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BGH Urteil vom 07.11.2006 – X ZR 184/04

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja ja BGHZ: ja BGHR:

Verkündet am: 7. November 2006 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 528 Abs. 1, 406; ZPO § 852 Abs. 2; SGB VIII § 95

a) Der Anspruch auf Rückgewähr des Geschenks wegen Notbedarfs setzt nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass der Schen- ker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen an- gemessenen Unterhalt zu bestreiten und die in § 528 Abs. 1 BGB genann- ten Unterhaltspflichten zu erfüllen. Es kommt nicht darauf an, ob der Notbe- darf vor oder nach Vollziehung der Schenkung entstanden ist.

b) Sofern das Geschenk werthaltig ist, wird der Rückgewähranspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Schenker das Geschenk zeitweise je- denfalls nicht ohne weiteres zur Unterhaltssicherung verwenden kann.

c) Der Rückgewähranspruch ist nur unter den Voraussetzungen des § 852

Abs. 2 ZPO der Pfändung nicht unterworfen.

d) Die Kenntnis der Überleitungsvoraussetzungen steht der Aufrechnung des Beschenkten gegenüber dem Sozial- oder Jugendhilfeträger mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Schenker nicht entgegen, wenn der Gegenanspruch entstanden ist, bevor der Beschenkte Kenntnis von der Überleitungsanzeige erhalten hat.

BGH, Urteil vom 7. November 2006 - X ZR 184/04 - OLG Bamberg

LG Bamberg

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 26. September 2006 durch den Richter Scharen, die Richterin-

nen Ambrosius und Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und

Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Bamberg vom 3. November 2004 aufgeho-

ben, soweit zum Nachteil des Beklagten erkannt worden ist.

In Höhe eines Betrages von 452,49 € nebst Zinsen wird die Beru-

fung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landge-

richts Bamberg vom 21. Juni 2002 zurückgewiesen.

Im Übrigen wird der Rechtsstreit im Umfang der Aufhebung zu neu-

er Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revi-

sion, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

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Die klagende Stadt nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf

Herausgabe einer Schenkung wegen Notbedarfs in Anspruch.

Im Rahmen der Hilfe für junge Volljährige brachte das Jugendamt der

Klägerin den Sohn des Beklagten vom 22. April bis 17. August 1995 in einem

Kinder- und Jugendwohnheim in Hessen unter, indem es den schon vor der

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Volljährigkeit begonnenen Aufenthalt verlängerte. Die Kosten des Aufenthalts

beliefen sich auf 26.972,98 DM.

Alsbald nach seinem 18. Geburtstag übertrug der Sohn des Beklagten

durch notariellen Vertrag vom 24. April 1995 zwei Grundstücke, die ihm schenk-

weise von seiner Großmutter zugewandt worden waren, "ohne weitere Gegen-

leistung" auf den Beklagten.

Die Klägerin hat einen angeblichen Rückgewähranspruch des Sohnes

des Beklagten wegen Notbedarfs auf sich übergeleitet und nimmt den Beklag-

ten auf Zahlung von 13.637,16 € in Anspruch.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat im

Wesentlichen antragsgemäß erkannt. Mit der vom Senat zugelassenen Revisi-

on verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, zur

teilweisen Klageabweisung und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an

das Berufungsgericht.

I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen

wie folgt begründet:

In der Person des Sohnes des Beklagten sei ein Anspruch nach § 528

Abs. 1 BGB in Höhe der Klageforderung entstanden, den die Klägerin wirksam

auf sich übergeleitet habe. Der notarielle Vertrag vom 24. April 1995 stelle eine

Schenkung dar. Der Sohn des Beklagten sei während der Gewährung der So-

zialhilfe außerstande gewesen, seinen Unterhalt selbst zu bestreiten; die Höhe

der Aufwendungen der Klägerin sei unstreitig. Die Aufrechnung des Beklagten

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mit diversen Schadensersatzansprüchen gegen seinen Sohn aus unerlaubter

Handlung greife nicht durch, weil der substantiierte Vortrag hierzu, den der Be-

klagte erstmals in der Schlussverhandlung des Berufungsgerichts unter Bezug-

nahme auf einen tags zuvor eingereichten Schriftsatz gehalten habe, verspätet

sei und dem Beklagten grobe Nachlässigkeit zur Last falle.

