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BGH Urteil vom 14.01.2003 – XI ZR 154/02

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 14. Januar 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB §§ 667, 670, 675

Zur Auslegung überweisungsrechtlicher Weisungen.

BGH, Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 14. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe

und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. März 2002 wird

auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die klagende Sparkasse verlangt von der beklagten Bank aus ei-

genem und abgetretenem Recht die Rückerstattung der Beträge mehre-

rer Überweisungen, die von einem ungetreuen Angestellten der Klägerin

veranlaßt wurden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der bei der Klägerin bis Frühjahr 1999 tätige Angestellte B. war mit

der Führung eines Wertpapierauslagenkontos betraut, über das die

Wertpapierkäufe von Kunden verauslagt wurden. Er eröffnete im März

1998 bei der Beklagten ein Wertpapierdepot sowie ein Verrechnungs-

konto und veranlaßte in der Zeit von März bis September 1998 vier

Überweisungen im Umfang von insgesamt 22.131.668,31 DM von dem

ihm anvertrauten Wertpapierauslagenkonto der Klägerin auf sein Ver-

rechnungskonto bei der Beklagten. Die überwiesenen Beträge ver-

brauchte er überwiegend mit spekulativen Wertpapiergeschäften.

B. veranlaßte die einzelnen Überweisungen in der Weise, daß er

Überweisungsformulare der Klägerin über geringfügige Beträge ausfüllte,

nach Einholung der Zweitunterschrift seines damaligen Gruppenleiters

bei der Klägerin die Überweisungsbeträge durch Anfügen von weiteren

Ziffern erhöhte und Änderungen bei der Angabe des Überweisungsemp-

fängers vornahm. Im Betrieb der Klägerin wurden die Angaben aus den

von B. manipulierten Überweisungsformularen auf Datenträger übertra-

gen und die Datenträger im Datenträgeraustausch zunächst an die Lan-

deszentralbank von Br., N. und S. weitergegeben. Diese leitete die

Überweisungsaufträge an die Landeszentralbank Ba. (im folgenden: LZB

Ba.) weiter, die die überwiesenen Beträge einem Girokonto der Beklag-

ten bei der Sc.-Bank gutschrieb. Die Beklagte brachte die Beträge

schließlich dem Verrechnungskonto des B. gut. Die Datensätze, die der

Beklagten mit den Überweisungen zugingen, wiesen als Auftraggeberin

jeweils die Klägerin, als Überweisungsempfängerin die Beklagte und als

Empfängerkonto das Verrechnungskonto des B. bei der Beklagten aus.

In der Rubrik "Verwendungszweck" enthielten die Datensätze der ersten

drei Überweisungen jeweils unter anderem einen Hinweis auf die Wert-

papierdepot-Nummer des B..

Die Klägerin hat sich etwaige Ansprüche des B. sowie der LZB Ba.

gegen die Beklagte abtreten lassen und in erster und zweiter Instanz aus

eigenem und abgetretenem Recht die Zahlung von 25.602.011,01 DM

nebst Zinsen verlangt. Nachdem das Landgericht ihr 14.754.445 DM

nebst Zinsen zugesprochen hatte und beide Parteien gegen das landge-

richtliche Urteil Berufung eingelegt hatten, hat das Oberlandesgericht die

Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision

verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge - unter Reduzierung um einen

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:5)(cid:8)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:13)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:5)(cid:4)(cid:15)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:24)(cid:5)(cid:8)(cid:16)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:8)(cid:16)

Betrag von 3.470.342,70 DM (= 1.774.358

B.

veranlaßten

Überweisung

resultiert -

im

Umfang

von

(cid:0)(cid:29)(cid:18)(cid:20)(cid:5)(cid:4)(cid:15)(cid:30)(cid:21)(cid:31)(cid:5)(cid:8)(cid:7) (cid:11)(cid:6)(cid:16)!(cid:3)"(cid:12)#(cid:21)%$&(cid:21)(’(cid:28)(cid:21)(cid:20)(cid:3)(cid:8)(cid:15))(cid:5)+*-,.(cid:9)(cid:6)/(cid:6)(cid:5)0(cid:16)(cid:6)(cid:11)

22.131.668,31 DM (= 11.315.742,32

n-

mehr nur noch auf Ansprüche aus eigenem Recht und solche aus abge-

tretenem Recht der LZB Ba..

