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BGH Beschluss vom 01.12.2006 – 2 StR 475/06

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

1. Dezember 2006

in der Strafsache

gegen

wegen nachträglicher Sicherungsverwahrung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-

richts Trier vom 28. Juni 2006 aufgehoben. Der Antrag auf nach-

trägliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-

rung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelkosten

und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staats-

kasse zur Last.

Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten we-

gen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Land-

gericht vorbehalten.

Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Trier vom 14. No-

vember 2005 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sa-

che sofort auf freien Fuß zu setzen.

Gründe

2

Das Landgericht hat gegen den Verurteilten die nachträgliche Siche-

rungsverwahrung gemäß § 66 b i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB angeord-

net. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung dieser Entscheidung

und zur Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Verurteilte im

Jahr 2002 wegen schweren Raubs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe

von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der

Verurteilte im März und Mai 2001 zwei Postfilialen überfallen und unter Ver-

wendung einer ungeladenen Schreckschusspistole Bargeldbeträge und Post-

wertzeichen im Gesamtwert von ca. 48.000 DM geraubt hatte. Motiv für diese

Taten waren wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verurteilten, der sich mit einem

Transportunternehmen selbständig gemacht hatte, nachdem er wegen psychi-

scher Instabilität und depressiver Verstimmungen seine zuvor betriebene Aus-

bildung als Kommissaranwärter im Polizeidienst abbrechen musste. Mit dem

erbeuteten Geld zahlte er Bankschulden zurück.

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Die wegen der genannten Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen betru-

gen jeweils drei Jahre. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit hat

das sachverständig beratene Ausgangsgericht nicht festgestellt. Nach seinen

Feststellungen handelt es sich bei dem Verurteilten allerdings um "eine deutlich

gestörte Persönlichkeit mit Schwierigkeiten bei der Selbstwertregulation"; zu

einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Person sei er nicht

in der Lage. Kritisches Infragestellen führe zu schneller Gekränktheit und Rück-

zug. Er weise eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur auf; Größenideen

mit Selbstüberschätzung wechselten mit depressiven Phasen; die Ursachen für

Misserfolg suche der Verurteilte regelmäßig (allein) bei Dritten.

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a) Strafende der zu verbüßenden Strafe war am 25. November 2005;

seither war der Verurteilte durch Unterbringungsbefehl des Landgerichts gemäß

§ 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO untergebracht. Während des Vollzugs der Strafhaft

kam es lediglich einmal zu einer - vollzugstypischen - Auseinandersetzung mit

einem Mithäftling, die mit einem "Geschubse" endete und zu einer Disziplinar-

maßnahme gegen den Verurteilten führte.

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Der Verurteilte fühlte sich während der Haft ungerecht behandelt und

"diskriminiert", mit zunehmender Haftdauer überdies psychisch instabil. Er be-

mühte sich auf verschiedene Weise um die Aufnahme in eine Psychotherapie,

war hiermit jedoch im Ergebnis nicht erfolgreich. Einer externen Drogenberate-

rin teilte er (wahrheitswidrig) mit, er sei seit Jahren Konsument harter Drogen.

Einer konsiliarisch in der JVA tätigen Psychiaterin offenbarte er, er höre zeit-

weise "leises Gemurmel"; eine Bestätigung einer paranoid schizophrenen Er-

krankung hat sich jedoch nicht ergeben.

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b) Im März 2003 verfasste der Verurteilte daraufhin im Zeitraum von

mehreren Stunden in unmittelbarem Fortgang insgesamt sechs Briefe, die nicht

datiert oder auf den 15. November 2005 (10 Tage vor Strafende) vordatiert wa-

ren. Er bewahrte sie danach in seinem unverschlossenen Spind im Haftraum

auf; dort wurden sie am 29. März 2004 aufgefunden und beschlagnahmt.

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Zu den - weitgehend identisch formulierten - Briefen an die Redaktionen

der Zeitschriften Sp., St. und F. sowie einem Brief an die Kriminalinspektorin W.

