BGH Beschluss vom 01.12.2006 – 2 StR 475/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
1. Dezember 2006
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Sicherungsverwahrung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 1. Dezember 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil des Landge-
richts Trier vom 28. Juni 2006 aufgehoben. Der Antrag auf nach-
trägliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwah-
rung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Rechtsmittelkosten
und die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staats-
kasse zur Last.
Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten we-
gen der erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt dem Land-
gericht vorbehalten.
Der Unterbringungsbefehl des Landgerichts Trier vom 14. No-
vember 2005 wird aufgehoben. Der Verurteilte ist in dieser Sa-
che sofort auf freien Fuß zu setzen.
Gründe
Das Landgericht hat gegen den Verurteilten die nachträgliche Siche-
rungsverwahrung gemäß § 66 b i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 1 und 2 StGB angeord-
net. Seine Revision führt mit der Sachrüge zur Aufhebung dieser Entscheidung
und zur Zurückweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Verurteilte im
Jahr 2002 wegen schweren Raubs in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dem lag zugrunde, dass der
Verurteilte im März und Mai 2001 zwei Postfilialen überfallen und unter Ver-
wendung einer ungeladenen Schreckschusspistole Bargeldbeträge und Post-
wertzeichen im Gesamtwert von ca. 48.000 DM geraubt hatte. Motiv für diese
Taten waren wirtschaftliche Schwierigkeiten des Verurteilten, der sich mit einem
Transportunternehmen selbständig gemacht hatte, nachdem er wegen psychi-
scher Instabilität und depressiver Verstimmungen seine zuvor betriebene Aus-
bildung als Kommissaranwärter im Polizeidienst abbrechen musste. Mit dem
erbeuteten Geld zahlte er Bankschulden zurück.
Die wegen der genannten Taten verhängten Einzelfreiheitsstrafen betru-
gen jeweils drei Jahre. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit hat
das sachverständig beratene Ausgangsgericht nicht festgestellt. Nach seinen
Feststellungen handelt es sich bei dem Verurteilten allerdings um "eine deutlich
gestörte Persönlichkeit mit Schwierigkeiten bei der Selbstwertregulation"; zu
einer selbstkritischen Auseinandersetzung mit der eigenen Person sei er nicht
in der Lage. Kritisches Infragestellen führe zu schneller Gekränktheit und Rück-
zug. Er weise eine emotional instabile Persönlichkeitsstruktur auf; Größenideen
mit Selbstüberschätzung wechselten mit depressiven Phasen; die Ursachen für
Misserfolg suche der Verurteilte regelmäßig (allein) bei Dritten.
a) Strafende der zu verbüßenden Strafe war am 25. November 2005;
seither war der Verurteilte durch Unterbringungsbefehl des Landgerichts gemäß
§ 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO untergebracht. Während des Vollzugs der Strafhaft
kam es lediglich einmal zu einer - vollzugstypischen - Auseinandersetzung mit
einem Mithäftling, die mit einem "Geschubse" endete und zu einer Disziplinar-
maßnahme gegen den Verurteilten führte.
Der Verurteilte fühlte sich während der Haft ungerecht behandelt und
"diskriminiert", mit zunehmender Haftdauer überdies psychisch instabil. Er be-
mühte sich auf verschiedene Weise um die Aufnahme in eine Psychotherapie,
war hiermit jedoch im Ergebnis nicht erfolgreich. Einer externen Drogenberate-
rin teilte er (wahrheitswidrig) mit, er sei seit Jahren Konsument harter Drogen.
Einer konsiliarisch in der JVA tätigen Psychiaterin offenbarte er, er höre zeit-
weise "leises Gemurmel"; eine Bestätigung einer paranoid schizophrenen Er-
krankung hat sich jedoch nicht ergeben.
b) Im März 2003 verfasste der Verurteilte daraufhin im Zeitraum von
mehreren Stunden in unmittelbarem Fortgang insgesamt sechs Briefe, die nicht
datiert oder auf den 15. November 2005 (10 Tage vor Strafende) vordatiert wa-
ren. Er bewahrte sie danach in seinem unverschlossenen Spind im Haftraum
auf; dort wurden sie am 29. März 2004 aufgefunden und beschlagnahmt.
Zu den - weitgehend identisch formulierten - Briefen an die Redaktionen
der Zeitschriften Sp., St. und F. sowie einem Brief an die Kriminalinspektorin W.
