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BGH Beschluss vom 08.11.2006 – 1 StR 506/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 506/06

BESCHLUSS

vom

8. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2006 beschlos-

sen:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 7. Juni 2006 wird mit der Maßgabe verworfen,

dass die tateinheitliche Verurteilung wegen bandenmäßiger Ein-

fuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen

entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßiger Einfuhr in

Tateinheit mit bandenmäßigem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge in drei Fällen unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil

des Amtsgerichts Hochheim am Main vom 25.03.2004 und unter Einbeziehung

der dortigen Einzelstrafen von zwei Monaten und vier Monaten Freiheitsstrafe

zu der Gesamtstrafe von sieben Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Im Übrigen

wurde er freigesprochen.

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1. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen ban-

denmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

hat neben der - rechtsfehlerfreien - Verurteilung wegen bandenmäßigen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a

Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des

§ 30a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander fol-

genden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu

einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (st. Rspr.; vgl. Nachweise

bei Körner, BtMG 5. Aufl. § 30 Rdn. 39). Insoweit kommt der bandenmäßigen

Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu.

Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des Bandenhandels mit Betäubungsmit-

teln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen.

2. Die Änderung des Schuldspruchs lässt die Einzelstrafaussprüche un-

berührt, weil sich der Schuldgehalt der Taten dadurch nicht verändert.

3. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisions-

rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-

klagten ergeben. Wie die Bundesanwaltschaft in ihrer Zuschrift zutreffend aus-

führt, ist der Revision zuzugeben, dass das Urteil den Inhalt der Aussage des

Angeklagten gegenüber der Polizei vom 1. Juni 2006 nicht wiedergibt. Der Se-

nat kann vor dem Hintergrund der auf UA S. 9 im Anschluss dargestellten An-

gaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung ausschließen, dass dieser

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gegenüber der Polizei substanziell weiterführende Angaben gemacht hatte.

Ferner ergibt sich aus den Urteilsfeststellungen mit hinreichender Deutlichkeit,

dass der Angeklagte keine ernsthafte Aufklärungsbereitschaft gezeigt hat.

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