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BGH Beschluss vom 09.11.2006 – 1 StR 360/06
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. November 2006
in der Strafsache
gegen
wegen Geiselnahme u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 beschlos-
sen:
Der Antrag des Angeklagten vom 17. Oktober 2006 auf Nachho-
lung rechtlichen Gehörs gegen den Beschluss des Senats vom 28.
September 2006 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe:
1
Für eine Entscheidung gemäß § 33a bzw. § 356a StPO ist kein Raum.
Der Senat hat bei seiner auf den eingehend begründeten Antrag des General-
bundesanwalts ergangenen Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergeb-
nisse verwertet, zu denen der Angeklagte zuvor nicht gehört worden war noch
sonst dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2
Im Kern enthalten die (neuerlichen) Ausführungen des Antragstellers den
Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vor-
bringen kann er aber im Rahmen der §§ 33a, 356a StPO nicht gehört werden
(vgl. BFH NJW 2005, 2639, 2640).
Nack Wahl Hebenstreit
Elf Graf