Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 25.05.2005 – XII ZR 221/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

Verkündet am: 25. Mai 2005 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Bei der Inhaltskontrolle von Eheverträgen teilt der Krankenvorsorge- und Altersvor-

sorgeunterhalt den Rang des Elementarunterhalts, soweit die Unterhaltspflicht ehe-

bedingte Nachteile ausgleichen soll.

BGH, Urteil vom 25. Mai 2005 - XII ZR 221/02 - OLG Düsseldorf

AG Mönchengladbach-Rheydt

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 27. April 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter

Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahlt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Antragsgegnerin wird das Teilanerkenntnis-

und Schlußurteil des 5. Senats für Familiensachen des Oberlan-

desgerichts Düsseldorf vom 31. Juli 2002 im Kostenpunkt und

insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Antragsgegnerin er-

kannt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 1.200 €

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Parteien streiten über nachehelichen Altersvorsorgeunterhalt.

Der 1954 geborene Antragsteller und die 1961 geborene Antragsgegne-

rin schlossen am 15. Juni 1989 miteinander die Ehe, aus der zwei Kinder, gebo-

ren 1994 und 1991, hervorgegangen sind. Die Ehe wurde durch Verbundurteil

des Amtgerichts - Familiengericht - vom 6. November 2001 geschieden (inso-

weit rechtskräftig seit dem 21. März 2002).

Vor der Eheschließung schlossen die Parteien am 15. Juni 1989 einen

notariellen Ehevertrag, in dem sie Gütertrennung vereinbarten und für den Fall

der Scheidung wechselseitig auf Unterhalt verzichteten. In dem Vertrag heißt es

u.a.: "Der Notar … hat insbesondere angeregt, den Unterhaltsverzicht unter

eine auflösende Bedingung für den Fall zu stellen, daß Kinder aus der Ehe her-

vorgehen. Wir wünschen eine solche Bedingung nicht und versichern beide,

daß die vorstehenden Vereinbarungen von uns wohl überlegt und aus freien

Stücken getroffen sind." Der Versorgungsausgleich sollte demgegenüber un-

eingeschränkt durchgeführt werden.

Das Amtsgericht hat den Antragsteller im Verbund lediglich zur Zahlung

eines laufenden Unterhalts an die Antragsgegnerin gemäß § 1570 BGB in Höhe

des notwendigen Eigenbedarfs (Existenzminimum) verurteilt; diesen hat es mit

1.425 DM (= 728,60 €; Düsseldorfer Tabelle Stand 1. Ju li 2002 B V 2) ange-

nommen. Die weitergehende, auch auf die Zuerkennung von Kranken- und Al-

tersvorsorgeunterhalt gerichtete Klage hat es abgewiesen. Mit der Berufung hat

die Antragsgegnerin - unter teilweiser Beschränkung ihrer erstinstanzlichen An-

träge - verlangt, den Antragsteller über den ihr vom Amtsgericht zuerkannten

Elementarunterhalt hinaus zur Zahlung von Krankenvorsorgeunterhalt in Höhe

von (nunmehr) monatlich 106,30 € sowie von Altersvorsorg eunterhalt in Höhe

von (nunmehr) monatlich 100 € zu verurteilen. Das Oberla ndesgericht hat den

Antragsteller auf dessen Anerkenntnis verurteilt, an die Antragsgegnerin Kran-

kenvorsorgeunterhalt in Höhe von monatlich 106,30 €, zusam men mit dem Ele-

mentarunterhalt also monatlich 834,90 € zu zahlen. De n Antrag auf Altersvor-

sorgeunterhalt hat es abgewiesen und die weitergehende Berufung zurückge-

wiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begeh-

ren auf Altersvorsorgeunterhalt weiter.