"offenbarte" der Verurteilte unter anderem, er sei seit seiner Jugend "ein psy-

chisch geistesgestörter Sexualstraftäter" mit "brutalsten Tendenzen". Durch ex-

zessiven Konsum von "Internetpornos" sei er zu einem äußerst gefährlichen

Gewalttäter geworden, der bereits zahllose - unentdeckte - Gewaltdelikte, ins-

besondere Morde, Vergewaltigungen, schwere Körperverletzungen und exhibi-

tionistische Taten begangen habe. Tatsächlich habe er seit dem Jahr 2000

sämtliche Gewaltdelikte in Süddeutschland begangen, die von der Polizei in der

Vergangenheit nicht hätten aufgeklärt werden können.

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Er sei "total krank im Kopf und gehöre für immer weggesperrt"; er sei

"der Horror", "gruselig", "Deutschlands Antwort auf Hannibal Lecter", der "größ-

te deutsche Gewaltstraftäter aller Zeiten". Er leide unter fünf verschiedenen

Geisteskrankheiten und sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-

nung.

9

Nach seiner - zu befürchtenden - Entlassung werde er sich nach Schwe-

den begeben. Dorthin werde er von einem Sondereinsatzkommando der deut-

schen Polizei verfolgt werden. Dessen Angehörige werde er dann allesamt kalt-

blütig ermorden, denn er sei

"der allergrößte Gewaltverbrecher des

21. Jahrhunderts".

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Einem der Briefe fügte der Verurteilte eine "Liste des Grauens" bei, in

welcher er eine Vielzahl angeblich von ihm begangener Straftaten aufführte.

An seine Tante schrieb er einen ähnlichen Brief, in welchem er ausführte:

"Es wäre am besten, für immer in der geschlossenen Psychiatrie zu bleiben".

Wenn man ihm nicht glaube, sei er nicht verantwortlich für das, was dann pas-

siere; dies hätten dann die Ärzte und Behörden zu verantworten.

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Zweí ähnliche Briefe schickte der Verurteilte an seinen Vater und seine

Großmutter ab; sie wurden im Rahmen der Postkontrolle angehalten. Darin

führte er aus, noch könne ein nie dagewesenes Massaker verhindert werden,

wenn er "ordentlich" therapiert werde. Die Schuld daran, dass er geisteskrank

geworden sei, trage allein seine Mutter, denn diese habe ihn grausam gedemü-

tigt und erpresst.

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c) Die Staatsanwaltschaft leitete nach dem Auffinden der Briefe gegen

den Verurteilten Ermittlungsverfahren wegen der (angeblichen) zurückliegenden

Straftaten sowie wegen Bedrohung unbekannter Polizeibeamter mit zukünftigen

Verbrechen ein. Die Verfahren wurden, da sich Anhaltspunkte für die Verwirkli-

chung dieser Taten nicht ergaben, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

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Am 1. April 2005 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verur-

teilten im Hinblick auf die in den genannten Schreiben neu zutage getretenen

Tatsachen die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das Landge-

richt beauftragte am 17. August 2005 gemäß § 275 a Abs. 4 Satz 2 StPO zwei

Sachverständige mit der Erstattung von Gutachten; am 14. November 2005

erließ es einen Unterbringungsbefehl gemäß § 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO. Die

Hauptverhandlung begann am 5. April 2006 und endete mit der Urteilsverkün-

dung am 28. Juni 2006.

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d) Das Landgericht hat als neue Tatsachen im Sinne von § 66 b Abs. 1

StGB "die Gewaltgedanken des Verurteilten (bezeichnet), die er - nach außen

hin erkennbar - konkret und wiederholt in seinen Briefen zum Ausdruck ge-

bracht hat" (UA S. 64); darüber hinaus auch die "Warnungen vor sich selbst"

(UA S. 66). Die "von Gewaltphantasien schlimmster Art geprägte Gedanken-

welt" des Verurteilten sei neu im Sinne von § 66 b StGB. Zwar sei dem Aus-

gangsgericht die Persönlichkeitsstörung des Verurteilten bekannt gewesen.

Diese habe danach aber noch keinen "Krankheitswert" gehabt. Anhaltspunkte

für Gewaltphantasien hätten sich nach dem damals eingeholten Sachverständi-

gengutachten nicht ergeben; auch frühere Freundinnen des Verurteilten hätten

irgendwelche Gewalt-Tendenzen in seinem Verhalten übereinstimmend ver-

neint.

