Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 05.12.2006 – XI ZR 21/06

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 5. Dezember 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: ja

BGHR: ja _____________________

BGB § 667, § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1, § 676f Satz 1; EGBGB Art. 228 Abs. 2

a) Auch bei einem rechtlich erloschenen Girovertrag ist eine Bank in dessen Nachwirkung noch befugt, auf den Namen des früheren Kunden unter Angabe der bisherigen Kontonummer eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entge- genzunehmen, muss sie dann aber auf dem bisherigen - intern weitergeführ- ten - Konto entsprechend § 676f Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben.

b) Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich, dass eine Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überweisenden bzw. ein Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur möglich und von der Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die entsprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgültig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228 Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl.

Senatsbeschluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), einge- schränkt worden.

c) Der Ausschluss des Kündigungs-/Rückrufsrechts gemäß § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB gilt entsprechend für den Fall, dass ein Girovertrag zwischen der Empfängerbank und dem Empfänger nicht mehr besteht, die Bank die Überweisung aber in Nachwirkung des früheren Vertrages für ihren ehemaligen Kunden entgegengenommen und ihm derart zugeordnet hat, dass für diesen jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB besteht.

BGH, Urteil vom 5. Dezember 2006 - XI ZR 21/06 - OLG Brandenburg LG Cottbus

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 5. Dezember 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Prof. Dr. Schmitt und

Dr. Grüneberg

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des

6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-

richts in Brandenburg vom 13. Dezember 2005 wird

auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Der Kläger nimmt die beklagte Bank aus eigenem und aus abgetre-

tenem Recht seiner Hausbank auf Rückzahlung eines Überweisungsbe-

trages in Anspruch.

Der Kläger überwies am 2. Juli 2003 einen Betrag von 21.336,79 €

auf ein Konto der H. GmbH (im Folgenden: GmbH)

bei der Beklagten, die den bei ihr am 8. Juli 2003 eingegangenen Betrag

am selben Tag auf dem angegebenen Konto verbuchte. Dieses Konto

hatte die Beklagte bereits im Juli 2001 wegen eines Insolvenzeröff-

nungsantrages der GmbH gekündigt, intern aber weitergeführt, auch

nachdem im Juni 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war.

3

Am 8. August 2003 bat die Hausbank des Klägers die Beklagte um

Rückerstattung des Überweisungsbetrages, weil dieser an einen falschen

Empfänger gerichtet worden sei. Statt der GmbH habe eine H. Service

GmbH Empfängerin des Überweisungsbetrages sein

sollen. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, dass angegebe-

ner Zahlungsempfänger und Kontoinhaber übereinstimmten. Sie unter-

richtete den Insolvenzverwalter der GmbH über die eingegangene Zah-

lung und überwies den Betrag im September 2003 auf eine entsprechen-

de Aufforderung des Insolvenzverwalters der GmbH vom 15. August

2003 auf dessen Sonderkonto. Die Hausbank hat ihre Ansprüche gegen

die Beklagte an den Kläger abgetreten.

4

Das Landgericht hat der Klage auf Rückzahlung des Überwei-

sungsbetrages von 21.336,79 € nebst Zinsen stattgegeben, das Ober-

landesgericht hat sie abgewiesen und die Revision zugelassen. Der Klä-

ger begehrt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist nicht begründet.

I.

9

Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Der Kläger habe keinen Rückzahlungsanspruch aus ungerechtfer-

tigter Bereicherung gegen die Beklagte, weil diese die Überweisung er-

kennbar nur als Zahlstelle der GmbH entgegengenommen habe und da-

durch nicht bereichert worden sei. Zur Entgegennahme als Zahlstelle sei

die Beklagte in Nachwirkung des erloschenen Girovertrages zeitlich un-

begrenzt befugt gewesen. Dem stehe auch der Rückruf des Überwei-

sungsauftrages am 8. August 2003 nicht entgegen, weil er der Beklagten

nicht vor dem Eingang des Überweisungsbetrages mitgeteilt worden sei

(§ 676a Abs. 4 Satz 1 BGB). Bereits mit der Entgegennahme des Betra-

ges durch die Beklagte habe der Insolvenzverwalter der GmbH einen

Herausgabeanspruch aus § 667 BGB gegen die Beklagte erlangt. Die

Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Kläger habe daran

nichts mehr ändern können.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, dass das Berufungsge-

richt die Beklagte als bloße Zahlstelle angesehen und deshalb einen Be-

reicherungsanspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB

gegen sie verneint hat.