II.

Das hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung in einem entschei-

denden Punkt nicht stand.

1.

Die Revision rügt die in der Revisionsbegründung nicht mit Verfah-

rensrügen angegriffene Qualifikation des Vertrags zwischen dem Beklagten und

seinem Sohn als Schenkung als fehlerhaft. Einen Rechtsfehler des Berufungs-

gerichts zeigt sie jedoch insoweit nicht auf. Das Berufungsgericht hat berück-

sichtigt, dass die von dem Sohn des Beklagten verursachten Schäden zumin-

dest einer der Beweggründe für die Grundstücksübertragung gewesen seien,

hat jedoch aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme nicht die

Überzeugung gewonnen, dass eine Gegenleistung des Beklagten nach dem

Willen der Vertragsparteien Gegenstand ihrer vertraglichen Vereinbarung ge-

worden sei. Mit dem Versuch, diese mögliche tatrichterliche Würdigung durch

ihre abweichende eigene zu ersetzen, kann die Revision nicht durchdringen.

2.

Die Revision rügt ferner, dass das Berufungsgericht nicht geprüft

habe, ob die Aufwendungen der Klägerin zur Befriedigung des angemessenen

Unterhalts des Sohnes notwendig gewesen seien. Dessen Unterbringung habe

auf seinem von der Klägerin gebilligten autonomen Wunsch beruht. Ein monat-

liche Kosten von über 7.000,- DM verursachender "Lebensstil" sei für einen ar-

beits- und vermögenslosen Heranwachsenden offensichtlich unangemessen. Er

könne auch nicht erforderlich gewesen sein, da der Sohn des Beklagten den

Heimaufenthalt gar nicht angenommen, sondern sich ihm laufend entzogen ha-

be.

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Auch damit dringt die Revision nicht durch. Das Berufungsgericht ist oh-

ne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Schenker außerstande war, sei-

nen angemessenen Unterhalt zu bestreiten, und die Aufwendungen der Kläge-

rin für seinen angemessenen Unterhalt erforderlich waren.

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Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung schließt zwar der

Umstand, dass die Klägerin in Höhe der Klageforderung einen bestandskräfti-

gen Kostenbeitragsbescheid gegen den Sohn des Beklagten erlassen und das

Verwaltungsgericht die Einwendungen des Beklagten gegen die Überleitung

des Rückgewähranspruchs rechtskräftig zurückgewiesen und in diesem Zu-

sammenhang auch seine Einwendungen gegen Grund und Höhe des Kosten-

beitrags geprüft hat, im Verhältnis der Parteien des Schenkungsvertrages und

damit auch im Verhältnis der Prozessparteien die Prüfung nicht aus, ob Auf-

wendungen in Höhe des Kostenbeitrags für den angemessenen Unterhalt des

Sohnes erforderlich waren. Da indessen nach § 35a SGB VIII (i.d.F. v.

3.5.1993) Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert

oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, nach dem Bedarf im Einzel-

fall in ambulanter Form oder aber auch in Einrichtungen über Tag und Nacht

sowie sonstigen Wohnformen zu leisten ist und einem jungen Volljährigen nach

§ 41 SGB VIII (i.d.F. v. 3.5.1993) entsprechende Hilfe für die Persönlichkeits-

entwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden

soll, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jun-

gen Menschen notwendig ist, hatte das Berufungsgericht ohne entsprechendes

Vorbringen des Beklagten keinen Anlass, die Erforderlichkeit der Aufwendun-

gen in Zweifel zu ziehen. Solches Vorbringen hat die Revisionsbegründung in-

des nicht aufgezeigt. Der von ihr gezogene Vergleich mit dem Aufenthalt in ei-

nem Luxushotel liegt neben der Sache, und es steht der Notwendigkeit der Hilfe

auch nicht entgegen, dass sich der Sohn des Beklagten ihr verschiedentlich

entzogen hat.

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3.

Schließlich beanstandet die Revision auch ohne Erfolg, dass das

Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getroffen habe, ob der Sohn des

Beklagten das Geschenk zum Zeitpunkt seiner Bedürftigkeit zur Sicherung sei-

nes angemessenen Unterhalts hätte einsetzen können.

