BGH Beschluss vom 16.11.2006 – IX ZR 57/04
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
16. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Vill und Dr. Detlev
Fischer
am 16. November 2006
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 4. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Verfahrens der Nichtzulas-
sungsbeschwerde zu tragen nach einem Wert von 116.138,14 €.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-
sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
1. Hinsichtlich des Zeitpunkts der Mandatsbeendigung hat ein Geständ-
nis des Klägers schon deshalb nicht vorgelegen, weil es an dem erforderlichen
Geständniswillen fehlte (vgl. BGH, Urt. v. 19. Mai 2005 - III ZR 265/04, BGH-
Report 2005, 1277). Darüber hinaus hätte ein schriftsätzliches Geständnis
Wirksamkeit erst mit der stillschweigenden Bezugnahme auf die vorbereitenden
Schriftsätze in der mündlichen Verhandlung erlangt (BGH, Urt. v. 14. April 1999
- IV ZR 289/97, NJW-RR 1999, 1113). Von einer solchen Bezugnahme konnte
insoweit jedoch nicht ausgegangen werden, nachdem das Landgericht vor Ein-
tritt in die mündliche Verhandlung bereits darauf hingewiesen hatte, dass das
Mandat nach seiner Auffassung mit dem Schreiben vom 22. Januar 1998 been-
det gewesen sei.
Die Geständnisfähigkeit von Rechtsbegriffen ist in der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs grundsätzlich geklärt (BGH, Urt. v. 6. März 1952 - IV
ZR 45/50, 16/51, LM Nr. 1 zu § 260 BGB; v. 4. November 1991 - II ZR 26/91,
NJW 1992, 906). Die Beurteilung hängt von den konkreten Umständen des Ein-
zelfalles ab (BGH, Urt. v. 4. November 1991 aaO).
Das Berufungsgericht ist zur Frage eines Geständnisses nicht von der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen und hat in diesem Zu-
sammenhang auch nicht stillschweigend unzutreffende, symptomatisch falsche
Obersätze aufgestellt.
2. Das Berufungsgericht ist nicht von Entscheidungen des Bundesge-
richtshofs oder des Oberlandesgerichts Schleswig zur Beendigung des Auftrags
eines Rechtsanwalts abgewichen. Nach dieser Rechtsprechung endet der Auf-
trag mit der Erledigung der Aufgabe des Rechtsanwalts, also dann, wenn von
ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten
sind. Für die Entscheidung der Frage, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, lassen
sich jedoch keine allgemeinen Regeln aufstellen. Dies ist vielmehr den Umstän-
den des Einzelfalles zu entnehmen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1978 - VI ZR
115/77, NJW 1979, 264, 265; v. 29. November 1983 - VI ZR 3/82, VersR 1984,
162, 163). Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstanden-
der Weise in tatrichterlicher Würdigung eine Beendigung des Mandats jeden-
falls zum 12. Juni 1998 angenommen.
3. Soweit das Berufungsgericht einen Fall unzulässiger Rechtsausübung
durch die Einrede der Verjährung verneint hat, sind Zulassungsgründe nicht
geltend gemacht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind auch nicht zu
beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Dr. Gero Fischer
Dr. Ganter
Raebel
Vill
Dr. Detlev Fischer
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 18.12.2002 - 20 O 641/01 -
OLG Köln, Entscheidung vom 04.02.2004 - 13 U 124/03 -