-5773 Rn. 14 m.w.N. - Durighello; vom 7. Juli 1994 - C-146/93, Slg. 1994, I-
3229 Rn. 29, 37 f. - McLachlan; Hanau/Steinmeyer/Wank-Steinmeyer, Hand-
buch des europäischen Arbeits- und Sozialrechts, 2002, § 21 Rn. 10; von der
Groeben/Schwarze-Langer aaO).
b) Auch kann die Anwendung der Regelungen der EWG-VO 1408/71 re-
gelmäßig nicht zum Verlust von Leistungsansprüchen führen, die nach dem
nationalen Recht eines der Mitgliedstaaten ohne Rückgriff auf die Gemein-
schaftsvorschriften bereits erworben worden sind (vgl. etwa EuGH, Urteile vom
21. Oktober 1975 - 24/75, Slg. 1975, 1149 Rn. 11 ff. - Petroni; vom 10. Januar
1980 - 69/79, Slg. 1980, 75 Rn. 11 ff. - Jordens-Vosters; vom 12. Juni 1986
- 302/84, Slg. 1986, 1821 Rn. 22 - Ten Holder; vom 5. Juli 1988 - 21/87, Slg.
1988, 3731 Rn. 24 - Borowitz; vom 28. November 1991 - C-186/90, Slg. 1991, I-
5773 Rn. 15 ff. m.w.N. - Durighello; Fuchs/Schuler, Europäisches Sozialrecht,
4. Aufl., Art. 12 Rn. 3; Schulte, EuR 1982, 357, 367; Schuler, EuR 1985, 113,
132; von der Groeben/Schwarze-Langer aaO, Art. 42 EG Rn. 13; Schulte in:
von Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 4. Aufl., § 33 Rn. 38), denn
europäisches koordinierendes Sozialrecht soll grundsätzlich nicht rechtsverkür-
zend, sondern nur rechtserweiternd wirken (vgl. Eichenhofer, Sozialrecht,
6. Aufl., § 4 Rn. 94; dens., JZ 1992, 269, 273; Kasseler Kommentar/Seewald,
Stand: 57. Erg. Lieferg. 2008, § 6 SGB IV Rn. 4 h). Somit werden Leistungsver-
pflichtungen deutscher Sozialversicherungsträger, die allein nach nationalem
Sozialrecht begründet sind, durch das koordinierende europäische Sozialrecht
im Allgemeinen weder vermindert noch beseitigt. Die Vorschriften der EWG-VO
1408/71 lassen vielmehr grundsätzlich sozialversicherungsrechtliche Leistungs-
ansprüche unberührt, die nach dem nationalen Recht eines anderen Mitglied-
staats als demjenigen des Beschäftigungsstaates bereits begründet sind, des-
sen Rechtsvorschriften der Versicherte nach Art. 13 ff. der Verordnung unter-
liegt.
c) Sie schließen die Anwendung der Rechtsordnung eines anderen Mit-
gliedstaates als des Beschäftigungsstaates nur insoweit aus, als der Betroffene
andernfalls verpflichtet wäre, Beiträge an einen Sozialversicherungsträger zu
entrichten, ohne dass dieser ihm für das gleiche Risiko und den gleichen Zeit-
raum einen zusätzlichen Vorteil gewähren würde. Hingegen können Staaten,
die nicht Beschäftigungsstaaten sind, dem Versicherten ebenfalls Leistungsan-
sprüche geben, obwohl diesem nach dem Recht des Beschäftigungsstaates für
dasselbe Risiko und denselben Zeitraum ein gleichartiger Anspruch zusteht,
sofern dies nicht mit einer doppelten Beitragspflicht verbunden ist (vgl. EuGH,
Urteile vom 9. Juni 1964 - 92/63, Slg. 1964, 611, 629 f. - Nonnenmacher; vom
5. Dezember 1967 - 19/67, Slg. 1967, 461, 473 f. - van der Vecht; vom 5. Mai
1977 - 102/76, Slg. 1977, 815 Rn. 10 ff. - Perenboom; vom 3. Mai 1990 - C-
2/89, Slg. 1990, I-1755, Rn. 12 ff. - Kits van Heijningen; Fuchs/Steinmeyer, Eu-
ropäisches Sozialrecht, 4. Aufl., Art. 13 Rn. 2; Waldhoff, in: Becker/Schön,
Steuer- und Sozialstaat im europäischen Systemwettbewerb, 2005, S. 193, 202
in Fn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 12. Juni 1986 - 302/84, Slg. 1986, 1821
Rn. 19, 22 - Ten Holder). Die in Art. 13 ff. EWG-VO 1408/71 bestimmte alleinige
Geltung der Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates soll zwar sicherstel-
len, dass der soziale Schutz eines Wanderarbeitnehmers lückenlos ist (vgl.
