BGH Urteil vom 25.05.2005 – XII ZR 221/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
Verkündet am: 25. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 138 Abs. 1 Aa, § 242 D
Bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen teilt der Krankenvorsorge- und Altersvor-
sorgeunterhalt den Rang des Elementarunterhalts, soweit die Unterhaltspflicht ehe-
bedingte Nachteile ausgleichen soll.
BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - OLG Düsseldorf
AG Mönchengladbach-Rheydt
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter
Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Teilanerkenntnis-
und Schlußurteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlan-
desgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2002 im Kostenpunkt und
insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Antragsgegnerin er-
kannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert: 1.200 €
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über nachehelichen Altersvorsorgeunterhalt.
Der 1954 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegne-
rin schlossen am 15. Juni 1989 miteinander die Ehe, aus der zwei Kinder, gebo-
ren 1994 und 1991, hervorgegangen sind. Die Ehe wurde durch Verbundurteil
des Amtgerichts - Familiengericht - vom 6. November 2001 geschieden (inso-
weit rechtskräftig seit dem 21. März 2002).
Vor der Eheschließung schlossen die Parteien am 15. Juni 1989 einen
notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und für den Fall
der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichteten. In dem Vertrag heißt es
u.a.: "Der Notar … hat insbesondere angeregt, den Unterhaltsverzicht unter
eine auflösende Bedingung für den Fall zu stellen, daß Kinder aus der Ehe her-
vorgehen. Wir wünschen eine solche Bedingung nicht und versichern beide,
daß die vorstehenden Vereinbarungen von uns wohl überlegt und aus freien
Stücken getroffen sind." Der Versorgungsausgleich sollte demgegenüber un-
eingeschränkt durchgeführt werden.
Das Amtsgericht hat den Antragsteller im Verbund lediglich zur Zahlung
eines laufenden Unterhalts an die Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB in Höhe
des notwendigen Eigenbedarfs (Existenzminimum) verurteilt; diesen hat es mit
1.425 DM (= 728,60 €; Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Ju li 2002 B V 2) ange-
nommen. Die weitergehende, auch auf die Zuerkennung von Kranken- und Al-
tersvorsorgeunterhalt gerichtete Klage hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat
die Antragsgegnerin - unter teilweiser Beschränkung ihrer erstinstanzlichen An-
träge - verlangt, den Antragsteller über den ihr vom Amtsgericht zuerkannten
Elementarunterhalt hinaus zur Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe
von (nunmehr) monatlich 106,30 € sowie von Altersvorsorg eunterhalt in Höhe
von (nunmehr) monatlich 100 € zu verurteilen. Das Oberla ndesgericht hat den
Antragsteller auf dessen Anerkenntnis verurteilt, an die Antragsgegnerin Kran-
kenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 106,30 €, zusam men mit dem Ele-
mentarunterhalt also monatlich 834,90 € zu zahlen. De n Antrag auf Altersvor-
sorgeunterhalt hat es abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückge-
wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begeh-
ren auf Altersvorsorgeunterhalt weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen
Entscheidung ergangene Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von
Eheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ
2004, 601 ff.) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit
zum Nachteil der Antragsgegnerin erkannt worden ist, und zur Zurückverwei-
sung der Sache an das Oberlandesgericht.
1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Ehevertrag wirksam
zustande gekommen ist. Ungleiche Verhandlungspositionen seien nicht er-
kennbar. Beide Parteien seien bei Vertragsabschluß berufstätig gewesen und
hätten dies auch weiter sein wollen. Die Antragsgegnerin sei nicht schwanger
gewesen. Beide Parteien hätten keine Kinder gewollt, sondern die Absicht ver-
folgt, in ihrem Beruf Karriere zu machen. Die Antragsgegnerin habe den Ver-
tragsentwurf einige Tage vor der Heirat erhalten und - nach ihrer eigenen Dar-
stellung - auch überflogen. Sie habe mithin hinreichend Zeit gehabt, sich den
Vertragsinhalt zu überlegen, so daß ihre Behauptung, der Antragsteller habe
ihre Zwangslage ausgenutzt, nicht nachvollziehbar sei. Insoweit halten die Aus-
führungen der rechtlichen Nachprüfung Stand.
