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BGH Urteil vom 22.11.2006 – XII ZR 119/04

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

XII ZR 119/04

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

ja

ja

Verkündet am: 22. November 2006 Breskic, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 1585c, 138 Abs. 1 Cd, 242 D

Zur Unwirksamkeit eines ehevertraglichen Unterhaltsverzichts, durch den sich

ein Ehegatte von jeder Verantwortung für seinen aus dem Ausland eingereisten

Ehegatten freizeichnet, wenn dieser seine bisherige Heimat endgültig verlassen

hat, in Deutschland (jedenfalls auch) im Hinblick auf die Eheschließung ansäs-

sig geworden ist und schon bei Vertragsschluss die Möglichkeit nicht fern lag,

dass er sich im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten

können.

BGH, Urteil vom 22. November 2006 - XII ZR 119/04 - OLG Koblenz

AG Mainz

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 22. November 2006 durch die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof.

Dr. Wagenitz, Dr. Ahlt und Dose

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats - 3. Senat für

Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Mai

2004 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Antragsgegnerin begehrt - als Folgesache - nachehelichen Unterhalt

wegen Krankheit.

Der 1948 geborene Antragsteller und die 1960 geborene Antragsgegne-

rin schlossen am 14. April 1997 miteinander in Mainz einen notariellen Ehever-

trag und am 15. April 1997 daselbst die Ehe. Die Antragsgegnerin war russi-

sche Staatsangehörige, Klavierlehrerin und der deutschen Sprache nicht mäch-

tig; sie war, nachdem die Parteien sich seit 1996 über Brief- und Telefonkontak-

te kennen gelernt hatten, Ende 1996 mit ihrem 1988 geborenen Sohn Sergej

aus Russland mit einem Besuchervisum in die Bundesrepublik eingereist.

3

Im Ehevertrag vom 14. April 1997 wählten die Parteien deutsches Güter-

recht; für den Fall der Scheidung sollte jedoch jeglicher Grundbesitz beim Zu-

gewinnausgleich unberücksichtigt bleiben. Außerdem schlossen die Parteien

den Versorgungsausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf Unterhalt,

auch für den Fall der Not. In einem weiteren, am 15. Oktober 1997 geschlosse-

nen notariellen Ehevertrag vereinbarten die Parteien Gütertrennung.

4

Die Antragsgegnerin litt bereits bei Abschluss des ersten Ehevertrags an

einer "untersuchungsbedürftigen Erkrankung" ("Skoliose und Bandscheiben-

problematik"; "Sensibilitätsstörungen"), was dem Antragsteller bekannt war.

Diese Erkrankung wurde allerdings erst im Mai 1997 klinisch sicher als Multiple

Sklerose diagnostiziert. Sie hat inzwischen dazu geführt, dass die Antragsgeg-

nerin erwerbsunfähig und seit Oktober 1997 vollständig gehunfähig, auf einen

Rollstuhl angewiesen und pflegebedürftig ist. Die Antragsgegnerin behauptet,

dass dem Antragsteller die Diagnose "Multiple Sklerose" bereits bei Abschluss

des ersten Ehevertrags bekannt gewesen sei. Außerdem habe ihr vor und bei

Abschluss dieses Vertrags keine Übersetzung in die russische Sprache vorge-

legen.

Seit Oktober 2001 leben die Parteien getrennt. Kinder sind aus der Ehe

nicht hervorgegangen. Inzwischen hat die Antragsgegnerin die deutsche

Staatsangehörigkeit erworben.

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Ehe geschieden die Unter-

haltsklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Antragsteller zur Zah-

lung nachehelichen Unterhalts in Höhe von monatlich 795 € verurteilt; im Übri-

gen hat es die Unterhaltsklage abgewiesen und die weitergehende Berufung

der Antragsgegnerin zurückgewiesen. Mit der auf den Unterhalt beschränkt zu-

gelassenen Revision begehrt der Antragsteller, das amtsgerichtliche Urteil hin-

sichtlich des Ausspruchs zum Unterhalt wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

I.

Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in OLGR Koblenz 2005,

355 ff. veröffentlicht ist, hat der Antragsgegnerin dem Grunde nach zu Recht

Unterhalt zuerkannt.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann sich der Antragsteller

auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht nicht berufen. Dieser Verzicht sei viel-

mehr im Wege der Ausübungskontrolle (§§ 242, 313 BGB) durch die gesetzli-

che Unterhaltsregelung zu ersetzen.

10

Zwar halte der Unterhaltsverzicht einer Wirksamkeitskontrolle (§ 138

Abs. 1 BGB) stand. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, die zu ihren Beweg-

gründen, zum geplanten Zuschnitt der Ehe sowie zu ihren eigenen wirtschaftli-

chen und persönlichen Verhältnissen und Erwartungen nicht näher vorgetragen

habe, rechtfertige nicht die Annahme einer Zwangslage. Eine durch mangelnde

Sprachkenntnisse der Antragsgegnerin bedingte Unterlegenheit sei nicht er-

sichtlich. Bei der Beurkundung des Vertrags sei eine Dolmetscherin zugegen

gewesen, die die notarielle Niederschrift übersetzt habe; auf eine schriftliche

Übersetzung habe die Antragstellerin - ausweislich der Urkunde - nach Beleh-

rung verzichtet. Der Umstand, dass beiden Parteien bei Vertragsschluss un-

streitig jedenfalls eine "untersuchungsbedürftige Krankheit" bekannt gewesen

sei, reiche zur Annahme einer Zwangslage nicht aus. Damit räume die Antrags-

gegnerin vielmehr die Darstellung des Antragstellers ein, er habe im April 1997

noch keine Kenntnis von der MS-Erkrankung der Antragsgegnerin gehabt.

11

2. Der Unterhaltsverzicht stelle sich aber nunmehr - nach den Verhältnis-

sen im Zeitpunkt der Trennung der Parteien - als eine evident einseitige Las-

tenverteilung dar, deren Hinnahme der Antragsgegnerin nicht zugemutet wer-

den könne. Da die Parteien nach tatrichterlicher Überzeugung bei Eingehung

der Ehe noch keine Kenntnis von der Schwere der Erkrankung der Antragsgeg-

nerin und deren damit einhergehender - wohl lebenslanger - Pflegebedürftigkeit

gehabt hätten, sei die ursprüngliche, dem Ehevertrag zugrunde liegende Le-

bensplanung noch im Jahre der Eingehung der Ehe zerbrochen und hinfällig

geworden; zumindest habe sich ein gemeinschaftlich getragenes Risiko ver-

wirklicht. Die Berufung des Antragstellers auf den Unterhaltsverzicht verletze

unter diesen Umständen das Gebot der nachehelichen Solidarität und sei daher

rechtsmissbräuchlich. Deshalb sei es geboten und auch angemessen, der An-

tragsgegnerin wieder den Schutz der gesetzlichen Regelung über den nachehe-

lichen Unterhalt - hier in Gestalt des für sie existentiell bedeutsamen Krank-

heitsunterhalts (§ 1572 Nr. 1 BGB) zu eröffnen.

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis

stand.

a) Wie der Senat in seinem Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81

= FamRZ 2004, 601; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004

- XII ZB 110/99 - FamRZ 2005, 26 und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185; Se-

natsurteile vom 12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691 und vom

25. Mai 2005 - XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 sowie - XII ZR 221/02 -

FamRZ 2005, 1449) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der

Scheidungsfolgen nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen

Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden

kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die

individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte

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Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten

- bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und

seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger

Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des

einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die Belange des

anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die

Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in

den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

14

b) Dabei hat der Tatrichter zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeits-

kontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung über den Ausschluss einer Schei-

dungsfolge - hier: des nachehelichen Unterhalts - allein oder im Zusammen-

hang mit den übrigen ehevertraglichen Regelungen schon im Zeitpunkt ihres

Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für

den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Ent-

wicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen

die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit

der Folge zu versagen ist, dass an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen tre-

ten (§ 138 Abs. 1 BGB). Das ist nicht nur dann der Fall, wie der Entscheidung

des Oberlandesgerichts zu entnehmen sein könnte, wenn ein Ehegatte sich

- für den anderen Ehegatten erkennbar - in einer Zwangslage befindet, die ihn

veranlasst, in den Abschluss des für ihn nachteiligen Ehevertrags einzuwilligen.

Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Ver-

hältnisse beim Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkom-

mens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten

Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und ggf. auf

deren Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten

Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begüns-

tigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung

veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlan-

gen zu entsprechen.

15

Eine solche den festgestellten Sachverhalt erschöpfende Gesamtwürdi-

gung führt - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - hier dazu, den

von den Parteien vereinbarten Unterhaltsverzicht bereits für sittenwidrig zu er-

achten:

16

Zwar gehört es, wie der Senat dargelegt hat, zum grundgesetzlich ver-

bürgten Recht der Ehegatten, ihre eheliche Lebensgemeinschaft eigenverant-

wortlich und frei von gesetzlichen Vorgaben entsprechend ihren individuellen

Vorstellungen und Bedürfnissen zu gestalten. Die auf die Scheidungsfolgen

bezogene Vertragsfreiheit entspringt insoweit dem legitimen Bedürfnis, Abwei-

chungen von den gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen zu vereinbaren, die

zu dem individuellen Ehebild der Ehegatten besser passen. So können aus der

gemeinsamen Verantwortung der Ehegatten füreinander von vornherein etwa

Lebensrisiken eines Partners herausgenommen werden, wie sie z.B. in einer

bereits vor der Ehe zu Tage getretenen Krankheit oder in einer Ausbildung, die

offenkundig keine Erwerbsgrundlage verspricht, angelegt sind (Senatsurteil

BGHZ 158, 81, 95 = FamRZ 2004, 601, 604). Entsprechendes gilt auch für an-

dere nicht ehebedingte Risiken (Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR

144/04 - zur Veröffentlichung bestimmt).

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Diese Grundsätze bedeuten indes nicht, dass sich ein Ehegatte über ei-

nen ehevertraglichen Verzicht von jeder Verantwortung für seinen aus dem

Ausland eingereisten Ehegatten in Fällen freizeichnen kann, in denen dieser

seine bisherige Heimat endgültig verlassen hat, in Deutschland (jedenfalls

auch) im Hinblick auf die Eheschließung ansässig geworden ist und schon bei

Vertragsschluss die Möglichkeit nicht fern lag, dass er sich - etwa aufgrund

mangelnder Sprachkenntnisse, aufgrund seiner Ausbildung oder auch infolge

einer Krankheit - im Falle des Scheiterns der Ehe nicht selbst werde unterhalten

können. Auch wenn in einem solchen Fall die mangelnde Kenntnis der deut-

schen Sprache, die fehlende oder in Deutschland nicht verwertbare berufliche

Ausbildung oder die Krankheit dieses Ehegatten als solche nicht ehebedingt ist,

so ist doch die konkrete Bedarfssituation, in die dieser Ehegatte mit der Tren-

nung oder Scheidung gerät, eine mittelbare Folge der Eheschließung. Es wi-

derspricht der nachehelichen Solidarität, den früheren Ehegatten, der erst im

Hinblick auf die Eheschließung in Deutschland ansässig geworden ist, die Fol-

gen einer hier eingetretenen und bei Abschluss des Ehevertrags zumindest

vorhersehbaren Bedürftigkeit allein tragen zu lassen.