Der Beklagte hat vorgetragen, dass der Vertrag, durch den die

Grundstücke durch dessen Großmutter an seinen Sohn verschenkt worden wa-

ren, vorsah, dass der Sohn die Grundstücke im Falle einer Veräußerung vor

Vollendung seines 25. Lebensjahres unentgeltlich an ihn - den Beklagten - zu

übertragen hatte, und dass dieser Übertragungsanspruch mit einer Vormerkung

gesichert war. Aus der zu den Akten gereichten Ablichtung des Vertrages ergibt

sich ferner, dass sich die (Erst-)Schenkerin den lebenslangen Nießbrauch an

den Grundstücken vorbehalten hatte. Unter diesen Umständen kommt zwar in

Betracht, dass der Sohn des Beklagten die Grundstücke zum Zeitpunkt seiner

Bedürftigkeit weder hätte veräußern, noch hätte vermieten oder selbst nutzen

können. Es ist auch nicht ausgeschlossen, dass er sie zu banküblichen Konditi-

onen ebenso wenig hätte beleihen können, da er angesichts der vorrangigen

Vormerkung einem Grundpfandgläubiger keine gesicherte Position verschaffen

konnte. Das schloss indessen einen Rückforderungsanspruch nicht aus.

Denn damit waren die Grundstücke für den Sohn des Beklagten nicht

- was eine Rückforderung nach § 528 BGB ausschließen mag (vgl. Staudinger/

Wimmer-Leonhardt, BGB, Neubearb. 2005, § 528 Rdn. 15) - ohne wirtschaftli-

chen Wert. Der Grundstückswert war - nach dem revisionsrechtlich zu unterstel-

lenden Sachverhalt - für ihn lediglich zeitweise nicht realisierbar. Eine solche

Konstellation rechtfertigt es nicht, dem Schenker den Rückforderungsanspruch

zu versagen.

Der Wortlaut des Gesetzes sieht eine solche Einschränkung der Rechte

des bedürftigen Schenkers nicht vor. Sie ist auch durch den Zweck der Vor-

schrift nicht geboten, es dem Schenker zu erlauben, mit Hilfe des zurückge-

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währten Geschenks seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten. Denn die

Rückgewähr eines werthaltigen Gegenstandes verbessert die wirtschaftliche

Lage des Schenkers, dem es etwa gelingen kann, diesen Gegenstand als Si-

cherung für ein Darlehen eines Verwandten oder einer ihm sonst nahestehen-

den Person zu verwenden. Die in aller Regel nicht auszuschließende grund-

sätzliche Möglichkeit, mit Hilfe des Geschenks den angemessenen Unterhalt

des Schenkers ganz oder teilweise zu gewährleisten, genügt für den Rückge-

währanspruch.

4.

Allerdings steht dieser Anspruch der Klägerin nur für den Zeitraum

vom 24. April bis zum 17. August 1995 mit der Folge zu, dass die Klage in Höhe

eines Betrages von 452,49 €, den die Klägerin für den 22. und 23. April 1995

geltend macht, unbegründet ist. Denn vor Abschluss des Schenkungsvertrages

kann ein Anspruch des Schenkers gegen den Beschenkten nicht bestehen.

Hingegen kommt es nicht darauf an, wann der Beklagte durch Eintra-

gung in das Grundbuch das Eigentum an den geschenkten Grundstücken er-

worben hat. Dabei kann dahinstehen, ob es für die Vollziehung einer Grund-

stücksschenkung auf die Eintragung ankommt oder ob hierfür die Auflassung

des geschenkten Grundstücks genügt. Nach dem gemeinsamen Rechtsgedan-

ken der §§ 519, 528 BGB soll dem Schenker sowohl vor als auch nach Erfül-

lung des Schenkungsversprechens die Möglichkeit zu Gebote stehen, auf das

Geschenk zuzugreifen, wenn dies zur Sicherung seines angemessenen Unter-

halts oder zur Erfüllung ihm kraft Gesetzes obliegender Unterhaltspflichten not-

wendig ist. Ist der Schenkungsvertrag noch nicht erfüllt, steht ihm hierzu die

Einrede des Notbedarfs zu Gebote; ist bereits erfüllt, so tritt die Rückforderung