a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2004 (aaO)
Grundsätze für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen (Wirksamkeitskontrolle
ner heutigen Entscheidung (- XII ZR 296/01 - zur Veröffentlichung bestimmt)
noch einmal ausführlich dargelegt. Danach hat der Tatrichter zunächst - im
Rahmen der Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im
Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen La-
stenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der
künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Ver-
stoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder
teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Vor-
schriften treten. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die indivi-
duellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirk-
lichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf
die eventuell vorhandenen oder erhofften Kinder. Subjektiv sind die von den
Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe
zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach
der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten
bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.
b) Diesen Grundsätzen trägt die angefochtene Entscheidung Rechnung:
aa) Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß Umstände, die
eine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder sie gehindert hätten, auf
Abschluß oder Inhalt des Ehevertrags Einfluß zu nehmen, weder von ihr vorge-
tragen noch sonst ersichtlich sind.
bb) Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung ver-
mag den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen.
Wie der Senat dargelegt hat, ist bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich
der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität eine Rangabstufung zu beachten,
die sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Schei-
dungsfolgen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben.
Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört vorrangig der Betreu-
ungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dessen vertraglicher Ausschluß kann hier jedoch
unberücksichtigt bleiben, da beide Parteien im - für die Wirksamkeitskontrolle
maßgebenden - Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kinder wollten. Dem
hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck
nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat
ausgeführt hat (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 605 f.), eine vertragli-
che Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus.
Da die Parteien im Zeitpunkt der Eheschließung berufstätig und damit auch ge-
gen die Risiken von Alter oder Krankheit abgesichert waren und jeder von ihnen
auch erwerbstätig bleiben wollte, war es jedenfalls nicht sittenwidrig, die wech-
selseitige unterhaltsrechtliche Einstandspflicht hierfür abzubedingen (vgl. auch
Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 607). Insoweit ist auch der Verzicht auf
Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt als Bestandteile des Lebensbedarfs
(§ 1578 Abs. 2, 3 BGB) im Rahmen der Prüfung nach § 138 BGB unbedenklich.
Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Unterhalt für den Fall der Arbeits-
losigkeit, auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2,
§ 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeu-
tung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das
Verdikt der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht (Senatsurteil vom 11. Februar
2004 aaO 607). Für den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes gilt nichts
anderes (Senatsurteil aaO).
2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist es dem Antragsteller
auch nach § 242 BGB nicht verwehrt, sich gegenüber dem Verlangen der An-
tragsgegnerin auf Altersvorsorgeunterhalt auf den vereinbarten Unterhaltsaus-
schluß zu berufen; denn insoweit werde der grundrechtlich geschützte An-
spruch der gemeinsamen Kinder auf Betreuung durch einen Elternteil nicht tan-
giert. Gerade weil der auf § 1570 BGB gestützte Anspruch der erst 41 Jahre
alten Antragsgegnerin auf Betreuungsunterhalt zeitlich begrenzt sei, könne die-
se ihre Altersversorgung noch weiter auf- und ausbauen. Deshalb sei nicht zu
besorgen, daß die Antragsgegnerin bereits jetzt gezwungen sei, unter Vernach-
lässigung ihrer Kinder einer Erwerbstätigkeit zur Erlangung von Versorgungsan-
rechten nachzugehen oder Beiträge zu ihrer Altersversorgung der Haushalts-
kasse zu entnehmen.