"offenbarte" der Verurteilte unter anderem, er sei seit seiner Jugend "ein psy-
chisch geistesgestörter Sexualstraftäter" mit "brutalsten Tendenzen". Durch ex-
zessiven Konsum von "Internetpornos" sei er zu einem äußerst gefährlichen
Gewalttäter geworden, der bereits zahllose - unentdeckte - Gewaltdelikte, ins-
besondere Morde, Vergewaltigungen, schwere Körperverletzungen und exhibi-
tionistische Taten begangen habe. Tatsächlich habe er seit dem Jahr 2000
sämtliche Gewaltdelikte in Süddeutschland begangen, die von der Polizei in der
Vergangenheit nicht hätten aufgeklärt werden können.
Er sei "total krank im Kopf und gehöre für immer weggesperrt"; er sei
"der Horror", "gruselig", "Deutschlands Antwort auf Hannibal Lecter", der "größ-
te deutsche Gewaltstraftäter aller Zeiten". Er leide unter fünf verschiedenen
Geisteskrankheiten und sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung.
Nach seiner - zu befürchtenden - Entlassung werde er sich nach Schwe-
den begeben. Dorthin werde er von einem Sondereinsatzkommando der deut-
schen Polizei verfolgt werden. Dessen Angehörige werde er dann allesamt kalt-
blütig ermorden, denn er sei
"der allergrößte Gewaltverbrecher des
21. Jahrhunderts".
Einem der Briefe fügte der Verurteilte eine "Liste des Grauens" bei, in
welcher er eine Vielzahl angeblich von ihm begangener Straftaten aufführte.
An seine Tante schrieb er einen ähnlichen Brief, in welchem er ausführte:
"Es wäre am besten, für immer in der geschlossenen Psychiatrie zu bleiben".
Wenn man ihm nicht glaube, sei er nicht verantwortlich für das, was dann pas-
siere; dies hätten dann die Ärzte und Behörden zu verantworten.
Zweí ähnliche Briefe schickte der Verurteilte an seinen Vater und seine
Großmutter ab; sie wurden im Rahmen der Postkontrolle angehalten. Darin
führte er aus, noch könne ein nie dagewesenes Massaker verhindert werden,
wenn er "ordentlich" therapiert werde. Die Schuld daran, dass er geisteskrank
geworden sei, trage allein seine Mutter, denn diese habe ihn grausam gedemü-
tigt und erpresst.
c) Die Staatsanwaltschaft leitete nach dem Auffinden der Briefe gegen
den Verurteilten Ermittlungsverfahren wegen der (angeblichen) zurückliegenden
Straftaten sowie wegen Bedrohung unbekannter Polizeibeamter mit zukünftigen
Verbrechen ein. Die Verfahren wurden, da sich Anhaltspunkte für die Verwirkli-
chung dieser Taten nicht ergaben, gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Am 1. April 2005 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, gegen den Verur-
teilten im Hinblick auf die in den genannten Schreiben neu zutage getretenen
Tatsachen die nachträgliche Sicherungsverwahrung anzuordnen. Das Landge-
richt beauftragte am 17. August 2005 gemäß § 275 a Abs. 4 Satz 2 StPO zwei
Sachverständige mit der Erstattung von Gutachten; am 14. November 2005
erließ es einen Unterbringungsbefehl gemäß § 275 a Abs. 5 Satz 1 StPO. Die
Hauptverhandlung begann am 5. April 2006 und endete mit der Urteilsverkün-
dung am 28. Juni 2006.
d) Das Landgericht hat als neue Tatsachen im Sinne von § 66 b Abs. 1
StGB "die Gewaltgedanken des Verurteilten (bezeichnet), die er - nach außen
hin erkennbar - konkret und wiederholt in seinen Briefen zum Ausdruck ge-
bracht hat" (UA S. 64); darüber hinaus auch die "Warnungen vor sich selbst"
(UA S. 66). Die "von Gewaltphantasien schlimmster Art geprägte Gedanken-
welt" des Verurteilten sei neu im Sinne von § 66 b StGB. Zwar sei dem Aus-
gangsgericht die Persönlichkeitsstörung des Verurteilten bekannt gewesen.
