BGH Versäumnisurteil vom 19.05.2005 – III ZR 265/04
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
Verkündet am: 19. Mai 2005 F r e i t a g , Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
ZPO § 288
Zu den Anforderungen an ein gerichtliches Geständnis.
BGH, Versäumnisurteil vom 19. Mai 2005 - III ZR 265/04 - OLG Jena LG Gera
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 19. Mai 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Dörr und Dr. Herrmann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats
des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 22. April 2004 auf-
gehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende DB Netz AG verlangt von den beklagten Stadtwerken, die
in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden, Schadensersatz für einen
Wasserschaden vom 27. Oktober 1997, bei dem der Eisenbahndamm der im
Ausbau befindlichen Strecke Paderborn-Chemnitz, Kilometer 15,2 bis 15,8,
durch beträchtliche Wassermengen tiefgreifend aufgeweicht und beschädigt
wurde. Die Klägerin führt diese Schäden auf einen Defekt der Zulaufsteuerung
in dem von der Beklagten betriebenen Pumpwerk G. zurück;
der Defekt habe einen unkontrollierten Wasserzufluß in das Kanalsystem be-
wirkt, das in einen Graben seitlich des beschädigten Bahndammabschnitts
mündet.
Von dieser Schadensursache ging zunächst auch die Beklagte aus. Die
Parteien verhandelten vornehmlich über die Schadenshöhe, insbesondere dar-
über, welche Sanierungsmaßnahmen mit welchem Aufwand erforderlich waren.
Der Kommunale Schadensausgleich (KSA) als Versicherer der Beklagten
zahlte an die Klägerin vorprozessual ohne Anerkennung einer Rechtspflicht
100.000 DM.
Im jetzigen Rechtsstreit macht die Klägerin weitergehende behauptete
Schäden geltend. Die Beklagte hatte in der Klageerwiderung zunächst ihre
Passivlegitimation in Abrede gestellt und insoweit auf den Wasser- und Ab-
wasserzweckverband J. (nunmehr: Zweckverband J. Wasser) verwiesen,
der Betreiber der Rohranlage sei und für den der KSA auch die Verhandlungen
über die Ersatzpflicht geführt habe. Nur vorsorglich hatte die Beklagte zudem
die Schadenshöhe bestritten.
Der vom Landgericht zu Fragen der Schadenshöhe beauftragte Sach-
verständige kam in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, daß der Schaden nicht
auf das aus dem Pumpwerk G. kommende Rohr, sondern auf
die neben dem Bahndamm verlaufende Betonrinne (Abwasserleitung aus der
Ortslage G. ) mit starkem Wasserfluß zurückzuführen sei.
Mit Schriftsatz vom 19. September 2002 machte sich die Beklagte die
Ausführungen des Gutachters zur Schadensursache zu eigen und bestritt aus-
drücklich, daß die geltend gemachten Schäden durch Wasser verursacht wor-
den seien, welches aus einem Rohr aus dem Pumpwerk der Beklagten ausge-
treten sei. Die Beklagte erhob Widerklage auf Rückzahlung des geleisteten
Betrages von 100.000 DM.
Nachdem das Landgericht daraufhin Beweis auch über die Schadensur-
sache erhoben hatte, gab es der Klage im wesentlichen - bis auf einen Teil der
Zinsforderung - statt und wies die Widerklage ab. Die Berufung der Beklagten
blieb erfolglos. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklag-
te ihren Klageabweisungs- und ihren Widerklageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-
verweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1.
Da die Klägerin und Revisionsbeklagte in der Revisionsverhandlung
nicht vertreten war, ist über die Revision der Beklagten antragsgemäß durch
Versäumnisurteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings
nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des gesamten
Sach- und Streitstandes, soweit er in der Revisionsinstanz angefallen ist
(BGHZ 37, 79, 81; BGH, Urteil vom 18. November 1998 - VIII ZR 344/97
= NJW 1999, 647, 648).
