BGH Beschluss vom 27.10.2009 – 1 StR 515/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. Oktober 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Oktober 2009 beschlos-
sen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts
Konstanz vom 14. Juli 2009 aufgehoben, soweit gegen den Ange-
klagten ein Vorwegvollzug von zwei Jahren der Gesamtfreiheits-
strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeord-
net worden ist. Zur erneuten Entscheidung über den Vorwegvoll-
zug und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an eine
andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Der Schuldspruch des oben genannten Urteils wird, auch hinsicht-
lich der mitverurteilten M. und F. ,
dahingehend ergänzt, dass nach den Worten „des unerlaubten
bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge“ die Worte „in fünf Fällen“ eingefügt werden.
Gründe
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrerer Verbrechen
des unerlaubten bandenmäßigen Handels mit Betäubungsmitteln zu der Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unter-
bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass zwei Jah-
re der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Unterbringung zu vollziehen sind.
Mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision erstrebt der Angeklagte,
dass der Vorwegvollzug vom Revisionsgericht auf ein Jahr der erkannten Ge-
samtfreiheitsstrafe festgesetzt wird, hilfsweise die Aufhebung des Urteils im
Ausspruch über den Vorwegvollzug und insoweit die Zurückverweisung der Sa-
che an eine andere Strafkammer des Landgerichts Konstanz.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom
23. September 2009 ausgeführt:
„Der Beschwerdeführer beschränkt die Revision auf die Bestimmung der
Dauer des Vorwegvollzuges. Dies ist zulässig, da der Beschwerdepunkt
nach dem inneren Zusammenhang des Urteils, losgelöst von seinem
nicht angefochtenen Teil, rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt
werden kann, ohne eine Überprüfung des Urteils im Übrigen erforderlich
zu machen (st. Rspr., vgl. BGH Beschluss vom 18.12.2007 - 3 StR
516/07 m.w.N.).
So liegt es hier. Die Kammer hat - sachverständig beraten (UA S. 13) -
rechtsfehlerfrei festgestellt, dass beim Angeklagten die Voraussetzungen
für die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß
§ 64 StGB vorliegen (UA S. 14, 15).
Hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzuges kann die Entscheidung, bei
der sich das Landgericht offensichtlich am Zeitpunkt einer möglichen 2/3-
Entlassung orientiert hat (UA S. 15), nicht bestehen bleiben (§ 349
Abs. 4 StPO).
Wie der Beschwerdeführer auch zutreffend rügt, soll gemäß § 67 Abs. 2
Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Fassung des
Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl I
1327ff.; im Folgenden n.F.) das Gericht bei Anordnung der Unterbrin-
gung in einer Entziehungsanstalt neben einer zeitigen Freiheitsstrafe von
über drei Jahren bestimmen, dass ein Teil der Strafe vor der Maßregel
zu vollziehen ist. Eine abweichende Entscheidung zur Vollstreckungsrei-
henfolge ist nur dann gerechtfertigt, wenn diese aus gewichtigen Grün-
den des Einzelfalls eher die Erreichung eines Therapieerfolgs erwarten
lässt. Liegen - wie hier - keine Gründe vor, die gegen die Anordnung des
Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im
Erkenntnisverfahren bei der Bemessung des Vorweg zu vollziehenden
Teils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Dieser Teil ist nach
§ 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. so zu bemessen, dass nach seiner Vollzie-
hung und einer anschließenden Unterbringung eine Aussetzung des
Strafrestes zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe gemäß
§ 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (vgl. Senat Beschluss vom 6. Mai
2008 - 1 StR 144/08 sowie vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07).
Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass gemäß § 64 StGB die
Dauer der Unterbringung im Regelfall mit zwei Jahren anzusetzen sei,
diese indessen bei dem Angeklagten nicht 'unerheblich unterschritten
werden' könne (UA S. 15). Die Bemessung des Vorwegvollzuges und die
voraussichtliche Dauer des Maßregelvollzuges werden es nach Auffas-
sung des Tatgerichts aller Voraussicht nach bei einem erfolgreichen Ab-
schluss der Therapie dem Angeklagten möglich machen, das letzte
verbleibende Strafdrittel zur Bewährung auszusetzen (UA a.a.O.).
