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BGH Beschluss vom 15.02.2006 – 2 StR 4/06
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
15. Februar 2006
in der Strafsache
gegen
wegen nachträglicher Anordnung der Sicherungsverwahrung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 15. Februar 2006 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Verurteilten wird das Urteil das Landgerichts
Gera vom 22. September 2005 mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
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Das Landgericht hat die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in
der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 b Abs. 1 StGB angeordnet. Zugleich
hat es den Verurteilten in den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatri-
schen Krankenhaus überwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Verur-
teilten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet. Das Rechts-
mittel hat Erfolg.
I.
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1. Der Verurteilte wurde am 14. September 1999 durch das Landgericht
Gera wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit se-
xuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, wegen schweren sexuellen Miss-
brauchs von Kindern in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit
Verbreitung pornografischer Schriften und in drei Fällen in Tateinheit mit Sich-
verschaffen kinderpornografischer Schriften sowie wegen sexuellen Miss-
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brauchs von Kindern in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornografischer
Schriften unter Freisprechung im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Zu den einzelnen Taten wurden in
jenem Urteil folgende Feststellungen getroffen:
a) Im Oktober 1998 fertigte der Verurteilte auf dem Balkon eines Ur-
laubshotels in Tunesien zwei Fotos von seiner damals siebenjährigen Stieftoch-
ter L. , die sich auf seine Anweisung unbekleidet mit gespreizten Beinen so
auf einen Stuhl setzen musste, dass das Geschlechtsteil deutlich zu sehen war.
b) An einem Tag im Dezember 1998 fertigte der Verurteilte zwölf Pola-
roidfotos und fünfzehn weitere Fotos von L. und deren achtjähriger Freun-
din B. L., auf denen jeweils deutlich deren entblößte Geschlechtsteile zu se-
hen waren. Die Polaroidfotos wollte der Verurteilte im Internet verbreiten, was
er mit fünf dieser Fotos im Januar 1999 tat.
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c) Im Januar 1999 fertigte der Verurteilte insgesamt 41 Fotos von L.
und deren neunjähriger Freundin S. T., auf denen jeweils die unbedeckten
Geschlechtsteile der Mädchen deutlich zu sehen waren. Auf sieben dieser Fo-
tos zogen die Mädchen auf Geheiß des Verurteilten an sich selbst oder dem
jeweils anderen Mädchen die Schamlippen auseinander und fassten sich oder
dem anderen Mädchen an das Geschlechtsteil.
d) In der Nacht vom 13. zum 14. Februar 1999 nahm die gerade achtjäh-
rige L. auf Aufforderung des Verurteilten dessen Geschlechtsteil in den
Mund und manipulierte später daran mit der Hand.
e) Im Februar 1999 fotografierte der Angeklagte das unbedeckte Ge-
schlechtsteil der S. T. und berührte sie daran.
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f) An einem anderen Tag im Februar 1999 fertigte der Verurteilte sieben
Fotos von dem entblößten Geschlechtsteil der neunjährigen M. T. Außer-
dem cremte er das Geschlechtsteil ein, während das Mädchen zum Fotografie-
ren auf dem Bett lag.
Das Landgericht hatte hierfür Strafen von acht Monaten (Fall a), drei Jah-
ren (Fall b), dreimal jeweils zwei Jahren (Fälle c, d und f) und einem Jahr und
drei Monaten (Fall e) verhängt.
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2. Vor Begehung dieser Taten war der Verurteilte bereits zweimal wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern in Erscheinung getreten. Vom Kreisgericht
Jena wurde er wegen mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer
Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Er hatte im Zeitraum von Ende 1986
bis Mai 1988 mehrfach am Geschlechtsteil von zwei 1977 und 1978 geborenen
Mädchen manipuliert und sich von den Kindern an seinem Penis manipulieren
lassen. Weiter wurde er vom Amtsgericht Weimar am 9. März 1994 wegen fort-
gesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von ei-
nem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die
später erlassen wurde. Der Verurteilte hatte von Mai bis Juni 1991 die damals
vierjährige Tochter seiner Lebensgefährtin fotografiert, wobei sich das Kind ent-
blößen, die Beine spreizen und die Schamlippen mit den Händen auseinander
ziehen musste. Der Verurteilte nutzte die Fotos, um sich daran sexuell zu erre-
gen, auch sandte er sie einem Dritten, um dafür Pornovideos zum Tausch zu
erhalten.
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3. In dem Verfahren vor dem Landgericht Gera war der Verurteilte ge-
ständig. Eine Begutachtung durch einen Sachverständigen erfolgte nicht. Der
Verurteilte hatte sich bereits während des Vollzugs der Untersuchungshaft um
eine Verlegung in die sozialtherapeutische Abteilung der Justizvollzugsanstalt
Erfurt bemüht. Die Behandlung dort erfolgte vom 1. Dezember 1999 bis zum 24.