10

a) Die Bank des Überweisungsempfängers handelt im mehrgliedri-

gen Überweisungsverkehr regelmäßig nur als bloße Leistungsmittlerin,

d.h. als Zahlstelle des Überweisungsempfängers. Als solche steht sie in

keinerlei Leistungsverhältnis zu dem Überweisenden, so dass sie grund-

sätzlich auch nicht in die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung einer

Fehlüberweisung eingebunden ist (vgl. BGHZ 69, 186, 189; 128, 135,

137; 144, 245, 247). Diese Rückabwicklung vollzieht sich vielmehr inner-

halb der jeweiligen Leistungsbeziehungen, mithin zum einen zwischen

dem Überweisenden und der von ihm beauftragten Überweisungsbank im

so genannten Deckungsverhältnis, zum anderen zwischen dem Überwei-

senden und dem Überweisungsempfänger im so genannten Valutaver-

hältnis (vgl. BGHZ 147, 269, 273 m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 21. Juni

2005 - XI ZR 152/04, WM 2005, 1564, 1565). Wenn der Empfänger vom

Überweisenden irrtümlich falsch bezeichnet wird, liegt ein Fehler im Va-

lutaverhältnis vor, der grundsätzlich auch in diesem bereicherungsrecht-

lich abzuwickeln ist (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1987 - II ZR 238/86,

WM 1987, 530 f.).

11

b) Zu Recht hat das Berufungsgericht trotz des Umstandes, dass

der Girovertrag zwischen der Beklagten und der GmbH bei Eingang des

Überweisungsbetrages bereits seit längerem durch die Vertragskündi-

gung und die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 115 Abs. 1, § 116

Satz 1

InsO) erloschen war, keinen Anlass gesehen, von diesen

Grundsätzen abzuweichen.

12

aa) Mit dem Erlöschen des Girovertrages verliert das laufende

Konto allerdings seine Eigenschaft als Zahlungsverkehrskonto. Die kon-

toführende Bank ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, nachträglich

eingehende Beträge auf dem Konto zu verbuchen (vgl. Schimansky, in:

Schimansky/Bunte/Lwowski,

Bankrechts-Handbuch

2. Aufl.

§ 47

Rdn. 19). Daraus folgt jedoch entgegen der Ansicht der Revision und ei-

nes Teils der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Nürnberg

ZIP 2002, 1762 f.; OLG Rostock ZIP 2006, 1812, 1813) nicht, dass die

Bank des Begünstigten nach Erlöschen des Girovertrages nicht mehr als

dessen Zahlstelle fungieren kann. Vielmehr ist sie - wie das Berufungs-

gericht zu Recht angenommen hat - auch bei einem erloschenen Giro-

vertrag in dessen Nachwirkung noch befugt, im Interesse ihres früheren

Kunden eingehende Zahlungen weiterhin für ihn entgegenzunehmen,

muss sie dann aber auf dem bisherigen Konto entsprechend § 676f

Satz 1 BGB verbuchen bzw. nach § 667 BGB herausgeben (vgl. Senats-

beschluss vom 21. März 1995

- XI ZR 189/94, WM 1995, 745

m.w.Nachw.; Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04,

WM 2006, 28, 30), was die Beklagte getan hat.