Diese habe danach aber noch keinen "Krankheitswert" gehabt. Anhaltspunkte
für Gewaltphantasien hätten sich nach dem damals eingeholten Sachverständi-
gengutachten nicht ergeben; auch frühere Freundinnen des Verurteilten hätten
irgendwelche Gewalt-Tendenzen in seinem Verhalten übereinstimmend ver-
neint.
Nunmehr habe sich aber eine "qualitative Verschlechterung der damals
bereits vorliegenden narzisstischen Persönlichkeitsstörung" ergeben (UA S.
69). Der Verurteilte leide einerseits unter "Größenwahn", andererseits an
Selbstzweifeln. Er habe immer "nach oben" gewollt; dafür spreche auch sein
Eintritt in den Polizeidienst. Er suche die Ursachen für die Niederlagen seines
Lebens in einer psychischen Erkrankung und zeige Kennzeichen einer soge-
nannten "narzisstischen Wut"; seine Briefe seien als die "narzisstischen Rache-
phantasien eines Verlierers" (UA S. 71 f.) anzusehen.
Der Verurteilte hat sich dahin eingelassen, er habe die Briefe geschrie-
ben, um "seinen Frust abzubauen", weil er sich ungerecht behandelt gefühlt
habe. Es sei zwar nicht alles, was in den Briefen stehe, "Quatsch"; es habe sich
aber nicht um ein "Geständnis" gehandelt und er habe sich auch nichts "von der
Seele reden" wollen. Man habe versucht, ihn zu diskriminieren. Er habe vor sich
selbst gewarnt, um Resozialisierung und Therapie zu bekommen; er brauche
Behandlung. Aufgrund seiner Labilität und Therapiebedürftigkeit könne es heute
eher als früher zu irrationalen Handlungen, nämlich Körperverletzungen oder
Bedrohungen kommen, wenn er sich unter Druck gesetzt fühle.
e) Das Landgericht hat die Angaben zur Motivation als glaubhaft ange-
sehen; die Einlassung, seit 2003 keine entsprechenden Gedanken mehr gehabt
zu haben, hat es dagegen für unglaubhaft gehalten, ebenso die Versicherung
des Verurteilten, er würde nichts tatsächlich ausführen, was in den Briefen steht
(UA S. 73).
Nach Ansicht des Landgerichts stehen die Gewaltgedanken und Dro-
hungen in symptomatischem Zusammenhang mit den Anlasstaten, denn sie
seien Ausdruck der Persönlichkeitsstörung, die bereits zum Zeitpunkt der frühe-
ren Taten vorgelegen habe. Dass der Verurteilte die früheren Taten in seine
Briefe "eingebaut" habe, zeige, "dass aus seiner Sicht die Anlasstaten wie ein
Mosaikstein auf dem Weg zu seiner Entwicklung zum 'größten deutschen Ge-
waltverbrecher des Jahrhunderts' sind" (UA S. 75). Auch dem Tatbestand des
schweren Raubs sei überdies die Gewalt immanent.
Das Landgericht hat - in Übereinstimmung mit den Sachverständigen -
angenommen, es liege bei dem Verurteilten ein Hang im Sinne von § 66 b
Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vor, denn seine Gewaltphantasien seien
der motivationalen Grundstruktur zuzuordnen und daher "eine eingewurzelte
Neigung" (UA S. 77).
Die Briefe stünden in Widerspruch zur guten Intelligenz des Verurteilten;
dies zeige, dass ihm eine Kontrolle seiner narzisstischen Wut nicht möglich sei.
Zur Prognose hat das Landgericht - nach den Urteilsgründen ebenfalls
im Anschluss an die beiden Sachverständigen - ausgeführt, es sei mit hoher
Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass der Verurteilte die in seinen Briefen ange-
kündigten Gewalttaten begehen werde. Die Sachverständigen hätten dargelegt,
dass zwischen konkretisierter und imaginierter Gewalt ein kategorialer Unter-
schied nicht bestehe (UA S. 79); für den Umschlag in die Konkretisierung be-
dürfe es daher lediglich eines geringfügigen Anlasses. Für die Ernsthaftigkeit
der Drohungen spreche, dass der Verurteilte sie "über verschiedene Briefe hin-
weg immer wiederholt" habe (ebd.). Dass der Verurteilte die beiden Anlasstaten
in seinen Briefen erwähnt habe, zeige, dass in seiner Gedankenwelt eine Tren-
nung zwischen Phantasie und konkretisierter (wohl gemeint: realer) Handlung
nicht möglich sei (UA S. 80).