Diese Ausführungen begegnen Bedenken.
a) Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, daß ein Vertrag Bestand hat, muß
der Tatrichter - im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit
ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht,
wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten be-
gehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Ver-
trag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnis-
se im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr,
ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus
dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige La-
stenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei
angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und sei-
nes Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger
Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann
der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen
Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden
Lebensplanung grundlegend abweicht (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO
606).
aa) Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation
von den Lebensumständen, wie sie sich die Parteien beim Vertragschluß vor-
gestellt hatten, liegt hier vor. Nach den damaligen Planungen der Ehegatten
wollten diese keine Kinder; sie wollten vielmehr nach den Feststellungen des
Oberlandesgerichts "beide berufstätig sein und Karriere machen". Mit der Ge-
burt der Kinder hat sich dieser geplante Lebenszuschnitt grundlegend geändert.
Der vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß die Parteien - entgegen der
Anregung des Notars - ihren Unterhaltsverzicht nicht unter eine auflösende Be-
dingung für den Fall, daß Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten, gestellt ha-
ben, ergibt nichts Gegenteiliges.
bb) Allerdings läßt nicht jede Abweichung der späteren tatsächlichen Le-
bensverhältnisse von der ursprünglich zugrunde gelegten Lebensplanung es als
unzumutbar erscheinen, am ehevertraglichen Ausschluß von Scheidungsfolgen
festzuhalten, mag dieser Ausschluß infolge der veränderten Umstände auch
eine einseitige Lastenverteilung unter den Ehegatten bewirken. Die Frage, ob
eine solche einseitige Lastenverteilung nach Treu und Glauben hinnehmbar ist,
kann vielmehr nur unter Berücksichtigung der Rangordnung der Scheidungsfol-
gen beantwortet werden: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und
nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwie-
gender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen
einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluß
sprechen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 606).
Der Betreuungsunterhalt gehört, wie dargelegt, zum Kernbereich der
Scheidungsfolgen. Dieser besondere Rang kommt dabei nicht nur dem Teil des
Betreuungsunterhalts zu, der als Elementarunterhalt geschuldet wird; er gilt
auch für die Bestandteile des Betreuungsunterhalts, die den betreuenden El-
ternteil gegen die Risiken von Krankheit oder Alter sichern sollen. Der Senat hat
zwar in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2004 (aaO 605) in der Rangab-
stufung der Unterhaltstatbestände dem Krankenvorsorge- und Altersvorsorge-
unterhalt eine eher nachrangige Bedeutung zugemessen. Dieser Nachrang
kann aber dort nicht zum Zuge kommen, wo die Unterhaltspflicht ehebedingte
Nachteile ausgleichen soll. Das Unterhaltsrecht will in solchen Fällen die Risi-
ken, die ein Ehegatte im Rahmen der gemeinsamen Lebensplanung auf sich
genommen hat und die sich mit der Trennung und Scheidung der Ehegatten
verwirklichen, gleichmäßig unter den Ehegatten verteilen. Eine solche gleich-
mäßige Lastenverteilung kann sich nicht auf den Elementarunterhalt beschrän-
ken und den Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt aussparen.
So liegen die Dinge auch hier:
Der Betreuungsunterhalt wird dem betreuenden Elternteil nicht nur um
seiner selbst, sondern auch um der gemeinsamen Kinder willen geschuldet,
deren Betreuung dem Elternteil durch den Unterhalt ermöglicht werden soll.
