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BGH Urteile vom 22.11.2006 – IV ZR 21/05
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 22. November 2006 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-
zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhand-
lung vom 22. November 2006
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zi-
vilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom
22. Dezember 2004 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-
scheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte wegen ei-
nes Brandschadens aus einer bei ihr gehaltenen Gebäude-Feuerversi-
cherung bedingungsgemäß Entschädigung zu leisten hat; ferner nimmt
sie die Beklagte auf Ersatz des Schadens in Anspruch, der ihr durch die
Leistungsablehnung entstanden ist.
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Im Februar 2000 erwarb die Klägerin im Wege des Zuschlags in
der Zwangsversteigerung das Hotel "S. " in L. an der M. . Das
Objekt, das aus einem Haupthaus, einem damit verbundenen Anbau und
einem getrennt stehenden Gästehaus besteht, hatte bis zu diesem Zeit-
punkt mehrere Jahre ungenutzt unter Zwangsverwaltung gestanden. Die
Klägerin hatte, so ihre Darstellung, die Absicht, gemeinsam mit ihrem
Ehemann, dem Zeugen R. , den Gebäudekomplex zu renovieren und
sodann wieder als Hotelbetrieb zu führen. Die Kosten für Erwerb und
Renovierung wurden u. a. durch einen Bankkredit
in Höhe von
500.000 DM, ein zinsloses Brauerei-Darlehen in Höhe von 80.000 DM
und die Leistung aus einer Lebensversicherung in Höhe von 100.000 DM
finanziert. Die Eheleute, die wegen geschäftlicher Unternehmungen des
Zeugen R. in der Vergangenheit Verluste hinzunehmen hatten, mit
Steuerzahlungen im Rückstand waren und sich Forderungen diverser
Lieferanten, Banken und Handwerkern ausgesetzt sahen, griffen zur Re-
alisierung ihres Vorhabens ferner auf private Ersparnisse sowie den Er-
lös aus einem Pkw-Verkauf zurück; mangels anderer Einkünfte sollten
aus diesen Mitteln auch die Lebenshaltungskosten bis zur Wiedereröff-
nung des Hotels bestritten werden. Der Zeuge R. begann Ende April/
Anfang Mai 2000 in Eigenhilfe, unterstützt von zwei Arbeitskräften, mit
der Außenrenovierung. Die Erneuerung der Innenräume sollte sich we-
gen des trotz längeren Leerstandes überraschend guten Zustandes der
Hotelzimmer einstweilen auf die Restaurationsräume beschränken. Der
zunächst angestrebte Eröffnungstermin im Juni/Juli 2000, auf den die
von einer Unternehmensberatung entwickelte Liquiditätsplanung abge-
stellt war, musste verschoben werden, nach Darstellung der Klägerin auf
Anfang/Mitte September 2000.
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Der Gebäudekomplex verfügte über eine zentrale Schließanlage;
lediglich an der Haupteingangstür und an zwei Türen im Gästehaus wa-
ren die Schließzylinder auf Veranlassung des Zwangsverwalters ausge-
tauscht worden. Bei der Übergabe erhielten die Klägerin und ihr Ehe-
mann sämtliche vorhandenen Schlüssel. Die polizeilichen Ermittlungen
nach dem Brand ergaben, dass seit März 2000 und danach über den
Zeitpunkt des Schadensereignisses hinaus wiederholt unterschiedliche
Gruppen von Kindern und Jugendlichen aus der Umgebung in das
Haupthaus eingedrungen waren, überwiegend durch die Hintertür oder
einen zur Küche führenden Lichtschacht. Beschädigungen an Türen und
Fenstern durch das Eindringen konnten nicht festgestellt werden. Einer
der Täter gab an, auf der erfolglosen Suche nach einem Schlüssel zur
Haupteingangstür (T 5) einige andere Schlüssel aus dem Gebäude mit-
genommen zu haben, darunter auch einen, der innen im Schloss der
Eingangstür zum Anbau (T 18) gesteckt habe. Diesen habe er jedoch bei
einem späteren Besuch wieder im Gebäude zurückgelassen. Der weitere
Verbleib dieses Schlüssels - nach dem Brand wurde ein auch zur Tür T
18 passender Generalschlüssel unter den im Büro in einer Kiste aufbe-
wahrten Schlüsseln gefunden - und einiger anderer konnte nicht ab-
schließend geklärt werden. Nachdem der Zeuge R. das wiederholte
Eindringen der Jugendlichen bemerkt hatte, stellte er einige der Täter zur
Rede, ließ die Sache letztlich aber auf sich beruhen. Die Terrassentür
versah er jedoch nach diesen Vorkommnissen von innen mit einer zu-
sätzlichen Sicherung.