EuGH, Urteil vom 3. Mai 1990 - C-2/89, Slg. 1990, I-1755, Rn. 12 - Kits van
Heijningen) und insbesondere eine doppelte Beitragsbelastung verhindern (vgl.
EuGH, Urteil vom 5. Mai 1977 - 102/76, Slg. 1977, 815 Rn. 10 ff. - Perenboom;
Fuchs/Steinmeyer aaO, Art. 13 Rn. 4; Devetzi, Die Kollisionsnormen des Euro-
päischen Sozialrechts, 2000, S. 91), sie schließt aber nicht generell aus, dass
Wanderarbeitnehmern nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten
Ansprüche auf Leistungen zustehen und folglich mehrere Leistungsträger ne-
beneinander leistungsverpflichtet sein können.
Für die Gewährung von Leistungen bei Invalidität im Sinne der Art. 37 ff.
EWG-VO 1408/71, für die nach Art. 40 Abs. 1 EWG-VO 1408/71 die Vorschrif-
ten der Art. 44 ff. EWG-VO 1408/71 gelten, wenn der Versicherte auch Versi-
cherungszeiten nach deutschem Sozialversicherungsrecht zurückgelegt hat
(vgl. Fuchs/Schuler aaO, Art. 39 Rn. 1; Schulte in: von Maydell/Ruland aaO, D.
32 Rn. 136; Haverkate/Huster, Europäisches Sozialrecht, 1999, Rn. 223), ver-
deutlichen dies schon die Regelungen der Art. 44 ff. EWG-VO 1408/71. Sie las-
sen nicht etwa einen einheitlichen europäischen Rentenanspruch entstehen
oder konzentrieren die Ansprüche des Wanderarbeitnehmers auf einen der Mit-
gliedstaaten, sondern sehen vor, dass dieser seine Ansprüche jeweils gegen
die Leistungsträger in den Mitgliedstaaten geltend machen kann, denen gegen-
über er eine Leistungsberechtigung erworben hat (vgl. etwa Haverkate/Huster
aaO, Rn. 220; Schulte in: von Maydell/Ruland aaO, D. 32 Rn. 137 ff.;
Fuchs/Schuler aaO, Art. 46 Rn. 2; Devetzi aaO, S. 98 f.).
d) Im Streitfall bewirkt somit die Unterstellung des Geschädigten P. unter
die Rechtsvorschriften der Niederlande als dem nach Art. 13 Abs. 2 lit. a EWG-
VO 1408/71 maßgeblichen Beschäftigungsstaat zum Zeitpunkt des Unfallereig-
nisses zwar, dass der Geschädigte lediglich in den Niederlanden sozialversi-
cherungspflichtig war und eine gleichzeitige Versicherungspflicht in der deut-
schen Sozialversicherung nicht bestand. Schon deshalb ist die Anwendung der
§§ 104 ff. SGB VII zu Lasten des Geschädigten P. ausgeschlossen, da P. zum
Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht Versicherter der deutschen gesetzlichen
Unfallversicherung war. Indes wären etwaige Leistungsansprüche des Geschä-
digten, die nach deutschem Rentenversicherungsrecht unabhängig von einer
Versicherungspflicht zum Zeitpunkt des Unfalls bestanden haben könnten,
durch die Regelungen des koordinierenden europäischen Sozialrechts nicht
geschmälert worden. Ansprüche des Geschädigten P. gegen die Klägerinnen
nach nationalem Recht sind jedenfalls nicht auszuschließen, weil das Ende der
Versicherungs- und Beitragspflicht des Geschädigten in der deutschen Renten-
versicherung den Fortbestand eines Versicherungsverhältnisses nicht hindert,
sofern dieses auf Grund einer früheren Versicherungspflicht des Geschädigten
in Deutschland einmal begründet worden war. Insoweit gilt der Grundsatz, dass
früher erworbene Anwartschaften grundsätzlich durch das Ende der Versiche-
rungs- und Beitragspflicht nicht berührt werden.
