BGH Beschluss vom 17.05.2006 – XII ZB 250/03
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Mai 2006
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 138 Ab
Ergibt bereits die Gesamtwürdigung eines Ehevertrags, dessen Inhalt für eine
Partei ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen durch keine
berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, dessen Sitten-
widrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB), so erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den
gesamten Vertrag; für eine Teilnichtigkeit bleibt in einem solchen Fall kein
Raum. Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des vereinbarten Ausschlusses
des Versorgungsausgleichs nicht deshalb verneinen, weil bereits der Aus-
schluss des nachehelichen Unterhalts seinerseits nichtig sei und die benachtei-
ligte Partei deshalb mit Hilfe des Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Alters-
vorsorge aufbauen könne.
BGH, Beschluss vom 17. Mai 2006 - XII ZB 250/03 - OLG Düsseldorf AG Düsseldorf
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Mai 2006 durch die Rich-
ter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose
beschlossen:
1. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe bewil-
ligt und Rechtsanwalt Dr. Klingelhöffer beigeordnet.
2. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-
schluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesge-
richts Düsseldorf vom 15. Oktober 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung
- auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an
das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 6.000 €
Gründe
I.
Die am 6. März 1990 geschlossene Ehe der Parteien, aus der zwei 1993
und 1997 geborene Kinder hervorgegangen sind, wurde auf den der Ehefrau
(Antragsgegnerin, brasilianische Staatsangehörige, geb. 1966) am 8. Februar
2003 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragssteller, deutscher Staatsan-
gehöriger, geb. 1955) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht -
vom 27. Mai 2003 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 1. Oktober 2003).
Die Parteien streiten über die Durchführung des Versorgungsausgleichs.
Mit notariellem Ehevertrag vom 20. Februar 1990 vereinbarten die Par-
teien für ihre Ehe die Geltung deutschen Rechts sowie Gütertrennung. Außer-
dem schlossen sie u.a. jegliche Ausgleichsansprüche sowie den Versorgungs-
ausgleich aus und verzichteten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt mit
Ausnahme des Unterhalts aus Anlass der Versorgung eines oder mehrerer ge-
meinsamer Kinder. Die etwaige Ungültigkeit einzelner Bestimmungen des Ver-
trages sollte auf dessen Fortbestand und auf die Wirksamkeit der übrigen Be-
stimmungen keinen Einfluss haben. Mit notariellem Ehevertrag vom 7. März
1990 erstreckten die Parteien den Unterhaltsverzicht auf jeglichen nacheheli-
chen Unterhalt und damit - ausdrücklich - auch auf den wegen der Betreuung
eines gemeinsamen Kindes geschuldeten Unterhalt. Für die Antragsgegnerin,
die der deutschen Sprache damals nicht mächtig war, wurde beim Abschluss
beider Verträge eine Dolmetscherin zugezogen. Seit der - 2001 erfolgten -
Trennung der Parteien leben die Kinder bei der Antragsgegnerin.
Das Amtsgericht hat festgestellt, dass ein Versorgungsaugleich nicht
stattfindet. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde der
Antragsgegnerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde
verfolgt die Antragsgegnerin ihr Begehren, den Versorgungsausgleich durchzu-
führen, weiter.
Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung der angefochtenen
Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
II.
1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sind die von den Parteien
getroffenen ehevertraglichen Regelungen insoweit unwirksam, als sie nachehe-
liche Unterhaltsansprüche der Antragsgegnerin generell ausschließen. Die
Nichtigkeit dieser zum nachehelichen Unterhalt getroffenen Regelungen erfasse
jedoch nicht den gesamten Vertrag; vielmehr habe die Vereinbarung über den
Ausschluss des Versorgungsausgleichs weiterhin Bestand.
Beim Vertragsschluss habe sich die damals 23 Jahre alte Antragsgegne-
rin gegenüber dem Antragsgegner in einer ungleichen Verhandlungsposition
befunden. Sie sei diesem in ein für sie fremdes Land gefolgt, dessen Sprache
sie nicht beherrscht habe und in dem sie ohne eine Eheschließung weder eine
Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis erhalten hätte. Da sie auch über keine
Ausbildung verfügt habe, die ihr einen baldigen Eintritt in das Arbeitsleben er-
möglicht hätte, sei sie vom elf Jahre älteren Antragsteller, den sie als Tropen-
arzt in Brasilien kennen gelernt habe und der als Arzt im öffentlichen Dienst
schon bei Vertragsschluss gut verdient habe, wirtschaftlich völlig abhängig ge-
wesen. Auch sei die Antragsgegnerin durch die ehevertraglichen Abreden, mit
denen der Antragsteller - nach seinem eigenen Vortrag - wirtschaftliche Motive
der Antragsgegnerin für die Heirat habe ausschließen wollen und durch welche
die einem Ehegatten nach einer Scheidung zustehenden Ansprüche in vollem
Umfang abbedungen worden seien, einseitig unangemessen belastet worden.
