BGH Urteil vom 14.01.2003 – XI ZR 154/02
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Verkündet am: 14. Januar 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB §§ 667, 670, 675
Zur Auslegung überweisungsrechtlicher Weisungen.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2003 - XI ZR 154/02 - OLG Nürnberg LG Nürnberg-Fürth
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 14. Januar 2003 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Bungeroth, Dr. Müller, Dr. Wassermann und Dr. Appl
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. März 2002 wird
auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die klagende Sparkasse verlangt von der beklagten Bank aus ei-
genem und abgetretenem Recht die Rückerstattung der Beträge mehre-
rer Überweisungen, die von einem ungetreuen Angestellten der Klägerin
veranlaßt wurden. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der bei der Klägerin bis Frühjahr 1999 tätige Angestellte B. war mit
der Führung eines Wertpapierauslagenkontos betraut, über das die
Wertpapierkäufe von Kunden verauslagt wurden. Er eröffnete im März
1998 bei der Beklagten ein Wertpapierdepot sowie ein Verrechnungs-
konto und veranlaßte in der Zeit von März bis September 1998 vier
Überweisungen im Umfang von insgesamt 22.131.668,31 DM von dem
ihm anvertrauten Wertpapierauslagenkonto der Klägerin auf sein Ver-
rechnungskonto bei der Beklagten. Die überwiesenen Beträge ver-
brauchte er überwiegend mit spekulativen Wertpapiergeschäften.
B. veranlaßte die einzelnen Überweisungen in der Weise, daß er
Überweisungsformulare der Klägerin über geringfügige Beträge ausfüllte,
nach Einholung der Zweitunterschrift seines damaligen Gruppenleiters
bei der Klägerin die Überweisungsbeträge durch Anfügen von weiteren
Ziffern erhöhte und Änderungen bei der Angabe des Überweisungsemp-
fängers vornahm. Im Betrieb der Klägerin wurden die Angaben aus den
von B. manipulierten Überweisungsformularen auf Datenträger übertra-
gen und die Datenträger im Datenträgeraustausch zunächst an die Lan-
deszentralbank von Br., N. und S. weitergegeben. Diese leitete die
Überweisungsaufträge an die Landeszentralbank Ba. (im folgenden: LZB
Ba.) weiter, die die überwiesenen Beträge einem Girokonto der Beklag-
ten bei der Sc.-Bank gutschrieb. Die Beklagte brachte die Beträge
schließlich dem Verrechnungskonto des B. gut. Die Datensätze, die der
Beklagten mit den Überweisungen zugingen, wiesen als Auftraggeberin
jeweils die Klägerin, als Überweisungsempfängerin die Beklagte und als
Empfängerkonto das Verrechnungskonto des B. bei der Beklagten aus.
In der Rubrik "Verwendungszweck" enthielten die Datensätze der ersten
drei Überweisungen jeweils unter anderem einen Hinweis auf die Wert-
papierdepot-Nummer des B..
Die Klägerin hat sich etwaige Ansprüche des B. sowie der LZB Ba.
gegen die Beklagte abtreten lassen und in erster und zweiter Instanz aus
eigenem und abgetretenem Recht die Zahlung von 25.602.011,01 DM
nebst Zinsen verlangt. Nachdem das Landgericht ihr 14.754.445 DM
nebst Zinsen zugesprochen hatte und beide Parteien gegen das landge-
richtliche Urteil Berufung eingelegt hatten, hat das Oberlandesgericht die
Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision
verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge - unter Reduzierung um einen
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:8)(cid:11)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:5)(cid:8)(cid:15)(cid:17)(cid:16)(cid:13)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:19)(cid:18)(cid:20)(cid:5)(cid:4)(cid:15)(cid:22)(cid:21)(cid:23)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:24)(cid:5)(cid:8)(cid:16)(cid:26)(cid:25)(cid:28)(cid:27)(cid:8)(cid:16)
Betrag von 3.470.342,70 DM (= 1.774.358
B.
veranlaßten
Überweisung
resultiert -
im
Umfang
von
(cid:0)(cid:29)(cid:18)(cid:20)(cid:5)(cid:4)(cid:15)(cid:30)(cid:21)(cid:31)(cid:5)(cid:8)(cid:7) (cid:11)(cid:6)(cid:16)!(cid:3)"(cid:12)#(cid:21)%$&(cid:21)(’(cid:28)(cid:21)(cid:20)(cid:3)(cid:8)(cid:15))(cid:5)+*-,.(cid:9)(cid:6)/(cid:6)(cid:5)0(cid:16)(cid:6)(cid:11)
22.131.668,31 DM (= 11.315.742,32
n-
mehr nur noch auf Ansprüche aus eigenem Recht und solche aus abge-
tretenem Recht der LZB Ba..