e) Demnach wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag der Kläge-
rinnen zu befassen haben, wonach sich ihre jeweilige Leistungspflicht gegen-
über dem Geschädigten P. aus den Vorschriften des SGB VI ergebe. Dabei
wird es gegebenenfalls eine Bindung an eine unanfechtbare Entscheidung des
Sozialversicherungsträgers nach § 118 SGB X zu beachten haben. § 118 SGB
X greift unabhängig davon ein, ob der Schädiger am Verfahren beteiligt worden
ist (vgl. OLG Hamm, r+s 1999, 418, 419; LPK-SGB X/Breitkreuz, 2. Aufl., § 118
Rn. 1). Fehlt eine entsprechende Entscheidung des Sozialversicherungsträgers
oder des Sozialgerichts, wird das Berufungsgericht die Aussetzung der Ver-
handlung gemäß § 148 ZPO bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des So-
zialversicherungsträgers oder des Sozialgerichts zu prüfen haben (vgl. Kasseler
Kommentar/Kater aaO, § 118 SGB X Rn. 1; Geigel/Plagemann, Der Haftpflicht-
prozess, 25. Aufl., Kap. 30 Rn. 130; Wannagat/Eichenhofer, Sozialgesetzbuch,
Stand: 3. Lieferg. 2001, § 118 SGB X Rn. 2). Sollte eine Leistungspflicht der
Klägerinnen bestehen, läge die für einen Anspruchsübergang auf die Klägerin-
nen nach § 116 SGB X erforderliche Verpflichtung zur Erbringung von Sozial-
leistungen auf Grund des Schadensereignisses vor, weil sich der Forderungs-
übergang nach dem Recht richtet, das für die Erbringung der Sozialleistungen
durch die Klägerinnen zuständig ist. Dies ergibt sich sowohl aus Art. 93 Abs. 1
EWG-VO 1408/71 (vgl. Senatsurteil BGHZ 57, 265, 269; EuGH, Urteile vom
2. Juni 1994 - C-428/92 Slg. 1994, I-2259 Rn. 16 ff. - DAK; vom 21. September
1999 - C-397/96 Slg. 1999, I-5959 Rn. 15 ff. - Kordel; Dahm, VersR 2004,
1242 f.; Fuchs/Eichenhofer aaO, Art. 93 Rn. 4; Staudinger/Hausmann aaO,
Art. 33 EGBGB Rn. 92) als auch aus Art. 33 Abs. 3 Satz 1 EGBGB (vgl. Plage-
mann in: von Maydell/Ruland/Becker aaO, § 9 Rn. 20; Wannagat/Eichenhofer
aaO, § 116 SGB X Rn. 72; Münchener Kommentar/Martiny, BGB, 4. Aufl.,
Art. 33 EGBGB Rn. 35; Staudinger/Hausmann aaO, Art. 33 EGBGB Rn. 80;
Staudinger/von Hoffmann BGB, Bearb. 2001, Art. 40 EGBGB Rn. 454; von Bar,
RabelsZ 53, 462, 479 f.; Wandt, ZVglRWiss 86, 272, 278).