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Nunmehr habe sich aber eine "qualitative Verschlechterung der damals

bereits vorliegenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung" ergeben (UA S.

69). Der Verurteilte leide einerseits unter "Größenwahn", andererseits an

Selbstzweifeln. Er habe immer "nach oben" gewollt; dafür spreche auch sein

Eintritt in den Polizeidienst. Er suche die Ursachen für die Niederlagen seines

Lebens in einer psychischen Erkrankung und zeige Kennzeichen einer soge-

nannten "narzisstischen Wut"; seine Briefe seien als die "narzisstischen Rache-

phantasien eines Verlierers" (UA S. 71 f.) anzusehen.

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Der Verurteilte hat sich dahin eingelassen, er habe die Briefe geschrie-

ben, um "seinen Frust abzubauen", weil er sich ungerecht behandelt gefühlt

habe. Es sei zwar nicht alles, was in den Briefen stehe, "Quatsch"; es habe sich

aber nicht um ein "Geständnis" gehandelt und er habe sich auch nichts "von der

Seele reden" wollen. Man habe versucht, ihn zu diskriminieren. Er habe vor sich

selbst gewarnt, um Resozialisierung und Therapie zu bekommen; er brauche

Behandlung. Aufgrund seiner Labilität und Therapiebedürftigkeit könne es heute

eher als früher zu irrationalen Handlungen, nämlich Körperverletzungen oder

Bedrohungen kommen, wenn er sich unter Druck gesetzt fühle.

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e) Das Landgericht hat die Angaben zur Motivation als glaubhaft ange-

sehen; die Einlassung, seit 2003 keine entsprechenden Gedanken mehr gehabt

zu haben, hat es dagegen für unglaubhaft gehalten, ebenso die Versicherung

des Verurteilten, er würde nichts tatsächlich ausführen, was in den Briefen steht

(UA S. 73).

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Nach Ansicht des Landgerichts stehen die Gewaltgedanken und Dro-

hungen in symptomatischem Zusammenhang mit den Anlasstaten, denn sie

seien Ausdruck der Persönlichkeitsstörung, die bereits zum Zeitpunkt der frühe-

ren Taten vorgelegen habe. Dass der Verurteilte die früheren Taten in seine

Briefe "eingebaut" habe, zeige, "dass aus seiner Sicht die Anlasstaten wie ein

Mosaikstein auf dem Weg zu seiner Entwicklung zum 'größten deutschen Ge-

waltverbrecher des Jahrhunderts' sind" (UA S. 75). Auch dem Tatbestand des

schweren Raubs sei überdies die Gewalt immanent.

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Das Landgericht hat - in Übereinstimmung mit den Sachverständigen -

angenommen, es liege bei dem Verurteilten ein Hang im Sinne von § 66 b

Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, denn seine Gewaltphantasien seien

der motivationalen Grundstruktur zuzuordnen und daher "eine eingewurzelte

Neigung" (UA S. 77).

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Die Briefe stünden in Widerspruch zur guten Intelligenz des Verurteilten;

dies zeige, dass ihm eine Kontrolle seiner narzisstischen Wut nicht möglich sei.

Zur Prognose hat das Landgericht - nach den Urteilsgründen ebenfalls

im Anschluss an die beiden Sachverständigen - ausgeführt, es sei mit hoher

Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Verurteilte die in seinen Briefen ange-

kündigten Gewalttaten begehen werde. Die Sachverständigen hätten dargelegt,

dass zwischen konkretisierter und imaginierter Gewalt ein kategorialer Unter-

schied nicht bestehe (UA S. 79); für den Umschlag in die Konkretisierung be-

dürfe es daher lediglich eines geringfügigen Anlasses. Für die Ernsthaftigkeit

der Drohungen spreche, dass der Verurteilte sie "über verschiedene Briefe hin-

weg immer wiederholt" habe (ebd.). Dass der Verurteilte die beiden Anlasstaten

in seinen Briefen erwähnt habe, zeige, dass in seiner Gedankenwelt eine Tren-

nung zwischen Phantasie und konkretisierter (wohl gemeint: realer) Handlung

nicht möglich sei (UA S. 80).