Entscheidungsgründe

Das Rechtsmittel hat im Hinblick auf die nach Erlaß der angefochtenen

Entscheidung ergangene Rechtsprechung des Senats zur Inhaltskontrolle von

Eheverträgen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 - XII ZR 265/02 - FamRZ

2004, 601 ff.) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit

zum Nachteil der Antragsgegnerin erkannt worden ist, und zur Zurückverwei-

sung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß der Ehevertrag wirksam

zustande gekommen ist. Ungleiche Verhandlungspositionen seien nicht er-

kennbar. Beide Parteien seien bei Vertragsabschluß berufstätig gewesen und

hätten dies auch weiter sein wollen. Die Antragsgegnerin sei nicht schwanger

gewesen. Beide Parteien hätten keine Kinder gewollt, sondern die Absicht ver-

folgt, in ihrem Beruf Karriere zu machen. Die Antragsgegnerin habe den Ver-

tragsentwurf einige Tage vor der Heirat erhalten und - nach ihrer eigenen Dar-

stellung - auch überflogen. Sie habe mithin hinreichend Zeit gehabt, sich den

Vertragsinhalt zu überlegen, so daß ihre Behauptung, der Antragsteller habe

ihre Zwangslage ausgenutzt, nicht nachvollziehbar sei. Insoweit halten die Aus-

führungen der rechtlichen Nachprüfung Stand.

a) Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2004 (aaO)

Grundsätze für die Inhaltskontrolle von Eheverträgen (Wirksamkeitskontrolle

nach § 138 BGB, Ausübungskontrolle nach § 242 BGB) aufgestellt und in sei-

ner heutigen Entscheidung (- XII ZR 296/01 - zur Veröffentlichung bestimmt)

noch einmal ausführlich dargelegt. Danach hat der Tatrichter zunächst - im

Rahmen der Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im

Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen La-

stenverteilung für den Scheidungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der

künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Ver-

stoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder

teilweise mit der Folge zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Vor-

schriften treten. Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die indivi-

duellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die

Einkommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirk-

lichten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf

die eventuell vorhandenen oder erhofften Kinder. Subjektiv sind die von den

Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe

zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach

der ehevertraglichen Gestaltung veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten

bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.

b) Diesen Grundsätzen trägt die angefochtene Entscheidung Rechnung:

aa) Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, daß Umstände, die

eine Zwangslage der Antragsgegnerin begründet oder sie gehindert hätten, auf

Abschluß oder Inhalt des Ehevertrags Einfluß zu nehmen, weder von ihr vorge-

tragen noch sonst ersichtlich sind.

bb) Auch der Inhalt der von den Parteien getroffenen Vereinbarung ver-

mag den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu begründen.

Wie der Senat dargelegt hat, ist bei der gebotenen Ausrichtung am Kernbereich

der Scheidungsfolgen für deren Disponibilität eine Rangabstufung zu beachten,

die sich in erster Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Schei-

dungsfolgen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben.

Zum Kernbereich der Scheidungsfolgen gehört vorrangig der Betreu-

ungsunterhalt (§ 1570 BGB). Dessen vertraglicher Ausschluß kann hier jedoch

unberücksichtigt bleiben, da beide Parteien im - für die Wirksamkeitskontrolle

maßgebenden - Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Kinder wollten. Dem

Unterhalt wegen Alters oder Krankheit (§§ 1571, 1572 BGB), den die Parteien

hier ebenfalls ausgeschlossen haben, mißt das Gesetz zwar als Ausdruck

nachehelicher Solidarität besondere Bedeutung bei. Das schließt, wie der Senat

ausgeführt hat (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 605 f.), eine vertragli-

che Disposition über diese Unterhaltsansprüche jedoch nicht schlechthin aus.