13

Entgegen der Ansicht der Revision ist diese nachwirkende Befug-

nis im vorliegenden Fall nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Kündi-

gung des Girovertrages bei Eingang des Überweisungsbetrages bereits

etwa zwei Jahre zurücklag. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob die

nachvertragliche Befugnis zur weiteren Zahlungsentgegennahme zeitlich

unbegrenzt besteht, oder aber - ebenso wie nachvertragliche Pflichten

der Bank - nur für einen angemessenen Zeitraum nach Erlöschen des

Girovertrages (Schimansky aaO Rdn. 19). Denn auch der nach den Um-

ständen angemessene Zeitraum war hier im Juli 2003 noch nicht verstri-

chen. Da die Ursache für das Erlöschen des Girovertrages in der Bean-

tragung bzw. der Eröffnung des Insolvenzverfahrens lag, war die Beklag-

te jedenfalls so lange noch zur Entgegennahme eingehender Zahlungen

befugt, bis der Insolvenzverwalter ihr seine Entscheidung mitgeteilt hat-

te, wie mit dem ihm bekannten weitergeführten Konto und darauf einge-

gangenen Beträgen verfahren werden solle.

14

bb) Rechtlich ebenfalls nicht zu bestanden ist, dass das Beru-

fungsgericht das Vorgehen der Beklagten als bloße Zahlstellentätigkeit

gewertet hat. Soweit die Revision meint, die interne Verbuchung des

Zahlungseingangs ohne Benachrichtigung des Insolvenzverwalters sei

hierfür nicht ausreichend, weil dadurch kein einer Gutschrift gleichzuset-

zendes Verfügungsrecht der GmbH begründet worden sei, trifft das nicht

zu.

15

Entgegen der Ansicht der Revision kann bereits nicht davon aus-

gegangen werden, die Beklagte habe den Insolvenzverwalter über den

eingegangenen Überweisungsbetrag nicht unterrichtet. Im Tatbestand

des Urteils des Landgerichts, auf den das Berufungsurteil Bezug nimmt,

ist nämlich das Gegenteil bindend festgestellt worden (§ 559 ZPO). Da-

nach hat der Insolvenzverwalter "auf eine Mitteilung der Beklagten über

Zahlungseingänge" um die Erstattung des streitigen Überweisungsbetra-

ges auf sein Sonderkonto gebeten. Da eine Tatbestandsberichtigung

nicht beantragt worden ist, hat der Senat davon auszugehen, dass die

Beklagte dem Insolvenzverwalter den Eingang des streitigen Überwei-

sungsbetrages mitgeteilt hat.

16

Eine Gutschrift nach girovertraglichen Grundsätzen setzt zwar re-

gelmäßig einen bestehenden Girovertrag voraus (BGHZ 161, 273, 278 f.;

Schimansky aaO Rdn. 30). Das schließt es aber zum einen nicht aus,

dass ein abstraktes Schuldversprechen bzw. -anerkenntnis gemäß

§§ 780 f. BGB auch durch die Buchung auf einem nachvertraglich fortge-

führten Konto nach allgemeinen Grundsätzen zustande kommen kann

(siehe dazu Senatsurteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04,

WM 2006, 28, 30; a.A. OLG Nürnberg ZIP 2002, 1762, 1763; OLG

Rostock ZIP 2006, 1812, 1813). Zum anderen ist auch ohne Zustande-

kommen eines solchen abstrakten Schuldversprechens oder -anerkennt-

nisses jedenfalls ein Anspruch des früheren Kontoinhabers gegen die

Bank aus § 667 BGB auf Herausgabe des Betrages gegeben, den sie für

ihn entgegengenommen hat. Das würde nach §§ 667, 681 Satz 2, 677

BGB sogar dann gelten, wenn eine Nachwirkung des Girovertrages nicht

anzunehmen wäre.