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Das Landgericht hat ausgeführt, angesichts der Schwere der zu erwar-

tenden Taten sei die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch verhält-

nismäßig. Allerdings sei der Verurteilte vor allem "dringend behandlungsbedürf-

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tig"; es müssten eine psychiatrische Fachbehandlung sowie eine langwierige

psychotherapeutische Behandlung erfolgen (UA S. 81). "Angesichts des Krank-

heitsbildes" des Verurteilten empfehle sich daher die alsbaldige Überweisung

gemäß § 67 a Abs. 2 StGB in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiat-

rischen Krankenhaus.

2. Diese Feststellungen und Erwägungen tragen die Anordnung der

nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht.

a) Schon die Neuheit von für die Gefährlichkeit des Verurteilten indiziel-

len Tatsachen und ihr - nach Ansicht des Landgerichts - symptomatischer Zu-

sammenhang mit den Anlasstaten sind unklar und nicht ohne Widersprüche

dargelegt. So lässt sich die Ausführung, zum Zeitpunkt des früheren Urteils sei

die Neigung des Verurteilten zu Gewalttaten nicht erkennbar gewesen, nicht

ohne weiteres mit der Darlegung vereinbaren, den Anlasstaten (nach § 250

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) sei Gewalt oder Drohung mit Gewalt "immanent";

die Gewaltphantasien seien Ausdruck eben der Persönlichkeitsstörung, die im

Ausgangsverfahren festgestellt wurde, und in der Ausführung der Anlasstaten

liege "die Wurzel" dieser Persönlichkeitsstörung (UA S. 75 f.). Letztlich wird aus

den Urteilsgründen nicht gänzlich klar, ob das Landgericht die neuen Tatsachen

in der "Verschlechterung der Persönlichkeitsstörung" (UA S. 76) oder in den

"Gewaltgedanken" (UA S. 74) gesehen hat.

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b) Neue Tatsachen im Sinne von § 66 b Abs. 1 StGB können auch innere

Tatsachen, also Umstände und Veränderungen in der Persönlichkeit, der psy-

chischen Stabilität, der Lebensplanung oder Motivation des Verurteilten sein.

Daher war es grundsätzlich zulässig, die sichergestellten Briefe des Verurteilten

als Indizien für solche Tatsachen zu verwerten, welche ihrerseits auf die von §

66 b StGB vorausgesetzte besondere Gefährlichkeit hindeuten könnten. Ange-

sichts des Umstands, dass es sich bei den Briefen um die insoweit einzigen

Beweismittel handelte, und angesichts der auffälligen Besonderheiten des Fal-

les musste sich das Landgericht mit den Auslegungs- und Deutungsmöglichkei-

ten dieser Indizien aber umfassend und erschöpfend auseinandersetzen. Hier-

an fehlt es im angefochtenen Urteil. Die rechtliche Prüfung der Urteilsausfüh-

rungen ergibt, dass das Landgericht bei der Würdigung der Beweisergebnisse

teilweise einem einseitig verengten Blickwinkel gefolgt ist und wesentliche An-

haltspunkte für eine abweichende Würdigung nicht hinreichend beachtet hat.

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Zur Frage der Motivation des Verurteilten hat das Landgericht dessen

Einlassung als glaubhaft angesehen, er habe die Briefe "aus Frust" geschrie-

ben; abgegrenzt hat es dieses Motiv von einer "schriftstellerischen Tätigkeit"

und dem Motiv der "Prahlerei in der JVA". Damit sind die Möglichkeiten der Ein-

ordnung jedoch nicht ausgeschöpft. Das Landgericht hat insbesondere einen

Zusammenhang zwischen dem vielfältigem Bemühen des Verurteilten, eine

psychotherapeutische Behandlung zu erlangen, einschließlich seines hierbei

hervorgetretenen Manipulationsverhaltens, und dem Inhalt der sichergestellten

Briefe nicht erkennbar geprüft. Den erwiesenermaßen falschen und teilweise

bis zur Lächerlichkeit übertriebenen Briefinhalt - etwa die Selbstbezichtigung,

sämtliche unaufgeklärten Gewaltdelikte in Süddeutschland begangen zu haben

- hat es allein dahin gewürdigt, aus dem Widerspruch zur guten Intelligenz des

Verurteilten ergebe sich, dass ihm "eine Kontrolle über die ... narzisstische Wut