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So liegen die Dinge auch hier. Die Antragsgegnerin war 1997 mit ihrem

damals achtjährigen Sohn aus Russland mit einem Besuchervisum und auf Ein-

ladung des Antragstellers in die Bundesrepublik eingereist; die Parteien haben

noch während der Laufzeit des Besuchervisums einen Unterhaltsverzicht ver-

einbart und miteinander die Ehe geschlossen. Die Antragsgegnerin befand sich

dabei in einer deutlich schwächeren Verhandlungsposition, weil sie ohne die

Eheschließung weder eine unbefristete Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis

erhalten hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 -

FamRZ 2006, 1097, 1098) und somit ihren Wunsch, im Inland zu bleiben, nicht

hätte verwirklichen können. Außerdem war bereits bei Abschluss des Ehever-

trags absehbar, dass die Antragsgegnerin, die der deutschen Sprache nicht

mächtig war, als Klavierlehrerin in Deutschland schwerlich Erwerbsmöglichkei-

ten finden würde, die ihr und ihrem Kind im Trennungsfall ein vom Antragsteller

wirtschaftlich unabhängiges Auskommen hätten vermitteln können. Zudem

stand bereits im Zeitpunkt des Unterhaltsverzichts fest, dass die Antragsgegne-

rin an einer "untersuchungsbedürftigen Krankheit" litt, die jedenfalls als "Skolio-

se und Bandscheibenproblematik" angesehen wurde, bereits zu "Sensibilitäts-

störungen" geführt hatte und schon in dem auf die Eheschließung folgenden

Monat als Multiple Sklerose sicher diagnostiziert wurde. Auch wenn man mit

dem Oberlandesgericht davon ausgeht, dass die Schwere der Krankheit der

Antragsgegnerin den Parteien bei Abschluss des Unterhaltsverzichts noch nicht

bekannt war, so legte doch das ihnen nach den Feststellungen des Oberlan-

desgerichts unstreitig bekannte Krankheitsbild die Möglichkeit einer künftigen

eingeschränkten Erwerbsfähigkeit der Antragsgegnerin zumindest nahe. Wenn

der Antragsteller gleichwohl mit der Antragsgegnerin in Kenntnis ihrer mögli-

cherweise nur eng begrenzten Chancen auf dem deutschen Arbeitsmarkt und

ihrer vorhersehbar nur begrenzten gesundheitlichen Belastbarkeit einen Unter-

haltsverzicht vereinbarte, der auch nicht durch Gegenleistungen kompensiert

wurde, verletzte er damit in sittenwidriger Weise das Gebot nachehelicher Soli-

darität, das - nach der vom Senat aufgestellten Rangfolge - vorrangig im Unter-

haltsanspruch wegen Krankheit, aber auch im Unterhaltsanspruch wegen Er-

werbslosigkeit seinen Ausdruck findet. Die vertragliche Abbedingung dieser Un-

terhaltspflichten führt dazu, dass dem Unterhaltsverzicht der Antragsgegnerin,

weil sittenwidrig, die Anerkennung der Rechtsordnung zu versagen ist.

19

c) In seiner Entscheidung vom 25. Oktober 2006 (aaO) hat der Senat die

Frage offengelassen, ob sich ein Unterhaltsverzicht auch deshalb als sittenwid-

rig erweisen kann, weil aufgrund der Eheschließung eine Belastung des Sozial-

hilfeträgers eintritt, der für einen Ehegatten dauerhaft oder doch längerfristig

aufkommen muss, weil die Ehegatten für den Scheidungsfall eine Unterhalts-

pflicht des anderen Ehegatten ausgeschlossen haben. Er hat dabei insbeson-

dere Fälle angesprochen, in denen ein ausländischer Staatsangehöriger - wie

hier die Antragsgegnerin, die sich nach den Feststellungen des Oberlandesge-

richts vor dem Hintergrund einer drohenden Ausreisepflicht in den "sozialen

Schutz" der Ehe mit dem Antragsteller begab - durch die Eheschließung mit

einem deutschen Staatsangehörigen ausländerrechtliche Vorteile erstrebt, die

zu einer dauerhaften oder doch langfristigen Inanspruchnahme des Sozialhilfe-

trägers führen würden, wenn der von den Ehegatten vereinbarte Unterhaltsver-

zicht wirksam wäre. Diese Frage kann auch hier dahinstehen; denn der von den

Parteien vereinbarte Unterhaltsverzicht hält, wie gezeigt, bereits einer auf das

Verhältnis der Ehegatten zueinander bezogenen Wirksamkeitskontrolle nicht

stand.