Da die Parteien im Zeitpunkt der Eheschließung berufstätig und damit auch ge-

gen die Risiken von Alter oder Krankheit abgesichert waren und jeder von ihnen

auch erwerbstätig bleiben wollte, war es jedenfalls nicht sittenwidrig, die wech-

selseitige unterhaltsrechtliche Einstandspflicht hierfür abzubedingen (vgl. auch

Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 607). Insoweit ist auch der Verzicht auf

Kranken- und Altersvorsorgeunterhalt als Bestandteile des Lebensbedarfs

(§ 1578 Abs. 2, 3 BGB) im Rahmen der Prüfung nach § 138 BGB unbedenklich.

Der von den Parteien vereinbarte Verzicht auf Unterhalt für den Fall der Arbeits-

losigkeit, auf Aufstockungsunterhalt und auf Billigkeitsunterhalt (§ 1573 Abs. 2,

§ 1576 BGB) rechtfertigt, wie der Senat dargelegt hat, schon nach der Bedeu-

tung dieser Unterhaltstatbestände im System des Scheidungsfolgenrechts das

Verdikt der Sittenwidrigkeit regelmäßig nicht (Senatsurteil vom 11. Februar

2004 aaO 607). Für den Ausschluß des gesetzlichen Güterstandes gilt nichts

anderes (Senatsurteil aaO).

2. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist es dem Antragsteller

auch nach § 242 BGB nicht verwehrt, sich gegenüber dem Verlangen der An-

tragsgegnerin auf Altersvorsorgeunterhalt auf den vereinbarten Unterhaltsaus-

schluß zu berufen; denn insoweit werde der grundrechtlich geschützte An-

spruch der gemeinsamen Kinder auf Betreuung durch einen Elternteil nicht tan-

giert. Gerade weil der auf § 1570 BGB gestützte Anspruch der erst 41 Jahre

alten Antragsgegnerin auf Betreuungsunterhalt zeitlich begrenzt sei, könne die-

se ihre Altersversorgung noch weiter auf- und ausbauen. Deshalb sei nicht zu

besorgen, daß die Antragsgegnerin bereits jetzt gezwungen sei, unter Vernach-

lässigung ihrer Kinder einer Erwerbstätigkeit zur Erlangung von Versorgungsan-

rechten nachzugehen oder Beiträge zu ihrer Altersversorgung der Haushalts-

kasse zu entnehmen.

Diese Ausführungen begegnen Bedenken.

a) Ergibt die Wirksamkeitskontrolle, daß ein Vertrag Bestand hat, muß

der Tatrichter - im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und inwieweit

ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht mißbraucht,

wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber einer vom anderen Ehegatten be-

gehrten gesetzlichen Scheidungsfolge darauf beruft, daß diese durch den Ver-

trag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind nicht nur die Verhältnis-

se im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist vielmehr,

ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemeinschaft - aus

dem vereinbarten Ausschluß der Scheidungsfolge eine evident einseitige La-

stenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten auch bei

angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und sei-

nes Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede sowie bei verständiger

Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar ist. Das kann insbesondere dann

der Fall sein, wenn die tatsächliche einvernehmliche Gestaltung der ehelichen

Lebensverhältnisse von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrundeliegenden

Lebensplanung grundlegend abweicht (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO

606).

aa) Eine grundlegende Abweichung der tatsächlichen Lebenssituation

von den Lebensumständen, wie sie sich die Parteien beim Vertragschluß vor-

gestellt hatten, liegt hier vor. Nach den damaligen Planungen der Ehegatten

wollten diese keine Kinder; sie wollten vielmehr nach den Feststellungen des

Oberlandesgerichts "beide berufstätig sein und Karriere machen". Mit der Ge-

burt der Kinder hat sich dieser geplante Lebenszuschnitt grundlegend geändert.

