Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 06.10.2004 – XII ZB 110/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Oktober 2004

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 138 Aa, 242 D, 1408 Abs. 2, 1414, 1587 o

Zur Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle eines notariellen Ehevertrags, der neben

der Vereinbarung der Gütertrennung und des Ausschlusses des Versorgungsaus-

gleichs auch Regelungen über den nachehelichen Ehegattenunterhalt, die Übertra-

gung eines Hausanteils auf den Ehemann und eine Ausgleichszahlung des Eheman-

nes an die Ehefrau enthält (Fortführung des Senatsurteils vom 11. Februar 2004

- XII ZR 265/02 - FamRZ 2004, 601; vgl. auch Senatsbeschluß vom 6. Oktober 2004

- XII ZB 57/03 - zur Veröffentlichung bestimmt).

BGH, Beschluß vom 6. Oktober 2004 - XII ZB 110/99 - OLG München AG Neu-Ulm

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Oktober 2004 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:

Auf die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Be-

schluß des 4. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlan-

desgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 15. Juni 1999

aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde, an das

Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 511 €

Gründe

I.

Die am 16. Dezember 1977 geschlossene Ehe der Parteien, aus der

zwei - am 22. Mai 1978 und am 1. Juli 1980 geborene - Kinder hervorgegangen

sind, wurde auf den der Ehefrau (Antragsgegnerin, geboren am 31. Mai 1959)

am 10. Oktober 1997 zugestellten Antrag des Ehemannes (Antragsteller, gebo-

ren am 15. August 1957) durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familien-

gericht - vom 30. April 1998 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 11. Au-

gust 1998). Die Parteien streiten über die Durchführung des Versorgungsaus-

gleichs.

Mit Ehevertrag vom 24. November 1986 hatten die Parteien Gütertren-

nung vereinbart und den Versorgungsausgleich ausgeschlossen. Für den Fall

der Scheidung erklärte sich der Ehemann bereit, der Ehefrau, solange sie keine

eigenen Einkünfte habe, als Unterhalt "auf der heutigen Basis" einen monatli-

chen Betrag von 300 DM und, falls die Ehefrau halbtags arbeite, von 150 DM zu

zahlen, soweit er hierzu unter Berücksichtigung seiner Aufwendungen für das

gemeinsame Hausgrundstück und den Unterhalt der Kinder in der Lage sei. Die

Ehefrau verpflichtete sich für den Fall der Scheidung, ihre Hälfte an dem ge-

meinsamen Hausgrundstück auf den Ehemann zu übertragen. Der Ehemann

seinerseits verpflichtete sich, für den Fall der Scheidung und nach Übertragung

des hälftigen Miteigentums an dem Hausgrundstück der Ehefrau in bestimmten

Raten einen Betrag von insgesamt 50.000 DM "als freiwillige Entschädigung für

die Tätigkeit im Haushalt und die Erziehung der Kinder" zu zahlen.

Das Amtsgericht hat die von der Ehefrau beantragte Durchführung des

Versorgungsausgleichs - unter Hinweis auf dessen ehevertraglichen Aus-

schluß - abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Ehefrau,

mit der diese ihren Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs wei-

terverfolgt hat, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Oberlandesge-

richt zugelassene - weitere Beschwerde der Ehefrau.

II.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung

und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist der von den Parteien ver-

einbarte Ausschluß des Versorgungsausgleichs wirksam. Für die Frage der Sit-

tenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts komme es auf die Umstände im Zeitpunkt

seiner Vornahme an; deshalb seien allein die Folgen des Ausschlusses, hier die

fehlende Altersversorgung, nicht entscheidend. Anhaltspunkte dafür, daß die

Vereinbarung lediglich zu Lasten des Sozialhilfeträgers geschlossen worden

sei, lägen nicht vor; auf die Ausnutzung einer psychischen Zwangslage komme

es nicht entscheidend an. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage liege nicht vor.

Dazu bedürfe es konkreter Vorstellungen und Erwartungen, die bei Vertrags-

schluß vorgelegen hätten und zwischenzeitlich entfallen seien; solche Vorstel-

lungen oder Erwartungen seien hier nicht dargetan. Auch hinderten Treu und

Glauben (§ 242 BGB) den Ehemann nicht - auch nicht teilweise für die Zeit der

Kindererziehung - sich auf den Ausschluß des Versorgungsausgleichs zu beru-

fen. Eine solche Ausübungskontrolle werde zwar in der Literatur befürwortet; sie

widerspreche aber der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Zudem liege

im vorliegenden Fall die Besonderheit vor, daß der Ehemann sich verpflichtet

habe, der Ehefrau nach erfolgter Übertragung ihrer Anteile am gemeinsamen

Grundstück 50.000 DM als freiwillige Entschädigung für ihre "Tätigkeit im Haus-

halt und für die Erziehung der Kinder" zu zahlen.