17

Dass die Beklagte bei der Entgegennahme des streitigen Überwei-

sungsbetrages und dessen Verbuchung auf dem intern weitergeführten

Konto für die frühere Kontoinhaberin gehandelt und die Überweisung

nicht etwa als Zahlung an sich angesehen hat, steht außer Zweifel. Sie

hat den Betrag wie eine Zahlstelle der früheren Kontoinhaberin vorbe-

haltlos zugeordnet (vgl. auch FG Hannover WM 1995, 1020, 1021 f.).

Anders kann die von ihr zunächst vorgenommene, freilich unzulässige

Verrechnung des eingegangenen Überweisungsbetrages mit dem Debet

auf dem Konto der GmbH sowie die anschließende Herausgabe an den

Insolvenzverwalter nicht verstanden werden. Bereicherungsschuldnerin

ist daher nicht die Beklagte, sondern die GmbH. Der Kläger muss sich

daher an den Insolvenzverwalter halten. Dies ist auch interessen- und

sachgerecht, da der Kläger durch die irrtümlich falsche Empfängeranga-

be die Ursache für die notwendige bereicherungsrechtliche Rückabwick-

lung gesetzt hat.

18

2. Auch aus abgetretenem Recht der Hausbank des Klägers ist die

Klage nicht begründet. Der von der Revision insoweit allein geltend ge-

machte, vom Berufungsgericht nicht geprüfte Erstattungsanspruch we-

gen weisungswidriger Verwendung des Überweisungsbetrages gemäß

§§ 675, 667, 398 BGB besteht nicht.

19

a) Die Empfängerbank ist allerdings gegenüber ihrer unmittelbaren

Auftraggeberin verpflichtet, mit dem empfangenen Überweisungsbetrag

weisungsgemäß zu verfahren und hat ihn bei weisungswidriger Verwen-

dung gemäß § 667 BGB ohne Rücksicht auf ein Verschulden herauszu-

geben (Senatsurteile vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991,

1912, 1913, vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 294/98, WM 1999, 2255 und

vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02, WM 2003, 340, 341). Die Beklagte

ist mit dem bei ihr eingegangenen Betrag aber nicht weisungswidrig ver-

fahren, sondern hat ihn auftragsgemäß bereits am 8. Juli 2003 unter

Verbuchung auf dem intern weitergeführten Konto der ihr angegebenen

Überweisungsempfängerin gutgebracht.

20

b) Die ihr erst einen Monat später zugegangene Rückforderung

des Betrages war verspätet und musste daher von ihr nicht mehr befolgt

werden (§ 676a Abs. 4 Satz 1 BGB, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB analog).

21

Aus § 676a Abs. 4 Satz 1, § 676d Abs. 2 Satz 1 BGB ergibt sich,

dass eine Kündigung des Überweisungsvertrages durch den Überwei-

senden bzw. ein Überweisungsrückruf durch die Überweisungsbank nur

möglich und von der Empfängerbank zu beachten ist, wenn ihr die ent-

sprechende Mitteilung zugeht, bevor ihr der Überweisungsbetrag endgül-

tig zur Gutschrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt

wird. Damit ist die Möglichkeit zum Rückruf der Überweisung gegenüber

der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Rechtslage (vgl. Art. 228

Abs. 2 EGBGB), nach der ein Rückruf noch bis zur vorbehaltlosen Gut-

schrift auf dem Konto des Begünstigten möglich war (vgl. Senatsbe-

schluss vom 23. November 1999 - XI ZR 98/99, WM 2000, 25), einge-

schränkt worden (vgl. Escher-Weingart, in: BuB Rdn. 6/186).

22

c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Ausschluss des Rück-

rufsrechts auch im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, in dem zwar ein

Girovertrag zwischen der Beklagten und der GmbH nicht mehr besteht,

die Beklagte die Überweisung aber in Nachwirkung des Vertrages für ih-

re ehemalige Kundin entgegengenommen und ihr derart zugeordnet hat,

dass für diese jedenfalls ein Herausgabeanspruch nach § 667 BGB be-

steht.

