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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – 1 StR 360/06

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 360/06

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in der Strafsache

gegen

wegen Geiselnahme u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos-

sen:

Der Antrag des Angeklagten vom 17. Oktober 2006 auf Nachho-

lung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 28.

September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:

1

Für eine Entscheidung gemäß § 33a bzw. § 356a StPO ist kein Raum.

Der Senat hat bei seiner auf den eingehend begründeten Antrag des General-

bundesanwalts ergangenen Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergeb-

nisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war noch

sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2

Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Antragstellers den

Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vor-

bringen kann er aber im Rahmen der §§ 33a, 356a StPO nicht gehört werden

(vgl. BFH NJW 2005, 2639, 2640).

Nack Wahl Hebenstreit

Elf Graf