Eine den Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 Satz 1 SGB X auslö-
sende Leistungsverpflichtung könnte sich für die Klägerin zu 1 insbesondere in
Form einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nach § 43 SGB VI er-
geben. Für die Klägerin zu 2 käme eine Leistungsverpflichtung aus § 15 SGB
VI in Betracht. Diese würde nicht davon berührt, dass Leistungen der medizini-
schen Rehabilitation den Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft im Sinne
der Art. 18 ff. EWG-VO 1408/71 zuzurechnen sind (EuGH, Urteil vom 10. Ja-
nuar 1980 - 69/79, Slg. 1980, 75 Rn. 6 ff. - Jordens-Vosters; BSG, SozR 3-2200
§ 1241 RVO Nr. 3) und deshalb unter gewissen Voraussetzungen auch eine
Leistungsgewährung durch die Klägerin zu 2 als Träger des Wohnorts für
Rechnung des zuständigen Trägers nach den genannten Vorschriften in Be-
tracht gekommen wäre. Da dafür vom Berufungsgericht nichts festgestellt und
derzeit auch nichts ersichtlich ist, bedarf jedenfalls gegenwärtig die Frage kei-
ner Entscheidung, ob in einem solchen Fall Art. 93 Abs. 3 EWG-VO 1408/71
eine nach den nationalen Vorschriften des leistenden Trägers bestehende
Rückgriffsmöglichkeit gegen den haftenden Schädiger ausschließen und diesen
Träger auf die Erstattung der Kosten durch den zuständigen Träger verweisen
würde, solange keine Vereinbarung über den Verzicht auf Erstattung geschlos-
sen ist (vgl. Börner, ZIAS 1995, 369, 409 f.; Lauterbach/Raschke aaO, § 97
SGB VII Rn. 10.9).
Ob Schadensersatzansprüche des Geschädigten P. auf die Klägerinnen
III.
übergegangen sind, hängt somit zunächst davon ab, ob nach dem Sozialversi-
cherungsrecht der Niederlande zu Gunsten des Beklagten zu 1 eine umfassen-
de sozialrechtliche Haftungsfreistellung und nicht nur eine Beschränkung der
Regressmöglichkeit für Arbeitgeber und von ihnen beschäftigte Arbeitnehmer
eingreift. Das Berufungsgericht wird zur Vorbereitung seiner Entscheidung dar-
über in dem von § 293 ZPO vorgeschriebenen Verfahren (vgl. etwa BGH,
BGHZ 118, 151, 162 ff.; Urteil vom 25. Januar 2005 - XI ZR 78/04 - NJW-RR
2005, 1071, 1072; Zöller/Geimer aaO, § 293 Rn. 14 ff.) das einschlägige nieder-
ländische Recht von Amts wegen zu ermitteln haben. In diesem Zusammen-
hang ist insbesondere dem Vortrag der Klägerinnen nachzugehen, wonach das
Sozialversicherungsrecht der Niederlande weder eine gesetzliche Unfallversi-
cherung (vgl. Pabst, Die BG 2002, 580 ff.) noch Haftungsfreistellungen kenne,
die den §§ 104 ff. SGB VII entsprechen (vgl. von Hippel, in: Fleming/Hellner/von
Hippel, Haftungsersetzung durch Versicherungsschutz, 1980, S. 40, 45; Stal-
fort, Der Schutz von Unfallopfern durch die Sozialversicherung in Deutschland
und in den Niederlanden, Diss. 1993, S. 157, 285; Adelmann, IPRax 2007, 538,
540), sondern in den Niederlanden die Leistungen, die in der Bundesrepublik
Deutschland die gesetzliche Unfallversicherung erbringt, aus Steuermitteln fi-
nanziert würden.
Kommt hiernach eine Haftungsfreistellung nicht in Betracht, ist zu prüfen,
ob auf die Klägerinnen übergegangene zivilrechtliche Schadensersatzansprü-
che des Geschädigten P. gegen den Beklagten zu 1 bestehen, für die auch der
Beklagte zu 2 einzustehen hat. Das wäre gemäß Art. 40 Abs. 2 Satz 1 EGBGB
nach deutschem Deliktsrecht zu beurteilen, sofern der Beklagte zu 1 und der
Geschädigte P. zum Zeitpunkt des Unfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt je-
weils in Deutschland hatten, wovon auf der Grundlage der bisherigen tatsächli-
chen Feststellungen auszugehen ist.
Müller Greiner Wellner
Diederichsen Zoll
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, Entscheidung vom 30.05.2006 - 10 O 2554/05 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 07.03.2007 - 6 U 117/06 -