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In der Nacht vom 13. auf den 14. August 2000 brach in den von
den Eheleuten als Privatwohnung genutzten Räumen im ersten Oberge-
schoss ein Brand aus, griff zunächst auf das zweite Obergeschoss und
dann auf das Dachgeschoss über, wobei vor allem das Dach vernichtet
wurde. Nach übereinstimmender Ansicht der Brandsachverständigen der
Beklagten und der Polizei hatte sich der Brand von mindestens zwei von-
einander unabhängigen Brandherden her ausgebreitet. In der Zeit vom
30./31. Juli 2000 bis zum 15. August 2000 hielt sich die Klägerin in B.
W. im Sc. zu einem Kururlaub auf. Die erforderlichen Kur-
anwendungen ließ sie sich vor Ort verschreiben. Während des genann-
ten Zeitraums wurde sie tageweise von ihrem Ehemann besucht, der
mehrfach auch die Nacht in B. W. verbrachte. Unstreitig besuchte
er die Klägerin auch am Wochenende des Brandes (12. bis 14. August
2000). Am 13. August fuhr er jedoch zu dem etwa 250 km entfernten Ho-
tel zurück, um noch am selben Tage erneut nach B. W. zu reisen.
Ob er sich in der Brandnacht vom 13. auf den 14. August 2000 ununter-
brochen bei der Klägerin in B. W. aufhielt, ist zwischen den Par-
teien streitig.
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Schon in der Vergangenheit hatten die Eheleute ein Gaststätten-
gebäude in einem anderen Ort erworben, um es zu renovieren und wie-
der zu eröffnen. Durch einen Brand, der in den Wohnräumen der Kläge-
rin und des Zeugen R. im Jahre 1992 ausgebrochen war, war das Ge-
bäude erheblich beschädigt worden. Der Brandschaden war vom damali-
gen Versicherer reguliert, die Gaststätte indessen nicht mehr instand ge-
setzt worden. Das Grundstück wurde vielmehr später mit Einfamilienhäu-
sern bebaut.
Die Beklagte lehnte Leistungen aus der Gebäude-Feuerversiche-
rung u.a. wegen Eigenbrandstiftung ab.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht
hat ihr stattgegeben. Mit der zugelassenen Revision erstrebt die Beklag-
te die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
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Entscheidungsgründe:
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils
und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. 1. Das Berufungsgericht hat Leistungsfreiheit der Beklagten we-
gen Gefahrerhöhung verneint. Der Frage, ob der Zeuge R. als Reprä-
sentant der Klägerin anzusehen sei, brauche dabei nicht weiter nachge-
gangen zu werden. In der Feuerversicherung sei es regelmäßig nicht na-
he liegend, eine Gefahrerhöhung zu bejahen, wenn ein für ein Gebäude
- insbesondere für ein Hotelgebäude - passender Schlüssel in unbefugte
Hände gelange. Außerdem habe die Gefahr eines unbefugten Betretens
des Gebäudekomplexes hier bereits beim Abschluss des Versicherungs-
vertrages bestanden, da dieser schon zum damaligen Zeitpunkt nicht
mehr bewohnt war oder genutzt wurde. Die Klägerin habe außerdem
durch ihren Aufenthalt und den des Zeugen R. sowie dessen Siche-
rungsmaßnahme an der Tür gegenüber dem vorherigen Zustand eine
Verbesserung herbeigeführt. Der Verbleib des Schlüssels zur Tür T 18
im Anbau sei ungeklärt; schon deshalb könne nicht gesagt werden, dass
er sich vor dem Brand im Besitz unbefugter Personen befunden habe.
