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BGH Versäumnisurteil vom 09.11.2006 – VII ZR 176/05

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2006 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Wiebel, Prof. Dr. Kniffka,

Bauner und die Richterin Safari Chabestari

beschlossen:

1. Der Beschwerde der Klägerin wird stattgegeben, soweit die

Zahlungspflicht von der Beseitigung folgenden Mangels abhän-

gig gemacht worden ist: Herstellung einer Ausgleichsschicht

unter dem Stichwort "Einbau einer Schwelle an der Haustür".

2. Insoweit und im Kostenpunkt wird das Urteil des 4. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 9. Juni 2005 gemäß § 544 Abs. 7

ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nicht-

zulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückver-

wiesen.

3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der An-

träge auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Abnah-

meerklärung richtet, wird sie verworfen.

4. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Soweit das Berufungsgericht ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten

wegen der fehlenden Ausgleichsschicht anerkannt hat, beruht es auf einem

Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, Art. 103

Abs. 1 GG. Die Klägerin hat behauptet, die Unregelmäßigkeiten des Estrichs

seien kein Mangel, sie bewegten sich in den technisch zulässigen Toleranzen,

es sei Angelegenheit des Bodenverlegers, diese auszugleichen. Die Begrün-

dung des Berufungsgerichts, mit der dieser Einwand zurückgewiesen wird, "gä-

be es keine Höhendifferenzen, bräuchte der Fußbodenleger auch keine Diffe-

renzen auszugleichen" belegt, dass das Berufungsgericht den Einwand nicht

vollständig inhaltlich zur Kenntnis genommen hat, andernfalls wäre sie objektiv

willkürlich fehlerhaft.

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Das Berufungsurteil ist deshalb zu diesem Punkt aufzuheben. Die neue

Verhandlung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, zu der Behauptung der

Klägerin Beweis zu erheben. Die bisherige Stellungnahme des Sachverständi-

gen zu dem Vorbringen der Klägerin ist nichts sagend und beantwortet die auf-

geworfene Frage nicht.

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Der Senat hat Anlass, auf Folgendes hinzuweisen: Bisher ist die Ver-

pflichtung der Klägerin, eine Ausgleichsmasse auf den Fußboden aufzubringen,

im Tenor nicht zum Ausdruck gekommen. Auf den Berichtigungsantrag der Be-

klagten hat sich der Einzelrichter geweigert, das Urteil zu berichtigen unter Hin-

weis darauf, dass dieser Anspruch bisher unter dem Stichwort "Einbau einer

Schwelle an der Haustür" abgehandelt worden sei.

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Das ist rechtsfehlerhaft. Die Mängel, von deren Beseitigung die Zah-

lungspflicht abhängig gemacht wird, sind in dem Urteil so zu beschreiben, dass

unter Heranziehung des Urteils geprüft werden kann, ob der Zahlungstitel voll-

streckt werden kann. Jedenfalls ist die zu fordernde Klarheit des Urteils nicht

gewahrt, wenn der Tenor des Urteils die Zahlungspflicht von dem Einbau einer

Schwelle an der Haustür abhängig macht, sich in den Gründen des Urteils der

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Punkt "Einbau einer Schwelle an der Haustür" nicht findet, sondern das Anbrin-

gen einer Ausgleichsschicht nur unter einem Punkt "Estrich" behandelt wird, der

seinerseits nicht im Tenor erwähnt ist. Auch das Urteil des Landgerichts kann

nicht ergänzend zur Auslegung des Titels herangezogen werden, weil darin nur

von dem Einbau einer Schwelle die Rede ist.

2. Soweit sich die Beschwerde gegen eine Zurückweisung der Anträge

zu 3 und 4 richtet, ist sie unzulässig. Über diese Anträge hat das Berufungsge-

richt keine Entscheidung getroffen.

Die Klägerin hat mit dem Antrag zu 3 beantragt festzustellen, dass sich

die Beklagte seit dem 1. Februar 2000 mit der Besitzübernahme der erworbe-

nen Wohnung in Annahmeverzug befindet. Mit dem Antrag zu 4 hat sie bean-

tragt, die Wohnung abzunehmen. Das Landgericht hat diesen Anträgen stattge-

ben. Die Beklagte hat Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Klage abzuwei-

sen. Die Klägerin hat die Zurückweisung der Berufung beantragt und mit der

Anschlussberufung unbeschränkte Zahlungsanträge zu 1 und 2 geltend ge-

macht. Das Berufungsgericht hat unter Neufassung des erstinstanzlichen Ur-

teils dem Zahlungsantrag zu 1 nur eingeschränkt stattgegeben. Im Übrigen hat

es die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen und die Berufung und An-

schlussberufung zurückgewiesen.

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Damit hat es über die in vollem Umfang in die Berufung gelangten Anträ-

ge auf Feststellung des Annahmeverzugs und auf Abnahme der Wohnung nicht

entschieden. Die Anträge sind im Tenor nicht erwähnt. Die Abweisung der Kla-

ge als derzeit unbegründet gibt keinen Hinweis darauf, dass auch die Anträge

zu 3 und 4 damit beschieden werden sollten. Jedenfalls die Abweisung des An-

trags auf Feststellung des Annahmeverzugs als "derzeit" unbegründet würde

der rechtlichen Grundlage entbehren. Diese Formulierung belegt, dass lediglich

der Zahlungsanspruch abgewiesen werden sollte, weil die Forderung auf Zah-

lung der 6. Rate als nicht fällig angesehen wurde. Die Begründung des Urteils

verhält sich nicht zu den Anträgen 3 und 4. Soweit das Urteil auf den Annahme-

verzug eingeht, betrifft das den Verzug der Annahme der Mängelbeseitigung,

nicht der Besitzübernahme. Soweit es Mängel feststellt, steht das im Zusam-

menhang mit der Bezugsfertigkeit, nicht mit der Verpflichtung zur Abnahme.

Das und die insgesamt unsorgfältige Bearbeitung des Urteils lassen nur den

Schluss zu, dass diese Ansprüche vom Einzelrichter übersehen worden sind.

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Ist somit über die Anträge 3 und 4 nicht entschieden worden, ist deren

Anhängigkeit entfallen. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit wirkungslos ge-

worden (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16. Februar 2005 - VIII ZR 133/04,

NJW-RR 2005, 790, m.w.N.). Ein Ergänzungsantrag ist binnen der Frist von

zwei Wochen, § 321 ZPO, nicht gestellt worden.

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4. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Die Ausführungen zu den

übrigen Mängeln legen keine Zulassungsgründe im Sinne des § 543 Abs. 2

ZPO dar. Soweit der Zahlungsantrag zu 2 abgewiesen ist, hat die Beschwerde

schon zur Hauptbegründung keine Zulassungsgründe im Sinne des § 543

Abs. 2 ZPO aufgezeigt, so dass es nicht darauf ankommt, ob auch die Mängel

die Bezugsfertigkeit in Frage stellen.

Dressler Wiebel Kniffka

Bauner Safari Chabestari

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2001 - 6 O 245/00 -

KG Berlin, Entscheidung vom 09.06.2005 - 4 U 10/02 -