an die Stelle der Einrede. Nach der Vollziehung der Schenkung ist der Be-

schenkte dabei insbesondere durch § 529 BGB und dadurch stärker geschützt,

dass nunmehr eine bloße Gefährdung des künftigen Unterhalts nicht mehr aus-

reicht. Für den Umfang des zu sichernden Unterhalts kommt es indes in beiden

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Fällen nicht auf den Zeitpunkt der Geltendmachung der Einrede bzw. des An-

spruchs an, sondern auf die Entstehung des Notbedarfs. § 528 Abs. 1 BGB

setzt daher nur voraus, dass die Schenkung überhaupt vollzogen ist und dass

der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrags außerstande ist, seinen

angemessenen Unterhalt zur bestreiten und die in der Vorschrift genannten Un-

terhaltspflichten zu erfüllen.

5.

Soweit das Berufungsgericht hiernach den Klageanspruch rechts-

fehlerfrei für begründet gehalten hat, rügt die Revision zu Recht, dass das Beru-

fungsgericht die Hilfsaufrechnung des Beklagten mit Schadensersatzansprü-

chen gegen seinen Sohn mit der gegebenen Begründung nicht für unbegründet

erachten durfte.

Die Zurückweisung des auf den Schriftsatz vom 7. September 2004 ge-

stützten Vorbringens in der Berufungsverhandlung als verspätet hält revisions-

rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den vom Berufungsgericht ange-

wandten Präklusionsvorschriften der §§ 525, 282 Abs. 2, 296 Abs. 2 ZPO dür-

fen nicht rechtzeitig mitgeteilte Angriffs- oder Verteidigungsmittel nur dann zu-

rückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits

verzögern würde. Die Zurückweisung setzt daher voraus, dass der Rechtsstreit

ohne das verspätete Vorbringen insgesamt entscheidungsreif ist (BGHZ 77,

306, 308; BGH, Urt. v. 14.1.1999 - VII ZR 112/97, NJW-RR 1999, 787). An die-

ser Voraussetzung fehlt es, wenn es aus anderen Gründen einer Beweisauf-

nahme bedarf. So verhält es sich im Streitfall. Denn bereits mit seinem ur-

sprünglichen, schon in erster Instanz gehaltenen Vortrag hat der Beklagte

Schadensersatzansprüche schlüssig dargetan. Dass diese Ansprüche die Kla-

gesumme nicht erreichten, ist unerheblich, weil wegen des insoweit bestehen-

den Aufklärungsbedarfs der Rechtsstreit jedenfalls nicht insgesamt entschei-

dungsreif war.

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Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klaganspruchs ist dann schlüssig

und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem

Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in

der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer

Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Ablauf bestimmter Ereignisse betreffen,

ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von

Bedeutung sind oder der Gegenvortrag dazu nicht Anlass bietet (BGHZ 127,

354, 358; Sen.Urt. v. 23.4.1991 - X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2709; v.

25.2.1992 - X ZR 88/90, NJW 1992, 1967, 1968; v. 11.4.2000 - X ZR 19/98,

NJW 2000, 2812, 2813; BGH, Urt. v. 1.6.2005 - XII ZR 275/02, NJW 2005,

2710, 2711).

Mit seinem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 4. April 2002 in Verbindung

mit der dort in Bezug genommenen Anlage hat der Beklagte u.a. dargetan, dass

sein Sohn in der Zeit vor der Überleitungsanzeige der Klägerin von ihm tägliche

Geldzahlungen erpresst bzw. ihn zu solchen Zahlungen genötigt habe und vor-

sätzlich bestimmte nach Art und Zeitpunkt näher bezeichnete Sachschäden

verursacht habe. Für seine Behauptungen hat der Beklagte sich auf das Zeug-

nis seiner Ehefrau berufen. Damit hat er aufrechenbare Gegenansprüche so

dargetan, dass sie dem Beweis zugänglich waren.