nicht möglich" sei (UA S. 78). Nach den übrigen Feststellungen des Urteils

drängt sich aber auf, dass es andere, wohl näher liegende Erklärungsmöglich-

keiten dieses Widerspruchs gab. Das lag schon deshalb auf der Hand, weil es

weder in der Vergangenheit im Verhalten des Verurteilten gegenüber anderen

Personen zu "Kontrollverlusten" gekommen ist noch der Verurteilte die "Kontrol-

le" über seine schriftlichen Offenbarungen im März 2003 verlor. Selbst wenn er,

wie die teilweise Vordatierung der Briefe vermuten lässt, jedenfalls zunächst

beabsichtigte, die restlichen Schreiben erst kurz vor seiner zu erwartenden

Haftentlassung Ende 2005 abzusenden, würde eine solche über Jahre hinweg

geplante und ohne äußere Auffälligkeit im Vollzugsalltag umgesetzte Manipula-

tion zur Erreichung eines - wie auch immer zu beurteilenden - Ziels eher das

Gegenteil eines "Kontrollverlusts" belegen.

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Da der Verurteilte weder an einer Wahnerkrankung leidet noch gravie-

rende Mängel der kognitiven Intelligenz aufweist, liegt es eher fern anzuneh-

men, er könne beim Schreiben der Briefe ernstlich vermutet oder angestrebt

haben, dass die darin enthaltenen "Geständnisse", Selbstbeschreibungen oder

Ankündigungen in dem Sinne ernst genommen würden, dass man sie als Wie-

dergabe wahrer Tatsachen ansehen könnte. Es musste daher jedenfalls auch

die nahe liegende Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass der Verurteilte

mit dem offenkundig unzutreffenden Geständnis angeblicher monströser Unta-

ten in der Vergangenheit sowie der erkennbar abwegigen Ankündigung eines

"Blutbads" aus einem fiktiven zukünftigen Anlass, dessen Eintritt gänzlich fern

liegt, seine Behauptung belegen wollte, er sei "geisteskrank", jedenfalls aber

dringend therapiebedürftig. Auch wenn eine solche Selbstdarstellung sowie eine

Flucht in die Rolle eines für sein Verhalten nicht verantwortlichen, zu "heilen-

den" Geisteskranken Ausdruck der bei dem Verurteilten festgestellten Persön-

lichkeitsstörung sein mögen, müssten entsprechende Feststellungen doch zu

anderen Bewertungen bei der Frage des Hangs und der Prognose führen. Das

angefochtene Urteil verhält sich hierzu nicht; es teilt auch nicht mit, ob die

Sachverständigen dazu Stellung genommen haben.

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c) Nicht rechtsfehlerfrei sind auch die Darlegungen des Landgerichts

zum Verhältnis von Fantasie und Realität in Persönlichkeit und Verhalten des

Verurteilten. Hierbei wäre zunächst der wichtige Umstand zu berücksichtigen

gewesen, dass sich weder in dessen Biographie bis zu den Anlasstaten noch

bei deren Ausführung noch im Vollzug der Strafhaft Anhaltspunkte für eine "un-

kontrollierte" Neigung zur Gewalt oder dafür ergeben haben, dass der Verurteil-

te jemals Taten wie die in den Briefen geschilderten begangen oder ernstlich

geplant haben könnte. Dass der Verurteilte sich seit dem Schreiben der Briefe

weitere dreieinhalb Jahre in Haft befand und daher nicht im gleichen Maß Gele-

genheit zur Begehung von Straftaten hatte, spricht im Hinblick auf die Beson-

derheiten des Falles nicht gegen die Indizwirkung des Umstands, dass es in

dieser Zeit nicht zu Gewalttaten gekommen ist. Wenn es dem Verurteilten dar-

um gegangen wäre, durch tatsächliche Ausführung von Gewalttaten seinen

Charakter als hochgefährlicher, unkontrollierbarer Geisteskranker zu "bewei-

sen", hätte es mehr als nahe gelegen, dies bereits während des Vollzugs der

Haft zu tun. Da es in diesem Fall auf die Vermeidung eines Entdeckungsrisikos

nicht angekommen wäre, hätte sich das Landgericht damit auseinander setzen

müssen, wieso die angebliche, jedenfalls ab März 2003 "unkontrollierbare" Ge-

waltneigung des Verurteilten während mehrerer Jahre keinerlei äußeren Aus-

druck gefunden hat.