2.
Das Landgericht hat aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisauf-
nahme für erwiesen angesehen, daß die schadensstiftenden Wassermassen
aus einer Rohrleitungsanlage ausgetreten waren, die zu dem Pumpwerk gehör-
te, das zwar im Eigentum des Wasser- und Abwasserzweckverbandes stand,
aber - wie inzwischen außer Streit steht - von der Beklagten in eigener Verant-
wortung betrieben wird. Es hat deshalb den Schadensersatzanspruch der Klä-
gerin unter dem Gesichtspunkt der Wirkungshaftung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG)
für begründet erachtet.
3.
Das Berufungsgericht hält die von der Beklagten gegen die erstinstanz-
liche Beweiswürdigung erhobenen Verfahrensrügen zwar
für sachlich
berechtigt, da die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von zwei Zeugen unter
Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
indessen, dieser mögliche
Verfahrensfehler sei im Ergebnis unschädlich, da die Beklagte sich an ihrer
ursprünglichen Einlassung über die Schadensursache
festhalten
lassen
müsse. Die Schadensursache, nämlich daß das Wasser aus einer Rohrleitung
der Beklagten ausgetreten sei, sei von der Beklagten zugestanden worden
(§ 288 ZPO). An diesem Geständnis müsse die Beklagte sich auch im
Berufungsrechtszug festhalten lassen (§ 535 ZPO).
4.
Die hiergegen gerichteten Rügen der Revision greifen durch.
a) Das gerichtliche Geständnis ist die innerhalb des Rechtsstreits ab-
gegebene Erklärung einer Partei, daß eine vom Gegner behauptete, ihr im
Rechtssinne ungünstige Tatsache wahr sei. Die Wirkung dieser Erklärung ist
eine doppelte. Zunächst wirkt sie auf dem Gebiet des Verhandlungsgrundsat-
zes in bezug auf das Gericht ebenso wie das Schweigen auf die gegnerische
Behauptung: Was eine Partei gegen sich gelten läßt, wird ohne weiteres zur
Urteilsgrundlage. Zu dieser Wirkung bedarf es an sich weder einer Erklärung
des Geständnisses, noch eines sie stützenden Parteiwillens; vgl. § 138 Abs. 3,
§ 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die zweite Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
die ihm allein als spezifische zukommt, besteht dagegen in der Bindung der
Partei an ihr Wort: Während das bisher unterlassene Bestreiten bis zum
Schluß der mündlichen Verhandlung jederzeit (vorbehaltlich der Zurückwei-
sung als verspätet) mit der Wirkung nachgeholt werden kann, daß die Tatsa-
che nunmehr des Beweises bedarf, ist nach Ablegung des gerichtlichen Ge-
ständnisses ein einfaches Bestreiten ausgeschlossen und der Widerruf an den
doppelten Nachweis gebunden, daß das Geständnis der Wahrheit nicht ent-
spricht und daß es durch einen Irrtum veranlaßt ist. In dem Geständnis liegt
somit ein Willensmoment: die Partei erklärt, eine Tatsache gegen sich gelten
lassen zu wollen. Die Willenserklärung, die somit positiv-rechtlich in dem Ge-
ständnis liegt, ist die Erklärung des Einverständnisses damit, daß die Tatsache
ungeprüft zur Urteilsgrundlage gemacht wird (Stein/Jonas/Leipold, ZPO
21. Aufl. 1996 § 288 Rn. 1 bis 4 m.w.N.).
b) Einen derartigen Geständniswillen (s. dazu auch die in BGHR ZPO
§ 288 Geständniswille 1 bis 6 nachgewiesenen Entscheidungen des Bundes-
gerichtshofs), der revisionsrechtlich uneingeschränkt nachprüfbar ist (BGHR
aaO 1, 4 und 6), vermag der Senat hier nicht festzustellen.