Ob der nach dem Brand nicht aufgefundene Schlüssel zur Hauptein-
gangstür (T 5) in fremde Hände gelangt sei und eine Gefahrerhöhung
herbeigeführt habe, könne offen bleiben, da nicht festgestellt werden
könne, ob der Klägerin oder dem Zeugen R. dies bekannt gewesen
sei. Einige der im Ermittlungsverfahren vernommenen Jugendlichen hät-
ten demgegenüber bestätigt, es sei ihnen trotz Ausprobierens diverser,
auf Schlüsselbrettern befindlicher Schlüssel nicht gelungen, einen zur
Haupteingangstür T 5 passenden Schlüssel zu finden. Es sei auch nicht
auszuschließen, dass der Schlüssel zur Haupteingangstür erst nach dem
Brand abhanden gekommen sei, denn nach dem Ergebnis der polizeili-
chen Ermittlungen stehe fest, dass Jugendliche noch zu diesem Zeit-
punkt aus dem Büroraum Schmuck der Klägerin entwendet hätten.
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2. Selbst wenn der Zeuge R. am Nachmittag vor dem Brand ver-
gessen haben sollte, die Haupteingangstür abzuschließen, sei darin kei-
ne grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 61 VVG)
zu sehen. Denn einerseits gehöre das Verschließen des Hauses nicht zu
den jedermann ohne weiteres einleuchtenden Vorsichtsmaßnahmen ge-
gen Feuergefahr. Andererseits stehe nicht einmal fest, dass der oder die
Täter durch die Tür T 5 in das Gebäude gelangt seien; ein Einsteigen im
zweiten Obergeschoss unter Verwendung von Hilfsmitteln, etwa der vor-
handenen Gerüstteile, könne nicht ausgeschlossen werden. Die Täter
hätten auch durch das halbmondförmige Fenster KGF 3 in das Gebäude
gelangen können, da unmittelbar nach dem Brand unterhalb der Öffnung
dieses Fensters ein ebenfalls halbmondförmiger,
in der Mitte
gebrochener Holzausschnitt gefunden und das Fenster von der Feuer-
wehr nicht geöffnet worden sei. Das Fenster müsse nachträglich wieder
instand gesetzt worden sein, da es der Brandsachverständige aus Anlass
seiner Besichtigung am 6. November 2000 unbeschädigt vorgefunden
habe. Die unversehrte Staubschicht auf den in der Nähe dieses Fensters
verlaufenden Abflussrohren spreche nicht zwingend gegen ein Einstei-
gen von Personen, da diese dabei nicht zwangsläufig die Rohre hätten
berühren müssen.
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3. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei zwar von einer
Brandstiftung auszugehen. Die Beklagte sei jedoch nicht gemäß § 61
VVG leistungsfrei geworden, weil ihr der Beweis der vorsätzlichen Her-
beiführung des Versicherungsfalles durch die Klägerin, ihren Ehemann
oder beide gemeinsam nicht gelungen sei. Zwar könne die Klägerin ein
Motiv für eine Brandstiftung gehabt haben. Auch spreche eine Reihe von
Gesichtspunkten gegen eine ernsthafte Absicht, den Hotelbetrieb tat-
sächlich zu eröffnen. Der Zeuge R. habe zudem wechselnde Angaben
über den Ablauf seiner Fahrten zwischen dem Hotel in L. und B. W.
gemacht; es sei nicht besonders sinnvoll gewesen, am Sonntag
noch einmal nach Hause zu fahren und dann zu seiner Ehefrau am Kur-
ort zurückzukehren; die dafür von dem Zeugen angegebenen Gründe
seien seltsam. Auffallend sei in diesem Zusammenhang auch der Zeit-
punkt der nachgeschobenen Erklärungen des Zeugen R. für sein Ver-
halten. Die Zeitangaben des Zeugen zur Hin- und Rückfahrt im Ermitt-
lungsverfahren seien nicht konstant gewesen. Seine Angabe, er sei am
Sonntag um 11.00 Uhr von L. nach B. W. gefahren, stimme
nicht; richtig sei, dass der Zeuge erst deutlich später gefahren sein kön-
ne. Seltsam sei auch, dass die Klägerin weder am 14. noch am
15. August 2000 in B. W. in ihrem Hotel von dem Brand gespro-
chen habe. Zusammenfassend begründeten Einzelumstände einen ge-
wissen Verdacht, dass eine Eigenbrandstiftung vorliegen könnte. Diese
Umstände hätten aber weder für sich genommen noch in ihrer Gesamt-
heit ausreichendes Gewicht und verlören teils durch andere, nicht nur
theoretische Möglichkeiten an Überzeugungskraft.