Der vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß die Parteien - entgegen der

Anregung des Notars - ihren Unterhaltsverzicht nicht unter eine auflösende Be-

dingung für den Fall, daß Kinder aus der Ehe hervorgehen sollten, gestellt ha-

ben, ergibt nichts Gegenteiliges.

bb) Allerdings läßt nicht jede Abweichung der späteren tatsächlichen Le-

bensverhältnisse von der ursprünglich zugrunde gelegten Lebensplanung es als

unzumutbar erscheinen, am ehevertraglichen Ausschluß von Scheidungsfolgen

festzuhalten, mag dieser Ausschluß infolge der veränderten Umstände auch

eine einseitige Lastenverteilung unter den Ehegatten bewirken. Die Frage, ob

eine solche einseitige Lastenverteilung nach Treu und Glauben hinnehmbar ist,

kann vielmehr nur unter Berücksichtigung der Rangordnung der Scheidungsfol-

gen beantwortet werden: Je höherrangig die vertraglich ausgeschlossene und

nunmehr dennoch geltend gemachte Scheidungsfolge ist, um so schwerwie-

gender müssen die Gründe sein, die - unter Berücksichtigung des inzwischen

einvernehmlich verwirklichten tatsächlichen Ehezuschnitts - für ihren Ausschluß

sprechen (Senatsurteil vom 11. Februar 2004 aaO 606).

Der Betreuungsunterhalt gehört, wie dargelegt, zum Kernbereich der

Scheidungsfolgen. Dieser besondere Rang kommt dabei nicht nur dem Teil des

Betreuungsunterhalts zu, der als Elementarunterhalt geschuldet wird; er gilt

auch für die Bestandteile des Betreuungsunterhalts, die den betreuenden El-

ternteil gegen die Risiken von Krankheit oder Alter sichern sollen. Der Senat hat

zwar in seiner Entscheidung vom 11. Februar 2004 (aaO 605) in der Rangab-

stufung der Unterhaltstatbestände dem Krankenvorsorge- und Altersvorsorge-

unterhalt eine eher nachrangige Bedeutung zugemessen. Dieser Nachrang

kann aber dort nicht zum Zuge kommen, wo die Unterhaltspflicht ehebedingte

Nachteile ausgleichen soll. Das Unterhaltsrecht will in solchen Fällen die Risi-

ken, die ein Ehegatte im Rahmen der gemeinsamen Lebensplanung auf sich

genommen hat und die sich mit der Trennung und Scheidung der Ehegatten

verwirklichen, gleichmäßig unter den Ehegatten verteilen. Eine solche gleich-

mäßige Lastenverteilung kann sich nicht auf den Elementarunterhalt beschrän-

ken und den Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt aussparen.

So liegen die Dinge auch hier:

Der Betreuungsunterhalt wird dem betreuenden Elternteil nicht nur um

seiner selbst, sondern auch um der gemeinsamen Kinder willen geschuldet,

deren Betreuung dem Elternteil durch den Unterhalt ermöglicht werden soll.

Damit stellt sich der Betreuungsunterhalt zugleich als der typische Fall des Aus-

gleichs ehebedingter Nachteile dar: Die Pflege und Erziehung der gemeinsa-

men Kinder ist die gemeinsame Aufgabe der Ehegatten; wird diese Aufgabe nur

noch von einem Ehegatten wahrgenommen, muß dieser wirtschaftlich so ge-

stellt werden, daß ihm aus der Übernahme dieser Aufgabe keine Nachteile ent-

stehen. Dies wird zum einen dadurch bewirkt, daß der Lebensunterhalt des

Ehegatten, soweit er aufgrund der Betreuung zu eigener Berufstätigkeit nicht in

der Lage ist, vom anderen, berufstätigen Ehegatten im Wege des geschuldeten

Elementarunterhalts bestritten wird. Zum andern wird durch den Kranken- und

Altersvorsorgeunterhalt sichergestellt, daß der die Kinder betreuende Ehegatte

auch während der Zeit der Kinderbetreuung seine Krankenversorgung auf-

rechterhalten und seine Altersversorgung weiter auf- oder ausbauen kann. Bei-

de Teile des Betreuungsunterhalts - Elementar- wie Vorsorgeunterhalt - dienen

dabei gleichermaßen dem Ausgleich ehebedingter Nachteile; beide teilen des-

halb auch den besonderen Vorrang, der dem Betreuungsunterhalt in der Rang-

ordnung der Scheidungsfolgen zukommt.

