BGH Beschluss vom 07.12.2006 – IX ZB 82/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Dezember 2006
in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 7. Dezember 2006
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer
des Landgerichts Braunschweig vom 17. Mai 2006 wird auf Kos-
ten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird
auf 20.000 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Rechtsbeschwerdeführer (i.F. Beschwerdeführer) wurde mit Be-
schluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - vom 23. August 2002 zum vor-
läufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2
InsO) bestellt. Die Bestellung endete am 1. November 2002 mit der Eröffnung
des Insolvenzverfahrens und der Bestellung des Beschwerdeführers zum end-
gültigen Insolvenzverwalter.
Der Beschwerdeführer hat ursprünglich beantragt, seine Bruttovergütung
als vorläufiger Insolvenzverwalter auf 164.013,04 € zuzüglich Auslagen nebst
hierauf zu entrichtender Umsatzsteuer festzusetzen; hierbei ist er von einer Be-
rechnungsmasse von 3.203.102,51 € ausgegangen. Diesen Antrag abändernd
hat er sodann eine Bruttovergütung in Höhe von 184.720,21 € nebst Auslagen
und Umsatzsteuer beantragt; hierbei hat er die Berechnungsgrundlage auf
3.683.887,31 € durch die Einbeziehung des Jahresmietzinses für das von der
Schuldnerin angemietete Geschäftshaus erhöht. Mit Beschluss vom 14. April
2003 hat das Amtsgericht Vergütung und Auslagen auf insgesamt 107.371,98 €
(Bruttovergütung 106.501,98 €) festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde hat
der Beschwerdeführer zuletzt eine Bruttovergütung in Höhe von 391.774,52 €
beansprucht, wobei er den Verkehrswert der Betriebsimmobilie mit
5.769.417,60 € angesetzt und
in die Berechnungsgrundlage (insgesamt
8.972.520,11 €) aufgenommen hat. Ferner hat er den für die Vorfinanzierung
des Insolvenzgeldes in erster Instanz beantragten und so auch festgesetzten
Zuschlag von 6,25 % auf 25 % heraufgesetzt. Das Landgericht hat die sofortige
Beschwerde zurückgewiesen. Auf die Rechtsbeschwerde des Beschwerdefüh-
rers hat der Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 12. Januar 2006
(IX ZB 101/04) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das
Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat die sofortige Beschwerde mit dem
nunmehr angegriffenen Beschluss erneut zurückgewiesen.
II.
Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie
keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch
die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bun-
desgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
1. In erster Linie kommt die Rechtsbeschwerde auf die bereits im frühe-
ren Rechtsmittelverfahren vertretene Auffassung des Beschwerdeführers zu-
rück, das Landgericht habe verkannt, dass er sich in nennenswertem Umfang
mit der mit einem Aussonderungsrecht belasteten Betriebsimmobilie befasst
habe. Demgegenüber hatte der Senat in dem Beschluss vom 12. Januar 2006
darauf hingewiesen, dass es auf diese Frage nicht ankommt. Der Senat hat mit
Beschluss vom 14. Dezember 2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, 530, 532. z.V.b.
in BGHZ 165, 266) entschieden, dass die Bearbeitung von Aussonderungsrech-
ten durch den vorläufigen Insolvenzverwalter für dessen Vergütung nur relevant
ist, wenn ihn diese Aufgabe erheblich, nämlich über das gewöhnliche Maß hin-
aus in Anspruch genommen hat. Unter Hinweis auf die an dieser Entscheidung
geübte Kritik im Schrifttum hält der Beschwerdeführer die Frage für rechts-
grundsätzlich, ob trotz der Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV an dieser
Entscheidung festzuhalten ist.
Im vorliegenden Fall wurde - wie der Beschwerdeführer nicht übersieht -
das Insolvenzverfahren bereits am 1. November 2002 und damit vor dem In-
krafttreten des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. eröffnet. Die unter Hinweis auf die
Neufassung dieser Vorschrift an der Senatsentscheidung vom 14. Dezember
2005 geübte Kritik betrifft den vorliegenden Fall daher nicht. Insoweit ist die
Frage, ob und wie die Bearbeitung von Aussonderungsrechten durch den vor-
läufigen Insolvenzverwalter bei dessen Vergütung zu berücksichtigen ist, durch
die Entscheidung vom 14. Dezember 2005 geklärt. Im Übrigen hat der Senat
mit Beschluss vom 13. Juli 2006 (IX ZB 104/05, ZIP 2006, 1403, 1404, z.V.b. in
BGHZ) auch für die Zeit nach Inkrafttreten des § 11 Abs. 1 Satz 2 InsVV n.F. an
seiner Auffassung festgehalten.
2. Soweit das Landgericht dem Beschwerdeführer erneut für die Vorfi-
nanzierung des Insolvenzgeldes einen Zuschlag von 6,25 % zugebilligt hat, liegt
ebenfalls kein Zulässigkeitsgrund im Sinne des § 574 Abs. 2 ZPO vor. Das
Landgericht hat einen Zuschlag in dieser Höhe für angemessen gehalten und
dies mit den Umständen des vorliegenden Einzelfalles begründet. Dies ist in der
Sache nicht zu beanstanden. Insbesondere hat das Landgericht nicht gegen
seine Bindung an die die Aufhebung seiner ersten Entscheidung tragenden
Rechtsauffassung des Senats verstoßen. Denn der Senat hat lediglich die vom
Landgericht früher allein gegebene Begründung beanstandet, es könne einen
höheren Zuschlag als den vom Amtsgericht zuerkannten Prozentsatz nicht be-
willigen, weil der Beschwerdeführer insoweit nicht beschwert sei. Damit hat der
Senat das Landgericht nicht angehalten, einen höheren Zuschlag als 6,25%
festzusetzen. Erst recht war das Landgericht nicht daran gebunden, dass das
Amtsgericht möglicherweise von einem Zuschlag in Höhe von 25 % ausgegan-
gen ist und diesen mit Blick auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als vorläu-
figer Insolvenzverwalter auf ein Viertel (6,25 %) reduziert hat. Für das Vorliegen
von Willkür fehlt jeder Anhaltspunkt.
3. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die weitere von der
Rechtsbeschwerde angegriffene Begründung des Landgerichts, der Beschwer-
deführer habe durch seinen ursprünglichen Vergütungsantrag auf einen höhe-
ren Zuschlag verzichtet, rechtlichen Bedenken begegnet.
Fischer
Raebel
Kayser
Cierniak
Lohmann
Vorinstanzen:
AG Braunschweig, Entscheidung vom 14.04.2003 - 272 IN 393/02 -
LG Braunschweig, Entscheidung vom 17.05.2006 - 6 T 521/03 (062) -