Das Landgericht hat ausgeführt, angesichts der Schwere der zu erwar-
tenden Taten sei die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung auch verhält-
nismäßig. Allerdings sei der Verurteilte vor allem "dringend behandlungsbedürf-
tig"; es müssten eine psychiatrische Fachbehandlung sowie eine langwierige
psychotherapeutische Behandlung erfolgen (UA S. 81). "Angesichts des Krank-
heitsbildes" des Verurteilten empfehle sich daher die alsbaldige Überweisung
gemäß § 67 a Abs. 2 StGB in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiat-
rischen Krankenhaus.
2. Diese Feststellungen und Erwägungen tragen die Anordnung der
nachträglichen Sicherungsverwahrung nicht.
a) Schon die Neuheit von für die Gefährlichkeit des Verurteilten indiziel-
len Tatsachen und ihr - nach Ansicht des Landgerichts - symptomatischer Zu-
sammenhang mit den Anlasstaten sind unklar und nicht ohne Widersprüche
dargelegt. So lässt sich die Ausführung, zum Zeitpunkt des früheren Urteils sei
die Neigung des Verurteilten zu Gewalttaten nicht erkennbar gewesen, nicht
ohne weiteres mit der Darlegung vereinbaren, den Anlasstaten (nach § 250
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB) sei Gewalt oder Drohung mit Gewalt "immanent";
die Gewaltphantasien seien Ausdruck eben der Persönlichkeitsstörung, die im
Ausgangsverfahren festgestellt wurde, und in der Ausführung der Anlasstaten
liege "die Wurzel" dieser Persönlichkeitsstörung (UA S. 75 f.). Letztlich wird aus
den Urteilsgründen nicht gänzlich klar, ob das Landgericht die neuen Tatsachen
in der "Verschlechterung der Persönlichkeitsstörung" (UA S. 76) oder in den
"Gewaltgedanken" (UA S. 74) gesehen hat.
b) Neue Tatsachen im Sinne von § 66 b Abs. 1 StGB können auch innere
Tatsachen, also Umstände und Veränderungen in der Persönlichkeit, der psy-
chischen Stabilität, der Lebensplanung oder Motivation des Verurteilten sein.
Daher war es grundsätzlich zulässig, die sichergestellten Briefe des Verurteilten
als Indizien für solche Tatsachen zu verwerten, welche ihrerseits auf die von §
66 b StGB vorausgesetzte besondere Gefährlichkeit hindeuten könnten. Ange-
sichts des Umstands, dass es sich bei den Briefen um die insoweit einzigen
Beweismittel handelte, und angesichts der auffälligen Besonderheiten des Fal-
les musste sich das Landgericht mit den Auslegungs- und Deutungsmöglichkei-
ten dieser Indizien aber umfassend und erschöpfend auseinandersetzen. Hier-
an fehlt es im angefochtenen Urteil. Die rechtliche Prüfung der Urteilsausfüh-
rungen ergibt, dass das Landgericht bei der Würdigung der Beweisergebnisse
teilweise einem einseitig verengten Blickwinkel gefolgt ist und wesentliche An-
haltspunkte für eine abweichende Würdigung nicht hinreichend beachtet hat.