Der vom Oberlandesgericht betonte Umstand, daß der - hier allein im

Streit stehende - Altersvorsorgeunterhalt den zu betreuenden Kindern nicht

unmittelbar zugute kommt, sondern sich erst im Versorgungsfall - regelmäßig

also erst lange Zeit nach der Kinderbetreuung - und damit unmittelbar nur für

den betreuenden Ehegatten auswirkt, steht nicht entgegen. Für den Rang des

Betreuungsunterhalts ist es ohne Belang, daß die zu betreuenden Kinder selbst

materiell nicht an dem Altersvorsorgeunterhalt partizipieren. Maßgebend ist

vielmehr allein, daß erst der Betreuungsunterhalt den Elternteil in die Lage ver-

setzt, der Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder nachzugehen, ohne

dadurch gegenwärtig oder künftig wirtschaftliche Einbußen zu erleiden, die nicht

auch der andere Ehegatte mittragen müßte. Dies gilt aber für den Elementarun-

terhalt wie für den Krankheits- und Altersvorsorgeunterhalt in gleicher Weise.

cc) Der Antragsteller kann sich deshalb gegenüber dem Verlangen der

Antragsgegnerin auf Altervorsorgeunterhalt (als Teil des Betreuungsunterhalts)

auf den vereinbarten Unterhaltsverzicht nur berufen, wenn besondere Gründe

diesen Verzicht auch angesichts der durch die Geburt der Kinder veränderten

Lebenssituation der Parteien rechtfertigen. Solche Gründe, deren Gewicht der

Bedeutung des Betreuungsunterhalts als einem Kernstück des Scheidungsfol-

genrechts entsprechen müßte, sind hier indes nicht ersichtlich. Der Antrags-

gegnerin ist es aufgrund der Betreuung ihrer im Zeitpunkt des angefochtenen

Urteils acht und elf Jahre alten Kinder nicht möglich, eine Altersversorgung so

auf- und auszubauen, wie es ihr im Falle der Berufstätigkeit möglich wäre und

wie es auch dem berufstätigen Antragsteller möglich ist. Es erscheint deshalb

treuwidrig, wenn der Antragsteller sich dennoch in Ansehung des für die Zeit

der Kinderbetreuung verlangten Altersvorsorgeunterhalts auf den vereinbarten

Unterhaltsauschluß stützt und damit die wirtschaftlichen Nachteile, die mit der

Kinderbetreuung und dem damit einhergehenden Berufsverzicht verbunden

sind, einseitig auf die Antragstellerin abwälzt. Der vom Oberlandesgericht be-

tonte Umstand, daß die Antragstellerin erst 41 Jahre alt ist und deshalb nach

der Zeit der Betreuungsbedürftigkeit der gemeinsamen Kinder wieder zur Be-

rufstätigkeit und damit auch zur Begründung von Versorgungsanrechten in der

Lage sein dürfte, führt zu keinem anderen Ergebnis; er rechtfertigt es insbeson-

dere nicht, die Antragsgegnerin dauerhaft mit der auf die Zeit der Kinderbetreu-

ung entfallenden "Versorgungslücke" zu belasten.

b) Der angemessene Ausgleich des ehebedingten Nachteils, dem sich

der Antragsteller somit nach § 242 BGB nicht entziehen darf, besteht indes

nicht in einem Altersvorsorgeunterhalt, dessen Höhe sich an den ehelichen Le-

bensverhältnissen orientiert.