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von

Interesse, im wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe weder aus abgetretenem Recht der LZB Ba.

noch aus eigenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung der überwiese-

nen Beträge zu.

Ein von der LZB Ba. auf die Klägerin übergegangener Rückzah-

lungsanspruch nach § 667 BGB wegen Fehlleitung der überwiesenen

Beträge sei nicht gegeben, weil eine Fehlleitung nicht vorliege. Zwar sei-

en bei den streitgegenständlichen Überweisungen jeweils die Empfän-

gerbezeichnung und die angegebene Kundenkontonummer auseinander-

gefallen und bei derartigen Divergenzen im Regelfall die Empfängerbe-

zeichnung maßgeblich. Für den vorliegenden Sonderfall gelte diese Re-

gel jedoch nicht. Da zwischen der Klägerin als der in den übermittelten

Datensätzen der Überweisungen angegebenen Auftraggeberin und der

Beklagten unstreitig keine Geschäftsbeziehungen bestanden hätten, ha-

be die Beklagte ausschließen können, selbst Empfängerin der überwie-

senen Beträge zu sein. Da die Bankleitzahl der Beklagten jeweils zu-

treffend angegeben gewesen sei, habe die Beklagte auch eine Namens-

verwechslung mit einem anderen Kreditinstitut ausschließen können.

Damit sei aus der Sicht der Beklagten nur der Inhaber des angegebenen

Girokontos als Empfänger der Überweisungen übrig geblieben. Dabei

habe die Beklagte zur Auslegung des objektiven Erklärungsinhalts der

Überweisungsaufträge auch die Angaben über den Verwendungszweck

heranziehen dürfen. Diesen Angaben, die bei den drei Überweisungen

vom 26. März, 28. Mai und 4. August 1998 jeweils das Wertpapierdepot

des B. genannt hätten, habe die Beklagte entnehmen dürfen, daß hin-

sichtlich der angegebenen Kontonummer kein Übertragungsfehler vor-

gelegen habe. Bei der Überweisung vom 15. September 1998 sei im

Verwendungszweck zwar keine Depotnummer angegeben und lediglich

auf die Bestimmung des Überweisungsbetrags für Wertpapiergeschäfte

hingewiesen worden. Da die gleichartigen ersten drei Überweisungen

jedoch trotz Zeitablaufs unbeanstandet geblieben seien, habe die Be-

klagte auch hier den Überweisungsbetrag ohne weiteres dem Konto des

B. gutschreiben dürfen.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus abgetretenem Recht

wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Aus Nr. 3 Abs. 2 des Ab-

kommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 ergebe sich kei-

ne Verpflichtung der Empfängerbank, in jedem Falle, in dem der Konto-

nummer-Namensvergleich nicht zu einer Übereinstimmung führt, die

Überweisungsbank zu benachrichtigen. Eine solche Pflicht bestehe nach

Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens nur, wenn der Empfänger wegen

unvollständiger Angaben nicht eindeutig zu ermitteln sei. Eine Rechts-

pflicht zur Benachrichtigung der Klägerin habe sich auch nicht aus Nr. 3

Abs. 1 des Abkommens ergeben, weil diese Regelung nur eine Sollvor-

schrift sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, eine Plausibili-

tätskontrolle vorzunehmen und wegen der Höhe der Überweisungen zu

prüfen, ob es sich um ein für den Kunden ungewöhnliches Geschäft ge-

handelt habe. Sie habe sich vielmehr als Empfängerbank auf die Prüfung

der Frage beschränken dürfen, wer nach dem Inhalt des übermittelten

Datensatzes Empfänger der Überweisungen sein sollte.

Ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht bestehe nicht. Eine

Leistungskondiktion scheide aus, weil es an einer Leistung der Klägerin

an die Beklagte fehle. Eine Nichtleistungskondiktion sei nicht gegeben,

weil nach dem objektiven Inhalt der Überweisungsaufträge B., nicht aber

die Beklagte Zuwendungsempfänger gewesen sei.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.

1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der

Klägerin aus abgetretenem Recht der LZB Ba. nach § 667 BGB wegen

Fehlleitung der überwiesenen Beträge verneint.

Da im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr zwischen allen betei-

ligten Banken jeweils zweiseitige selbständige Geschäftsbesorgungsver-

träge entstehen (BGHZ 103, 143, 145; Senatsurteil BGHZ 108, 386,

388), war die Beklagte bei den hier interessierenden vier Überweisungen

jeweils gegenüber der LZB Ba. verpflichtet, mit der empfangenen Valuta

entsprechend den von dieser erhaltenen Weisungen zu verfahren. Im

Falle der weisungswidrigen Verwendung der Beträge wäre sie der LZB

Ba. zur Herausgabe verpflichtet gewesen

(vgl. Senatsurteil vom

8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913).

Die geschäftsbesorgungsvertraglichen Weisungen über die Ver-

wendung der Überweisungsbeträge waren jeweils in den Datensätzen

enthalten, die die LZB Ba. der Beklagten übermittelt hatte. Das Beru-

fungsgericht hat diese Weisungen dahin ausgelegt, daß sie die Beklagte

berechtigten, die Beträge dem Konto des B. gutzuschreiben. Das läßt

keinen Rechtsfehler erkennen.

Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestimmen die Pflichten

der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander sich nach den einschlä-

gigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtig-

ten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank vereinbarten - Abkom-

men und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbe-

günstigten Kreditinstitut erteilten Weisungen beeinflußt (so für den be-

leglosen Überweisungsverkehr Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389). Im

vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob auf die hier interessierenden vier

Überweisungen die Regeln des Abkommens zum Überweisungsverkehr

vom 16. April 1996 (abgedruckt in WM 1996, 840 sowie bei Gößmann in

Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Anh. 3 zu

§§ 52-55) über die beleglose Weiterleitung in Belegform eingereichter

Überweisungsaufträge (sog. EZÜ-Verfahren) oder die Bestimmungen der

Regelwerke über den beleglosen Datenträgeraustausch Anwendung fin-

den. Durchgreifende Einwände gegen die Auslegung der Weisungen der

LZB Ba. an die Beklagte durch das Berufungsgericht lassen sich aus

keinem der in Betracht kommenden Regelwerke und den dazu von der

höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsät-

zen ableiten.

a) Bei den Regelwerken für den beleglosen Datenträgeraustausch

handelt es sich um die Vereinbarung über Richtlinien für den beleglosen

Datenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar

1976 (abgedruckt bei Gößmann aaO, 1. Aufl. Anh. 1 zu §§ 52-55), die bis

6. September 1998 galt, sowie um die Vereinbarung über den beleglosen

Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlands-

zahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998 (abge-

druckt bei Gößmann aaO, 2. Aufl. Anh. 1 zu §§ 52-55). Da die Vereinba-

rung vom 2. Januar 1976 einen Kontonummern-Namensvergleich nicht

vorschrieb, handelte bei in ihren Anwendungsbereich fallenden Überwei-

sungen das endbegünstigte Kreditinstitut nicht weisungswidrig, wenn es

sich für die Gutschrift des Überweisungsbetrags allein nach der ihm

übermittelten Kontonummer richtete (Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389).

Daran hat sich für Überweisungen, auf die das Clearingabkommen vom

7. September 1998 anwendbar ist, nichts geändert (Gößmann aaO,

2. Aufl. § 52 Rdn. 15). Daraus folgt, daß im Falle der Anwendung der

Regelwerke für den beleglosen Überweisungsverkehr auf die streitge-

genständlichen Überweisungen in der Gutschrift der Überweisungsbeträ-

ge auf dem jeweils angegebenen Konto des B. kein weisungswidriges

Verhalten der Beklagten gesehen werden kann.

b) Die Auslegung der Weisungen der LZB Ba. an die Beklagte

durch das Berufungsgericht hält aber auch dann rechtlicher Überprüfung

stand, wenn man - wie das Berufungsgericht es getan hat - auf die

streitgegenständlichen Überweisungen die Bestimmungen des Abkom-

mens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über das EZÜ-

Verfahren anwendet.

Nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des genannten Abkommens hat das end-

begünstigte Kreditinstitut zwar - von einer hier nicht einschlägigen Aus-

nahme abgesehen - bei EZÜ-Überweisungen einen Kontonummern-

Namensvergleich durchzuführen. Das Abkommen sagt aber nichts dar-

über, wie das endbegünstigte Kreditinstitut die ihm mit der Überweisung

zugegangene Weisung auszulegen hat, wenn der Kontonummern-

Namensvergleich eine Divergenz zwischen dem Namen des Kontoinha-

bers und dem in der Überweisung angegebenen Empfängernamen er-

gibt. Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 schreibt für EZÜ-Überweisungen mit Überwei-

sungsbeträgen ab 20.000 DM lediglich vor, daß das endbegünstigte Kre-

ditinstitut unverzüglich bei dem erstbeauftragten Kreditinstitut Rückfrage

halten muß, falls der Überweisungsempfänger "wegen unvollständiger

Angaben nicht eindeutig zu ermitteln" ist.

Im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist zwar, wie das Be-

rufungsgericht nicht verkannt hat, bei Divergenzen zwischen dem Namen

des Empfängers und dem angegebenen Konto nach gefestigter höchst-

richterlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Empfängerbezeichnung

maßgebend, weil der Name regelmäßig eine wesentlich sicherere Indivi-

dualisierung ermöglicht (vgl. Senatsurteile in BGHZ 108, 386, 390 f. so-

wie vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913; jeweils

m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. In der

höchstrichterlichen Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden,

daß in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise der Konto-

nummer die ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung der über-

weisungsrechtlichen Weisung zukommen kann

(BGH, Urteil vom

31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309; BFH WM 1998,

1482, 1484).

Der vorliegende Fall weist mehrere Besonderheiten auf, die das

Berufungsgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zum

Anlaß nehmen durfte, bei der Auslegung der überweisungsrechtlichen

Weisungen ausnahmsweise die Kontonummer und nicht den Namen des

Überweisungsempfängers als maßgeblich anzusehen. Zu diesen Beson-

derheiten zählt zum einen, daß in den der Beklagten zugegangenen Da-

tensätzen die Klägerin, und damit abweichend vom Regelfall ein Kredit-

institut und nicht ein Bankkunde als Auftraggeber der Überweisungen

ausgewiesen war. Die Beklagte durfte daher davon ausgehen, daß die

Angabe des Kontos, auf dem die Überweisungsbeträge gutgeschrieben

werden sollten, mit banküblicher Sorgfalt gemacht worden war. Hinzu

kam, daß als Überweisungsempfängerin mit der Beklagten ebenfalls eine

Bank und kein Bankkunde ausgewiesen war, wobei die Beklagte mangels

eigener Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin davon ausgehen durfte,

daß die Klägerin die Überweisungsbeträge nicht ihr, sondern dem Inha-

ber des angegebenen Zielkontos zuwenden wollte und sie - aus welchen

Gründen auch immer - lediglich in ihrer Eigenschaft als Zahlstelle in die

Rubrik für den Überweisungsempfänger aufgenommen hatte. Unter die-

sen besonderen Umständen kam auch den Angaben über den Verwen-

dungszweck Bedeutung zu, da sie der Beklagten Aufschluß über die

weitere Behandlung der ersichtlich nicht für sie bestimmten überwiese-

nen Beträge geben konnten (vgl. BFH aaO; Schimansky in Schimansky/

Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 20). Die Be-

klagte durfte deshalb aus der Benennung des Wertpapierdepots des B.

bei der Beklagten in der Rubrik "Verwendungszweck" eine Bestätigung

dafür entnehmen, daß es mit dem als Zielkonto der Überweisungen an-

gegebenen Verrechnungskonto des B. seine Richtigkeit hatte.

2. Einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der LZB

Ba. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte

hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Eine Rechtspflicht der Be-

klagten, die Divergenz zwischen dem Namen des Überweisungsempfän-

gers und dem angegebenen Zielkonto zum Anlaß einer Rückfrage bei der

Klägerin zu nehmen, bestand nicht. Das bedarf für den Fall der Anwend-

barkeit der Regelwerke über den beleglosen Datenträgeraustausch, die

einen Kontonummern-Namensvergleich nicht vorsehen, auf die streitge-

genständlichen Überweisungen keiner weiteren Begründung. Aber auch

wenn man mit dem Berufungsgericht von der Anwendbarkeit der Regeln

des Abkommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über das

EZÜ-Verfahren ausgeht, ergibt sich nichts anderes.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklag-

ten gegen Nr. 3 Abs. 2 des Abkommens zum Überweisungsverkehr ver-

neint. Bei den streitgegenständlichen Überweisungen war die Beklagte

zwar nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zur Durchführung eines

Kontonummern-Namensvergleichs verpflichtet. Aus der Divergenz zwi-

schen der jeweils angegebenen Kontonummer und dem Namen des

Überweisungsempfängers ergab sich aber keine Verpflichtung der Be-

klagten zur Rückfrage bei der Klägerin. Eine Rückfragepflicht des end-

begünstigten Kreditinstituts besteht nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Ab-

kommens nur, wenn der Überweisungsempfänger nicht eindeutig zu er-

mitteln ist. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht gegeben.

Wie oben (unter II. 1. b) näher dargelegt wurde, hat das Berufungsge-

richt ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Beklagte auf der Grundla-

ge der ihr zugegangenen Datensätze davon ausgehen durfte, daß B. als

Inhaber des jeweils angegebenen Zielkontos der Überweisungsempfän-

ger sein sollte.

b) Auch aus der Höhe der Überweisungsbeträge hat das Beru-

fungsgericht mit Recht keine Rechtspflicht der Beklagten zur Benach-

richtigung der Klägerin abgeleitet. Nach Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens

zum Überweisungsverkehr wird zwar bei Überweisungen ab Beträgen

von 20.000 DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs

mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßig-

keit im Einzelfall Bedenken bestehen, vom Kreditinstitut des Empfängers

"erwartet", daß es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei dem Über-

weisenden zurückfragt. Diese Bestimmung ist aber eine bloße Sollvor-

schrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflichten be-

gründet (Senatsurteil BGHZ 144, 245, 248 ff.). Auch unabhängig von der

fehlenden Rechtsverbindlichkeit der Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens

schließt der im Überweisungsverkehr geltende Grundsatz der formalen

Auftragsstrenge (vgl. dazu Nobbe WM Sonderbeilage 4/2001, S. 14) es

aus, von der Empfängerbank über die gewissenhafte Beachtung des ihr

zugegangenen Auftrags hinaus eine Plausibilitätskontrolle zu verlangen.

3. Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht gegen die Beklagte

bestehen ebenfalls nicht.

a) Eine Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ist,

wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb ausge-

schlossen, weil es bei den auf seiten der Klägerin von dem nicht vertre-

tungsberechtigten B. durch Manipulationen auf den Weg gebrachten

Überweisungen an einer wirksamen Zweckbestimmung fehlt. Dagegen

wendet die Revision sich auch nicht.

b) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht

aber auch darin zuzustimmen, daß eine Nichtleistungskondiktion (§ 812

Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) ebenfalls nicht gegeben ist. Da die Beklagte

nach der rechtsfehlerfreien Auslegung der ihr zugegangenen Daten

durch das Berufungsgericht nur Zahlstelle und der Kontoinhaber B. der

Zahlungsempfänger war, ist eine Bereicherung nur bei diesem und nicht

bei der Beklagten eingetreten.

III.

Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuwei-

sen.

Nobbe Bungeroth Müller

Wassermann Appl