Juli 2001. Der Verurteilte machte Fortschritte; im Mai/Juni 2001 kam es jedoch
aus ungeklärten Gründen zu erheblichen Unstimmigkeiten, was zur Rückverle-
gung in den Strafvollzug führte. Ein Therapieversuch in der Justizvollzugsan-
stalt Tonna im Februar 2002 scheiterte bereits nach zwei Tagen. Am 12. No-
vember 2002 erstattete der Sachverständige Dr. med. Dipl.-Psych. K. im
Auftrag der Strafvollstreckungskammer ein psychiatrisch-psychologisches Gut-
achten zur Frage des Fortbestehens der Gefährlichkeit des Verurteilten und zur
Rückfallprognose. Der Sachverständige diagnostizierte eine Pädophilie mit der
Qualität einer Perversion, allerdings keine ausschließliche Fixierung auf ein rein
pädophiles dissexuelles Verhaltensmuster, nachdem der Verurteilte bis zuletzt,
zum Teil über mehrere Jahre, in festen partnerschaftlichen Beziehungen gelebt,
Sexualkontakte mit etwa gleichaltrigen Frauen gehabt und zwei Kinder gezeugt
hatte. Die Gefahr weiterer Straffälligkeit schätzte er als nicht unerheblich ein.
Der Verurteilte verbüßte die Strafe daraufhin vollständig bis zum 8. September
2004. Unter dem 23. August 2004 beantragte die Staatsanwaltschaft die nach-
trägliche Anordnung der Sicherungsverwahrung und den Erlass eines Unter-
bringungsbefehls gemäß § 275 a Abs. 5 StPO, den die Strafkammer zunächst
antragsgemäß erließ. Am 23. September 2004 hob sie den Unterbringungsbe-
fehl auf die Beschwerde des Verurteilten auf, welcher am selben Tage aus der
Justizvollzugsanstalt entlassen wurde. Am 28. Februar 2005 erließ die Straf-
kammer auf der Grundlage des im Verfahren nach § 66 b StGB erstatteten
Gutachtens des Sachverständigen Dr. med. B. einen neuen Unterbringungs-
befehl, auf Grund dessen der Verurteilte zurzeit vorläufig untergebracht ist.
II.
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Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Al-
lerdings hat das Landgericht zutreffend die formellen Voraussetzungen des
§ 66 b Abs. 1 i.V.m. § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB und des § 66 b Abs. 2
StGB bejaht. Der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung steht
auch nicht entgegen, dass der Verurteilte zwischenzeitlich aus der Unterbrin-
gung entlassen worden war. Die Situation durch die Aufhebung des Unterbrin-
gungsbefehls stellt sich nicht anders dar, als wenn das Landgericht den Erlass
zunächst abgelehnt hätte und der Verurteilte nach Vollverbüßung der Strafhaft
auf
freien Fuß gekommen wäre
(vgl. Senatsurteil NJW 2005, 3078
– 2 StR 9/05 – zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Jedoch sind die mate-
riellen Voraussetzungen des § 66 b Abs. 1 und Abs. 2 StGB nicht ausreichend
dargetan.
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1. Das Landgericht hat zur Frage der Gefährlichkeit des Angeklagten die
Sachverständigen Dr. med. B. und Dr. med. St. gehört. Beide
Sachverständige sind in ihren Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, bei dem
Verurteilten bestehe eine Kernpädophilie, die als schwere andere seelische Ab-
artigkeit einzustufen sei. Die kernpädophile Entwicklung des Verurteilten habe
bereits im Zeitpunkt seiner Verurteilung durch das Landgericht Gera am
14. September 1999 bestanden; ihre Symptome hätten sich deutlich in der von
Dr. med. K. vorgenommenen Exploration gezeigt. Für den früheren Tat-
richter sei die Kernpädophilie jedoch nicht erkennbar gewesen. Die beim Verur-
teilten bestehenden Verdrängungs- und Verleugnungsmechanismen, die erst
durch die Verhaltenstherapie in der sozialtherapeutischen Anstalt etwas gelo-
ckert und durchbrochen worden seien, hätten damals ein Erkennen der Kern-
pädophilie verhindert, auch wenn er psychiatrisch untersucht worden wäre. Bei
dem Verurteilten liege eine klassische Kernpädophilie im Sinne einer stabilen,
suchtartigen, unkorrigierbaren Verhaltensweise vor, die ihn immer wieder neue
Sexualstraftaten zum Nachteil von Mädchen im vorpubertären Alter begehen
lasse. Die Triebstörung sei derart stark, dass der Verurteilte diesem Trieb nicht
zu widerstehen in der Lage sei, so dass mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit neuerliche Sexualstraftaten bis hin zum Geschlechtsverkehr mit
jungen Mädchen zu erwarten seien. Die Kernpädophilie des Verurteilten sei
nicht ambulant behandelbar. Eine Behandlung könne nur durch Aufbauen und
Verankern von Kontrollmechanismen in einer psychiatrischen Klinik erfolgen.