2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Wie der Senat in seinem - nach Erlaß der hier angefochtenen Entschei-

dung - ergangenen Urteil vom 11. Februar 2004 (XII ZR 265/02 - FamRZ 2004,

601, für BGHZ 158, 81 vorgesehen) dargelegt hat, darf die grundsätzliche Dis-

ponibilität der Scheidungsfolgen nicht dazu führen, daß der Schutzzweck der

gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlau-

fen werden kann. Das wäre der Fall, wenn dadurch eine evident einseitige und

durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht ge-

rechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten

Ehegatten - bei angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen

Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei

verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Bela-

stungen des einen Ehegatten werden dabei um so schwerer wiegen und die

Belange des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmit-

telbarer die Vereinbarung der Ehegatten über die Abbedingung gesetzlicher

Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift.

Bei der Ausrichtung am Kernbereich der Scheidungsfolgen wird man für

deren Disponibilität eine Rangabstufung vornehmen können, die sich in erster

Linie danach bemißt, welche Bedeutung die einzelnen Scheidungsfolgenrege-

lungen für den Berechtigten in seiner jeweiligen Lage haben. Der Versorgungs-

ausgleich ist - als gleichberechtigte Teilhabe beider Ehegatten am beiderseits

erworbenen Versorgungsvermögen - einerseits dem Zugewinnausgleich ver-

wandt und wie dieser ehevertraglicher Disposition grundsätzlich zugänglich

(§ 1408 Abs. 2, § 1587 o BGB). Er ist jedoch andererseits als vorweggenom-

mener Altersunterhalt zu verstehen; von daher steht er einer vertraglichen Ab-

bedingung nicht schrankenlos offen. Vereinbarungen über den Versorgungs-

ausgleich müssen deshalb nach denselben Kriterien geprüft werden wie ein

vollständiger oder teilweiser Unterhaltsverzicht (Senatsurteil aaO 605). Der Un-

terhalt wegen Alters gehört, wie der Senat dargelegt hat, zum Kernbereich des

gesetzlichen Scheidungsfolgenrechts; das Gesetz mißt ihm als Ausdruck eheli-

cher Solidarität besondere Bedeutung zu - was freilich einen Verzicht nicht ge-

nerell ausschließt, etwa wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird (Senatsur-

teil aaO). Nichts anderes gilt für den Versorgungsausgleich. Ein vereinbarter

Ausschluß des Versorgungsausgleichs ist deshalb einer Inhaltskontrolle am

Maßstab des § 138 (Wirksamkeitskontrolle) sowie des § 242 BGB (Ausübungs-

kontrolle) zu unterziehen; maßgebendes Kriterium ist für beide Kontrollschritte

die Frage, ob und inwieweit der Ausschluß des Versorgungsausgleichs mit dem

Gebot ehelicher Solidarität vereinbar erscheint.

a) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Tatrichter zunächst - im

Rahmen einer Wirksamkeitskontrolle - zu prüfen, ob die Vereinbarung über den

Ausschluß des Versorgungsausgleichs, allein oder im Zusammenhang mit den

übrigen Regelungen des Ehevertrags, schon im Zeitpunkt ihres Zustandekom-

mens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Schei-

dungsfall führt, daß ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der

Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten

Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge

zu versagen ist, daß an ihre Stelle die gesetzlichen Regelungen treten (§ 138

Abs. 1 BGB). Erforderlich ist dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individu-

ellen Verhältnisse beim Vertragsschluß abstellt, insbesondere also auf die Ein-

kommens- und Vermögensverhältnisse, den geplanten oder bereits verwirklich-

ten Zuschnitt der Ehe sowie auf die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf

die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten

Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begün-

stigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung

veranlaßt und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlan-

gen zu entsprechen. Ergibt die umfassende Würdigung dieser Gesichtspunkte,

daß die durch den vereinbarten Ausschluß des Versorgungsausgleichs bewirkte

Versorgungssituation sich bereits im Zeitpunkt der Vereinbarung als eine gra-

vierende Verletzung des dem Versorgungsausgleich zugrundeliegenden Ge-

dankens ehelicher Solidarität darstellt, so hat diese Vereinbarung nach § 138

Abs. 1 BGB keinen Bestand. Das kann namentlich dann der Fall sein, wenn ein

Ehegatte sich einvernehmlich der Betreuung der gemeinsamen Kinder widmet

und deshalb auf eine versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit in der Ehe ver-

zichtet. Das in diesem Verzicht liegende Risiko verdichtet sich zu einem Nach-

teil, den der Versorgungsausgleich gerade auf beide Ehegatten gleichmäßig

verteilen will und der jedenfalls nicht ohne Kompensation einem Ehegatten al-

lein angelastet werden kann, wenn die Ehe scheitert.