23

Nach dem Wortlaut des § 676a Abs. 4 Satz 1 BGB kommt es nur

darauf an, dass der Empfängerbank der Überweisungsbetrag "zur Gut-

schrift auf dem Konto des Begünstigten zur Verfügung gestellt wird",

nicht darauf, dass eine wirksame Gutschrift erfolgt. Danach ist es nicht

ausgeschlossen, dass die Empfängerbank dem Begünstigten auf andere

Weise als durch eine wirksame Gutschrift ein Verfügungsrecht über den

Überweisungsbetrag einräumt.

24

Auch die Gesetzesmaterialien zum Überweisungsgesetz (vgl. BT-

Drucks. 14/745 S. 13 Nr. 4a, S. 26 zu Abt. 4) gehen davon aus, dass die

§§ 676a ff. BGB auch dann anwendbar sind, wenn der Überweisungsbe-

günstigte bei der Empfängerbank kein Girokonto unterhält und deshalb

eine girovertragliche Gutschrift nicht erfolgen kann. In diesem Fall sehen

die Gesetzesmaterialien ausdrücklich eine Barauszahlung vor.

25

Auch die Begründung des Gesetzgebers für die Beschränkung der

Kündigungsmöglichkeit lässt sich auf den Fall der Entgegennahme des

Überweisungsbetrages in Nachwirkung eines erloschenen Girovertrages

übertragen. Grund der Beschränkung war nicht nur der Schutz des Be-

günstigten, sondern insbesondere der Empfängerbank, die sich bereits

mit dem Zahlungseingang einem Anspruch des Begünstigten auf Her-

ausgabe bzw. auf Gutschrift ausgesetzt sieht (Staudinger/Martinek, BGB

Neubearb. 2006 § 676a Rdn. 20). Dabei spielt es keine Rolle, ob dieser

Herausgabeanspruch aus § 676f Satz 1 BGB oder aus § 667 BGB folgt,

da § 676f Abs. 1 BGB lediglich eine Konkretisierung des aus § 667 BGB

abgeleiteten Herausgabeanspruchs darstellt

(BGHZ 93, 315, 322;

Bamberger/Roth/Schmalenbach, BGB § 676f Rdn. 12; Gößmann/Weber,

Recht des Zahlungsverkehrs 4. Aufl. S. 33). Daher ist der Empfänger-

bank nach der Wertung des Gesetzgebers auch in diesem Fall ein ent-

sprechender Schutz durch Beschränkung der Kündigungsmöglichkeit für

den Überweisenden zuzugestehen.

26

Entgegen der Ansicht der Revision wird der Empfängerbank da-

durch kein eigenmächtiges, nachhaltig weisungswidriges Verhalten er-

möglicht. Voraussetzung für das Erlöschen des Kündigungsrechts des

Überweisenden bleibt, dass die Empfängerbank durch Verbuchung des

Überweisungsbetrages einen Herausgabeanspruch des früheren Konto-

inhabers nach § 667 BGB begründet. Ist das nicht der Fall, weil sie den

Zahlungseingang etwa auf ein Conto pro Diverse verbucht und damit

nicht erkennbar dem früheren Kontoinhaber zuweist, ist ein Rückruf

durch den Überweisenden noch möglich und von der Empfängerbank zu

beachten (MünchKommHGB/Häuser, ZahlungsV B 212).

27

d) Da die Beklagte hier bereits am 8. Juli 2003 mit der Verbuchung

des Überweisungsbetrages auf dem intern weitergeführten Konto der

GmbH einen Anspruch des Insolvenzverwalters auf Herausgabe gemäß

§ 667 BGB begründet hat, war der einen Monat später erfolgte Überwei-

sungsrückruf verspätet und von ihr nicht mehr zu befolgen.

28

Die Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen.

III.

Nobbe Müller Ellenberger

Schmitt Grüneberg

Vorinstanzen: LG Cottbus, Entscheidung vom 08.03.2005 - 2 O 316/04 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 13.12.2005 - 6 U 67/05 -