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d) Ebenso kann offen bleiben, ob - wie das Oberlandesgericht meint -

dem Antragsteller im Rahmen der Ausübungskontrolle die Berufung auf den

vereinbarten Unterhaltsausschluss im Hinblick auf die Entwicklung der Verhält-

nisse nach Abschluss des Ehevertrags verwehrt werden könnte. Denn für eine

solche Ausübungskontrolle am Maßstab des § 242 BGB ist kein Raum mehr,

wenn die zu kontrollierende Regelung schon der vorrangigen Wirksamkeitskon-

trolle (§ 138 BGB) nicht standhält. Das ist hier der Fall.

II.

21

Auch die Bemessung des der Antragsgegnerin zuerkannten Unterhalts,

der sich hier wegen der Sittenwidrigkeit des Unterhaltsverzichts nach den ge-

setzlichen Bestimmungen bemisst, lässt Rechts- oder Verfahrensfehler zum

Nachteil des Antragstellers nicht erkennen.

22

Das Oberlandesgericht hat den Parteien mit Beschluss vom 25. März

2004 einen ausführlich begründeten Vergleichsvorschlag unterbreitet und ihnen

aufgegeben, sich zu diesem Vorschlag bis zum 6. April 2004 zu äußern. Der

Antragsteller hat mit seinem Schriftsatz vom 6. April 2004, per Fax übermittelt

am selben Tag, erstmals geltend gemacht, eine ihm für 2002 zugeflossene Ein-

kommensteuererstattung beruhe auf der Anerkennung unbeschränkt abzugsfä-

higer Sonderausgaben und außergewöhnlicher Belastungen und dürfe deshalb

nicht in die Ermittlung seines unterhaltspflichtigen Einkommens einbezogen

werden. Außerdem werde er, falls er nicht wenigstens 1.100 € im Monat behal-

te, in die Armut getrieben und müsse seine Eigentumswohnung verkaufen. Das

Oberlandesgericht hat diesen Vortrag unberücksichtigt gelassen. Die Revision

rügt insoweit die Verletzung rechtlichen Gehörs. Damit dringt sie indes nicht

durch:

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Das Oberlandesgericht konnte mit Recht davon absehen, im Hinblick auf

den neuen Vortrag des Antragsgegners die mündliche Verhandlung wiederzu-

eröffnen. Die im Beschluss des Oberlandesgerichts gesetzte Äußerungsfrist

bezog sich nur auf den Vergleichsvorschlag; eine Möglichkeit, neuen Sachvor-

trag zu halten, war damit nicht eröffnet. Ebenso waren die Voraussetzungen

des § 156 Abs. 2 Nr. 1, § 139 Abs. 5 ZPO - entgegen der Auffassung der Revi-

sion - nicht erfüllt: Der neue Vortrag des Antragstellers steht in keinem unmittel-

baren Bezug zu den Rechtsausführungen im Beschluss des Oberlandesge-

richts vom 25. März 2004. Zudem ist nicht erkennbar, inwieweit der verspätete

Vortrag eine andere als die vom Oberlandesgericht getroffene Entscheidung

hätte rechtfertigen können.

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt

Dose

Vorinstanzen:

AG Mainz, Entscheidung vom 23.04.2003 - 31 F 135/02 -

OLG Koblenz, Entscheidung vom 25.05.2004 - 11 UF 329/03 -