Die ungleichen Verhandlungspositionen und die unausgewogene Lastenvertei-
lung hätten dazu geführt, dass die ehevertraglichen Vereinbarungen über den
Unterhaltsverzicht einer Inhaltskontrolle nicht standhalten könnten. Jede andere
Bewertung würde dazu führen, dass die Antragsgegnerin, nachdem sie über
dreizehn Jahre mit dem Antragsteller verheiratet gewesen sei und in dieser Zeit
durch die Betreuung der gemeinsamen Kinder maßgeblich zum Familienunter-
halt beigetragen habe, nahezu völlig rechtlos dastünde.
Gleichwohl führe die Sittenwidrigkeit der Regelung zum Unterhalts-
ausschluss nicht zur Nichtigkeit des gesamten Vertrages, da die Parteien ver-
einbart hätten, dass die etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen
auf die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen keinen Einfluss haben solle. Ein
Ehevertrag, durch den lediglich der Versorgungsausgleich ausgeschlossen und
Gütertrennung vereinbart werde, der es aber hinsichtlich des Ehegattenunter-
halts bei der gesetzlichen Regelung belasse, sei rechtlich bedenkenfrei. Dies
ergebe sich bereits aus der Wertung des Gesetzgebers in den §§ 1408 Abs. 1
und 2, 1410, 1414 BGB. Nach § 1408 BGB seien vom Leitbild des Versor-
gungsausgleichs abweichende Regelungen zuzulassen, die bis zu einem ent-
schädigungslosen Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen könnten. Eine
Grenze sei nur dort zu ziehen, wo die Gefahr bestehe, dass der Verzichtende
als Folge seines Verzichts auf öffentliche Unterstützung angewiesen sein wer-
de. Das sei hier indessen nicht der Fall, da die Antragsgegnerin durch die ge-
setzlichen Unterhaltsansprüche, welche die Parteien nicht wirksam hätten ab-
bedingen können, abgesichert sei. Insbesondere stünden der Antragsgegnerin
Ansprüche auf Altersvorsorgeunterhalt zu, die sie in die Lage versetzten, sich
eine eigene Alterssicherung aufzubauen.
Eine andere Entscheidung sei auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer
Änderung der Geschäftsgrundlage gerechtfertigt; denn die Regelung im ersten
Ehevertrag, nach dem ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt habe bestehen
bleiben sollen, und der später vereinbarte Ausschluss gerade auch dieses An-
spruchs zeigten, dass die Parteien bereits beim Ehevertrag die Möglichkeit be-
dacht hätten, dass ihre Ehe nicht kinderlos bleiben werde.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in vol-
lem Umfang stand.
a) Wie der Senat in seinem - nach Erlass der hier angefochtenen Ent-
scheidung ergangenen - Urteil vom 11. Februar 2004 (BGHZ 158, 81 = FamRZ
2004, 601; vgl. ferner Senatsbeschlüsse vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 -
FamRZ 2005, 26 und - XII ZB 57/03 - FamRZ 2005, 185; Senatsurteile vom
12. Januar 2005 - XII ZR 238/03 - FamRZ 2005, 691 und vom 25. Mai 2005
- XII ZR 296/01 - FamRZ 2005, 1444 sowie - XII ZR 221/02 - FamRZ 2005,
1449) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Disponibilität der Scheidungsfolgen
nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch
vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre aber
der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und durch die individuelle Gestal-
tung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung
entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - bei angemessener
Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in
die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens
der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden
dabei um so schwerer wiegen und die Belange des anderen Ehegatten um so
genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die Vereinbarung der Ehegatten
über die Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Schei-
dungsfolgenrechts eingreift.
Dabei hat der Tatrichter hier zunächst - im Rahmen einer Wirksamkeits-
kontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung über den Ausschluss des Versor-
gungsausgleichs, allein oder im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen
des Ehevertrags, schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu
einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr
- und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Le-
bensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung
der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge zu versagen ist, dass an
ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138 Abs. 1 BGB). Erforderlich
ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse beim
Vertragsschluss abstellt, insbesondere also auf die Einkommens- und Vermö-
gensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe
sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv
sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonsti-
gen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu sei-
nem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den be-
nachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen.
Soweit ein Vertrag der Wirksamkeitskontrolle standhält, hat sodann eine
Ausübungskontrolle nach § 242 BGB zu erfolgen. Dafür sind nicht nur die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend. Entscheidend ist
vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der Lebensgemein-
schaft - aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident
einseitige Lastenverteilung ergibt, die hinzunehmen für den belasteten Ehegat-
ten unzumutbar ist.
b) Die ehevertraglichen Abreden der Parteien halten bereits der Wirk-
samkeitskontrolle (§ 138 Abs. 1 BGB) nicht stand. Die Sittenwidrigkeit dieser
Abreden ist dabei nicht auf den Ausschluss des nachehelichen Unterhalts be-
schränkt; sie erfasst auch den vereinbarten Ausschluss des Versorgungsaus-
gleichs.