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit in der Revisionsinstanz noch von
Interesse, im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stehe weder aus abgetretenem Recht der LZB Ba.
noch aus eigenem Recht ein Anspruch auf Rückzahlung der überwiese-
nen Beträge zu.
Ein von der LZB Ba. auf die Klägerin übergegangener Rückzah-
lungsanspruch nach § 667 BGB wegen Fehlleitung der überwiesenen
Beträge sei nicht gegeben, weil eine Fehlleitung nicht vorliege. Zwar sei-
en bei den streitgegenständlichen Überweisungen jeweils die Empfän-
gerbezeichnung und die angegebene Kundenkontonummer auseinander-
gefallen und bei derartigen Divergenzen im Regelfall die Empfängerbe-
zeichnung maßgeblich. Für den vorliegenden Sonderfall gelte diese Re-
gel jedoch nicht. Da zwischen der Klägerin als der in den übermittelten
Datensätzen der Überweisungen angegebenen Auftraggeberin und der
Beklagten unstreitig keine Geschäftsbeziehungen bestanden hätten, ha-
be die Beklagte ausschließen können, selbst Empfängerin der überwie-
senen Beträge zu sein. Da die Bankleitzahl der Beklagten jeweils zu-
treffend angegeben gewesen sei, habe die Beklagte auch eine Namens-
verwechslung mit einem anderen Kreditinstitut ausschließen können.
Damit sei aus der Sicht der Beklagten nur der Inhaber des angegebenen
Girokontos als Empfänger der Überweisungen übrig geblieben. Dabei
habe die Beklagte zur Auslegung des objektiven Erklärungsinhalts der
Überweisungsaufträge auch die Angaben über den Verwendungszweck
heranziehen dürfen. Diesen Angaben, die bei den drei Überweisungen
vom 26. März, 28. Mai und 4. August 1998 jeweils das Wertpapierdepot
des B. genannt hätten, habe die Beklagte entnehmen dürfen, daß hin-
sichtlich der angegebenen Kontonummer kein Übertragungsfehler vor-
gelegen habe. Bei der Überweisung vom 15. September 1998 sei im
Verwendungszweck zwar keine Depotnummer angegeben und lediglich
auf die Bestimmung des Überweisungsbetrags für Wertpapiergeschäfte
hingewiesen worden. Da die gleichartigen ersten drei Überweisungen
jedoch trotz Zeitablaufs unbeanstandet geblieben seien, habe die Be-
klagte auch hier den Überweisungsbetrag ohne weiteres dem Konto des
B. gutschreiben dürfen.
Die Klägerin habe auch keinen Anspruch aus abgetretenem Recht
wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten. Aus Nr. 3 Abs. 2 des Ab-
kommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 ergebe sich kei-
ne Verpflichtung der Empfängerbank, in jedem Falle, in dem der Konto-
nummer-Namensvergleich nicht zu einer Übereinstimmung führt, die
Überweisungsbank zu benachrichtigen. Eine solche Pflicht bestehe nach
Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Abkommens nur, wenn der Empfänger wegen
unvollständiger Angaben nicht eindeutig zu ermitteln sei. Eine Rechts-
pflicht zur Benachrichtigung der Klägerin habe sich auch nicht aus Nr. 3
Abs. 1 des Abkommens ergeben, weil diese Regelung nur eine Sollvor-
schrift sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, eine Plausibili-
tätskontrolle vorzunehmen und wegen der Höhe der Überweisungen zu
prüfen, ob es sich um ein für den Kunden ungewöhnliches Geschäft ge-
handelt habe. Sie habe sich vielmehr als Empfängerbank auf die Prüfung
der Frage beschränken dürfen, wer nach dem Inhalt des übermittelten
Datensatzes Empfänger der Überweisungen sein sollte.
Ein Anspruch der Klägerin aus eigenem Recht bestehe nicht. Eine
Leistungskondiktion scheide aus, weil es an einer Leistung der Klägerin
an die Beklagte fehle. Eine Nichtleistungskondiktion sei nicht gegeben,
weil nach dem objektiven Inhalt der Überweisungsaufträge B., nicht aber
die Beklagte Zuwendungsempfänger gewesen sei.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand.
1. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht einen Anspruch der
Klägerin aus abgetretenem Recht der LZB Ba. nach § 667 BGB wegen
Fehlleitung der überwiesenen Beträge verneint.
Da im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr zwischen allen betei-
ligten Banken jeweils zweiseitige selbständige Geschäftsbesorgungsver-
träge entstehen (BGHZ 103, 143, 145; Senatsurteil BGHZ 108, 386,
388), war die Beklagte bei den hier interessierenden vier Überweisungen
jeweils gegenüber der LZB Ba. verpflichtet, mit der empfangenen Valuta
entsprechend den von dieser erhaltenen Weisungen zu verfahren. Im
Falle der weisungswidrigen Verwendung der Beträge wäre sie der LZB
Ba. zur Herausgabe verpflichtet gewesen
(vgl. Senatsurteil vom
8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913).
Die geschäftsbesorgungsvertraglichen Weisungen über die Ver-
wendung der Überweisungsbeträge waren jeweils in den Datensätzen
enthalten, die die LZB Ba. der Beklagten übermittelt hatte. Das Beru-
fungsgericht hat diese Weisungen dahin ausgelegt, daß sie die Beklagte
berechtigten, die Beträge dem Konto des B. gutzuschreiben. Das läßt
keinen Rechtsfehler erkennen.
Im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr bestimmen die Pflichten
der beteiligten Banken im Verhältnis zueinander sich nach den einschlä-
gigen - von den dazu durch die einzelnen Kreditinstitute bevollmächtig-
ten Verbänden sowie der Deutschen Bundesbank vereinbarten - Abkom-
men und Richtlinien, deren Inhalt auch die Auslegung der dem endbe-
günstigten Kreditinstitut erteilten Weisungen beeinflußt (so für den be-
leglosen Überweisungsverkehr Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389). Im
vorliegenden Fall kann dahinstehen, ob auf die hier interessierenden vier
Überweisungen die Regeln des Abkommens zum Überweisungsverkehr
vom 16. April 1996 (abgedruckt in WM 1996, 840 sowie bei Gößmann in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. Anh. 3 zu
§§ 52-55) über die beleglose Weiterleitung in Belegform eingereichter
Überweisungsaufträge (sog. EZÜ-Verfahren) oder die Bestimmungen der
Regelwerke über den beleglosen Datenträgeraustausch Anwendung fin-
den. Durchgreifende Einwände gegen die Auslegung der Weisungen der
LZB Ba. an die Beklagte durch das Berufungsgericht lassen sich aus
keinem der in Betracht kommenden Regelwerke und den dazu von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Auslegungsgrundsät-
zen ableiten.
a) Bei den Regelwerken für den beleglosen Datenträgeraustausch
handelt es sich um die Vereinbarung über Richtlinien für den beleglosen
Datenträgeraustausch (Magnetband-Clearing-Verfahren) vom 2. Januar
1976 (abgedruckt bei Gößmann aaO, 1. Aufl. Anh. 1 zu §§ 52-55), die bis
6. September 1998 galt, sowie um die Vereinbarung über den beleglosen
Datenaustausch in der zwischenbetrieblichen Abwicklung des Inlands-
zahlungsverkehrs (Clearingabkommen) vom 7. September 1998 (abge-
druckt bei Gößmann aaO, 2. Aufl. Anh. 1 zu §§ 52-55). Da die Vereinba-
rung vom 2. Januar 1976 einen Kontonummern-Namensvergleich nicht
vorschrieb, handelte bei in ihren Anwendungsbereich fallenden Überwei-
sungen das endbegünstigte Kreditinstitut nicht weisungswidrig, wenn es
sich für die Gutschrift des Überweisungsbetrags allein nach der ihm
übermittelten Kontonummer richtete (Senatsurteil BGHZ 108, 386, 389).
Daran hat sich für Überweisungen, auf die das Clearingabkommen vom
7. September 1998 anwendbar ist, nichts geändert (Gößmann aaO,
2. Aufl. § 52 Rdn. 15). Daraus folgt, daß im Falle der Anwendung der
Regelwerke für den beleglosen Überweisungsverkehr auf die streitge-
genständlichen Überweisungen in der Gutschrift der Überweisungsbeträ-
ge auf dem jeweils angegebenen Konto des B. kein weisungswidriges
Verhalten der Beklagten gesehen werden kann.
b) Die Auslegung der Weisungen der LZB Ba. an die Beklagte
durch das Berufungsgericht hält aber auch dann rechtlicher Überprüfung
stand, wenn man - wie das Berufungsgericht es getan hat - auf die
streitgegenständlichen Überweisungen die Bestimmungen des Abkom-
mens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über das EZÜ-
Verfahren anwendet.
Nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des genannten Abkommens hat das end-
begünstigte Kreditinstitut zwar - von einer hier nicht einschlägigen Aus-
nahme abgesehen - bei EZÜ-Überweisungen einen Kontonummern-
Namensvergleich durchzuführen. Das Abkommen sagt aber nichts dar-
über, wie das endbegünstigte Kreditinstitut die ihm mit der Überweisung
zugegangene Weisung auszulegen hat, wenn der Kontonummern-
Namensvergleich eine Divergenz zwischen dem Namen des Kontoinha-
bers und dem in der Überweisung angegebenen Empfängernamen er-
gibt. Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 schreibt für EZÜ-Überweisungen mit Überwei-
sungsbeträgen ab 20.000 DM lediglich vor, daß das endbegünstigte Kre-
ditinstitut unverzüglich bei dem erstbeauftragten Kreditinstitut Rückfrage
halten muß, falls der Überweisungsempfänger "wegen unvollständiger
Angaben nicht eindeutig zu ermitteln" ist.
Im beleggebundenen Überweisungsverkehr ist zwar, wie das Be-
rufungsgericht nicht verkannt hat, bei Divergenzen zwischen dem Namen
des Empfängers und dem angegebenen Konto nach gefestigter höchst-
richterlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Empfängerbezeichnung
maßgebend, weil der Name regelmäßig eine wesentlich sicherere Indivi-
dualisierung ermöglicht (vgl. Senatsurteile in BGHZ 108, 386, 390 f. so-
wie vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90, WM 1991, 1912, 1913; jeweils
m.w.Nachw.). Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos. In der
höchstrichterlichen Rechtsprechung ist wiederholt anerkannt worden,
daß in besonders gelagerten Einzelfällen ausnahmsweise der Konto-
nummer die ausschlaggebende Bedeutung für die Auslegung der über-
weisungsrechtlichen Weisung zukommen kann
(BGH, Urteil vom
31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308, 309; BFH WM 1998,
1482, 1484).
Der vorliegende Fall weist mehrere Besonderheiten auf, die das
Berufungsgericht im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung zum
Anlaß nehmen durfte, bei der Auslegung der überweisungsrechtlichen
Weisungen ausnahmsweise die Kontonummer und nicht den Namen des
Überweisungsempfängers als maßgeblich anzusehen. Zu diesen Beson-
derheiten zählt zum einen, daß in den der Beklagten zugegangenen Da-
tensätzen die Klägerin, und damit abweichend vom Regelfall ein Kredit-
institut und nicht ein Bankkunde als Auftraggeber der Überweisungen
ausgewiesen war. Die Beklagte durfte daher davon ausgehen, daß die
Angabe des Kontos, auf dem die Überweisungsbeträge gutgeschrieben
werden sollten, mit banküblicher Sorgfalt gemacht worden war. Hinzu
kam, daß als Überweisungsempfängerin mit der Beklagten ebenfalls eine
Bank und kein Bankkunde ausgewiesen war, wobei die Beklagte mangels
eigener Geschäftsbeziehungen mit der Klägerin davon ausgehen durfte,
daß die Klägerin die Überweisungsbeträge nicht ihr, sondern dem Inha-
ber des angegebenen Zielkontos zuwenden wollte und sie - aus welchen
Gründen auch immer - lediglich in ihrer Eigenschaft als Zahlstelle in die
Rubrik für den Überweisungsempfänger aufgenommen hatte. Unter die-
sen besonderen Umständen kam auch den Angaben über den Verwen-
dungszweck Bedeutung zu, da sie der Beklagten Aufschluß über die
weitere Behandlung der ersichtlich nicht für sie bestimmten überwiese-
nen Beträge geben konnten (vgl. BFH aaO; Schimansky in Schimansky/
Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch 2. Aufl. § 49 Rdn. 20). Die Be-
klagte durfte deshalb aus der Benennung des Wertpapierdepots des B.
bei der Beklagten in der Rubrik "Verwendungszweck" eine Bestätigung
dafür entnehmen, daß es mit dem als Zielkonto der Überweisungen an-
gegebenen Verrechnungskonto des B. seine Richtigkeit hatte.