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Fehlerhaft ist auch die Würdigung des Landgerichts, die Ernsthaftigkeit

der Drohungen des Verurteilten ergebe sich schon daraus, dass er diese "über

verschiedene Briefe hinweg immer wieder wiederholt" habe (UA S. 79). Das

lässt außer Acht, dass diese Briefe alle an einem Nachmittag im März 2003 ge-

schrieben worden sind und über weite Strecken textidentisch waren. Wenn der

Verurteilte mehrere Zeitschriften und sonstige Stellen über seine angebliche

Leidens- und Tatgeschichte informieren wollte, blieb ihm, da ihm ein Kopierge-

rät in der Haft nicht zur Verfügung stand, nur der Weg des handschriftlichen

Abschreibens. Ein Indiz für einen besonderen psychischen Tat-Druck ergibt

sich hieraus gerade nicht.

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Rechtsfehlerhaft ist insoweit schließlich auch, dass das Landgericht ei-

nen unmittelbaren symptomatischen Zusammenhang zwischen Persönlichkeits-

störung, Anlasstaten und den "Gewaltgedanken" als neue Tatsachen herstellt.

Dies daraus abzuleiten, dass der Verurteilte die beiden Raubüberfälle in seinen

Briefen erwähnte, und hieraus zu schließen, sie seien "Mosaiksteine auf seinem

Weg zu seiner Entwicklung zum größten deutschen Gewaltverbrecher des

Jahrhunderts" (UA S. 75), wird von den Feststellungen nicht getragen, denn

zum einen lag den Anlasstaten ein gänzlich anderes Motiv - wirtschaftliche

Schwierigkeiten nach Scheitern der Selbstständigkeit - zugrunde; zum anderen

hat der Verurteilte bei diesen Taten die Ausübung von Gewalt gerade vermie-

den.

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d) Die Maßregel des § 66 b StGB ist nach inzwischen ständiger Recht-

sprechung des Bundesgerichtshofs eine auf Ausnahmefälle zu beschränkende

Maßnahme (vgl. BGHSt 50, 121, 125; 50, 284, 296; 50, 373, 378). Sie dient

nicht dazu, unklare Gefährdungslagen "vorsorglich" abzuwenden. Auch eine

Umgehung der Grenzen des § 63 StGB auf dem Weg über die Anordnung

nachträglicher Sicherungsverwahrung ist nicht zulässig.

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Eine "nachträgliche" Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-

haus kennt das Gesetz nicht; dies darf nicht dadurch umgangen werden, dass

die psychische Störung eines Verurteilten ohne Weiteres in einen Hang im Sin-

ne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB umgedeutet wird (vgl. auch Senatsbeschluss

vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06, StV 2006, 413). Auch dies hat das Landge-

richt nicht zutreffend gesehen. Seine Anregung, "alsbald" nach Rechtskraft des

Urteils den Verurteilten in den Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB zu über-

weisen, deutet darauf hin, dass es in Wahrheit eher eine nachträgliche Unter-

bringung nach § 63 StGB anordnen wollte. Hierfür fehlt es an den gesetzlichen

Voraussetzungen.

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4. Die Maßregelanordnung war daher aufzuheben. Der Senat schließt

aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden

könnten, auf welche eine rechtsfehlerfreie Anordnung gemäß § 66 b StGB ge-

stützt werden könnte. Daher war in entsprechender Anwendung von § 354

Abs. 1 StPO der Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und der Verur-

teilte sofort auf freien Fuß zu setzen.

35

Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen der

seit dem Ende der Strafhaft erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt we-

gen der größeren Sachnähe dem Landgericht vorbehalten.

Rissing-van Saan Bode Otten

Fischer Roggenbuck