Zu Recht verweist die Revision darauf, dass dieses Vorbringen - ent-

gegen der in anderem Zusammenhang vertretenen Auffassung des Berufungs-

gerichts - nicht deswegen außer Acht bleiben durfte, weil der Beklagte zum

Zeitpunkt der Anspruchsentstehung die Tatsachen gekannt hätte, die der Über-

leitung des Klageanspruchs auf die Klägerin zugrunde lagen. Denn der Rück-

gewähranspruch geht nicht von Gesetzes wegen über, sondern kann übergelei-

tet werden, wobei die schriftliche Überleitungsanzeige den Übergang des An-

spruchs bewirkt (§ 95 Abs. 3 SGB VIII). Gemäß § 406 BGB kann der Beklagte

daher mit Forderungen aus unerlaubter Handlung aufrechnen, die entstanden

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sind, bevor er von der Überleitungsanzeige Kenntnis erhalten hat. Etwas ande-

res ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

nach der die Kenntnis einer Vorausabtretung der Kenntnis einer Abtretung im

Sinne des § 406 BGB gleichzustellen ist (BGHZ 66, 384, 386 f.; BGH, Urt. v.

26.6.2002 - VIII ZR 327/00, NJW 2002, 2865 f.). Denn bei Kenntnis der Voraus-

abtretung kann der Schuldner nicht erwarten, sich durch Aufrechnung von der

gegen ihn gerichteten Forderung befreien zu können. Ist hingegen ein An-

spruchsübergang lediglich möglich, kann ein schutzwürdiges Vertrauen des

Schuldners schon generell nicht verneint werden, zumindest verdient der

Schuldner aber in diesem Fall den vollen Schutz des § 406 BGB, wenn die Auf-

rechnungsforderung - wie hier - aus unerlaubter Handlung resultiert.

Entgegen der Meinung der Revisionsbeklagten ist die Aufrechnung auch

nicht nach § 394 BGB ausgeschlossen. Denn der Rückgewähranspruch nach

§ 528 BGB ist nur unter den Voraussetzungen des § 852 Abs. 2 ZPO der Pfän-

dung nicht unterworfen. Ist der Rückgewähranspruch - wie im Streitfall - rechts-

hängig geworden, kann er gepfändet und kann gegen ihn aufgerechnet werden.

Ein weitergehendes Pfändungsverbot ergibt sich nicht aus § 851 Abs. 1

ZPO. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich aus der Zweckbindung des

Rückgewähranspruchs (BGHZ 147, 288, 290) Einschränkungen bei der Abtret-

barkeit des Anspruchs ergeben. Der Bundesgerichtshof hat die Frage, ob und

inwieweit ein Abtretungsverbot besteht, bislang offen gelassen und lediglich

entschieden, dass der Anspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB von dem Schen-

ker auch an einen anderen als die in dieser Vorschrift genannten Unterhalts-

gläubiger jedenfalls dann wirksam abgetreten werden kann, wenn der Abtre-

tungsempfänger in Höhe des vollen Werts dieses Anspruchs den Unterhalt des

bedürftig gewordenen Schenkers bestritten hat und seinen Unterhalt auch wei-

terhin sicherstellt (BGHZ 127, 354, 357). Die Frage kann auch weiterhin dahin-

stehen. Denn jedenfalls ist die Pfändbarkeit des Anspruchs durch § 852 Abs. 2

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ZPO im Sinne des § 851 Abs. 1 ZPO abweichend geregelt (ebenso, wenn auch

kritisch gegenüber dem Umfang der gesetzlichen Zulassung der Pfändung Koll-

hosser, ZEV 2001, 289, 292; ferner ders. in MünchKomm BGB, 4. Aufl., § 528

Rdn. 11). Das zurückgewährte Geschenk ist nicht wegen des Unterhaltssiche-

rungszwecks der Rückgewähr der Pfändung entzogen. Ebenso wenig haben

die Ansprüche Unterhaltsberechtigter einen allgemeinen Vorrang vor anderen

Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen (BGHZ 162, 234, 240). Es ist nicht

einsichtig, warum der Rückgewähranspruch stärkeren Vollstreckungsschutz

genießen sollte als das ursprüngliche oder zum Zwecke der Unterhaltssiche-

rung wiedererlangte Eigentum an dem geschenkten Gegenstand (vgl. BGHZ

154, 64, 71).

Scharen

Ambrosius

Mühlens

Meier-Beck

Kirchhoff

Vorinstanzen:

LG Bamberg, Entscheidung vom 21.06.2002 - 2 O 610/00 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 03.11.2004 - 3 U 203/02 -