Zur Frage der Motivation des Verurteilten hat das Landgericht dessen
Einlassung als glaubhaft angesehen, er habe die Briefe "aus Frust" geschrie-
ben; abgegrenzt hat es dieses Motiv von einer "schriftstellerischen Tätigkeit"
und dem Motiv der "Prahlerei in der JVA". Damit sind die Möglichkeiten der Ein-
ordnung jedoch nicht ausgeschöpft. Das Landgericht hat insbesondere einen
Zusammenhang zwischen dem vielfältigem Bemühen des Verurteilten, eine
psychotherapeutische Behandlung zu erlangen, einschließlich seines hierbei
hervorgetretenen Manipulationsverhaltens, und dem Inhalt der sichergestellten
Briefe nicht erkennbar geprüft. Den erwiesenermaßen falschen und teilweise
bis zur Lächerlichkeit übertriebenen Briefinhalt - etwa die Selbstbezichtigung,
sämtliche unaufgeklärten Gewaltdelikte in Süddeutschland begangen zu haben
- hat es allein dahin gewürdigt, aus dem Widerspruch zur guten Intelligenz des
Verurteilten ergebe sich, dass ihm "eine Kontrolle über die ... narzisstische Wut
nicht möglich" sei (UA S. 78). Nach den übrigen Feststellungen des Urteils
drängt sich aber auf, dass es andere, wohl näher liegende Erklärungsmöglich-
keiten dieses Widerspruchs gab. Das lag schon deshalb auf der Hand, weil es
weder in der Vergangenheit im Verhalten des Verurteilten gegenüber anderen
Personen zu "Kontrollverlusten" gekommen ist noch der Verurteilte die "Kontrol-
le" über seine schriftlichen Offenbarungen im März 2003 verlor. Selbst wenn er,
wie die teilweise Vordatierung der Briefe vermuten lässt, jedenfalls zunächst
beabsichtigte, die restlichen Schreiben erst kurz vor seiner zu erwartenden
Haftentlassung Ende 2005 abzusenden, würde eine solche über Jahre hinweg
geplante und ohne äußere Auffälligkeit im Vollzugsalltag umgesetzte Manipula-
tion zur Erreichung eines - wie auch immer zu beurteilenden - Ziels eher das
Gegenteil eines "Kontrollverlusts" belegen.
Da der Verurteilte weder an einer Wahnerkrankung leidet noch gravie-
rende Mängel der kognitiven Intelligenz aufweist, liegt es eher fern anzuneh-
men, er könne beim Schreiben der Briefe ernstlich vermutet oder angestrebt
haben, dass die darin enthaltenen "Geständnisse", Selbstbeschreibungen oder
Ankündigungen in dem Sinne ernst genommen würden, dass man sie als Wie-
dergabe wahrer Tatsachen ansehen könnte. Es musste daher jedenfalls auch
die nahe liegende Möglichkeit in Betracht gezogen werden, dass der Verurteilte
mit dem offenkundig unzutreffenden Geständnis angeblicher monströser Unta-
ten in der Vergangenheit sowie der erkennbar abwegigen Ankündigung eines
"Blutbads" aus einem fiktiven zukünftigen Anlass, dessen Eintritt gänzlich fern
liegt, seine Behauptung belegen wollte, er sei "geisteskrank", jedenfalls aber
dringend therapiebedürftig. Auch wenn eine solche Selbstdarstellung sowie eine
Flucht in die Rolle eines für sein Verhalten nicht verantwortlichen, zu "heilen-
den" Geisteskranken Ausdruck der bei dem Verurteilten festgestellten Persön-
lichkeitsstörung sein mögen, müssten entsprechende Feststellungen doch zu
anderen Bewertungen bei der Frage des Hangs und der Prognose führen. Das
angefochtene Urteil verhält sich hierzu nicht; es teilt auch nicht mit, ob die
Sachverständigen dazu Stellung genommen haben.
c) Nicht rechtsfehlerfrei sind auch die Darlegungen des Landgerichts
zum Verhältnis von Fantasie und Realität in Persönlichkeit und Verhalten des
Verurteilten. Hierbei wäre zunächst der wichtige Umstand zu berücksichtigen
gewesen, dass sich weder in dessen Biographie bis zu den Anlasstaten noch
bei deren Ausführung noch im Vollzug der Strafhaft Anhaltspunkte für eine "un-
kontrollierte" Neigung zur Gewalt oder dafür ergeben haben, dass der Verurteil-
te jemals Taten wie die in den Briefen geschilderten begangen oder ernstlich
geplant haben könnte. Dass der Verurteilte sich seit dem Schreiben der Briefe
weitere dreieinhalb Jahre in Haft befand und daher nicht im gleichen Maß Gele-
genheit zur Begehung von Straftaten hatte, spricht im Hinblick auf die Beson-
derheiten des Falles nicht gegen die Indizwirkung des Umstands, dass es in
dieser Zeit nicht zu Gewalttaten gekommen ist. Wenn es dem Verurteilten dar-
um gegangen wäre, durch tatsächliche Ausführung von Gewalttaten seinen
Charakter als hochgefährlicher, unkontrollierbarer Geisteskranker zu "bewei-
sen", hätte es mehr als nahe gelegen, dies bereits während des Vollzugs der
Haft zu tun. Da es in diesem Fall auf die Vermeidung eines Entdeckungsrisikos
nicht angekommen wäre, hätte sich das Landgericht damit auseinander setzen
müssen, wieso die angebliche, jedenfalls ab März 2003 "unkontrollierbare" Ge-
waltneigung des Verurteilten während mehrerer Jahre keinerlei äußeren Aus-
druck gefunden hat.