11
II. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte
habe den Nachweis einer Eigenbrandstiftung nicht geführt, wendet sich
die Revision mit Erfolg gegen die Beweiswürdigung.
1. Zwar ist der Tatrichter grundsätzlich darin frei, welche Beweis-
kraft er den Indizien im Einzelnen und in einer Gesamtschau für seine
Überzeugungsbildung beimisst. Das Revisionsgericht hat seine Würdi-
gung jedoch daraufhin zu überprüfen, ob er den Sachvortrag und die
Beweisergebnisse vollständig berücksichtigt und nicht gegen Denkgeset-
ze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (BGH, Urteile vom 22. Januar
1991 - VI ZR 97/90 - VersR 1991, 566 unter 1 und vom 15. Juni 1994 - IV
ZR 126/93 - VersR 1994, 1054 unter 2). Revisionsgerichtlich nachprüfbar
ist auch, ob der Tatrichter seine Anforderungen an den Grad der richter-
lichen Überzeugungsbildung überspannt hat. Ferner muss das Urteil im
Fall des Indizienbeweises die erforderliche zusammenfassende Würdi-
gung und Gesamtschau erkennen lassen (vgl. Senatsurteil vom 24. Ja-
nuar 1996 - IV ZR 270/94 - RuS 1996, 146 unter II).
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2. Im Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon
aus, dass es sich für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der
Wahrheit behaupteter Tatsachen mit einem für das praktische Leben
brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen darf und muss, der Zweifeln
Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die tatrichterliche
Beweiswürdigung muss auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beru-
hen, und die vom Gericht gezogenen Schlussfolgerungen dürfen sich
nicht als bloße Vermutungen erweisen. Eine mathematische, jede Mög-
lichkeit eines abweichenden Geschehensablaufs ausschließende, von
niemandem mehr anzweifelbare Gewissheit ist indessen nicht erforder-
lich (st. Rspr.; BGHZ 53, 245, 255 f.; BGH, Urteile vom 14. Januar 1993
- IX ZR 238/91 - NJW 1993, 935 unter B II 3 a und vom 4. November
2003 - VI ZR 28/03 - NJW 2004, 777 unter II 1 c). Diesem Maßstab wer-
den die Erwägungen des angefochtenen Urteils nicht gerecht.
13
a) Schon die Ausführungen zum Brandstiftungsmotiv der Klägerin
und zur möglicherweise fehlenden ernsten Absicht, das Hotel in Betrieb
zu nehmen, lassen besorgen, dass das Berufungsgericht die Anforde-
rungen an den Grad der richterlichen Überzeugungsbildung überspannt
und den Beklagtenvortrag dazu nur lückenhaft erfasst hat. Das Beru-
fungsgericht zieht als mögliches Motiv für eine Eigenbrandstiftung das
Missverhältnis zwischen der zu erwartenden Zeitwertentschädigung und
der Höhe der aufgenommenen Kredite sowie die sich verschlechternde
Liquidität der Eheleute mit fortschreitender Verschiebung der Hoteleröff-
nung in Betracht. Unverständlich sei diese Verschiebung insbesondere,
weil der Liquiditätsplan Einnahmen aus dem Betrieb schon für den Som-
mer 2000 vorsah. Die unsicheren wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehe-
leute seien jedoch nicht erst mit dem Hotelprojekt entstanden; gleichwohl
hätten es die Klägerin und ihr Mann bislang vermocht, ihre finanziellen
Verhältnisse weitgehend ausgeglichen zu gestalten, seien nicht in Ver-
mögensverfall geraten und hätten in ihr Vorhaben beträchtliches Eigen-
kapital investiert. Angesichts ihrer geschäftlichen Erfahrungen könne
auch nicht ausgeschlossen werden, dass sie einen derartigen Betrieb
auch kurzfristig hätten in Gang bringen können.