Dies ist rechtsfehlerhaft sowohl in der Hinsicht, dass sich die Kammer
entgegen § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB am Zeitpunkt einer möglichen 2/3-
Entlassung orientiert, als auch davon abgesehen hat, die voraussichtli-
che Dauer der Unterbringung bestimmt festzusetzen (Fischer, StGB § 67
Rdn. 11a m.w.N.).
Da insoweit die voraussichtliche Dauer der Therapie nicht rechtsfehlerfrei
festgestellt wurde, ist dem Senat eine Durchentscheidung verwehrt, mit
der er die Dauer des Vorwegvollzuges selbst bestimmen könnte (vgl.
Senat Beschluss vom 6. Mai 2008 - 1 StR 144/08 -). Eine andere Straf-
kammer wird die voraussichtliche Dauer der Unterbringung gemäß § 64
StGB feststellen und danach die des Vorwegvollzuges neu bestimmen
müssen.“
Dem tritt der Senat bei.
2. Die Urteilsformel bedarf einer Ergänzung:
Der landgerichtliche Urteilstenor lautet: „Die Angeklagten B. , M.
und F. sind des unerlaubten bandenmäßigen Handels mit Betäu-
bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen und in Tateinheit mit
versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
in einem Fall schuldig.“ Die Strafkammer erkannte dann auf Gesamtfreiheits-
strafen. Der formulierte Schuldspruch ist offensichtlich unvollständig. Wie sich
aus den Urteilsgründen - sowohl in der Sachverhaltsdarstellung als auch in der
rechtlichen Würdigung und in der Strafzumessung - zweifelsfrei ergibt, wurden
der Angeklagte und die - nicht revidierenden - Mitverurteilten M.
und F. wegen unerlaubten bandenmäßigen Handels
mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen für schuldig befun-
den - in dreien dieser Fälle - so das Landgericht - in Tateinheit mit unerlaubter
Einfuhr von Betäubungsmitteln, in einem weiteren in Tateinheit mit versuchter
unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge. Es
bestehen keine Zweifel daran, dass das Urteil so „beschlossen“ wurde (vgl.
RGSt 13, 267, 269) und dies auch der mündlichen Eröffnung der Urteilsgründe
zugrunde lag (vgl. BGH GA 1969, 119). Das Verlesen der Urteilsformel und die
Eröffnung der Urteilsgründe bilden eine Einheit (vgl. § 268 Abs. 2 Satz 1 StPO).
Die Worte „in fünf Fällen“ wurden ersichtlich nur wegen eines Schreibversehens
nicht in die Urteilsformel aufgenommen. Dies hat der Senat korrigiert (entspre-
chend § 354 Abs. 1 StPO), auch hinsichtlich der Mitverurteilten (entsprechend
§ 357 StPO). Die Behebung derartiger offensichtlicher Versehen (Lücken) bei
der Niederschrift der Urteilsformel, hinter denen sich zweifelsfrei keine sachli-
che Änderung verbirgt, ist nicht nur dem Ausgangsgericht (vgl. BGHSt 5, 5, 10;
25, 333, 336; BGH NStZ 1984, 279; BGH, Beschl. vom 22. November 1960
- 1 StR 426/60; RGSt 13, 267, 269), sondern ebenso dem mit der Sache be-
fassten Rechtsmittelgericht möglich, auch wenn der Schuldspruch schon
rechtskräftig ist (entsprechend BayObLGSt 1972, 1 bei unvollständiger Wieder-
gabe der Strafvorschrift).
3. Zum Konkurrenzverhältnis zwischen bandenmäßigem unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und deren uner-
laubter Einfuhr wird auf BGH, Beschl. vom 8. November 2006 - 1 StR 506/06
Rdn. 2 verwiesen (vgl. auch Weber, BtMG 3. Aufl., § 30a Rdn. 36). Insoweit ist
dem Senat eine Korrektur des rechtskräftigen Schuldspruchs jedoch verwehrt,
da bei der Annahme von Tateinheit nicht nur ein Formulierungsversehen vor-
liegt, wie die Urteilsgründe ausweisen.
Nack Rothfuß Hebenstreit
Jäger Sander