aa) Soweit das Berufungsgericht darauf abhebt, daß die Beklagte in der
Klageerwiderung nur den Einwand der mangelnden Passivlegitimation erhoben
und "vorsorglich" zur Schadenshöhe Stellung genommen, aber mit keinem
Wort ihre Verantwortlichkeit für den Schadenseintritt bestritten habe, so reicht
dies allein nicht aus, um ein eindeutiges Geständnis hinsichtlich der Verant-
wortlichkeit dem Grunde nach anzunehmen. Wenn das Berufungsgericht sich
in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 6. No-
vember 1961 (VII ZR 120/60 = JZ 1962, 252) bezieht, so macht die Revision
hiergegen zu Recht geltend, daß in dieser Entscheidung, die eine ähnlich ge-
lagerte Konstellation betrifft, das Vorliegen eines Geständnisses gerade ver-
neint worden war.
bb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts können weder das
Schreiben der Beklagten vom 7. Januar 1999 noch die Aktennotiz vom 17. April
1998 Grundlage eines "außergerichtlichen Geständnisses" der Beklagten sein.
Zwar wird in beiden Dokumenten, die jeweils von Bediensteten der Beklagten
- aber nicht von ihrem gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 51 ZPO - unter-
zeichnet worden sind, festgehalten, daß das Wasser aus dem Kanalsystem der
Pumpstation ausgetreten sei. Diese Schriftstücke müßten jedoch, um eine Ge-
ständniswirkung nach § 288 Abs. 1 ZPO begründen zu können, vom Geste-
henden und nicht vom Gegner in den Prozeß eingeführt worden sein (vgl. Zöl-
ler/Greger, ZPO 25. Aufl. 2005 § 288 Rn. 4; Musielak/Huber, ZPO 4. Aufl. 2005
§ 288 Rn. 2). Dies ist jedoch nicht der Fall. Beide Urkunden sind von der Klä-
gerin in Kopie als Anlage zur Klageschrift bzw. zu einem späteren Schriftsatz
vorgelegt worden. Zwar ist es richtig, daß die Beklagte ein im Auftrage des
Kommunalen Schadensausgleichs erstelltes Gutachten des Ingenieurbüros
F. vorgelegt hat, in dem - neben anderen Unterlagen - auch diese beiden
Schriftstücke als "vom Auftraggeber übergebener Schriftverkehr" aufgeführt
werden. Diese gutachterliche Stellungnahme verhält sich jedoch auftragsge-
mäß allein zur "angegebenen Schadenshöhe". Nur in diesem Zusammenhang
hat sich die Beklagte in der Klageerwiderung auf das Gutachten bezogen und
sich die gutachterlichen Ausführungen zu eigen gemacht. Daher kann
- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - auch die Vorlage des Gut-
achtens F. durch die Beklagte nicht als "Einführung ihres außergerichtli-
chen Geständnisses" gewertet werden.
cc) Dementsprechend blieb es der Beklagten unbenommen, sich die erst
durch die landgerichtliche Beweisaufnahme zutage getretene Möglichkeit eines
abweichenden Kausalverlaufs zu eigen zu machen und ihren Sachvortrag zur
Schadensursache den nachträglich gewonnenen neuen Erkenntnissen anzu-
passen. Deswegen ist die Verfahrensweise des Landgerichts, das inzidenter
eine Bindungswirkung der früheren Einlassung der Beklagten verneint hat und
dementsprechend in die Beweisaufnahme über die Schadensursache eingetre-
ten ist, vom Ansatz her nicht zu beanstanden.
5.
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht eine - wiederholende
oder ergänzende - Beweisaufnahme über die Schadensursache für entbehrlich
gehalten ist, ist daher insgesamt nicht tragfähig. Da das Berufungsurteil sich
auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO), muß es auf-
gehoben und muß die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das
Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Schlick
Wurm
Streck
Dörr
Hermann