Eine solche umfassende Gesamtwürdigung hat das Oberlandesgericht

nicht vorgenommen. Eine derartige Würdigung würde Feststellungen über Art

und Umfang der von den Ehegatten in der Ehe erworbenen Versorgungsan-

rechte sowie über ihre Vermögenssituation im Zeitpunkt des Vertragsschlusses

erfordern; sie müßte auch berücksichtigen, in welchem Umfang die Ehefrau, die

nach ihrem Vortrag bereits seit ihrer Eheschließung an einer ihre Erwerbsfähig-

keit mindernden Rückenerkrankung leidet, im Scheidungsfall ihre eigene Alters-

versorgung durch künftige versicherungspflichtige Tätigkeit voraussichtlich wei-

ter ausbauen kann. Soweit der Ehefrau im Ehevertrag für den Scheidungsfall

eine Entschädigung zugesagt ist, wäre der Frage nachzugehen, ob diese Ent-

schädigung als Gegenleistung für die von der Ehefrau für den Scheidungsfall

zugesagte Übertragung ihres Miteigentums am gemeinsamen Hausgrundstück

auf den Ehemann anzusehen oder als (teilweiser) Ausgleich für ihren Verzicht

auf eine eigene versorgungsbegründende Erwerbstätigkeit während der Ehe zu

verstehen ist; im zweiten Falle wäre zu untersuchen, in welchem Umfang die

Ehefrau mit dem Entschädigungsbetrag eigene Versorgungsanrechte erwerben

könnte. Zu den genannten Gesichtspunkten fehlen die erforderlichen tatrichter-

lichen Feststellungen. Das gilt auch für die Frage, welche subjektiven Aspekte

die Ehefrau veranlaßt haben, sich - mehrere Jahre nach ihrer Eheschließung

und der Geburt ihrer Kinder - auf den Ehevertrag und insbesondere auf den

darin vorgesehenen Ausschluß des Versorgungsausgleichs einzulassen. Die

vom Oberlandesgericht in Bezug genommenen Feststellungen des amtsgericht-

lichen Urteils sind hierzu nicht eindeutig: So soll die Ehefrau einerseits - nach

dem Tatbestand des Urteils - vorgetragen haben, der Ehemann habe sie "zu

dem Zweck, sie zum Notar zu schleppen," geschlagen; andererseits soll ihrem

Vortrag - nach den Urteilsgründen - nicht zu entnehmen sein, daß sie "zum No-

tar geschleppt oder unlauter gezwungen" worden sei.

b) Soweit sich der Ausschluß des Versorgungsausgleichs - bei der gebo-

tenen Gesamtwürdigung - nicht schon als sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) dar-

stellt, muß der Richter - im Rahmen der Ausübungskontrolle - prüfen, ob und

inwieweit ein Ehegatte die ihm durch den Vertrag eingeräumte Rechtsmacht

mißbraucht, wenn er sich im Scheidungsfall gegenüber der vom anderen Ehe-

gatten begehrten Durchführung des Versorgungsausgleichs darauf beruft, daß

dieser durch den Vertrag wirksam abbedungen sei (§ 242 BGB). Dafür sind

nicht nur die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend.

Entscheidend ist vielmehr, ob sich nunmehr - im Zeitpunkt des Scheiterns der

Lebensgemeinschaft - aus dem vereinbarten Ausschluß des Versorgungsaus-

gleichs, allein oder im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Ehe-

vertrags, eine im dargelegten Sinn (vgl. II. 2. vor a)) unzumutbare Lastenvertei-

lung ergibt. Dabei wird ein wirksam vereinbarter - völliger oder teilweiser - Aus-

schluß des Versorgungsausgleichs einer Ausübungskontrolle am Maßstab des

§ 242 BGB vielfach dann nicht standhalten, wenn er dazu führt, daß ein Ehegat-

te aufgrund einer grundlegenden Veränderung der gemeinsamen Lebensum-

stände über keine hinreichende Altersversorgung verfügt und dieses Ergebnis

mit dem Gebot ehelicher Solidarität schlechthin unvereinbar erscheint (zu Fäl-

len, in denen Ehegatten ihre eheliche und berufliche Lebenssituation - nament-

lich im Hinblick auf die Betreuung gemeinsamer Kinder - einvernehmlich än-

dern: vgl. Senatsbeschluß vom heutigen Tag - XII ZB 57/03 - zur Veröffentli-

chung bestimmt).

Eine solche Ausübungskontrolle hat das Oberlandesgericht - nach der

neuen Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluß vom 11. Februar 2004

aaO) zu Unrecht - für nicht veranlaßt erachtet. Folgerichtig hat es auch keine

Feststellungen zu den hierfür maßgebenden Umständen - also namentlich zur

früheren und zur aktuellen Lebens-, Versorgungs- und Vermögenssituation der

Ehegatten sowie zu den Motiven - getroffen, die die Ehegatten zum Ausschluß

des Versorgungsausgleichs bestimmt haben.

3. Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.

Der Senat vermag auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht bislang getrof-

fenen Feststellungen in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Sa-

che war daher an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Bundesrichter Dose ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Hahne