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2. Das Landgericht hat die bei der Exploration durch Dr. med. K.
hervorgetretenen Anknüpfungstatsachen für die durch die Sachverständigen
Dr. med. B. und Dr. med. St. diagnostizierte Kernpädophilie als „neue
Tatsachen“ im Sinne des § 66 b Abs. 1 und 2 StGB angesehen, die während
des Vollzugs der Strafhaft festgestellt worden seien. Grundsätzlich können psy-
chiatrische Befundtatsachen „neue Tatsachen“ i. S. des § 66 b Abs. 1 und 2
StGB sein (vgl. zu einem „frontal betonten Hirnsubstanzdefekt“ BGH StV 2006,
66 – 4 StR 483/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Das Gutachten
des Sachverständigen Dr. med. K. ist auch während der Strafhaft wegen
der Anlassverurteilung erstellt worden, so dass die sich daraus ergebenden
Tatsachen, wie es § 66 b Abs. 1 und 2 StGB erfordern, bereits während des
Vollzugs bekannt geworden sind. Hingegen ist die gegenüber der Begutachtung
durch Dr. med. K. anders lautende Bewertung der von diesem festgestellten
Befundtatsachen durch die Sachverständigen Dr. med. B. und Dr. med.
St. keine neue Tatsache im Sinne des Gesetzes (vgl. BGH StV 2006, 66 – 4
StR 483/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen). Zudem sind beide
Gutachten erst nach Ende des Vollzugs erstellt worden, so dass Tatsachen,
welche diese beiden Sachverständigen erstmals festgestellt hätten, nicht als
„neue Tatsachen“ im Sinne des Gesetzes berücksichtigt werden könnten.
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Während des Vollzugs der Strafhaft bekannt gewordene Tatsachen sind
allerdings dann nicht „neu“ im Sinne des § 66 b StGB, wenn sie bereits zum
Zeitpunkt der Anlassverurteilung erkennbar waren. Erkennbar waren für den
Tatrichter seinerzeit alle diejenigen Tatsachen, die ein sorgfältiger Tatrichter mit
Blick auf § 244 Abs. 2 StPO hätte aufklären müssen, um entscheiden zu kön-
nen, ob eine Maßregel nach §§ 63, 64, 66, 66 a StGB anzuordnen ist (vgl. BGH
StV 2006, 66 – 4 StR 483/05, zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehen).
Rechtsfehler, die durch deren Nichtberücksichtigung entstanden sind, können
nicht durch Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung korrigiert
werden.
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Der Verurteilte war hier bereits zweimal wegen sexuellen Missbrauchs
von Kindern strafrechtlich in Erscheinung getreten. Der Anlassverurteilung la-
gen mehrere gleichartige Delikte zugrunde; der Verurteilte hatte sich selbst bei
seiner polizeilichen Vernehmung als „krank“ bezeichnet und sich noch während
der Untersuchungshaft um die Aufnahme in der sozialtherapeutischen Abteilung
der Justizvollzugsanstalt bemüht. Unter diesen Umständen drängte sich eine
Begutachtung des Verurteilten durch den Tatrichter im Hinblick auf die Anord-
nung einer Maßregel nach §§ 63, 66 StGB geradezu auf.
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Zwar hat das Landgericht festgestellt, die Pädophilie des Verurteilten wä-
re zum Zeitpunkt der Aburteilung wegen der Anlasstaten auch bei einer psychi-
atrischen Begutachtung für den Tatrichter nicht erkennbar gewesen. Es folgt
insoweit der Einschätzung der Sachverständigen Dr. med. B. und Dr. med.