Das Oberlandesgericht weist zu Recht darauf hin, dass sich die Antrags-
gegnerin, die beim Vertragsschluss erst 23 Jahre alt, in Deutschland fremd und
der deutschen Sprache nicht mächtig war, die über keine Ausbildung verfügt
hat und ohne die Eheschließung weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitser-
laubnis erhalten hätte, sich gegenüber dem Antragsteller, der elf Jahre älter, in
Deutschland beheimatet und im öffentlichen Dienst wirtschaftlich abgesichert
war, in einer sehr viel schwächeren Verhandlungsposition befunden hat. Diese
Disparität stellt, wie das Oberlandesgericht ebenfalls nicht verkennt, eine evi-
dent einseitige Lastenverteilung zum Nachteil der Antragsgegnerin dar. Denn
die getroffenen Abreden würden, wären sie wirksam, dazu führen, dass die An-
tragsgegnerin ohne jeden nachehelichen Schutz dastünde, und zwar auch
dann, wenn sie - wie geschehen - gemeinsame Kinder betreut. Die Antrags-
gegnerin hätte mithin die ehebedingten Nachteile, die sich - nach der Geburt
ihrer Kinder - aus ihrem mit der Tätigkeit als Hausfrau und Mutter einhergehen-
den Verzicht auf eine eigene Erwerbstätigkeit ergeben, allein zu tragen - ein
Ergebnis, das mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar wä-
re. Diese Schutzlosigkeit der Antragsgegnerin war - als mögliche Folge einer
Scheidung - auch schon bei Abschluss des Ehevertrags vorhersehbar; denn
die Parteien sind, wie das Oberlandesgericht aus den getroffenen Abreden zu-
treffend gefolgert hat, bereits damals von der Möglichkeit ausgegangen, dass
aus ihrer Ehe Kinder hervorgehen würden. Schließen Parteien unter solchen
Voraussetzungen gleichwohl alle vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen aus,
so muss die Rechtsordnung einer solchen Abrede schon nach § 138 BGB die
Anerkennung versagen.
Diese Missbilligung gilt nicht nur für den Ausschluss jeglichen nacheheli-
chen Unterhalts, sondern in gleicher Weise auch für den Ausschluss des Ver-
sorgungsausgleichs. Die von den Parteien vereinbarte salvatorische Klausel
ändert daran - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nichts. Ergibt
sich, wie hier, die Sittenwidrigkeit der getroffenen Abreden bereits aus der Ge-
samtwürdigung eines Vertrags, dessen Inhalt für eine Partei - wie hier für die
Antragsgegnerin - ausnahmslos nachteilig ist und dessen Einzelregelungen
durch keine berechtigten Belange der anderen Partei gerechtfertigt werden, so
erfasst die Nichtigkeitsfolge notwendig den gesamten Vertrag, hier also auch
den für die Antragsgegnerin nachteiligen Ausschluss des Versorgungsaus-
gleichs. Für eine Teilnichtigkeit bleibt in solchem Fall kein Raum (vgl. etwa
Brambring FPR 2005, 130, 133). Insbesondere lässt sich die Nichtigkeit des
Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nicht, wie das Oberlandesgericht
meint, deshalb verneinen, weil bereits der Ausschluss des nachehelichen Un-
terhalts seinerseits nichtig sei und die Antragsgegnerin deshalb mit Hilfe des
Altersvorsorgeunterhalts eine eigene Altersvorsorge aufbauen könne. Eine sol-
che Argumentation würde nicht nur zu einer beliebigen Austauschbarkeit der
Nichtigkeit einzelner Vertragsteile führen; sie verkennt auch, dass der Versor-
gungsausgleich sich zwar seiner Zielrichtung nach als ein vorweggenommener
Altersvorsorgeunterhalt verstehen lässt (Senatsurteil vom 11. Februar 2004
aaO 604), dass der Altersvorsorgeunterhalt den Versorgungsausgleich aber
nicht ersetzen kann, weil der eine für den zukünftigen Versorgungsaufbau be-
stimmt ist, während der andere den Versorgungsaufbau für die Vergangenheit
ausgleichen soll.
3. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden, da
die Vorinstanzen - von ihrem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen
über die von den Parteien in der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte getrof-
fen haben. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen,
damit es diese Feststellungen nachholt und den Versorgungsausgleich durch-
führt.
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Fuchs
Dose
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, Entscheidung vom 27.05.2003 - 268 F 4228/02 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.10.2003 - II-2 UF 149/03 -