2. Einen Anspruch der Klägerin aus abgetretenem Recht der LZB
Ba. wegen Verletzung vertraglicher Nebenpflichten durch die Beklagte
hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Eine Rechtspflicht der Be-
klagten, die Divergenz zwischen dem Namen des Überweisungsempfän-
gers und dem angegebenen Zielkonto zum Anlaß einer Rückfrage bei der
Klägerin zu nehmen, bestand nicht. Das bedarf für den Fall der Anwend-
barkeit der Regelwerke über den beleglosen Datenträgeraustausch, die
einen Kontonummern-Namensvergleich nicht vorsehen, auf die streitge-
genständlichen Überweisungen keiner weiteren Begründung. Aber auch
wenn man mit dem Berufungsgericht von der Anwendbarkeit der Regeln
des Abkommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 über das
EZÜ-Verfahren ausgeht, ergibt sich nichts anderes.
a) Zutreffend hat das Berufungsgericht einen Verstoß der Beklag-
ten gegen Nr. 3 Abs. 2 des Abkommens zum Überweisungsverkehr ver-
neint. Bei den streitgegenständlichen Überweisungen war die Beklagte
zwar nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens zur Durchführung eines
Kontonummern-Namensvergleichs verpflichtet. Aus der Divergenz zwi-
schen der jeweils angegebenen Kontonummer und dem Namen des
Überweisungsempfängers ergab sich aber keine Verpflichtung der Be-
klagten zur Rückfrage bei der Klägerin. Eine Rückfragepflicht des end-
begünstigten Kreditinstituts besteht nach Nr. 3 Abs. 2 Satz 2 des Ab-
kommens nur, wenn der Überweisungsempfänger nicht eindeutig zu er-
mitteln ist. Diese Voraussetzung war im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wie oben (unter II. 1. b) näher dargelegt wurde, hat das Berufungsge-
richt ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Beklagte auf der Grundla-
ge der ihr zugegangenen Datensätze davon ausgehen durfte, daß B. als
Inhaber des jeweils angegebenen Zielkontos der Überweisungsempfän-
ger sein sollte.
b) Auch aus der Höhe der Überweisungsbeträge hat das Beru-
fungsgericht mit Recht keine Rechtspflicht der Beklagten zur Benach-
richtigung der Klägerin abgeleitet. Nach Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens
zum Überweisungsverkehr wird zwar bei Überweisungen ab Beträgen
von 20.000 DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs
mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßig-
keit im Einzelfall Bedenken bestehen, vom Kreditinstitut des Empfängers
"erwartet", daß es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei dem Über-
weisenden zurückfragt. Diese Bestimmung ist aber eine bloße Sollvor-
schrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflichten be-
gründet (Senatsurteil BGHZ 144, 245, 248 ff.). Auch unabhängig von der
fehlenden Rechtsverbindlichkeit der Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens
schließt der im Überweisungsverkehr geltende Grundsatz der formalen
Auftragsstrenge (vgl. dazu Nobbe WM Sonderbeilage 4/2001, S. 14) es
aus, von der Empfängerbank über die gewissenhafte Beachtung des ihr
zugegangenen Auftrags hinaus eine Plausibilitätskontrolle zu verlangen.
3. Ansprüche der Klägerin aus eigenem Recht gegen die Beklagte
bestehen ebenfalls nicht.
a) Eine Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ist,
wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb ausge-
schlossen, weil es bei den auf seiten der Klägerin von dem nicht vertre-
tungsberechtigten B. durch Manipulationen auf den Weg gebrachten
Überweisungen an einer wirksamen Zweckbestimmung fehlt. Dagegen
wendet die Revision sich auch nicht.
b) Entgegen der Ansicht der Revision ist dem Berufungsgericht
aber auch darin zuzustimmen, daß eine Nichtleistungskondiktion (§ 812
Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB) ebenfalls nicht gegeben ist. Da die Beklagte
nach der rechtsfehlerfreien Auslegung der ihr zugegangenen Daten
durch das Berufungsgericht nur Zahlstelle und der Kontoinhaber B. der
Zahlungsempfänger war, ist eine Bereicherung nur bei diesem und nicht
bei der Beklagten eingetreten.
III.
Die Revision der Klägerin war daher als unbegründet zurückzuwei-
sen.
Nobbe Bungeroth Müller
Wassermann Appl