Damit stellt sich der Betreuungsunterhalt zugleich als der typische Fall des Aus-
gleichs ehebedingter Nachteile dar: Die Pflege und Erziehung der gemeinsa-
men Kinder ist die gemeinsame Aufgabe der Ehegatten; wird diese Aufgabe nur
noch von einem Ehegatten wahrgenommen, muß dieser wirtschaftlich so ge-
stellt werden, daß ihm aus der Übernahme dieser Aufgabe keine Nachteile ent-
stehen. Dies wird zum einen dadurch bewirkt, daß der Lebensunterhalt des
Ehegatten, soweit er aufgrund der Betreuung zu eigener Berufstätigkeit nicht in
der Lage ist, vom anderen, berufstätigen Ehegatten im Wege des geschuldeten
Elementarunterhalts bestritten wird. Zum andern wird durch den Kranken- und
Altersvorsorgeunterhalt sichergestellt, daß der die Kinder betreuende Ehegatte
auch während der Zeit der Kinderbetreuung seine Krankenversorgung auf-
rechterhalten und seine Altersversorgung weiter auf- oder ausbauen kann. Bei-
de Teile des Betreuungsunterhalts - Elementar- wie Vorsorgeunterhalt - dienen
dabei gleichermaßen dem Ausgleich ehebedingter Nachteile; beide teilen des-
halb auch den besonderen Vorrang, der dem Betreuungsunterhalt in der Rang-
ordnung der Scheidungsfolgen zukommt.
Der vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß der - hier allein im
Streit stehende - Altersvorsorgeunterhalt den zu betreuenden Kindern nicht
unmittelbar zugute kommt, sondern sich erst im Versorgungsfall - regelmäßig
also erst lange Zeit nach der Kinderbetreuung - und damit unmittelbar nur für
den betreuenden Ehegatten auswirkt, steht nicht entgegen. Für den Rang des
Betreuungsunterhalts ist es ohne Belang, daß die zu betreuenden Kinder selbst
materiell nicht an dem Altersvorsorgeunterhalt partizipieren. Maßgebend ist
vielmehr allein, daß erst der Betreuungsunterhalt den Elternteil in die Lage ver-
setzt, der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder nachzugehen, ohne
dadurch gegenwärtig oder künftig wirtschaftliche Einbußen zu erleiden, die nicht
auch der andere Ehegatte mittragen müßte. Dies gilt aber für den Elementarun-
terhalt wie für den Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt in gleicher Weise.
cc) Der Antragsteller kann sich deshalb gegenüber dem Verlangen der
Antragsgegnerin auf Altervorsorgeunterhalt (als Teil des Betreuungsunterhalts)
auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht nur berufen, wenn besondere Gründe
diesen Verzicht auch angesichts der durch die Geburt der Kinder veränderten
Lebenssituation der Parteien rechtfertigen. Solche Gründe, deren Gewicht der
Bedeutung des Betreuungsunterhalts als einem Kernstück des Scheidungsfol-
genrechts entsprechen müßte, sind hier indes nicht ersichtlich. Der Antrags-
gegnerin ist es aufgrund der Betreuung ihrer im Zeitpunkt des angefochtenen
Urteils acht und elf Jahre alten Kinder nicht möglich, eine Altersversorgung so
auf- und auszubauen, wie es ihr im Falle der Berufstätigkeit möglich wäre und
wie es auch dem berufstätigen Antragsteller möglich ist. Es erscheint deshalb
treuwidrig, wenn der Antragsteller sich dennoch in Ansehung des für die Zeit
der Kinderbetreuung verlangten Altersvorsorgeunterhalts auf den vereinbarten
Unterhaltsauschluß stützt und damit die wirtschaftlichen Nachteile, die mit der
Kinderbetreuung und dem damit einhergehenden Berufsverzicht verbunden
sind, einseitig auf die Antragstellerin abwälzt. Der vom Oberlandesgericht be-
tonte Umstand, daß die Antragstellerin erst 41 Jahre alt ist und deshalb nach
der Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder wieder zur Be-
rufstätigkeit und damit auch zur Begründung von Versorgungsanrechten in der
Lage sein dürfte, führt zu keinem anderen Ergebnis; er rechtfertigt es insbeson-
dere nicht, die Antragsgegnerin dauerhaft mit der auf die Zeit der Kinderbetreu-
ung entfallenden "Versorgungslücke" zu belasten.
b) Der angemessene Ausgleich des ehebedingten Nachteils, dem sich
der Antragsteller somit nach § 242 BGB nicht entziehen darf, besteht indes
nicht in einem Altersvorsorgeunterhalt, dessen Höhe sich an den ehelichen Le-
bensverhältnissen orientiert.