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Da die Klägerin und ihr Ehemann aber seit dem Erwerb des Hotels
unstreitig über keinerlei laufende Einkünfte verfügten, vielmehr mit er-
heblichen Verbindlichkeiten aus gescheiterten Unternehmungen in der
Vergangenheit belastet waren, erweist sich diese Bewertung ihrer Ver-
mögensverhältnisse durch das Berufungsgericht schon für sich genom-
men als kaum tragfähig. Das Berufungsgericht hätte in seine Erwägun-
gen auch einbeziehen müssen, dass nach den Bekundungen der Kläge-
rin im Ermittlungsverfahren ursprünglich noch vorhandene Geldreserven
der Eheleute vor dem Brandereignis vollständig aufgebraucht waren und
deshalb spätestens ab Sommer 2000, nachdem die Entscheidung getrof-
fen worden war, die Wiedereröffnung des Hotels hinauszuschieben, eine
massive Gefährdung ihrer geschäftlichen und privaten Existenz eingetre-
ten war, zumal, worauf auch die Beklagte hingewiesen hat, weiterhin er-
hebliche Beträge für die Renovierung und die Fixkosten aufgebracht
werden mussten. Die Urteilsgründe zeigen auch nicht auf, wie es der
Klägerin und dem Zeugen R. möglich gewesen sein sollte, den Hotel-
betrieb kurzfristig, gewissermaßen aus dem Stand, aufzunehmen. Im Wi-
derspruch dazu hebt das Berufungsgericht an anderer Stelle gerade her-
vor, dass eine Aufnahme des Hotelbetriebes mit Aussicht auf Erfolg ne-
ben der Renovierung umfangreiche weitere Maßnahmen erfordert hätte,
so die Auswahl oder Verpflichtung von Personal, vertragliche Abspra-
chen mit Lieferanten sowie eine angemessene Werbung. Dass dies alles
bis Sommer 2000 unterblieb, rechtfertigt für das Berufungsgericht in an-
derem Zusammenhang begründete Zweifel an den redlichen Absichten
der Klägerin und ihres Ehemannes. Der Hinweis auf geschäftliche Erfah-
rungen aus vorherigen Unternehmungen vermag hier konkrete Feststel-
lungen um so weniger zu ersetzen, als das Berufungsgericht nach der
Einlassung des Zeugen R. im Ermittlungsverfahren davon ausgegan-
gen ist, dass mangels ausreichender Kenntnisse über die Schlüsselver-
hältnisse im Hotel Gästen noch nicht einmal ein zuverlässig passender
Zimmerschlüssel hätte ausgehändigt werden können.
15
b) Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass der Zeuge R.
schon einmal mit einer Gaststätte einen Brandschaden erlitt, für belang-
los gehalten. Die damaligen Ermittlungen hätten ergeben, dass mit ü-
berwiegender Wahrscheinlichkeit ein technischer Defekt die Brandursa-
che gewesen sei. Damit wird aber weder die Bedeutung dieses Beweis-
anzeichens noch der erkennbare Sinn des diesbezüglichen Beklagten-
vortrags vollständig erfasst. Das Berufungsgericht berücksichtigt die sich
aufdrängenden Parallelen zwischen dem damaligen Schadensfall und
dem diesem Rechtsstreit zugrunde liegenden Sachverhalt nicht hinrei-
chend. So planten die Eheleute auch damals die Eröffnung eines Gast-
ronomiebetriebes in einem zuvor erworbenen Objekt. Der Brand brach
während der Abwesenheit der Klägerin und des Zeugen R. in den zu
dem Anwesen gehörenden Wohnräumen der Eheleute aus. Nach den
Angaben des Zeugen R. im Ermittlungsverfahren sind auch heute, wie
im damaligen Fall, nach Regulierung des Schadens ein Wiederaufbau
und eine Eröffnung des Hotels nicht geplant; vielmehr sollen Apparte-
ments erstellt werden. Die Erwägung des Berufungsgerichts, im damali-
gen Fall sei Brandursache ein technischer Defekt gewesen, nimmt die-
sen Umständen nicht ihre indizielle Wirkung. Jedenfalls war der Klägerin
und ihrem Ehemann bekannt, dass bei einem Brand im Bereich des
Kühlschranks die Entstehung eines sog. Lichtbogens möglich war.
