Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZR 57/04

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. November 2006

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev

Fischer

am 16. November 2006

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Köln vom 4. Februar 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-

sungsbeschwerde zu tragen nach einem Wert von 116.138,14 €.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-

sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache

grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

2

1. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Mandatsbeendigung hat ein Geständ-

nis des Klägers schon deshalb nicht vorgelegen, weil es an dem erforderlichen

Geständniswillen fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 2005 - III ZR 265/04, BGH-

Report 2005, 1277). Darüber hinaus hätte ein schriftsätzliches Geständnis

Wirksamkeit erst mit der stillschweigenden Bezugnahme auf die vorbereitenden

Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung erlangt (BGH, Urt. v. 14. April 1999

- IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113). Von einer solchen Bezugnahme konnte

insoweit jedoch nicht ausgegangen werden, nachdem das Landgericht vor Ein-

tritt in die mündliche Verhandlung bereits darauf hingewiesen hatte, dass das

Mandat nach seiner Auffassung mit dem Schreiben vom 22. Januar 1998 been-

det gewesen sei.

3

Die Geständnisfähigkeit von Rechtsbegriffen ist in der Rechtsprechung

des Bundesgerichtshofs grundsätzlich geklärt (BGH, Urt. v. 6. März 1952 - IV

ZR 45/50, 16/51, LM Nr. 1 zu § 260 BGB; v. 4. November 1991 - II ZR 26/91,

NJW 1992, 906). Die Beurteilung hängt von den konkreten Umständen des Ein-

zelfalles ab (BGH, Urt. v. 4. November 1991 aaO).

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Das Berufungsgericht ist zur Frage eines Geständnisses nicht von der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen und hat in diesem Zu-

sammenhang auch nicht stillschweigend unzutreffende, symptomatisch falsche

Obersätze aufgestellt.

2. Das Berufungsgericht ist nicht von Entscheidungen des Bundesge-

richtshofs oder des Oberlandesgerichts Schleswig zur Beendigung des Auftrags

eines Rechtsanwalts abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung endet der Auf-

trag mit der Erledigung der Aufgabe des Rechtsanwalts, also dann, wenn von

ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten

sind. Für die Entscheidung der Frage, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, lassen

sich jedoch keine allgemeinen Regeln aufstellen. Dies ist vielmehr den Umstän-

den des Einzelfalles zu entnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR

115/77, NJW 1979, 264, 265; v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984,

162, 163). Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-

der Weise in tatrichterlicher Würdigung eine Beendigung des Mandats jeden-

falls zum 12. Juni 1998 angenommen.

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3. Soweit das Berufungsgericht einen Fall unzulässiger Rechtsausübung

durch die Einrede der Verjährung verneint hat, sind Zulassungsgründe nicht

geltend gemacht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch nicht zu

beanstanden.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Dr. Gero Fischer

Dr. Ganter

Raebel

Vill

Dr. Detlev Fischer

Vorinstanzen:

LG Köln, Entscheidung vom 18.12.2002 - 20 O 641/01 -

OLG Köln, Entscheidung vom 04.02.2004 - 13 U 124/03 -