St. , ein psychiatrischer Sachverständiger hätte seinerzeit wegen der beim
Verurteilten bestehenden Verdrängungs- und Verleugnungsmechanismen die
Pädophilie nicht erkennen können. Diese Feststellung ist aber nicht ausrei-
chend mit Tatsachen belegt. Inwieweit Verdrängungs- und Verleugnungsme-
chanismen des Verurteilten seinerzeit zu einer Selbstdarstellung geführt haben
würden, die ein qualifizierter Sachverständiger auch unter Anwendung entspre-
chender Untersuchungsmethoden nicht hätte durchschauen können, ist aus
den mitgeteilten Angaben der Sachverständigen angesichts der einschlägigen
Vortaten und der Vielzahl der gleichartigen angeklagten Taten nicht nachvoll-
ziehbar. Die Urteilsgründe lassen auch nicht in ausreichendem Maße erkennen,
inwiefern die - abgebrochene - Therapie in der sozialtherapeutischen Abteilung
die Verdrängungs- und Verleugnungsmechanismen des Verurteilten „etwas ge-
lockert und durchbrochen“ (UA S. 19) und damit erst die Erhebung der Befund-
tatsachen durch Dr. med. K. ermöglicht hat. Diese Urteilsfeststellung bedürf-
te hier deshalb näherer Begründung, weil es an anderer Stelle heißt, dass beim
Verurteilten in Bezug auf „seine psychische Erkrankung“ nach wie vor ausge-
prägte Abwehrmechanismen (Verleugnung, Bagatellisierung, Rationalisierung,
Verdrängung) bestehen (UA S. 21) und die Verhaltenstherapie nicht zu einer
tiefgreifenderen Verarbeitung der Problematik geführt hat (UA S. 23).
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Die Sache bedarf deshalb neuer Prüfung und Entscheidung. Möglicher-
weise können der Sachverständige Dr. med. K. und der Dipl.-Psych.
Sch. , der den Verurteilten im Rahmen der Verhaltenstherapie in der sozial-
therapeutischen Abteilung der Justizvollzugsanstalt Erfurt betreut hatte, Anga-
ben dazu machen, inwieweit es auch vor Durchführung der Verhaltenstherapie
in der sozialtherapeutischen Anstalt möglich gewesen wäre, zutreffende Befun-
de beim Verurteilten zu erheben.
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3. Angesichts der Urteilsaufhebung aus vorstehenden Gründen bedarf
die Frage, ob eine Überweisung in den Vollzug der Unterbringung in einem psy-
chiatrischen Krankenhaus analog § 67 a Abs. 2 StGB zugleich mit der nachträg-
lichen Anordnung der Sicherungsverwahrung zulässig ist, keiner abschließen-
den Entscheidung.
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Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers ist § 67 a Abs. 2
StGB bei der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung ebenso
anwendbar wie bei der Sicherungsverwahrung nach den §§ 66 und 66 a StGB
(BTDrucks. 15/2887 S. 14). Die Möglichkeit, den Verurteilten nachträglich in
den Vollzug der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in
einer Entziehungsanstalt zu überweisen, wenn seine Resozialisierung hierdurch
besser gefördert werden kann, entspricht der verfassungsrechtlichen Anforde-
rung möglichst weitgehender Schonung des Freiheitsgrundrechts des Verurteil-
ten (vgl. BVerfGE 109, 190, 242). Dennoch sind bei der Anwendung des § 67 a
Abs. 2 StGB die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zu beachten.
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Bei der Entscheidung nach § 67 a Abs. 2 StGB handelt es sich grund-
sätzlich um eine nachträgliche, d. h. zuständig hierfür ist die Strafvollstre-
ckungskammer. Die Überweisung durch die Strafkammer zugleich mit der nach-
träglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung, mag sie auch „Leerlauf“ ver-
hindern (so Veh in MünchKomm-StGB, § 67 a Rdn. 5; Horstkotte in LK StGB 10
Aufl. § 67 a Rdn. 12), entzöge den Verurteilten insoweit seinem gesetzlichen
Richter. Auch darf die gleichzeitige Überweisung nicht zu einer Umgehung der
gesetzlichen Anforderungen bei den verschiedenen Maßregeln führen. Der Ge-
setzgeber hat keine gesetzliche Regelung für die nachträgliche Anordnung der
Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus geschaffen. Die Überwei-
sung in den Vollzug dieser Maßregel zugleich mit der nachträglichen Anordnung
der Sicherungsverwahrung birgt die Gefahr, dass Verurteilte, bei denen zum
Zeitpunkt der Verurteilung wegen der Anlasstat die gesetzlichen Voraussetzun-
gen des § 63 StGB nicht vorlagen, insbesondere eine erhebliche Verminderung
der Schuldfähigkeit nicht festgestellt worden ist, dennoch in einem psychiatri-
schen Krankenhaus untergebracht werden, obwohl sich ihr „Zustand“ seit der
Verurteilung wegen der Anlasstat nicht verändert hat. Eine solche Gesetzesan-
wendung wäre jedenfalls dann, wenn durch die Unterbringung keine konkrete
Aussicht auf Förderung der Resozialisierung entstünde, nicht hinnehmbar. Im
vorliegenden Fall bestünden gegen die Anordnung im Urteil deshalb schon in-
sofern Bedenken, als sich während der Zeit der vorläufigen Unterbringung im
Landesfachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Mühlhausen „thera-
peutisch nicht bewegt“ hat (UA S. 21).
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