16
c) Dem Aufenthalt der Klägerin in B. W. , den Fahrten ihres
Ehemanns an diesen Ort und seinem Aussageverhalten zu diesen Fahr-
ten entnimmt das Berufungsgericht ebenfalls keine entscheidenden, den
Verdacht einer Eigenbrandstiftung begründenden Umstände. Auch inso-
weit hat es den Beklagtenvortrag in seiner Bedeutung nur unvollständig
gewürdigt; zudem sind die Erwägungen auch in sich widersprüchlich.
Den Umstand, dass die Klägerin ihren Aufenthalt in B. W. kurz-
fristig über den Tag des Schadensfalles hinaus verlängerte, relativiert
das Berufungsgericht mit der durch Feststellungen nicht näher belegten
Erwägung, sie könnte sich zur Verlängerung entschlossen haben, weil es
ihr in B. W. so gut gefallen habe. Ebenso verfährt das Berufungs-
gericht, wenn es die Tatsache, dass die Klägerin weder am 14. noch am
15. August 2000 in ihrem Hotel in B. W. von dem Brandschaden
gesprochen hat, mit der nicht belegten Vermutung abschwächt, dieses
Verhalten könne auch mit ihrer zurückhaltenden Wesensart erklärt wer-
den. Die Revision beanstandet mit Recht, dass die Angaben einer Ho-
telmitarbeiterin aus B. W. zu den näheren Umständen der Verlän-
gerung unberücksichtigt bleiben. Im Hinblick auf die Angaben der Kläge-
rin und des Zeugen R. zum Verhalten um den Brandzeitpunkt herum
geht das Berufungsgericht selbst davon aus, dass es "hochverdächtig"
wäre, träfen diese Angaben nicht zu. Das angefochtene Urteil kommt im
Weiteren auch zu dem Ergebnis, dass der Ehemann der Klägerin über
den Ablauf seiner Fahrt von B. W. nach Hause am 13. August
2000 wechselnde Angaben gemacht hat. Auch der (späte) Zeitpunkt der
Erklärung für die unmotiviert erscheinende sonntägliche Fahrt nach L.
und zurück nach B. W. , die durch ihre zeitliche Nähe zur Brand-
stiftung Verdacht errege, sei auffällig. Ferner seien die Zeitangaben des
Zeugen R. zur Hin- und Rückfahrt nicht konstant. Die Angabe, er sei
am Sonntag bereits um 11.00 Uhr nach L. gefahren, stimme nicht; er
könne erst deutlich später gefahren sein. Gleichwohl leitet das Beru-
fungsgericht aus diesen unrichtigen Angaben im Widerspruch zu seinem
eigenen Ausgangspunkt keinen deutlichen Verdacht für eine Eigen-
brandstiftung ab, sondern relativiert auch diese Umstände mit der Erwä-
gung, die Versuchung sei groß, einer Handlung, über deren Gründe man
sich zur Zeit ihrer Vornahme keine besonderen Gedanken gemacht habe,
die aber den Argwohn von Ermittlungsbehörden oder Prozessgegnern
erweckt habe, nachträglich mit Gründen zu versehen, die diesen Ver-
dacht zerstreuen sollen.
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d) Das Berufungsgericht hat sich nicht davon überzeugen können,
dass der Brandstifter sich den Zugang zum Gebäude mittels eines pas-
senden Schlüssels verschaffte. Trotz der anders lautenden Aussage des
Zeugen R. sei es nicht auszuschließen, dass das Verschließen der
Tür an diesem Tag unterblieben sei. Mit dieser Erwägung wird das Beru-
fungsgericht, worauf die Revision mit Recht hinweist, erneut dem Vortrag
der Parteien nicht gerecht. Die Beklagte hat nämlich den Parteivortrag
der Klägerin, ihr Ehemann habe die Haupteingangstür am 13. August
2000 bei seiner Abfahrt nach B. W. verschlossen, nicht bestritten.