Fehlerhaft ist auch die Würdigung des Landgerichts, die Ernsthaftigkeit
der Drohungen des Verurteilten ergebe sich schon daraus, dass er diese "über
verschiedene Briefe hinweg immer wieder wiederholt" habe (UA S. 79). Das
lässt außer Acht, dass diese Briefe alle an einem Nachmittag im März 2003 ge-
schrieben worden sind und über weite Strecken textidentisch waren. Wenn der
Verurteilte mehrere Zeitschriften und sonstige Stellen über seine angebliche
Leidens- und Tatgeschichte informieren wollte, blieb ihm, da ihm ein Kopierge-
rät in der Haft nicht zur Verfügung stand, nur der Weg des handschriftlichen
Abschreibens. Ein Indiz für einen besonderen psychischen Tat-Druck ergibt
sich hieraus gerade nicht.
Rechtsfehlerhaft ist insoweit schließlich auch, dass das Landgericht ei-
nen unmittelbaren symptomatischen Zusammenhang zwischen Persönlichkeits-
störung, Anlasstaten und den "Gewaltgedanken" als neue Tatsachen herstellt.
Dies daraus abzuleiten, dass der Verurteilte die beiden Raubüberfälle in seinen
Briefen erwähnte, und hieraus zu schließen, sie seien "Mosaiksteine auf seinem
Weg zu seiner Entwicklung zum größten deutschen Gewaltverbrecher des
Jahrhunderts" (UA S. 75), wird von den Feststellungen nicht getragen, denn
zum einen lag den Anlasstaten ein gänzlich anderes Motiv - wirtschaftliche
Schwierigkeiten nach Scheitern der Selbstständigkeit - zugrunde; zum anderen
hat der Verurteilte bei diesen Taten die Ausübung von Gewalt gerade vermie-
den.
d) Die Maßregel des § 66 b StGB ist nach inzwischen ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs eine auf Ausnahmefälle zu beschränkende
Maßnahme (vgl. BGHSt 50, 121, 125; 50, 284, 296; 50, 373, 378). Sie dient
nicht dazu, unklare Gefährdungslagen "vorsorglich" abzuwenden. Auch eine
Umgehung der Grenzen des § 63 StGB auf dem Weg über die Anordnung
nachträglicher Sicherungsverwahrung ist nicht zulässig.
Eine "nachträgliche" Unterbringung in einem psychiatrischen Kranken-
haus kennt das Gesetz nicht; dies darf nicht dadurch umgangen werden, dass
die psychische Störung eines Verurteilten ohne Weiteres in einen Hang im Sin-
ne von § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB umgedeutet wird (vgl. auch Senatsbeschluss
vom 15. Februar 2006 - 2 StR 4/06, StV 2006, 413). Auch dies hat das Landge-
richt nicht zutreffend gesehen. Seine Anregung, "alsbald" nach Rechtskraft des
Urteils den Verurteilten in den Vollzug der Maßregel nach § 63 StGB zu über-
weisen, deutet darauf hin, dass es in Wahrheit eher eine nachträgliche Unter-
bringung nach § 63 StGB anordnen wollte. Hierfür fehlt es an den gesetzlichen
Voraussetzungen.
4. Die Maßregelanordnung war daher aufzuheben. Der Senat schließt
aus, dass in einer neuen Hauptverhandlung Feststellungen getroffen werden
könnten, auf welche eine rechtsfehlerfreie Anordnung gemäß § 66 b StGB ge-
stützt werden könnte. Daher war in entsprechender Anwendung von § 354
Abs. 1 StPO der Antrag der Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und der Verur-
teilte sofort auf freien Fuß zu setzen.
Die Entscheidung über die Entschädigung des Verurteilten wegen der
seit dem Ende der Strafhaft erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen bleibt we-
gen der größeren Sachnähe dem Landgericht vorbehalten.
Rissing-van Saan Bode Otten
Fischer Roggenbuck