Treu und Glauben entspricht vielmehr eine Unterhaltsbemessung, die
sich auf den Ausgleich des konkreten Nachteils beschränkt, den der betreuende
Elternteil als Folge seines zeitweiligen Verzichts auf eine eigene Berufstätigkeit
zu tragen hat. Eine solche Handhabung, die den betreuenden Ehegatten wirt-
schaftlich nicht besser stellt als er sich bei Weiterführung seiner Erwerbstätig-
keit ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte, paßt den Ehevertrag an den
mutmaßlichen, den geänderten Umständen Rechnung tragenden Parteiwillen
an. Mit einem wechselseitigen ehevertraglichen Unterhaltsverzicht geben die
Eheleute regelmäßig zu erkennen, daß sie keine Teilhabe an dem vom jeweils
anderen Ehegatten erwirtschafteten Erfolg beanspruchen wollen; jeder Ehegat-
te soll vielmehr - auch im Falle der Scheidung - das Einkommen behalten, das
ihm aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation und Tüchtigkeit zufließt
(vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005,
185, 187 betr. Ausschluß des Versorgungsausgleichs). Diesem mit dem Ehe-
vertrag verfolgten Anliegen ist bei der Vertragsanpassung jedenfalls insoweit
weiterhin Rechnung zu tragen, als die veränderten Umstände dem nicht entge-
genstehen.
Im vorliegenden Fall haben die Parteien zwar auf den Versorgungsaus-
gleich nicht verzichtet und damit zu erkennen gegeben, daß im Scheidungsfall
eine Teilhabe an dem während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen
stattfinden solle. Mit ihrem generellen Unterhaltsverzicht haben die Parteien
aber dennoch zugleich klargestellt, daß für den nachehelichen Versorgungser-
werb jeder Ehegatte auf sich gestellt sein solle. Auch in Ansehung der Alters-
vorsorge lag also für die Zeit nach der Ehe eine wechselseitige Einkommens-
partizipation und damit auch eine Nivellierung von Einkommensunterschieden
nicht in der Absicht der Parteien. Dies hatten die Parteien allerdings in der Er-
wartung vereinbart, daß beide Parteien auch in der Ehe weiter erwerbstätig sein
und aufgrund dieser Erwerbstätigkeit jeweils eine ihrer Ausbildung und ihrer
Tätigkeit entsprechende angemessene Altersversorgung erwerben würden.
Wenn sich diese Erwartung - wie hier bei der Antragsgegnerin - aufgrund der
Kinderbetreuung und dem damit eingehenden Berufsverzicht für die nächste
Zukunft nicht verwirklicht, besteht jedenfalls Anlaß, künftigen Versorgungsdefizi-
ten im Wege des Altersvorsorgeunterhalts zu begegnen. Maßstab für den Aus-
gleich des ehebedingten Versorgungsnachteils ist dabei grundsätzlich der Be-
trag, den der kinderbetreuende Ehegatte ohne die Kinderbetreuung - bei Wei-
terführung seiner beruflichen Tätigkeit und unter Einsatz des ihm daraus zuflie-
ßenden Einkommens, gegebenenfalls unter Einbeziehung entsprechender Bei-
träge seines Arbeitgebers - für den Auf- und Ausbau seiner Altersversorgung
hätte verwenden können. Hierzu hat das Oberlandesgericht - von seinem
Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.
III.
Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat
vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Zwar ergibt sich der
von der Antragsgegnerin nur im Umfang von 100 € verfo lgte Altersvorsorgeun-
terhalt - unter Anwendung der Bremer Tabelle - bereits auf der Grundlage des
Mindestbedarfs, so daß es einer konkreten Feststellung des ehebedingten Ver-
sorgungsbedarfs im vorliegenden Fall nicht bedarf. Es fehlen jedoch Feststel-
lungen zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Die Sache war daher an das
Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt.
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Ahlt