Ausgehend von der Feststellung, der Zeuge R. habe die Tür abge-
schlossen, hätte das Berufungsgericht in Erwägung ziehen müssen, dass
der oder die Täter die Eingangstür mit einem passenden Schlüssel öffne-
ten. Daraus hätte sich ein weiteres, nicht unbedeutendes Indiz für den
Verdacht einer Eigenbrandstiftung ergeben. Denn wenn der Täter mit ei-
nem Schlüssel für die Eingangstür in das Gebäude gelangen konnte,
kamen nur die Klägerin, der Zeuge R. oder eine dritte, von ihnen be-
auftragte Person als Täter in Betracht. Da nach den Feststellungen im
Ermittlungsverfahren bloßes "Zündeln" oder Vandalismus auszuschlie-
ßen sind, fehlt es für die Erwägung des Berufungsgerichts, die in das
Gebäude eingedrungenen Gruppen von Kindern oder Jugendlichen kä-
men als Täter in Betracht, an einer tatsächlichen Grundlage, zumal in-
soweit für eine planmäßige Brandstiftung ein Motiv nicht festgestellt wer-
den konnte. Als vollends spekulativ, weil durch keinerlei Indizien belegt,
erweist sich die Erwägung, ein möglicher Täter hätte sich auch auf ande-
re Weise Zugang zum Gebäude verschafft haben können. Soweit in den
Urteilsgründen in diesem Zusammenhang in Erwägung gezogen wird, es
sei nicht auszuschließen, dass der Täter den passenden Schlüssel ohne
Wissen der Klägerin oder des Zeugen R. erlangt haben könnte, steht
dies im Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichts, aus der
Aussage des Zeugen R. ergebe sich, dass sich der dritte (und letzte)
Schlüssel zur Haupteingangstür T 5 noch nach den Einbrüchen der Ju-
gendlichen an seinem ursprünglichen Aufbewahrungsort befand.
18
3. Mit Recht vermisst die Revision vor allem eine ausreichende
Gesamtwürdigung und Abwägung der für und gegen eine Eigenbrandstif-
tung sprechenden Indizien. Die vom Berufungsgericht vorgenommene,
letztlich auf die Prüfung einzelner Umstände beschränkte Beweiswürdi-
gung genügt nicht. Zwar hat das Berufungsgericht abschließend ausge-
führt, zusammenfassend würden einzelne Umstände einen gewissen
Verdacht auf eine solche Eigenbrandstiftung begründen; weder für sich
genommen noch in ihrer Gesamtheit hätten diese Umstände jedoch aus-
reichendes Gewicht und verlören teils durch andere, nicht nur theoreti-
sche Möglichkeiten an Überzeugungskraft. Diese pauschalen Erörterun-
gen lassen jedoch nicht erkennen, dass es die einzelnen, für eine Eigen-
brandstiftung sprechenden gewichtigen Umstände in ihrer Gesamtheit
und in ihrem Zusammenwirken tatsächlich gewürdigt hat.
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4. Da bereits die vorstehend aufgezeigten Rechtsfehler zur Aufhe-
bung des Berufungsurteils führen, braucht auf die übrigen Beanstandun-
gen der Beweiswürdigung durch die Revision nicht mehr eingegangen zu
werden. Weitere von ihr hervorgehobene Umstände, die jedenfalls in der
Gesamtschau mit den oben erwähnten Indizien für die Annahme einer
Eigenbrandstiftung von Bedeutung sein können, so etwa die fehlende
medizinische Indikation für den Kururlaub der Klägerin in B. W.
und die Tatsache, dass sie nicht nur wichtige geschäftliche Unterlagen,
sondern auch ihre Katzen mit nach B. W. nahm, werden bei der
erneuten Überzeugungsbildung des Tatrichters zu berücksichtigen sein.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2003 - 2/7 O 80/01 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2004 - 7 U 20/04 -