Treu und Glauben entspricht vielmehr eine Unterhaltsbemessung, die

sich auf den Ausgleich des konkreten Nachteils beschränkt, den der betreuende

Elternteil als Folge seines zeitweiligen Verzichts auf eine eigene Berufstätigkeit

zu tragen hat. Eine solche Handhabung, die den betreuenden Ehegatten wirt-

schaftlich nicht besser stellt als er sich bei Weiterführung seiner Erwerbstätig-

keit ohne die Kinderbetreuung gestanden hätte, paßt den Ehevertrag an den

mutmaßlichen, den geänderten Umständen Rechnung tragenden Parteiwillen

an. Mit einem wechselseitigen ehevertraglichen Unterhaltsverzicht geben die

Eheleute regelmäßig zu erkennen, daß sie keine Teilhabe an dem vom jeweils

anderen Ehegatten erwirtschafteten Erfolg beanspruchen wollen; jeder Ehegat-

te soll vielmehr - auch im Falle der Scheidung - das Einkommen behalten, das

ihm aufgrund seiner eigenen beruflichen Qualifikation und Tüchtigkeit zufließt

(vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005,

185, 187 betr. Ausschluß des Versorgungsausgleichs). Diesem mit dem Ehe-

vertrag verfolgten Anliegen ist bei der Vertragsanpassung jedenfalls insoweit

weiterhin Rechnung zu tragen, als die veränderten Umstände dem nicht entge-

genstehen.

Im vorliegenden Fall haben die Parteien zwar auf den Versorgungsaus-

gleich nicht verzichtet und damit zu erkennen gegeben, daß im Scheidungsfall

eine Teilhabe an dem während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen

stattfinden solle. Mit ihrem generellen Unterhaltsverzicht haben die Parteien

aber dennoch zugleich klargestellt, daß für den nachehelichen Versorgungser-

werb jeder Ehegatte auf sich gestellt sein solle. Auch in Ansehung der Alters-

vorsorge lag also für die Zeit nach der Ehe eine wechselseitige Einkommens-

partizipation und damit auch eine Nivellierung von Einkommensunterschieden

nicht in der Absicht der Parteien. Dies hatten die Parteien allerdings in der Er-

wartung vereinbart, daß beide Parteien auch in der Ehe weiter erwerbstätig sein

und aufgrund dieser Erwerbstätigkeit jeweils eine ihrer Ausbildung und ihrer

Tätigkeit entsprechende angemessene Altersversorgung erwerben würden.

Wenn sich diese Erwartung - wie hier bei der Antragsgegnerin - aufgrund der

Kinderbetreuung und dem damit eingehenden Berufsverzicht für die nächste

Zukunft nicht verwirklicht, besteht jedenfalls Anlaß, künftigen Versorgungsdefizi-

ten im Wege des Altersvorsorgeunterhalts zu begegnen. Maßstab für den Aus-

gleich des ehebedingten Versorgungsnachteils ist dabei grundsätzlich der Be-

trag, den der kinderbetreuende Ehegatte ohne die Kinderbetreuung - bei Wei-

terführung seiner beruflichen Tätigkeit und unter Einsatz des ihm daraus zuflie-

ßenden Einkommens, gegebenenfalls unter Einbeziehung entsprechender Bei-

träge seines Arbeitgebers - für den Auf- und Ausbau seiner Altersversorgung

hätte verwenden können. Hierzu hat das Oberlandesgericht - von seinem

Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen getroffen.

III.

Danach kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben. Der Senat

vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Zwar ergibt sich der

von der Antragsgegnerin nur im Umfang von 100 € verfo lgte Altersvorsorgeun-

terhalt - unter Anwendung der Bremer Tabelle - bereits auf der Grundlage des

Mindestbedarfs, so daß es einer konkreten Feststellung des ehebedingten Ver-

sorgungsbedarfs im vorliegenden Fall nicht bedarf. Es fehlen jedoch Feststel-

lungen zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers. Die Sache war daher an das

Oberlandesgericht zurückzuverweisen, damit es diese Feststellungen nachholt.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Ahlt